N° 82-2004 / 28.06.2004

Brüssel, den 28.4.2004
K(2004) 1597

BESCHLUSS DER KOMMISSION - vom 28.4.2004

über die Anwendung von Maßnahmen betreffend den Urlaub aus persönlichen Gründen von Beamten und den unbezahlten Urlaub von Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: das Statut) und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (im Folgenden: BBSB), festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), insbesondere auf die Artikel 15, 37 und 40 des Statuts sowie die Artikel 11, 17 und 88a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten,

gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 28.4.2004 über Nebentätigkeiten und Aufträge -

BESCHLIESST:

Artikel 1
Voraussetzungen für die Gewährung eines Urlaubs aus persönlichen Gründen

Urlaub aus persönlichen Gründen kann von der Anstellungsbehörde auf Antrag des Betreffenden gewährt werden. Die Anstellungsbehörde entscheidet über die Genehmigung eines solchen Urlaubs nach Anhörung der Dienstvorgesetzten des Antragsteller, nachdem sie den Antrag unter allen Gesichtspunkten (insbesondere Grund des Urlaubs, Dauer und unmittelbare dienstliche Erfordernisse) geprüft hat. Dem Beamten sind bei dem Beschluss über die Gewährung eines Urlaubs aus persönlichen Gründen oder seine Verlängerung die ihm obliegenden Pflichten in allen Einzelheiten mitzuteilen.

Artikel 2
Dauer

  1. Der Urlaub aus persönlichen Gründen darf nicht weniger als einen Monat betragen. Aus wichtigen familiären Gründen kann der Urlaub jedoch für einen Zeitraum von 15 Tagen gewährt werden, sofern andere Möglichkeiten der Arbeitszeitverkürzung (Elternurlaub, Urlaub aus familiären Gründen oder Teilzeitbeschäftigung) ausgeschlossen sind. Unbeschadet des Absatzes 2 ist die Dauer des im Statut vorgesehenen Urlaubs auf ein Jahr begrenzt und kann mehrmals um ein Jahr verlängert werden. Die Gesamtdauer des Urlaubs aus persönlichen Gründen darf während der gesamten Laufbahn des Beamten 15 Jahre nicht überschreiten.

    Bei der Berechnung dieser 15 Jahre bleiben Urlaub aus persönlichen Gründen und etwaige Verlängerungen unberücksichtigt, wenn sie gewährt wurden, um dem Beamten zu ermöglichen
     
    • dem Ehegatten zu folgen, der als Beamter oder sonstiger Bediensteter ebenfalls bei den Gemeinschaften tätig ist und in Anwendung von Artikel 20 des Statuts seinen Wohnsitz in so großer Entfernung vom Dienstort des Betreffenden nehmen muss, dass die Gründung des ehelichen Wohnsitzes bedeuten würde, dass der Betreffende Artikel 20 missachtet;
       
    • ein Kind zu betreuen, für das er im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts unterhaltsberechtigt ist und das an einer schweren, vom Vertrauensarzt des Organs anerkannten geistigen oder körperlichen Behinderung leidet, die eine ständige Überwachung oder eine ständige Pflege erforderlich macht;
       
    • ein öffentliches Amt auszuüben, in das er gewählt oder ernannt wurde.
  2. Der Urlaub aus persönlichen Gründen eines Beamten, der in ein öffentliches Amt gewählt oder ernannt wurde, ist auf die Dauer dieses Mandats begrenzt

    Von Ausnahmefällen abgesehen (schwere Krankheit eines Angehörigen, Wahl in ein öffentliches Amt …) beginnt der Urlaub aus persönlichen Gründen am 1. oder 16. des Monats und endet am 15. oder letzten Tag des Monats.

Artikel 3
Erwerbstätigkeit

Ein Beamter, der während seines Urlaubs aus persönlichen Gründen eine Erwerbstätigkeit ausüben oder eine andere als die genehmigte Erwerbstätigkeit ausüben möchte, muss bei der Anstellungsbehörde gemäß den Bestimmungen des Beschlusses der Kommission vom 28.4.2004 über Nebentätigkeiten und Aufträge eine vorherige Genehmigung beantragen.

