BESCHLUSS DER KOMMISSION
K(2004) 1318
zur Änderung der Regelung für die Sonderberater
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und
die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser
Gemeinschaften, festgelegt in der Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) Nr.
259/68 des Rates(1) , insbesondere auf die Artikel 5, 123 und 124 der
Beschäftigungsbedingungen,
gestützt auf die Regelung für die Sonderberater der Kommission vom 14.
März 2000(2) in der Fassung des Beschlusses der Kommission vom 2. Oktober
2002(3).
in der Erwägung, dass die Regelung für die Sonderberater der Kommission
und insbesondere die darin enthaltenen Bestimmungen über die Höhe der
Vergütung geändert werden müssen, damit sie den Besoldungsgruppen in der
neuen Laufbahnstruktur entsprechen, wie sie in der Verordnung (EG,
EURATOM) Nr. 723/2004 festgelegt ist -
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Regelung für die Sonderberater der Kommission wird wie folgt geändert:
- Im Abschnitt "Definition des Sonderberaters" erhält der letzte Absatz
folgenden Wortlaut:
"Vorliegende Regelung findet keine Anwendung auf Sonderberater, die
aufgrund anderer, spezifischer Beschlüsse der Kommission eingestellt und
aus speziell hierfür vorgesehenen Haushaltsmitteln bezahlt werden."
- Im Abschnitt "Bezahlung der Sonderberater" erhält der erste
Spiegelstrich folgenden Wortlaut:
"- Die Vergütung beträgt je nach Leistungsniveau 410, 325 oder 280 Euro(1)
pro Tag. In außergewöhnlichen und gebührend begründeten Fällen kann die
Kommission jedoch eine Abweichung von diesen Beträgen beschließen. Über
die Einstufung des Beraters befindet das Kommissionsmitglied nach Maßgabe
der dem Berater zu übertragenden Aufgaben.
_________________
1 Die drei Beträge entsprechen jeweils einem Zweiundzwanzigstel des
Grundgehalts eines Beamten; 22 ist der Mittelwert für die Arbeitstage je
Monat.:
- der Besoldungsgruppe A*12, A*10 und A*9 erste Dienstaltersstufe (vom 1.
Mai 2004 bis zum 30. April 2006) und
- der Besoldungsgruppe AD 12, AD 10 und AD 9 erste Dienstaltersstufe (ab
dem 1. Mai 2006)»
Artikel 2
Dieser Beschluss wird mit Inkrafttreten der Verordnung (EG, EURATOM) Nr.
723/2004 wirksam.
Brüssel, den 7.4.2004.
__________________
Footnotes
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968. Verordnung zuletzt geändert
durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004,
S. 1).
(2) PV 1470, Punkt 9.4, vom 14.3.2000.
(3) PV 1583, Punkt 8.2, vom 2.10.2002.
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