N° 85-2004 / 29.06.2004

Brüssel, den 28.4.2004
K(2004) 1597

BESCHLUSS DER KOMMISSION - vom 28.4.2004

über Nebentätigkeiten und Aufträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 1c, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 11a, Artikel 12, Artikel 12b, Artikel 15 Absatz 2, Artikel 16, Artikel 17, Artikel 17a, Artikel 19, Artikel 55 Absatz 1 und die Artikel 13 und 40 des Anhangs VIII, sowie auf die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, insbesondere auf die Artikel 11, 16, 54, 57, 81 und 91,

in Erwägung nachstehender Gründe:

  1. Aus Gründen der Transparenz sollten die Bestimmungen betreffend die Zustimmung zur Ausübung einer Nebentätigkeit oder zur Übernahme eines Auftrags zu einer einzigen Maßnahme zusammengefasst werden, wobei genau anzugeben ist, welche Faktoren bei der Entscheidung über eine solche Zustimmung berücksichtigt werden müssen.
     
  2. Im Rahmen des Reformprozesses hat die Kommission beschlossen, die externe Mobilität zu fördern, damit die Beamten neue Fertigkeiten und Kenntnisse erwerben können, die sowohl für die Beamten selbst als auch für das Organ von Nutzen sind.
     
  3. Die vorliegenden Regeln sollen das Entstehen von Interessenkonflikten verhindern, ohne die Nebentätigkeiten von Beamten unangemessenen Beschränkungen zu unterwerfen -

BESCHLIESST:

  • Artikel 1 - Begriffsbestimmungen
     
  • Kapitel 1 - Beamte im aktiven Dienst (Artikel 35 Buchstabe a des Statuts)
  • Kapitel 2 - Besondere Bestimmungen für Beamte in Urlaub  aus persönlichen Gründen (Artikel 35 Buchstabe c und Artikel 40 des Statuts)
    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
    • Artikel 14 - Genehmigung von Nebentätigkeiten und Aufträgen für Beamte in Urlaub aus persönlichen Gründen (Artikel 12b des Statuts)
    • Artikel 15 - Konsultation des Generaldirektors für Personal und Verwaltung
       
  • BESONDERE BESTIMMUNGEN
    • Artikel 16 - Tätigkeiten mit Bezug zum aktiven Dienst in der Kommission
    • Artikel 17 - Verträge mit der Kommission
       
  • KAPITEL 3 - BEAMTE, DIE AUS DEM DIENST DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION AUSGESCHIEDEN SIND
  • BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR BESTIMMTE GRUPPEN EHEMALIGER BEAMTER
    • Artikel 19 - Ehemalige Beamte, die ein Ruhegehalt beziehen, in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurden oder ihrer Stelle enthoben wurden
    • Artikel 20 - Ehemalige Beamte, die ein Invalidengeld oder ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit beziehen
       
  • KAPITEL 4 - BEDIENSTETE AUF ZEIT
  • Kapitel 5 - SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Zum Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. öffentliches Amt“: jegliches gegen Entgelt oder ohne Entgelt ausgeübte öffentliche Amt, das im Anschluss an eine Wahl oder anderweitig bekleidet wird;
     
  2. „Auftrag“: Übernahme einer festgelegten, zeitlich befristeten Aufgabe;
     
  3. „Nebentätigkeit“: jede weitere gegen Entgelt oder ohne Entgelt ausgeübte Tätigkeit, die beruflichen Charakter hat oder anderweitig über das hinausgeht, was billigerweise als Freizeittätigkeit angesehen werden kann.

Kapitel 1
Beamte im aktiven Dienst (Artikel 35 Buchstabe a des Statuts)

Artikel 2
Aufträge und Nebentätigkeiten

Beamte im aktiven Dienst oder abgeordnete Beamte, die einen Auftrag oder eine Nebentätigkeit im Sinne von Artikel 1 dieses Beschlusses übernehmen bzw. ausüben wollen, müssen hierfür gemäß Artikel 12b des Statuts die Zustimmung der Anstellungsbehörde einholen. Die Anträge sind zusammen mit den erforderlichen Unterlagen nach Möglichkeit zwei Monate vor Beginn der Tätigkeit oder des Auftrags über den unmittelbaren Vorgesetzten einzureichen. Die Anstellungsbehörde antwortet innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags.

