Brüssel, den 28.4.2004
K(2004) 1597
BESCHLUSS DER KOMMISSION -
vom 28.4.2004
über Nebentätigkeiten und Aufträge
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften,
insbesondere auf Artikel 1c, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 11a, Artikel 12,
Artikel 12b, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 16, Artikel 17, Artikel 17a,
Artikel 19, Artikel 55 Absatz 1 und die Artikel 13 und 40 des Anhangs
VIII, sowie auf die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten der Gemeinschaften, insbesondere auf die Artikel 11, 16, 54,
57, 81 und 91,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- Aus Gründen der Transparenz sollten die Bestimmungen betreffend die
Zustimmung zur Ausübung einer Nebentätigkeit oder zur Übernahme eines
Auftrags zu einer einzigen Maßnahme zusammengefasst werden, wobei genau
anzugeben ist, welche Faktoren bei der Entscheidung über eine solche
Zustimmung berücksichtigt werden müssen.
- Im Rahmen des Reformprozesses hat die Kommission beschlossen, die
externe Mobilität zu fördern, damit die Beamten neue Fertigkeiten und
Kenntnisse erwerben können, die sowohl für die Beamten selbst als auch für
das Organ von Nutzen sind.
- Die vorliegenden Regeln sollen das Entstehen von Interessenkonflikten
verhindern, ohne die Nebentätigkeiten von Beamten unangemessenen
Beschränkungen zu unterwerfen -
BESCHLIESST:
- Artikel 1 - Begriffsbestimmungen
- Kapitel 1 - Beamte im aktiven Dienst (Artikel 35 Buchstabe a des
Statuts)
- Kapitel 2 - Besondere Bestimmungen für Beamte in Urlaub aus
persönlichen Gründen (Artikel 35 Buchstabe c und Artikel 40 des Statuts)
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- Artikel 14 - Genehmigung von
Nebentätigkeiten und Aufträgen für Beamte in Urlaub aus persönlichen
Gründen (Artikel 12b des Statuts)
- Artikel 15 - Konsultation des
Generaldirektors für Personal und Verwaltung
- BESONDERE BESTIMMUNGEN
- Artikel 16 - Tätigkeiten mit Bezug
zum aktiven Dienst in der Kommission
- Artikel 17 - Verträge mit der
Kommission
- KAPITEL 3 - BEAMTE, DIE AUS DEM DIENST DER EUROPÄISCHEN
KOMMISSION AUSGESCHIEDEN SIND
- BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR BESTIMMTE GRUPPEN EHEMALIGER BEAMTER
- Artikel 19 - Ehemalige Beamte, die ein
Ruhegehalt beziehen, in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurden
oder ihrer Stelle enthoben wurden
- Artikel 20 - Ehemalige Beamte, die ein
Invalidengeld oder ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit beziehen
- KAPITEL 4 - BEDIENSTETE AUF ZEIT
- Kapitel 5 - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Zum Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- öffentliches Amt“: jegliches gegen Entgelt oder ohne Entgelt ausgeübte
öffentliche Amt, das im Anschluss an eine Wahl oder anderweitig bekleidet
wird;
- „Auftrag“: Übernahme einer festgelegten, zeitlich befristeten Aufgabe;
- „Nebentätigkeit“: jede weitere gegen Entgelt oder ohne Entgelt
ausgeübte Tätigkeit, die beruflichen Charakter hat oder anderweitig über
das hinausgeht, was billigerweise als Freizeittätigkeit angesehen werden
kann.
Kapitel 1
Beamte im aktiven Dienst (Artikel 35 Buchstabe a des Statuts)
Artikel 2
Aufträge und Nebentätigkeiten
Beamte im aktiven Dienst oder abgeordnete Beamte, die einen Auftrag oder
eine Nebentätigkeit im Sinne von Artikel 1 dieses Beschlusses übernehmen
bzw. ausüben wollen, müssen hierfür gemäß Artikel 12b des Statuts die
Zustimmung der Anstellungsbehörde einholen. Die Anträge sind zusammen mit
den erforderlichen Unterlagen nach Möglichkeit zwei Monate vor Beginn der
Tätigkeit oder des Auftrags über den unmittelbaren Vorgesetzten
einzureichen. Die Anstellungsbehörde antwortet innerhalb eines Monats nach
Eingang des Antrags.