Artikel 4
Verwaltungszugehörigkeit

Der Beamte, der sich in Urlaub aus persönlichen Gründen befindet, gehört in Bezug auf die Genehmigung einer Verlängerung des Urlaubs oder der Ausübung einer Erwerbstätigkeit weiterhin seinem ursprünglichen Dienst an. Erfolgt während des Urlaubs aus persönlichen Gründen eine Umstrukturierung, bei der die früheren Aufgaben des Beamten einer anderen Generaldirektion oder einem anderen Dienst übertragen werden, so gehört auch der Beamte dieser neuen Generaldirektion bzw. diesem neuen Dienst an.

Artikel 5
Laufbahnentwicklung

Gemäß Artikel 40 Absatz 3 des Statuts ist der Beamte während seines Urlaubs aus persönlichen Gründen vom Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und von der Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe ausgeschlossen. Die Verdienstpunkte in den Beurteilungen der beruflichen Entwicklung gemäß den allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts werden anteilig festgelegt, wenn sich diese Beurteilungen auf einen Zeitraum erstrecken, in dem sich der Beamte in Urlaub aus persönlichen Gründen befand. Die Modalitäten für die Berechnung der anteilsmäßigen Verdienstpunkte sind in Anhang II der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts erläutert.

Artikel 6
Freiwerden der Planstelle

Die infolge eines mindestens sechsmonatigen Urlaubs aus persönlichen Gründen frei werdende Planstelle gilt vom ersten Tag des Urlaubs aus persönlichen Gründen an als vakant.

Artikel 7
Verlängerung

Eine Verlängerung des Urlaubs aus persönlichen Gründen ist vom Beamten zwei Monate vor Urlaubsende zu beantragen und kann von der Anstellungsbehörde genehmigt werden, sofern die in Artikel 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 8
Wiederverwendung des Beamten

Spätestens drei Monate vor Ablauf des Urlaubs setzt sich die Generaldirektion Personal und Verwaltung mit dem Beamten, wenn dieser noch keinen Antrag auf Wiederverwendung gestellt hat, in Verbindung und fordert ihn auf, schriftlich seinen Wunsch mitzuteilen, wieder verwendet zu werden; der Beamte muss seinem Schreiben einen auf den neuesten Stand gebrachten Lebenslauf beifügen, in dem er insbesondere die ausgeübte Erwerbstätigkeit und während des Urlaubs erworbene Kenntnisse angibt. Um die Wiederverwendung und die Feststellung der geeigneten Stelle zu erleichtern, trifft der Generaldirektor für Personal und Verwaltung die erforderlichen Maßnahmen, damit der Beamte nach Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen in die erste in seiner Funktionsgruppe frei werdende Planstelle eingewiesen wird, die seiner Eignung entspricht. Die Bewerbung des Beamten wird noch vor Ausschreibung der zu besetzenden Stellen vorrangig geprüft. Nur in Fällen, in denen die Qualifikationen des wieder zu verwendenden Beamten einer zu besetzenden Stelle nicht entsprechen, wird die freie Planstelle ausgeschrieben. Steht für die Wiederverwendung nach dem Urlaub aus persönlichen Gründen keine Planstelle zur Verfügung, die der Eignung des Beamten entspricht, so stellt die Generaldirektion Personal und Verwaltung der ursprünglichen Generaldirektion bzw. dem ursprünglichen Dienst des Beamten vorbehaltlich der verfügbaren Haushaltsmittel für höchstens 12 Monate eine Stelle zur Verfügung. Spätestens am Ende dieses Zeitraums weist die betreffende Generaldirektion oder der betreffende Dienst den Beamten in eine Planstelle ihrer/seiner eigenen Dotierung ein und gibt der Generaldirektion Personal und Verwaltung die zur Verfügung gestellte Stelle zurück.

Der Beamte kann sich auch auf seinem Profil entsprechende Stellen in einer anderen Generaldirektion bzw. einem anderen Dienst bewerben; die Generaldirektion Personal und Verwaltung ist ihm bei der Einreichung seiner Bewerbung in praktischer Hinsicht behilflich.