Artikel 3
Ausübung eines öffentlichen Amtes

  1. Beamte, die in ein öffentliches Amt gewählt oder ernannt wurden und die ihren Dienst weiterhin versehen, unterliegen den normalen Pflichten für Beamte. Etwaige Zahlungen, die ein Beamter in diesem Zusammenhang erhält, fallen ausnahmsweise nicht unter die in Artikel 9 dieses Beschlusses für die Nettovergütungen festgesetzte Obergrenze.
     
  2. Beamte, die in ein öffentliches Amt gewählt oder ernannt wurden und für dessen Ausübung Urlaub aus persönlichen Gründen genommen haben, müssen für Aufträge oder Nebentätigkeiten, die nicht der Erfüllung der mit diesem Amt verbundenen Aufgaben dienen, eine vorherige Zustimmung einholen. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn für ein Wahlamt rechtliche Immunität gewährt wird.

Artikel 4
Tätigkeiten im Rahmen einer Dienstreise

Beamte dürfen keinerlei Vergütung annehmen, die ihnen für Tätigkeiten insbesondere für die Teilnahme an einer Konferenz oder für eine Präsentation während einer von der Anstellungsbehörde angeordneten Dienstreise angeboten wird. Sie sollten aber verlangen, dass die Einrichtung, der sie diese Dienste geleistet haben, ihnen die Kosten für die Dienstreise erstattet. Die erstatteten Beträge sind der Anstellungsbehörde zu melden und werden von den Dienstreisekosten des Beamten abgezogen.

Artikel 5
Ehrenamtliche Tätigkeiten

Unbeschadet des Artikels 8 wird die Zustimmung grundsätzlich erteilt für ohne Vergütung ausgeübte Tätigkeiten karitativer und sonstiger Art, sofern diese nicht so aufwändig sind, dass sie die Fähigkeit des Beamten, für die Kommission zu arbeiten, und insbesondere seine Pflichten gemäß Artikel 55 Absatz 1 des Statuts beeinträchtigen könnten.

Artikel 6
Pädagogische Tätigkeiten

Vorbehaltlich der Artikel 5 und 8 dieses Beschlusses wird für entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübte Lehrtätigkeiten und sonstige pädagogische Tätigkeiten grundsätzlich eine Zustimmung für ein Jahr erteilt, sofern der Umfang dieser Tätigkeiten 100 Stunden je Hochschuljahr nicht überschreitet.
Unter außergewöhnlichen Umständen können sich diese pädagogischen Tätigkeiten auch auf akademische Tätigkeiten, einschließlich Forschungstätigkeiten, erstrecken, sofern die betreffende Tätigkeit eindeutig im Interesse des Organs liegt. In diesen Fällen darf eine Entscheidung erst nach Konsultation des Generaldirektors für Personal und Verwaltung getroffen werden.

Artikel 7
Freiberufliche Tätigkeiten

Unbeschadet der Artikel 5, 6 und 8 dieses Beschlusses wird die Zustimmung verweigert für Aufträge oder Nebentätigkeiten, die der Ausübung eines freien Berufes entsprechen (Architekt, Rechtsanwalt, Volkswirt, Buchhalter, Informatiker, Ingenieur, Dolmetscher, Arzt, Übersetzer, Berater usw.).

Artikel 8
Kommerzielle Tätigkeiten

Die Zustimmung wird verweigert für Aufträge und Tätigkeiten bei Gesellschaften mit kommerzieller Zielsetzung, selbst wenn diese Aufträge und Tätigkeiten nicht oder nur nominal vergütet werden.

Artikel 9
Obergrenze für die Nettovergütungen

Die Nettovergütungen, die der Beamte für alle seine Aufträge und Nebentätigkeiten erhält – einschließlich etwaiger Honorare -, dürfen zusammen 4 500 EUR pro Jahr nicht überschreiten. Kostenerstattungen (z.B. die Erstattung der Fahrtkosten) bleiben hierbei unberücksichtigt. Über den Betrag von 4 500 EUR hinausgehende Vergütungen sind vom Beamten an die Anstellungsbehörde abzuführen.