Artikel 3
Ausübung eines öffentlichen Amtes
- Beamte, die in ein öffentliches Amt gewählt oder ernannt wurden und die
ihren Dienst weiterhin versehen, unterliegen den normalen Pflichten für
Beamte. Etwaige Zahlungen, die ein Beamter in diesem Zusammenhang erhält,
fallen ausnahmsweise nicht unter die in Artikel 9 dieses Beschlusses für
die Nettovergütungen festgesetzte Obergrenze.
- Beamte, die in ein öffentliches Amt gewählt oder ernannt wurden und für
dessen Ausübung Urlaub aus persönlichen Gründen genommen haben, müssen für
Aufträge oder Nebentätigkeiten, die nicht der Erfüllung der mit diesem Amt
verbundenen Aufgaben dienen, eine vorherige Zustimmung einholen. Diese
Bestimmung gilt nicht, wenn für ein Wahlamt rechtliche Immunität gewährt
wird.
Artikel 4
Tätigkeiten im Rahmen einer Dienstreise
Beamte dürfen keinerlei Vergütung annehmen, die ihnen für Tätigkeiten
insbesondere für die Teilnahme an einer Konferenz oder für eine
Präsentation während einer von der Anstellungsbehörde angeordneten
Dienstreise angeboten wird. Sie sollten aber verlangen, dass die
Einrichtung, der sie diese Dienste geleistet haben, ihnen die Kosten für
die Dienstreise erstattet. Die erstatteten Beträge sind der
Anstellungsbehörde zu melden und werden von den Dienstreisekosten des
Beamten abgezogen.
Artikel 5
Ehrenamtliche Tätigkeiten
Unbeschadet des Artikels 8 wird die Zustimmung grundsätzlich erteilt für
ohne Vergütung ausgeübte Tätigkeiten karitativer und sonstiger Art, sofern
diese nicht so aufwändig sind, dass sie die Fähigkeit des Beamten, für die
Kommission zu arbeiten, und insbesondere seine Pflichten gemäß Artikel 55
Absatz 1 des Statuts beeinträchtigen könnten.
Artikel 6
Pädagogische Tätigkeiten
Vorbehaltlich der Artikel 5 und 8 dieses Beschlusses wird für entgeltlich
oder unentgeltlich ausgeübte Lehrtätigkeiten und sonstige pädagogische
Tätigkeiten grundsätzlich eine Zustimmung für ein Jahr erteilt, sofern der
Umfang dieser Tätigkeiten 100 Stunden je Hochschuljahr nicht
überschreitet.
Unter außergewöhnlichen Umständen können sich diese pädagogischen
Tätigkeiten auch auf akademische Tätigkeiten, einschließlich
Forschungstätigkeiten, erstrecken, sofern die betreffende Tätigkeit
eindeutig im Interesse des Organs liegt. In diesen Fällen darf eine
Entscheidung erst nach Konsultation des Generaldirektors für Personal und
Verwaltung getroffen werden.
Artikel 7
Freiberufliche Tätigkeiten
Unbeschadet der Artikel 5, 6 und 8 dieses Beschlusses wird die Zustimmung
verweigert für Aufträge oder Nebentätigkeiten, die der Ausübung eines
freien Berufes entsprechen (Architekt, Rechtsanwalt, Volkswirt,
Buchhalter, Informatiker, Ingenieur, Dolmetscher, Arzt, Übersetzer,
Berater usw.).
Artikel 8
Kommerzielle Tätigkeiten
Die Zustimmung wird verweigert für Aufträge und Tätigkeiten bei
Gesellschaften mit kommerzieller Zielsetzung, selbst wenn diese Aufträge
und Tätigkeiten nicht oder nur nominal vergütet werden.
