N° 83-2004 / 28.06.2004

Brüssel, den 28.4.2004
K(2004) 1597

BESCHLUSS DER KOMMISSION - vom 28.4.2004

MIT DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU ARTIKEL 7 ABSATZ 2 DES STATUTS ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE VERWENDUNG AUF FÜHRUNGSPOSTEN

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1) , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 des Statuts und Artikel 10 der Beschäftigungsbedingungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

  1. Das Statut sieht zwei Funktionsgruppen vor, die Funktionsgruppe Assistenz (nachstehend: AST) und die Funktionsgruppe Administration (nachstehend: AD).
     
  2. Die Funktion eines Generaldirektors kann in den Besoldungsgruppen AD 15 und AD 16(2) ausgeübt werden, die Funktion eines Direktors in den Besoldungsgruppen AD 14 und AD 15 und die Funktion eines Referatsleiters in den Besoldungsgruppen AD 9 bis AD 14.
     
  3. Es gilt, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung zu regeln, das vorsieht, dass die Anstellungsbehörde einen Beamten mit der Verwaltung eines Dienstpostens seiner Funktionsgruppe in einer Besoldungsgruppe betrauen kann, die höher ist als seine eigene Besoldungsgruppe, wobei die vorübergehende Verwendung auf die Dauer eines Jahres begrenzt ist, es sei denn, dass ein Beamter ersetzt wird, der im dienstlichen Interesse abgeordnet ist, zum Wehrdienst einberufen ist oder einen längeren Krankheitsurlaub erhalten hat -

BESCHLIESST:

  • Artikel 1 - Bestimmung des Dienstpostens, der für eine vorübergehende Verwendung infrage kommt
  • Artikel 2 - Vorübergehende Verwendung
  • Artikel 3 - Einstufung bei der vorübergehenden Verwendung
  • Artikel 4 - Beschluss über die vorübergehende Verwendung
  • Artikel 5 - Verfahren der vorübergehenden Verwendung
  • Artikel 6 - Schlussbestimmungen
  • Artikel 7 - Anwendung
  • ANHANG - VERFAHREN FÜR DIE VORÜBERGEHENDE VERWENDUNG

     

Artikel 1
Bestimmung des Dienstpostens, der für eine vorübergehende Verwendung infrage kommt

Bei den Funktionen der mittleren und der höheren Führungsebene, die Gegenstand eines Beschlusses über eine vorübergehende Verwendung eines Beamten sein können, handelt es sich hauptsächlich um folgende Posten:

  • Generaldirektor der Besoldungsgruppe AD 15 oder AD 16 und gleichwertige Funktionen;
     
  • Direktor der Besoldungsgruppe AD 14 oder AD 15 und gleichwertige Funktionen,
     
  • Referatsleiter der Besoldungsgruppen AD 9 bis AD 14 und gleichwertige Funktionen.

Artikel 2
Vorübergehende Verwendung

Eine vorübergehende Verwendung ist in folgenden Fällen möglich:

  1. Eine neu geschaffene oder frei gewordene Führungsfunktion (gemäß Artikel 1) kann in der Praxis nicht ausgeschrieben oder kann nach Ausschreibung kurzfristig nicht besetzt werden.
     
  2. Es ist ein Beamter zu ersetzen, der im dienstlichen Interesse abgeordnet ist, zum Wehrdienst einberufen ist oder einen längeren Krankheitsurlaub erhalten hat.

Die in a) und b) beschriebenen Fälle erstrecken sich in der Regel über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten.

Artikel 3
Einstufung bei der vorübergehenden Verwendung

  1. Was die Funktion eines Generaldirektors oder eine gleichwertige Funktion und die Funktion eines Direktors oder eine gleichwertige Funktion anbelangt, wie sie in Artikel 1 definiert sind, so erfolgt die vorübergehende Verwendung in der niedrigsten Besoldungsgruppe, in der eine solche Funktion ausgeübt werden kann.
     