Urheberrechte an Veröffentlichungen bleiben bei der Berechnung der Nettovergütungen unberücksichtigt.

Artikel 10
Preise und Auszeichnungen

Preise oder Auszeichnungen, die der Beamte im Rahmen eines Auftrags oder einer Nebentätigkeit erhält, dürfen nur mit Zustimmung der Anstellungsbehörde angenommen werden. Ein entsprechender Antrag wird von der Anstellungsbehörde unabhängig vom Wert des Preises oder der Auszeichnung je nach Fall genehmigt oder abgelehnt. Die Zustimmung wird nur dann verweigert, wenn die Entgegennahme des Preises bzw. der Auszeichnung mit den Interessen des Organs unvereinbar ist oder die Unabhängigkeit des Beamten beeinträchtigen könnte.

Artikel 11
Sonderurlaub

Für unentgeltlich geleistete Tätigkeiten, die im Interesse der Gemeinschaften liegen, kann die Anstellungsbehörde einen Sonderurlaub für die Hälfte der benötigten Arbeitstage bis zu höchstens 12 Tagen im Jahr gewähren.

Artikel 12
Gültigkeitszeitraum

Die gemäß Artikel 12b des Statuts erteilten Zustimmungen gelten für den in der Zustimmung genannten Zeitraum, grundsätzlich jedoch nicht länger als für ein Jahr. Für jede Verlängerung oder für jede neue Tätigkeit ist bis spätestens zwei Monate vor Ablauf dieses Zeitraums ein neuer Antrag einzureichen.

Artikel 13
Beamte in Teilzeitbeschäftigung

  1. Beamte, denen eine Teilzeitbeschäftigung genehmigt wurde, dürfen Aufträge und Nebentätigkeiten ohne Entgelt annehmen, sofern diese Aufträge und Nebentätigkeiten mit den Gründen, aus denen die Teilzeitbeschäftigung genehmigt wurde, vereinbar sind.
     
  2. Beamte, die in ein öffentliches Amt gewählt oder ernannt wurden und denen eine Teilzeitbeschäftigung genehmigt wurde, dürfen Aufträge und Nebentätigkeiten gegen Entgelt annehmen, die mit den Gründen, aus denen die Teilzeitbeschäftigung genehmigt wurde, direkt zusammenhängen.

Kapitel 2
Besondere Bestimmungen für Beamte in Urlaub
aus persönlichen Gründen (Artikel 35 Buchstabe c und Artikel 40 des Statuts)

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 14
Genehmigung von Nebentätigkeiten und Aufträgen
für Beamte in Urlaub aus persönlichen Gründen
(Artikel 12b des Statuts)

  1. Beamte in Urlaub aus persönlichen Gründen müssen während der gesamten Dauer des Urlaubs gemäß diesem Beschluss für die Übernahme eines Auftrags oder die Ausübung einer Nebentätigkeit eine Zustimmung gemäß Artikel 12b des Statuts einholen.
     
  2. Die Zustimmung wird grundsätzlich erteilt, es sei denn, der Auftrag oder die Nebentätigkeit könnte zu einem Interessenkonflikt führen oder die Interessen der Gemeinschaften beeinträchtigen. Ein Interessenkonflikt gilt dann als gegeben, wenn der Auftrag oder die Nebentätigkeit der Würde des Amtes des Beamten abträglich wäre oder wenn dadurch seine Treuepflicht gegenüber seinem Organ und dessen Diensten verletzt würde, aber auch dann, wenn der Auftrag oder die Nebentätigkeit mit seiner Verpflichtung unvereinbar wäre, ein über jeden Verdacht erhabenes Verhalten an den Tag zu legen, damit das zwischen dem Organ und ihm bestehende Vertrauensverhältnis zu jedem Zeitpunkt gewahrt bleibt.
     