Artikel 9
Obergrenze für die Nettovergütungen
Die Nettovergütungen, die der Beamte für alle seine Aufträge und
Nebentätigkeiten erhält – einschließlich etwaiger Honorare -, dürfen
zusammen 4 500 EUR pro Jahr nicht überschreiten. Kostenerstattungen (z.B.
die Erstattung der Fahrtkosten) bleiben hierbei unberücksichtigt. Über den
Betrag von 4 500 EUR hinausgehende Vergütungen sind vom Beamten an die
Anstellungsbehörde abzuführen.
Urheberrechte an Veröffentlichungen bleiben bei der Berechnung der
Nettovergütungen unberücksichtigt.
Artikel 10
Preise und Auszeichnungen
Preise oder Auszeichnungen, die der Beamte im Rahmen eines Auftrags oder
einer Nebentätigkeit erhält, dürfen nur mit Zustimmung der
Anstellungsbehörde angenommen werden. Ein entsprechender Antrag wird von
der Anstellungsbehörde unabhängig vom Wert des Preises oder der
Auszeichnung je nach Fall genehmigt oder abgelehnt. Die Zustimmung wird
nur dann verweigert, wenn die Entgegennahme des Preises bzw. der
Auszeichnung mit den Interessen des Organs unvereinbar ist oder die
Unabhängigkeit des Beamten beeinträchtigen könnte.
Artikel 11
Sonderurlaub
Für unentgeltlich geleistete Tätigkeiten, die im Interesse der
Gemeinschaften liegen, kann die Anstellungsbehörde einen Sonderurlaub für
die Hälfte der benötigten Arbeitstage bis zu höchstens 12 Tagen im Jahr
gewähren.
Artikel 12
Gültigkeitszeitraum
Die gemäß Artikel 12b des Statuts erteilten Zustimmungen gelten für den in
der Zustimmung genannten Zeitraum, grundsätzlich jedoch nicht länger als
für ein Jahr. Für jede Verlängerung oder für jede neue Tätigkeit ist bis
spätestens zwei Monate vor Ablauf dieses Zeitraums ein neuer Antrag
einzureichen.
Artikel 13
Beamte in Teilzeitbeschäftigung
- Beamte, denen eine Teilzeitbeschäftigung genehmigt wurde, dürfen
Aufträge und Nebentätigkeiten ohne Entgelt annehmen, sofern diese Aufträge
und Nebentätigkeiten mit den Gründen, aus denen die Teilzeitbeschäftigung
genehmigt wurde, vereinbar sind.
- Beamte, die in ein öffentliches Amt gewählt oder ernannt wurden und
denen eine Teilzeitbeschäftigung genehmigt wurde, dürfen Aufträge und
Nebentätigkeiten gegen Entgelt annehmen, die mit den Gründen, aus denen
die Teilzeitbeschäftigung genehmigt wurde, direkt zusammenhängen.
Kapitel 2
Besondere Bestimmungen für Beamte in Urlaub
aus persönlichen Gründen
(Artikel 35 Buchstabe c und Artikel 40 des Statuts)
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 14
Genehmigung von Nebentätigkeiten und Aufträgen
für Beamte in Urlaub aus persönlichen Gründen
(Artikel 12b des Statuts)
- Beamte in Urlaub aus persönlichen Gründen müssen während der gesamten
Dauer des Urlaubs gemäß diesem Beschluss für die Übernahme eines Auftrags
oder die Ausübung einer Nebentätigkeit eine Zustimmung gemäß Artikel 12b
des Statuts einholen.
- Die Zustimmung wird grundsätzlich erteilt, es sei denn, der Auftrag
oder die Nebentätigkeit könnte zu einem Interessenkonflikt führen oder die
Interessen der Gemeinschaften beeinträchtigen. Ein Interessenkonflikt gilt
dann als gegeben, wenn der Auftrag oder die Nebentätigkeit der Würde des
Amtes des Beamten abträglich wäre oder wenn dadurch seine Treuepflicht
gegenüber seinem Organ und dessen Diensten verletzt würde, aber auch dann,
wenn der Auftrag oder die Nebentätigkeit mit seiner Verpflichtung
unvereinbar wäre, ein über jeden Verdacht erhabenes Verhalten an den Tag
zu legen, damit das zwischen dem Organ und ihm bestehende
Vertrauensverhältnis zu jedem Zeitpunkt gewahrt bleibt.
