Brüssel, den 28.4.2004
K(2004) 1597
BESCHLUSS DER KOMMISSION -
vom 28.4.2004
MIT DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DES STATUTS ÜBER DIE
VORÜBERGEHENDE VERWENDUNG AUF FÜHRUNGSPOSTEN
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und
die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser
Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr.
259/68 des Rates(1) , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 des Statuts und
Artikel 10 der Beschäftigungsbedingungen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- Das Statut sieht zwei Funktionsgruppen vor, die Funktionsgruppe
Assistenz (nachstehend: AST) und die Funktionsgruppe Administration
(nachstehend: AD).
- Die Funktion eines Generaldirektors kann in den Besoldungsgruppen AD
15 und AD 16(2) ausgeübt werden, die Funktion eines Direktors in den
Besoldungsgruppen AD 14 und AD 15 und die Funktion eines Referatsleiters
in den Besoldungsgruppen AD 9 bis AD 14.
- Es gilt, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung zu regeln, das
vorsieht, dass die Anstellungsbehörde einen Beamten mit der Verwaltung
eines Dienstpostens seiner Funktionsgruppe in einer Besoldungsgruppe
betrauen kann, die höher ist als seine eigene Besoldungsgruppe, wobei die
vorübergehende Verwendung auf die Dauer eines Jahres begrenzt ist, es sei
denn, dass ein Beamter ersetzt wird, der im dienstlichen Interesse
abgeordnet ist, zum Wehrdienst einberufen ist oder einen längeren
Krankheitsurlaub erhalten hat -
BESCHLIESST:
- Artikel 1 - Bestimmung des
Dienstpostens, der für eine vorübergehende Verwendung infrage kommt
- Artikel 2 - Vorübergehende Verwendung
- Artikel 3 - Einstufung bei der
vorübergehenden Verwendung
- Artikel 4 - Beschluss über die
vorübergehende Verwendung
- Artikel 5 - Verfahren der
vorübergehenden Verwendung
- Artikel 6 - Schlussbestimmungen
- Artikel 7 - Anwendung
- ANHANG - VERFAHREN FÜR DIE VORÜBERGEHENDE
VERWENDUNG
Artikel 1
Bestimmung des Dienstpostens, der für eine vorübergehende Verwendung
infrage kommt
Bei den Funktionen der mittleren und der höheren Führungsebene, die
Gegenstand eines Beschlusses über eine vorübergehende Verwendung eines
Beamten sein können, handelt es sich hauptsächlich um folgende Posten:
- Generaldirektor der Besoldungsgruppe AD 15 oder AD 16 und gleichwertige
Funktionen;
- Direktor der Besoldungsgruppe AD 14 oder AD 15 und gleichwertige
Funktionen,
- Referatsleiter der Besoldungsgruppen AD 9 bis AD 14 und gleichwertige
Funktionen.
Artikel 2
Vorübergehende Verwendung
Eine vorübergehende Verwendung ist in folgenden Fällen möglich:
- Eine neu geschaffene oder frei gewordene Führungsfunktion (gemäß
Artikel 1) kann in der Praxis nicht ausgeschrieben oder kann nach
Ausschreibung kurzfristig nicht besetzt werden.
- Es ist ein Beamter zu ersetzen, der im dienstlichen Interesse
abgeordnet ist, zum Wehrdienst einberufen ist oder einen längeren
Krankheitsurlaub erhalten hat.
Die in a) und b) beschriebenen Fälle erstrecken sich in der Regel über
einen Zeitraum von mehr als drei Monaten.
Artikel 3
Einstufung bei der vorübergehenden Verwendung
- Was die Funktion eines Generaldirektors oder eine gleichwertige
Funktion und die Funktion eines Direktors oder eine gleichwertige Funktion
anbelangt, wie sie in Artikel 1 definiert sind, so erfolgt die
vorübergehende Verwendung in der niedrigsten Besoldungsgruppe, in der eine
solche Funktion ausgeübt werden kann.
- Was die Funktion eines Referatsleiters oder eine gleichwertige Funktion
anbelangt, wie sie in Artikel 1 definiert ist, so erfolgt die
vorübergehende Verwendung in der niedrigsten Besoldungsgruppe der
Dienstgrade, für die der Posten ausgeschrieben oder im Wege der Versetzung
im dienstlichen Interesse besetzt wird, d.h.