  3. Ein Beamter, der gemäß Artikel 12b des Statuts die Zustimmung zur Übernahme eines Auftrags oder zur Ausübung einer Nebentätigkeit beantragt, übermittelt der Anstellungsbehörde insbesondere Folgendes:
     
    • eine Beschreibung seiner Tätigkeit in den letzten drei Jahren seines aktiven Dienstes bei der Kommission;
       
    • eine Beschreibung der Tätigkeit, die er aufzunehmen wünscht, einschließlich Angaben zu der Position, die der Beamte innehaben wird, und zur voraussichtlichen Dauer der Tätigkeit;
       
    • Name, Anschrift und Telefonnummer des potenziellen Arbeitgebers;
       
    • die Tätigkeitsbereiche des Arbeitgebers;
       
    • etwaige Verbindungen mit den vom Beamten in der Kommission ausgeübten Funktionen;
       
    • sonstige Angaben, die die Anstellungsbehörde für ihre Entscheidung über den Antrag billigerweise für relevant halten könnte.

    Zu diesem Zweck füllt der Beamte ein von der Anstellungsbehörde bereitgestelltes Antragsformular aus. Die Anträge sind zusammen mit den erforderlichen Unterlagen mindestens zwei Monate vor Beginn der Tätigkeit oder des Auftrags über den unmittelbaren Vorgesetzten einzureichen. Die Zustimmung wird nur dann verweigert, wenn die betreffende Tätigkeit mit den Interessen des Organs unvereinbar ist oder die Unabhängigkeit des Beamten beeinträchtigen könnte.
     

  4. Darüber hinaus hat der Beamte einer Erklärung zu unterzeichnen, mit der er die volle Kenntnis seiner Pflichten im Sinne dieses Beschlusses bestätigt.
     
  5. Die Anstellungsbehörde knüpft ihre Zustimmung zur Ausübung einer Tätigkeit während eines Urlaubs aus persönlichen Gründen an das Einverständnis des Beamten, dass die Kommission seinen Namen, seine Position in dem Unternehmen sowie den Namen des Unternehmens, für das er arbeiten möchte, der Öffentlichkeit zugänglich macht. Zu diesem Zweck unterzeichnet der Beamte eine von der Anstellungsbehörde bereitgestellte Erklärung.
     
  6. Die auf einen Antrag gemäß Absatz 3 erteilte Zustimmung gilt nur für die Beschäftigung bei dem genannten Arbeitgeber und gegebenenfalls bei der Person, mit der der Arbeitgeber eine Fusion des Unternehmens, in dem der Beamte beschäftigt ist, vornimmt oder der er dieses Unternehmen überträgt.
     
  7. Beamte in Urlaub aus persönlichen Gründen, die den Arbeitgeber wechseln wollen, müssen eine erneute Zustimmung gemäß Artikel 12b des Statuts einholen. Es gelten die Pflichten gemäß dem vorliegenden Beschluss.
     
  8. Der Beamte teilt der Anstellungsbehörde unverzüglich etwaige sonstige Veränderungen der in Absatz 3 genannten Situation mit, die nach Erteilung der Zustimmung gemäß Artikel 12b Absatz 2 des Statuts eingetreten sind. Die Anstellungsbehörde prüft, ob die Bedingungen für ihre Zustimmung in Anbetracht einer solchen Veränderung zu ändern sind oder aber die Zustimmung zurückzuziehen ist. Die Zurückziehung wird wirksam, nachdem der Beamte ausreichend Zeit hatte, um die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Artikel 15
Konsultation des Generaldirektors für Personal und Verwaltung

Über einen Antrag auf Zustimmung zur Ausübung einer Nebentätigkeit oder zur Übernahme eines Auftrags, der gestellt wird in Verbindung mit

  1. einem Antrag auf Urlaub aus persönlichen Gründen,
     
  2. einem Antrag eines sich bereits in Urlaub aus persönlichen Gründen befindlichen Beamten, der eine Nebentätigkeit ausüben oder einen Auftrag übernehmen will,

wird nach Konsultation des Generaldirektors für Personal und Verwaltung entschieden.