- Ein Beamter, der gemäß Artikel 12b des Statuts die Zustimmung zur
Übernahme eines Auftrags oder zur Ausübung einer Nebentätigkeit beantragt,
übermittelt der Anstellungsbehörde insbesondere Folgendes:
- eine Beschreibung seiner Tätigkeit in den letzten drei Jahren seines
aktiven Dienstes bei der Kommission;
- eine Beschreibung der Tätigkeit, die er aufzunehmen wünscht,
einschließlich Angaben zu der Position, die der Beamte innehaben wird, und
zur voraussichtlichen Dauer der Tätigkeit;
- Name, Anschrift und Telefonnummer des potenziellen Arbeitgebers;
- die Tätigkeitsbereiche des Arbeitgebers;
- etwaige Verbindungen mit den vom Beamten in der Kommission ausgeübten
Funktionen;
- sonstige Angaben, die die Anstellungsbehörde für ihre Entscheidung über
den Antrag billigerweise für relevant halten könnte.
Zu diesem Zweck füllt der Beamte ein von der Anstellungsbehörde
bereitgestelltes Antragsformular aus. Die Anträge sind zusammen mit den
erforderlichen Unterlagen mindestens zwei Monate vor Beginn der Tätigkeit
oder des Auftrags über den unmittelbaren Vorgesetzten einzureichen. Die
Zustimmung wird nur dann verweigert, wenn die betreffende Tätigkeit mit
den Interessen des Organs unvereinbar ist oder die Unabhängigkeit des
Beamten beeinträchtigen könnte.
- Darüber hinaus hat der Beamte einer Erklärung zu unterzeichnen, mit der
er die volle Kenntnis seiner Pflichten im Sinne dieses Beschlusses
bestätigt.
- Die Anstellungsbehörde knüpft ihre Zustimmung zur Ausübung einer
Tätigkeit während eines Urlaubs aus persönlichen Gründen an das
Einverständnis des Beamten, dass die Kommission seinen Namen, seine
Position in dem Unternehmen sowie den Namen des Unternehmens, für das er
arbeiten möchte, der Öffentlichkeit zugänglich macht. Zu diesem Zweck
unterzeichnet der Beamte eine von der Anstellungsbehörde bereitgestellte
Erklärung.
- Die auf einen Antrag gemäß Absatz 3 erteilte Zustimmung gilt nur für
die Beschäftigung bei dem genannten Arbeitgeber und gegebenenfalls bei der
Person, mit der der Arbeitgeber eine Fusion des Unternehmens, in dem der
Beamte beschäftigt ist, vornimmt oder der er dieses Unternehmen überträgt.
- Beamte in Urlaub aus persönlichen Gründen, die den Arbeitgeber wechseln
wollen, müssen eine erneute Zustimmung gemäß Artikel 12b des Statuts
einholen. Es gelten die Pflichten gemäß dem vorliegenden Beschluss.
- Der Beamte teilt der Anstellungsbehörde unverzüglich etwaige sonstige
Veränderungen der in Absatz 3 genannten Situation mit, die nach Erteilung
der Zustimmung gemäß Artikel 12b Absatz 2 des Statuts eingetreten sind.
Die Anstellungsbehörde prüft, ob die Bedingungen für ihre Zustimmung in
Anbetracht einer solchen Veränderung zu ändern sind oder aber die
Zustimmung zurückzuziehen ist. Die Zurückziehung wird wirksam, nachdem der
Beamte ausreichend Zeit hatte, um die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Artikel 15
Konsultation des Generaldirektors für Personal und Verwaltung
Über einen Antrag auf Zustimmung zur Ausübung einer Nebentätigkeit oder
zur Übernahme eines Auftrags, der gestellt wird in Verbindung mit
- einem Antrag auf Urlaub aus persönlichen Gründen,
- einem Antrag eines sich bereits in Urlaub aus persönlichen Gründen
befindlichen Beamten, der eine Nebentätigkeit ausüben oder einen Auftrag
übernehmen will,
wird nach Konsultation des Generaldirektors für Personal und Verwaltung
entschieden.