  2. Was die Funktion eines Referatsleiters oder eine gleichwertige Funktion anbelangt, wie sie in Artikel 1 definiert ist, so erfolgt die vorübergehende Verwendung in der niedrigsten Besoldungsgruppe der Dienstgrade, für die der Posten ausgeschrieben oder im Wege der Versetzung im dienstlichen Interesse besetzt wird, d.h.
     
    • in der Besoldungsgruppe AD 9 für die Dienstgrade AD 9-AD 12
       
    • in der Besoldungsgruppe AD 13 für die Dienstgrade AD 13-AD 14.

Artikel 4
Beschluss über die vorübergehende Verwendung

Der Beschluss über die vorübergehende Verwendung in der Funktion eines Referatsleiters wird nach Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses gefasst.

Artikel 5
Verfahren der vorübergehenden Verwendung

  1. Die Verwaltungsverfahren für die vorübergehende Verwendung sind im Anhang festgelegt.
     
  2. Der Generaldirektor für Personal und Verwaltung ist ermächtigt, diese Verfahren zu ersetzen oder zu ändern.

Artikel 6
Schlussbestimmungen

  1. Die interne Dienstanweisung vom 1. Oktober 1984 über die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 des Statuts betreffend die vorübergehende Verwendung wird außer Kraft gesetzt.

Artikel 7
Anwendung

Dieser Beschluss findet ab 1. Mai 2004 Anwendung.

Brüssel, den 28.4.2004



ANHANG
VERFAHREN FÜR DIE VORÜBERGEHENDE VERWENDUNG

  1. VORSCHLAG
     
    1. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 2 gegeben, so unterrichtet die zuständige Generaldirektion innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat die Generaldirektion Personal und Verwaltung über die für die Ausübung der betreffenden Funktion getroffenen Maßnahmen.
       
    2. Ist damit zu rechnen, dass der Dienstposten nicht innerhalb von drei Monaten besetzt werden kann, so kann die betreffende Generaldirektion einen mit Gründen versehenen Vorschlag für eine vorübergehende Verwendung vorlegen. Sie ist gehalten, dies zu tun, wenn ein Beschluss gemäß Artikel 24 der Geschäftsordnung der Kommission gefasst worden ist.
       
    3. Die vorübergehende Verwendung wird der Anstellungsbehörde nach Prüfung des Antrags durch die Generaldirektion Personal und Verwaltung vorgeschlagen.
       
  2. INKRAFTTRETEN DER VORÜBERGEHENDEN VERWENDUNG
     
    1. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorübergehenden Verwendung wird auf den ersten Tag des Monats festgesetzt, der auf den Monat folgt, in dessen Verlauf der Antrag von der zuständigen Generaldirektion gestellt worden ist.
       
    2. Folgt der Vorschlag für die vorübergehende Verwendung auf eine Vertretung im Sinne von Artikel 24 der Geschäftsordnung der Kommission, so wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens mit rückwirkender Kraft auf den Zeitpunkt des Beginns der Vertretung festgesetzt.
       
  3. ENDE DER VORÜBERGEHENDEN VERWENDUNG
     
    1. Wird ein Dienstposten, der Gegenstand einer vorübergehenden Verwendung war, infolge einer Änderung des Organisationsplans gestrichen, so bedeutet dies automatisch auch das Ende der vorübergehenden Verwendung.
       
    2. Wird ein Beamter auf den Dienstposten ernannt, auf dem er vorübergehend verwendet worden ist, so tritt die Ernennung rückwirkend in Kraft, wenn die vorübergehende Verwendung länger als ein Jahr gedauert hat. Allerdings bezieht sich dies nur auf den über ein Jahr hinausgehenden Zeitraum der vorübergehenden Verwendung, ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 45 Absatz 1 des Statuts betreffend die für eine Beförderung erforderliche Mindestdienstzeit in einer Besoldungsgruppe. Es kann sich hierbei auf keinen Fall um mehr als drei Jahre handeln.

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Footnotes

(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968. Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).

(2) Wird in diesem Beschluss auf eine Besoldungsgruppe der Funktionsgruppe AD Bezug genommen, so gilt diese Bezugnahme auch für die entsprechende Besoldungsgruppe der Laufbahngruppe A* in der Zeit vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2006.
 

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   Author: ADMIN A.5