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Artikel 16
Tätigkeiten mit Bezug zum aktiven Dienst in der Kommission

  1. Will der Beamte eine Tätigkeit aufnehmen, in deren Rahmen er sich direkt oder indirekt mit Themen aus einem Politikbereich befassen muss, in dem er in den drei Jahren seines aktiven Dienstes bis zum voraussichtlichen oder tatsächlichen Beginn seines Urlaubs aus persönlichen Gründen tätig gewesen ist, so muss er der Anstellungsbehörde alle näheren Einzelheiten hierüber mitteilen. Eine solche Tätigkeit darf erst nach Erhalt der schriftlichen Zustimmung der Anstellungsbehörde aufgenommen werden.
     
  2. Der Beamte darf sich nicht mit Angelegenheiten befassen, mit denen er in den letzten drei Jahren seines aktiven Dienstes in der Kommission bis zum voraussichtlichen oder tatsächlichen Beginn seines Urlaubs aus persönlichen Gründen zu tun hatte. Hatte der Beamte mit diesen Angelegenheiten vor dem genannten Dreijahreszeitraum zu tun, so ist er deswegen nicht automatisch berechtigt, sich mit ihnen zu befassen.
     
  3. Der Beamte darf an keinen Sitzungen mit seiner früheren Generaldirektion oder Dienststelle teilnehmen oder berufliche Kontakte mit dieser haben für einen Zeitraum von
     
    • einem Jahr, wenn der Beamte in dieser Generaldirektion oder Dienststelle eine Managementfunktion innegehabt hat,
       
    • sechs Monaten in allen anderen Fällen.
       
  4. Die Anstellungsbehörde kann ihre Zustimmung an Bedingungen knüpfen, die sie in Anbetracht der Besonderheiten eines Politikbereichs oder des betreffenden Falls für angemessen erachtet. Die Anstellungsbehörde kann insbesondere die Einschränkungen gemäß Absatz 3 verschärfen.

Artikel 17
Verträge mit der Kommission

  1. Beamte in Urlaub aus persönlichen Gründen dürfen keinen irgendwie gearteten Auftrag erhalten, der eine andere Vergütung als einen Tagessatz oder eine Kostenerstattung vorsieht, es sei denn, es wurde eine Freistellung gemäß den Absätzen 2 bis 4 gewährt.

    Zum Zwecke dieses Artikels bedeutet „Auftrag“ insbesondere
     
    1. jegliche direkte vertragliche Beziehung zwischen der Kommission und einem Beamten in Urlaub aus persönlichen Gründen als Einzelperson sowie
       
    2. jegliche vertragliche Beziehung zwischen der Kommission und einem Unternehmen, in dem ein Beamter in Urlaub aus persönlichen Gründen direkt oder indirekt finanzielle Interessen von erheblichem Umfang wahrnimmt.
       
  2. Der Generaldirektor für Personal und Verwaltung kann in Fällen gemäß Absatz 1 – ausgenommen für Aufträge gemäß Absatz 1 Buchstabe b eine Freistellung gewähren, wenn einem Beamten Urlaub aus persönlichen Gründen gemäß Artikel 40 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Statuts genehmigt wurde (um dem Ehegatten zu folgen, der ebenfalls Beamter ist).
     
  3. Der Generaldirektor für Personal und Verwaltung kann eine Freistellung von Absatz 1 gewähren ausgenommen für Aufträge gemäß Absatz 1 Buchstabe b , wenn die Dienste des Beamten von der Kommission dringend benötigt werden. Im Fall eines direkten Vertrags zwischen dem Beamten und der Kommission darf die Vergütung jedoch (anteilsmäßig) das Gehalt, das der Beamte erhalten hätte, wenn er die Aufgabe im aktiven Dienst ausgeführt hätte, zuzüglich etwaiger angemessener Werbungskosten nicht überschreiten.
     
  4. In anderen Fällen als den in Absatz 1 genannten muss der Beamte in Urlaub aus persönlichen Gründen, der von einer dritten Partei aufgefordert wird, direkt oder als Unterauftragnehmer an der Ausführung von mit der bzw. für die Kommission geschlossenen Verträgen mitzuwirken, und der dieser Aufforderung nachkommen will, die Anstellungsbehörde unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen und alle Angaben übermitteln, die die Anstellungsbehörde benötigt, um den Antrag zu prüfen und eine Entscheidung zu treffen.