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Artikel 16
Tätigkeiten mit Bezug zum aktiven Dienst in der Kommission
- Will der Beamte eine Tätigkeit aufnehmen, in deren Rahmen er sich
direkt oder indirekt mit Themen aus einem Politikbereich befassen muss, in
dem er in den drei Jahren seines aktiven Dienstes bis zum
voraussichtlichen oder tatsächlichen Beginn seines Urlaubs aus
persönlichen Gründen tätig gewesen ist, so muss er der Anstellungsbehörde
alle näheren Einzelheiten hierüber mitteilen. Eine solche Tätigkeit darf
erst nach Erhalt der schriftlichen Zustimmung der Anstellungsbehörde
aufgenommen werden.
- Der Beamte darf sich nicht mit Angelegenheiten befassen, mit denen er
in den letzten drei Jahren seines aktiven Dienstes in der Kommission bis
zum voraussichtlichen oder tatsächlichen Beginn seines Urlaubs aus
persönlichen Gründen zu tun hatte. Hatte der Beamte mit diesen
Angelegenheiten vor dem genannten Dreijahreszeitraum zu tun, so ist er
deswegen nicht automatisch berechtigt, sich mit ihnen zu befassen.
- Der Beamte darf an keinen Sitzungen mit seiner früheren
Generaldirektion oder Dienststelle teilnehmen oder berufliche Kontakte mit
dieser haben für einen Zeitraum von
- einem Jahr, wenn der Beamte in dieser Generaldirektion oder Dienststelle
eine Managementfunktion innegehabt hat,
- sechs Monaten in allen anderen Fällen.
- Die Anstellungsbehörde kann ihre Zustimmung an Bedingungen knüpfen, die
sie in Anbetracht der Besonderheiten eines Politikbereichs oder des
betreffenden Falls für angemessen erachtet. Die Anstellungsbehörde kann
insbesondere die Einschränkungen gemäß Absatz 3 verschärfen.
Artikel 17
Verträge mit der Kommission
- Beamte in Urlaub aus persönlichen Gründen dürfen keinen irgendwie
gearteten Auftrag erhalten, der eine andere Vergütung als einen Tagessatz
oder eine Kostenerstattung vorsieht, es sei denn, es wurde eine
Freistellung gemäß den Absätzen 2 bis 4 gewährt.
Zum Zwecke dieses Artikels bedeutet „Auftrag“ insbesondere
- jegliche direkte vertragliche Beziehung zwischen der Kommission und
einem Beamten in Urlaub aus persönlichen Gründen als Einzelperson sowie
- jegliche vertragliche Beziehung zwischen der Kommission und einem
Unternehmen, in dem ein Beamter in Urlaub aus persönlichen Gründen direkt
oder indirekt finanzielle Interessen von erheblichem Umfang wahrnimmt.
- Der Generaldirektor für Personal und Verwaltung kann in Fällen gemäß
Absatz 1 – ausgenommen für Aufträge gemäß Absatz 1 Buchstabe b eine
Freistellung gewähren, wenn einem Beamten Urlaub aus persönlichen Gründen
gemäß Artikel 40 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Statuts genehmigt wurde (um
dem Ehegatten zu folgen, der ebenfalls Beamter ist).
- Der Generaldirektor für Personal und Verwaltung kann eine Freistellung
von Absatz 1 gewähren ausgenommen für Aufträge gemäß Absatz 1 Buchstabe b
, wenn die Dienste des Beamten von der Kommission dringend benötigt
werden. Im Fall eines direkten Vertrags zwischen dem Beamten und der
Kommission darf die Vergütung jedoch (anteilsmäßig) das Gehalt, das der
Beamte erhalten hätte, wenn er die Aufgabe im aktiven Dienst ausgeführt
hätte, zuzüglich etwaiger angemessener Werbungskosten nicht überschreiten.
