N° 84-2004 / 29.06.2004

BESCHLUSS DER KOMMISSION

K(2004) 1318
zur Änderung der Regelung für die Sonderberater

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt in der Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1) , insbesondere auf die Artikel 5, 123 und 124 der Beschäftigungsbedingungen,

gestützt auf die Regelung für die Sonderberater der Kommission vom 14. März 2000(2) in der Fassung des Beschlusses der Kommission vom 2. Oktober 2002(3).

in der Erwägung, dass die Regelung für die Sonderberater der Kommission und insbesondere die darin enthaltenen Bestimmungen über die Höhe der Vergütung geändert werden müssen, damit sie den Besoldungsgruppen in der neuen Laufbahnstruktur entsprechen, wie sie in der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 723/2004 festgelegt ist -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Regelung für die Sonderberater der Kommission wird wie folgt geändert:

  1. Im Abschnitt "Definition des Sonderberaters" erhält der letzte Absatz folgenden Wortlaut:

    "Vorliegende Regelung findet keine Anwendung auf Sonderberater, die aufgrund anderer, spezifischer Beschlüsse der Kommission eingestellt und aus speziell hierfür vorgesehenen Haushaltsmitteln bezahlt werden."
     
  2. Im Abschnitt "Bezahlung der Sonderberater" erhält der erste Spiegelstrich folgenden Wortlaut:

    "- Die Vergütung beträgt je nach Leistungsniveau 410, 325 oder 280 Euro(1) pro Tag. In außergewöhnlichen und gebührend begründeten Fällen kann die Kommission jedoch eine Abweichung von diesen Beträgen beschließen. Über die Einstufung des Beraters befindet das Kommissionsmitglied nach Maßgabe der dem Berater zu übertragenden Aufgaben.
    _________________
    1 Die drei Beträge entsprechen jeweils einem Zweiundzwanzigstel des Grundgehalts eines Beamten; 22 ist der Mittelwert für die Arbeitstage je Monat.:
     
    • der Besoldungsgruppe A*12, A*10 und A*9 erste Dienstaltersstufe (vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006) und
       
    • der Besoldungsgruppe AD 12, AD 10 und AD 9 erste Dienstaltersstufe (ab dem 1. Mai 2006)»

Artikel 2

Dieser Beschluss wird mit Inkrafttreten der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 723/2004 wirksam.

Brüssel, den 7.4.2004.

__________________
Footnotes

(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).

(2) PV 1470, Punkt 9.4, vom 14.3.2000.

(3)  PV 1583, Punkt 8.2, vom 2.10.2002.


top

   Author: ADMIN A.5