N° 81-2004 / 25.06.2004

Brüssel, den 28.4.2004
K(2004) 1597

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 28.4.2004

über die Anwendung von Artikel 22 des Anhangs X des Statuts der beamten betreffend die Rückforderung des vorläufigen Wohnungsgeldes und der kosten für die Beförderung der persönlichen Effekten des Ehegatten und der unterhaltsberechtigten Personen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(1) des Rates , insbesondere auf Artikel 22 des Anhangs X des Statuts,

in der Erwägung, dass Artikel 22 des Anhangs X des Statuts über die Rückforderung des vorläufigen Wohnungsgeldes und der Kosten für die Beförderung der persönlichen Effekten des Ehegatten und der unterhaltsberechtigten Personen präzisiert werden muss -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Gemäß Artikel 22 des Anhangs X des Statuts kann das Organ in Ausnahmefällen das vorläufige Wohnungsgeld und die Kosten für die Beförderung der persönlichen Effekten des Ehegatten und der unterhaltsberechtigten Personen zurückfordern, wenn der Beamte auf Probe nicht zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wird; diese Rückforderung betrifft

  • 50 % des Betrags, wenn die Probezeit in den ersten drei Monaten abgebrochen wird,
     
  • 40 % des Betrags, wenn die Probezeit zwischen dem dritten und sechsten Monat abgebrochen wird,
     
  • 10 % des Betrags, wenn die Probezeit nach dem sechsten Monat abgebrochen wird.

Bei einer sechsmonatigen Probezeit betragen diese Zeiträume zwei bzw. vier Monate.

Artikel 2

Diese Bestimmungen gelten für Bedienstete auf Zeit und für Vertragsbedienstete entsprechend.

Artikel 3

Diese Bestimmungen treten am 1. Mai 2004 in Kraft.

Damit werden die internen Richtlinien für die Anwendung von Artikel 22 des Anhangs X des Statuts der Beamten betreffend die Rückforderung des vorläufigen Wohnungsgeldes und der Kosten für die Beförderung der persönlichen Effekten des Ehegatten und der unterhaltsberechtigten Personen, die am 10. Oktober 1987 in Kraft getreten sind, aufgehoben und ersetzt. Die Regelung für die Sonderberater der Kommission wird wie folgt geändert:

Brüssel, den 28.4.2004.

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Footnotes

(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).

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   Author: RELEX K2