- In anderen Fällen als den in Absatz 1 genannten muss der Beamte in
Urlaub aus persönlichen Gründen, der von einer dritten Partei aufgefordert
wird, direkt oder als Unterauftragnehmer an der Ausführung von mit der
bzw. für die Kommission geschlossenen Verträgen mitzuwirken, und der
dieser Aufforderung nachkommen will, die Anstellungsbehörde unverzüglich
hiervon in Kenntnis setzen und alle Angaben übermitteln, die die
Anstellungsbehörde benötigt, um den Antrag zu prüfen und eine Entscheidung
zu treffen.
KAPITEL 3
BEAMTE, DIE AUS DEM DIENST DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION AUSGESCHIEDEN SIND
Artikel 18
- Beamte, die aus dem Dienst der Kommission ausscheiden, unterzeichnen
eine Erklärung nach einem von der Anstellungsbehörde bereitgestellten
Formular, mit der sie bestätigen, dass sie sich ihrer weiter bestehenden
Pflichten gegenüber der Kommission – insbesondere der Pflichten gemäß den
Artikeln 16, 17b und 19 des Statuts – bewusst sind.
- Während eines Zeitraums von zwei Jahren nach ihrem Ausscheiden aus dem
Dienst der Kommission müssen ehemalige Beamte, die einen Auftrag
übernehmen oder eine Nebentätigkeit ausüben wollen, die Anstellungsbehörde
hierüber in Kenntnis setzen. Der ehemalige Beamte übermittelt insbesondere
Folgendes:
- eine Beschreibung seiner Tätigkeit in den letzten drei Jahren seines
aktiven Dienstes bei der Kommission;
- eine Beschreibung der Tätigkeit, die er aufzunehmen wünscht,
einschließlich Angaben zu der Position, die er innehaben wird, und zur
voraussichtlichen Dauer der Tätigkeit;
- Name, Anschrift und Telefonnummer des potenziellen Arbeitgebers;
- die Tätigkeitsbereiche des Arbeitgebers;
- etwaige Verbindungen mit seinen früheren Funktionen in der Kommission.
Zu diesem Zweck füllt der ehemalige Beamte ein von der Anstellungsbehörde
bereitgestelltes Antragsformular aus und übersendet dieses der Kommission.
- Die auf einen Antrag gemäß Absatz 2 erteilte Zustimmung gilt nur für
die Beschäftigung bei dem genannten Arbeitgeber und gegebenenfalls bei der
Person, mit der der Arbeitgeber eine Fusion des Unternehmens, in dem der
Beamte beschäftigt ist, vornimmt oder der er dieses Unternehmen überträgt.
- Der ehemalige Beamte teilt der Anstellungsbehörde unverzüglich etwaige
sonstige Veränderungen der in Absatz 2 genannten Situation mit, die nach
Erteilung der Zustimmung eingetreten sind. Die Anstellungsbehörde prüft,
ob die Bedingungen für ihre Zustimmung in Anbetracht einer solchen
Veränderung zu ändern sind oder aber – unter außergewöhnlichen Umständen -
die Zustimmung zurückzuziehen ist.
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR BESTIMMTE GRUPPEN EHEMALIGER BEAMTER
Artikel 19
Ehemalige Beamte, die ein Ruhegehalt beziehen, in den
einstweiligen
Ruhestand versetzt wurden oder ihrer Stelle enthoben wurden
- Ehemalige Beamte, die ein Ruhegehalt beziehen, können von der
Kommission zur Übernahme von Aufträgen oder zur Ausübung von Tätigkeiten
aufgefordert werden, sofern diese Aufträge und Tätigkeiten unentgeltlich
sind und keinerlei Vergütung nach sich ziehen. Die mit solchen Aufträgen
oder Tätigkeiten verbundenen Kosten können jedoch, sofern sie sich in
einem angemessenen Rahmen bewegen, erstattet werden. Die obige
Einschränkung gilt nicht für Aufträge und Tätigkeiten, die von der
Kommission zwar nicht direkt vergütet werden, jedoch Zahlungen nach sich
ziehen, die aus Gemeinschaftsmitteln finanziert werden.
