N° 82-2004 / 28.06.2004 | |
Brüssel, den 28.4.2004 BESCHLUSS DER KOMMISSION - vom 28.4.2004 über die Anwendung von Maßnahmen betreffend den Urlaub aus persönlichen Gründen von Beamten und den unbezahlten Urlaub von Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaften DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
Artikel 1 Urlaub aus persönlichen Gründen kann von der Anstellungsbehörde auf Antrag des Betreffenden gewährt werden. Die Anstellungsbehörde entscheidet über die Genehmigung eines solchen Urlaubs nach Anhörung der Dienstvorgesetzten des Antragsteller, nachdem sie den Antrag unter allen Gesichtspunkten (insbesondere Grund des Urlaubs, Dauer und unmittelbare dienstliche Erfordernisse) geprüft hat. Dem Beamten sind bei dem Beschluss über die Gewährung eines Urlaubs aus persönlichen Gründen oder seine Verlängerung die ihm obliegenden Pflichten in allen Einzelheiten mitzuteilen. Artikel 2
Artikel 3 Ein Beamter, der während seines Urlaubs aus persönlichen Gründen eine Erwerbstätigkeit ausüben oder eine andere als die genehmigte Erwerbstätigkeit ausüben möchte, muss bei der Anstellungsbehörde gemäß den Bestimmungen des Beschlusses der Kommission vom 28.4.2004 über Nebentätigkeiten und Aufträge eine vorherige Genehmigung beantragen. Artikel 4 Der Beamte, der sich in Urlaub aus persönlichen Gründen befindet, gehört in Bezug auf die Genehmigung einer Verlängerung des Urlaubs oder der Ausübung einer Erwerbstätigkeit weiterhin seinem ursprünglichen Dienst an. Erfolgt während des Urlaubs aus persönlichen Gründen eine Umstrukturierung, bei der die früheren Aufgaben des Beamten einer anderen Generaldirektion oder einem anderen Dienst übertragen werden, so gehört auch der Beamte dieser neuen Generaldirektion bzw. diesem neuen Dienst an. Artikel 5 Gemäß Artikel 40 Absatz 3 des Statuts ist der Beamte während seines Urlaubs aus persönlichen Gründen vom Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und von der Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe ausgeschlossen. Die Verdienstpunkte in den Beurteilungen der beruflichen Entwicklung gemäß den allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts werden anteilig festgelegt, wenn sich diese Beurteilungen auf einen Zeitraum erstrecken, in dem sich der Beamte in Urlaub aus persönlichen Gründen befand. Die Modalitäten für die Berechnung der anteilsmäßigen Verdienstpunkte sind in Anhang II der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts erläutert. Artikel 6 Die infolge eines mindestens sechsmonatigen Urlaubs aus persönlichen Gründen frei werdende Planstelle gilt vom ersten Tag des Urlaubs aus persönlichen Gründen an als vakant. Artikel 7 Eine Verlängerung des Urlaubs aus persönlichen Gründen ist vom Beamten zwei Monate vor Urlaubsende zu beantragen und kann von der Anstellungsbehörde genehmigt werden, sofern die in Artikel 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Artikel 8 Spätestens drei Monate vor Ablauf des Urlaubs setzt sich die
Generaldirektion Personal und Verwaltung mit dem Beamten, wenn dieser noch
keinen Antrag auf Wiederverwendung gestellt hat, in Verbindung und fordert
ihn auf, schriftlich seinen Wunsch mitzuteilen, wieder verwendet zu
werden; der Beamte muss seinem Schreiben einen auf den neuesten Stand
gebrachten Lebenslauf beifügen, in dem er insbesondere die ausgeübte
Erwerbstätigkeit und während des Urlaubs erworbene Kenntnisse angibt. Um
die Wiederverwendung und die Feststellung der geeigneten Stelle zu
erleichtern, trifft der Generaldirektor für Personal und Verwaltung die
erforderlichen Maßnahmen, damit der Beamte nach Ablauf seines Urlaubs aus
persönlichen Gründen in die erste in seiner Funktionsgruppe frei werdende
Planstelle eingewiesen wird, die seiner Eignung entspricht. Die Bewerbung
des Beamten wird noch vor Ausschreibung der zu besetzenden Stellen
vorrangig geprüft. Nur in Fällen, in denen die Qualifikationen des wieder
zu verwendenden Beamten einer zu besetzenden Stelle nicht entsprechen,
wird die freie Planstelle ausgeschrieben. Steht für die Wiederverwendung
nach dem Urlaub aus persönlichen Gründen keine Planstelle zur Verfügung,
die der Eignung des Beamten entspricht, so stellt die Generaldirektion
Personal und Verwaltung der ursprünglichen Generaldirektion bzw. dem
ursprünglichen Dienst des Beamten vorbehaltlich der verfügbaren
Haushaltsmittel für höchstens 12 Monate eine Stelle zur Verfügung.
Spätestens am Ende dieses Zeitraums weist die betreffende Generaldirektion
oder der betreffende Dienst den Beamten in eine Planstelle ihrer/seiner
eigenen Dotierung ein und gibt der Generaldirektion Personal und
Verwaltung die zur Verfügung gestellte Stelle zurück. Artikel 9 Der Beamte, der seine Wiederverwendung beantragt hat, kann das erste seiner Funktionsgruppe entsprechende Stellenangebot ablehnen; bei einer zweiten Ablehnung kann er nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses von Amts wegen entlassen werden. Dasselbe gilt für den Beamten, der insgesamt bereits 15 Jahre lang Urlaub aus persönlichen Gründen genommen hat oder der die in Artikel 2 genannten Ausnahmen nicht mehr in Anspruch nehmen kann und keine Wiederverwendung beantragt. Artikel 10 Ein in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlicher Beamter, dem eine
Abordnung im dienstlichen Interesse angeboten wurde, wird in seiner
ursprünglichen Generaldirektion bzw. seinem ursprünglichne Dienst oder in
dem Dienst der Kommission wieder verwendet, der von dieser Abordnung am
stärksten betroffen ist. Der Anspruch des Beamten auf Aufsteigen in den
Dienstaltersstufen und die Beförderungsfähigkeit setzen an dem Tag wirder
ein, an dem die Abordnung wirksam wird.
Artikel 11
Artikel 12 Artikel 11 gilt entsprechend für alle Vertragsbediensteten. Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2004 in Kraft. Der Beschluss der
Kommission vom 5. September 1988 über den Urlaub aus persönlichen Gründen
wird aufgehoben. ____________________ |
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Author: ADMIN A.4 |