Artikel 9
Entlassung

Der Beamte, der seine Wiederverwendung beantragt hat, kann das erste seiner Funktionsgruppe entsprechende Stellenangebot ablehnen; bei einer zweiten Ablehnung kann er nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses von Amts wegen entlassen werden. Dasselbe gilt für den Beamten, der insgesamt bereits 15 Jahre lang Urlaub aus persönlichen Gründen genommen hat oder der die in Artikel 2 genannten Ausnahmen nicht mehr in Anspruch nehmen kann und keine Wiederverwendung beantragt.

Artikel 10
Abordnung

Ein in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlicher Beamter, dem eine Abordnung im dienstlichen Interesse angeboten wurde, wird in seiner ursprünglichen Generaldirektion bzw. seinem ursprünglichne Dienst oder in dem Dienst der Kommission wieder verwendet, der von dieser Abordnung am stärksten betroffen ist. Der Anspruch des Beamten auf Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und die Beförderungsfähigkeit setzen an dem Tag wirder ein, an dem die Abordnung wirksam wird.

Ein in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlicher Beamter, der anschließend auf eigenen Antrag hin abgeordnet wird, hat ab dem Tag des Wirksamwerdens seiner Abordnung Anspruch auf einen Aufstieg in den Dienstaltersstufen. Möchte der abgeordnete Beamte innerhalb der Sechsmonatsfrist gemäß Artikel 39 des Statuts in dem Organ wieder verwendet werden und ist in seiner ursprünglichen Generaldirektion bzw. seinem ursprünglichen Dienst keine geeignete Stelle frei, so stellt die Generaldirektion Personal und Verwaltung unter denselben Bedingungen, wie sie in Artikel 8 beschrieben sind, eine Stelle zur Verfügung.

Nach Ablauf der Abordnung muss der Beamte

  • seine Wiederverwendung gemäß Artikel 8 beantragen, oder
     
  • erneut Urlaub aus persönlichen Gründen beantragen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, oder
     
  • seine Entlassung beantragen.

Artikel 11
Bedienstete auf Zeit

  1. Bedienstete auf Zeit können unter den Bedingungen gemäß Artikel 1 unbezahlten Urlaub erhalten.
     
  2. Gemäß Artikel 17 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten darf die Dauer des von einem Bediensteten auf Zeit beantragten unbezahlten Urlaubs ein Viertel der abgeleisteten Dienstzeit nicht übersteigen bzw. nicht über drei Monate betragen, wenn der Bedienstete weniger als vier Jahre Dienstzeit abgeleistet hat bzw. nicht über 12 Monate in allen anderen Fällen; während der gesamten Beschäftigungsdauer darf der Urlaub 12 Monate nicht übersteigen. Bei Bediensteten auf Zeit mit einem Vertrag auf bestimmte Dauer darf die Dauer des unbezahlten Urlaubs die noch verbleibende Dauer des Beschäftigungsverhältnisses nicht übersteigen.
     
  3. Unbezahlter Urlaub, der zur Ausübung eines Mandats im Rahmen eines öffentlichen Amtes beantragt wird, ist auf die Dauer dieses Mandates beschränkt und darf nicht über die noch verbleibende Dauer des Beschäftigungsverhältnisses hinausgehen.
     
  4. Artikel 3 gilt entsprechend, wenn der Bedienstete auf Zeit unbezahlten Urlaub beantragt, um eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
     
  5. Nach Ablauf seines unbezahlten Urlaubs wird der Bedienstete auf Zeit auf der Planstelle wieder verwendet, in die er vor Antritt seines Urlaubs eingewiesen war. Falls ein Bediensteter auf Zeit nach Ablauf seines unbezahlten Urlaubs seine Tätigkeit nicht wieder aufnimmt, gilt seine Abwesenheit als unbefugtes Fernbleiben vom Dienst und die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde kann seinen Vertrag gemäß Artikel 47 der BBSB kündigen.

Artikel 12
Vertragsbedienstete

Artikel 11 gilt entsprechend für alle Vertragsbediensteten.

Artikel 13

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2004 in Kraft. Der Beschluss der Kommission vom 5. September 1988 über den Urlaub aus persönlichen Gründen wird aufgehoben.

Brüssel, den 28.4.2004.

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Footnotes

(1) ABl. L 56 vom 04.03.1968, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).
 

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   Author: ADMIN A.4