- Der Generaldirektor für Personal und Verwaltung kann einem ehemaligen
Beamten, der ein Ruhegehalt bezieht, gestatten, der Kommission
Dienstleistungen zu erbringen.
- Eine solche Zustimmung wird nur erteilt, wenn sie im allgemeinen
Interesse der Organe liegt und wenn ein besonderer Bedarf gedeckt werden
muss, der Kenntnisse erfordert, die anderswo als bei dem betreffenden
Beamten nur schwer zu finden sind.
- Der ehemalige Beamte kann für seine Dienstleistungen Ad-hoc-Zahlungen
erhalten, die mit seinem Ruhegehalt oder seiner Vergütung für das
betreffende Jahr zusammengerechnet den Gesamtbetrag seiner Bezüge im
letzten Jahr seines aktiven Dienstes nicht überschreiten.
Kostenerstattungen bleiben hierbei unberücksichtigt. Die jährlichen Bezüge
werden anhand der Gehaltstabelle ermittelt, die am ersten Tag des Monats,
für den das Ruhegehalt gezahlt wird, in Kraft ist.
- Der Beamte kann die in diesem Absatz beschriebenen Dienstleistungen in
den drei Jahren nach seinem Eintritt in den Ruhestand erbringen.
- Die Bestimmungen dieses Artikels gelten entsprechend für Beamte, die in
den einstweiligen Ruhestand versetzt oder ihrer Stelle enthoben wurden.
Artikel 20
Ehemalige Beamte, die ein Invalidengeld oder ein Ruhegehalt
wegen Dienstunfähigkeit beziehen
- Ehemalige Beamte, die ein Invalidengeld oder ein Ruhegehalt wegen
Dienstunfähigkeit beziehen, dürfen von der Kommission keinen Auftrag gegen
Entgelt oder ohne Entgelt erhalten.
- Darüber hinaus hat der Beamte eine Erklärung zu unterzeichnen, mit der
er die volle Kenntnis seiner Pflichten im Sinne dieses Beschlusses
bestätigt.
- Bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Ausübung einer Tätigkeit
oder zur Übernahme eines Auftrags auf der Grundlage von Artikel 13 Absatz
2 des Anhangs VIII des Statuts hat die Anstellungsbehörde zu
berücksichtigen, ob ein solcher Auftrag oder eine solche Tätigkeit mit den
ursprünglichen Gründen für die Gewährung eines Invalidengelds oder eines
Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit vereinbar ist.
KAPITEL 4
BEDIENSTETE AUF ZEIT
Artikel 21
- Diese Entscheidung gilt für Bedienstete auf Zeit, Hilfskräfte und
Vertragsbedienstete entsprechend.
Die Pflichten gemäß Artikel 18 Absatz 2 gelten nur für
Vertragsbedienstete, die Zugang zu sensiblen Informationen hatten. Den
Vertragsbediensteten wird beim Ausscheiden aus dem Dienst von ihrer
Dienststelle mitgeteilt, ob Artikel 18 Absatz 2 Anwendung findet.
- Ehemalige Bedienstete auf Zeit, Hilfskräfte und Vertragsbedienstete,
die ein Arbeitslosengeld beziehen, dürfen von der Kommission keinerlei
Auftrag gegen Entgelt oder ohne Entgelt erhalten, solange das
Arbeitslosengeld gezahlt wird.
Kapitel 5
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 22
Frühere Beschlüsse
Die Beschlüsse vom 21. Juli 1976(1) und vom 14. Mai 1992(2) werden aufgehoben.
Artikel 23
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
Brüssel, den 28.4.2004.
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Footnotes
(1) Verwaltungsmitteilung Nr. 117 – 1976
(2) Verwaltungsmitteilung Nr. 745 – 1992
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