Brüssel, den 28.4.2004
K(2004) 1597
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 28.4.2004
über die Anwendung von Artikel 22 des Anhangs X des Statuts der beamten
betreffend die Rückforderung des vorläufigen Wohnungsgeldes und der kosten
für die Beförderung der persönlichen Effekten des Ehegatten und der
unterhaltsberechtigten Personen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und
die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser
Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr.
259/68(1) des Rates , insbesondere auf Artikel 22 des Anhangs X des Statuts,
in der Erwägung, dass Artikel 22 des Anhangs X des Statuts über die
Rückforderung des vorläufigen Wohnungsgeldes und der Kosten für die
Beförderung der persönlichen Effekten des Ehegatten und der
unterhaltsberechtigten Personen präzisiert werden muss -
BESCHLIESST:
Artikel 1
Gemäß Artikel 22 des Anhangs X des Statuts kann das Organ in
Ausnahmefällen das vorläufige Wohnungsgeld und die Kosten für die
Beförderung der persönlichen Effekten des Ehegatten und der
unterhaltsberechtigten Personen zurückfordern, wenn der Beamte auf Probe
nicht zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wird; diese Rückforderung
betrifft
- 50 % des Betrags, wenn die Probezeit in den ersten drei Monaten
abgebrochen wird,
- 40 % des Betrags, wenn die Probezeit zwischen dem dritten und sechsten
Monat abgebrochen wird,
- 10 % des Betrags, wenn die Probezeit nach dem sechsten Monat abgebrochen
wird.
Bei einer sechsmonatigen Probezeit betragen diese Zeiträume zwei bzw. vier
Monate.
Artikel 2
Diese Bestimmungen gelten für Bedienstete auf Zeit und für
Vertragsbedienstete entsprechend.
Artikel 3
Diese Bestimmungen treten am 1. Mai 2004 in Kraft.
Damit werden die internen Richtlinien für die Anwendung von Artikel 22 des
Anhangs X des Statuts der Beamten betreffend die Rückforderung des
vorläufigen Wohnungsgeldes und der Kosten für die Beförderung der
persönlichen Effekten des Ehegatten und der unterhaltsberechtigten
Personen, die am 10. Oktober 1987 in Kraft getreten sind, aufgehoben und
ersetzt. Die Regelung für die Sonderberater der Kommission wird wie folgt
geändert:
Brüssel, den 28.4.2004.
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Footnotes
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung, zuletzt geändert
durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004,
S. 1).
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