- in der Besoldungsgruppe AD 9 für die Dienstgrade AD 9-AD 12
- in der Besoldungsgruppe AD 13 für die Dienstgrade AD 13-AD 14.
Artikel 4
Beschluss über die vorübergehende Verwendung
Der Beschluss über die vorübergehende Verwendung in der Funktion eines
Referatsleiters wird nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses
gefasst.
Artikel 5
Verfahren der vorübergehenden Verwendung
- Die Verwaltungsverfahren für die vorübergehende Verwendung sind im
Anhang festgelegt.
- Der Generaldirektor für Personal und Verwaltung ist ermächtigt, diese
Verfahren zu ersetzen oder zu ändern.
Artikel 6
Schlussbestimmungen
- Die interne Dienstanweisung vom 1. Oktober 1984 über die Anwendung von
Artikel 7 Absatz 2 des Statuts betreffend die vorübergehende Verwendung
wird außer Kraft gesetzt.
Artikel 7
Anwendung
Dieser Beschluss findet ab 1. Mai 2004 Anwendung.
Brüssel, den 28.4.2004
ANHANG
VERFAHREN FÜR DIE VORÜBERGEHENDE VERWENDUNG
- VORSCHLAG
- Sind die Voraussetzungen nach Artikel 2 gegeben, so unterrichtet die
zuständige Generaldirektion innerhalb einer Frist von höchstens einem
Monat die Generaldirektion Personal und Verwaltung über die für die
Ausübung der betreffenden Funktion getroffenen Maßnahmen.
- Ist damit zu rechnen, dass der Dienstposten nicht innerhalb von drei
Monaten besetzt werden kann, so kann die betreffende Generaldirektion
einen mit Gründen versehenen Vorschlag für eine vorübergehende Verwendung
vorlegen. Sie ist gehalten, dies zu tun, wenn ein Beschluss gemäß Artikel
24 der Geschäftsordnung der Kommission gefasst worden ist.
- Die vorübergehende Verwendung wird der Anstellungsbehörde nach Prüfung
des Antrags durch die Generaldirektion Personal und Verwaltung
vorgeschlagen.
- INKRAFTTRETEN DER VORÜBERGEHENDEN VERWENDUNG
- Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorübergehenden Verwendung wird
auf den ersten Tag des Monats festgesetzt, der auf den Monat folgt, in
dessen Verlauf der Antrag von der zuständigen Generaldirektion gestellt
worden ist.
- Folgt der Vorschlag für die vorübergehende Verwendung auf eine
Vertretung im Sinne von Artikel 24 der Geschäftsordnung der Kommission, so
wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens mit rückwirkender Kraft auf den
Zeitpunkt des Beginns der Vertretung festgesetzt.
- ENDE DER VORÜBERGEHENDEN VERWENDUNG
- Wird ein Dienstposten, der Gegenstand einer vorübergehenden Verwendung
war, infolge einer Änderung des Organisationsplans gestrichen, so bedeutet
dies automatisch auch das Ende der vorübergehenden Verwendung.
- Wird ein Beamter auf den Dienstposten ernannt, auf dem er vorübergehend
verwendet worden ist, so tritt die Ernennung rückwirkend in Kraft, wenn
die vorübergehende Verwendung länger als ein Jahr gedauert hat. Allerdings
bezieht sich dies nur auf den über ein Jahr hinausgehenden Zeitraum der
vorübergehenden Verwendung, ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 45
Absatz 1 des Statuts betreffend die für eine Beförderung erforderliche
Mindestdienstzeit in einer Besoldungsgruppe. Es kann sich hierbei auf
keinen Fall um mehr als drei Jahre handeln.
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Footnotes
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968. Verordnung, zuletzt geändert durch
die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S.
1).
(2) Wird in diesem Beschluss auf eine Besoldungsgruppe der
Funktionsgruppe AD Bezug genommen, so gilt diese Bezugnahme auch für die
entsprechende Besoldungsgruppe der Laufbahngruppe A* in der Zeit vom 1.
Mai 2004 bis 30. April 2006.
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