KAPITEL 3
BEAMTE, DIE AUS DEM DIENST DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION AUSGESCHIEDEN SIND

Artikel 18

  1. Beamte, die aus dem Dienst der Kommission ausscheiden, unterzeichnen eine Erklärung nach einem von der Anstellungsbehörde bereitgestellten Formular, mit der sie bestätigen, dass sie sich ihrer weiter bestehenden Pflichten gegenüber der Kommission – insbesondere der Pflichten gemäß den Artikeln 16, 17b und 19 des Statuts – bewusst sind.
     
  2. Während eines Zeitraums von zwei Jahren nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der Kommission müssen ehemalige Beamte, die einen Auftrag übernehmen oder eine Nebentätigkeit ausüben wollen, die Anstellungsbehörde hierüber in Kenntnis setzen. Der ehemalige Beamte übermittelt insbesondere Folgendes:
     
    • eine Beschreibung seiner Tätigkeit in den letzten drei Jahren seines aktiven Dienstes bei der Kommission;
       
    • eine Beschreibung der Tätigkeit, die er aufzunehmen wünscht, einschließlich Angaben zu der Position, die er innehaben wird, und zur voraussichtlichen Dauer der Tätigkeit;
       
    • Name, Anschrift und Telefonnummer des potenziellen Arbeitgebers;
       
    • die Tätigkeitsbereiche des Arbeitgebers;
       
    • etwaige Verbindungen mit seinen früheren Funktionen in der Kommission.

    Zu diesem Zweck füllt der ehemalige Beamte ein von der Anstellungsbehörde bereitgestelltes Antragsformular aus und übersendet dieses der Kommission.
     

  3. Die auf einen Antrag gemäß Absatz 2 erteilte Zustimmung gilt nur für die Beschäftigung bei dem genannten Arbeitgeber und gegebenenfalls bei der Person, mit der der Arbeitgeber eine Fusion des Unternehmens, in dem der Beamte beschäftigt ist, vornimmt oder der er dieses Unternehmen überträgt.
     
  4. Der ehemalige Beamte teilt der Anstellungsbehörde unverzüglich etwaige sonstige Veränderungen der in Absatz 2 genannten Situation mit, die nach Erteilung der Zustimmung eingetreten sind. Die Anstellungsbehörde prüft, ob die Bedingungen für ihre Zustimmung in Anbetracht einer solchen Veränderung zu ändern sind oder aber – unter außergewöhnlichen Umständen - die Zustimmung zurückzuziehen ist.

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR BESTIMMTE GRUPPEN EHEMALIGER BEAMTER

Artikel 19
Ehemalige Beamte, die ein Ruhegehalt beziehen, in den
einstweiligen Ruhestand versetzt wurden oder ihrer Stelle enthoben wurden

  1. Ehemalige Beamte, die ein Ruhegehalt beziehen, können von der Kommission zur Übernahme von Aufträgen oder zur Ausübung von Tätigkeiten aufgefordert werden, sofern diese Aufträge und Tätigkeiten unentgeltlich sind und keinerlei Vergütung nach sich ziehen. Die mit solchen Aufträgen oder Tätigkeiten verbundenen Kosten können jedoch, sofern sie sich in einem angemessenen Rahmen bewegen, erstattet werden. Die obige Einschränkung gilt nicht für Aufträge und Tätigkeiten, die von der Kommission zwar nicht direkt vergütet werden, jedoch Zahlungen nach sich ziehen, die aus Gemeinschaftsmitteln finanziert werden.
     
  2. Der Generaldirektor für Personal und Verwaltung kann einem ehemaligen Beamten, der ein Ruhegehalt bezieht, gestatten, der Kommission Dienstleistungen zu erbringen.
     
    1. Eine solche Zustimmung wird nur erteilt, wenn sie im allgemeinen Interesse der Organe liegt und wenn ein besonderer Bedarf gedeckt werden muss, der Kenntnisse erfordert, die anderswo als bei dem betreffenden Beamten nur schwer zu finden sind.
       
    2. Der ehemalige Beamte kann für seine Dienstleistungen Ad-hoc-Zahlungen erhalten, die mit seinem Ruhegehalt oder seiner Vergütung für das betreffende Jahr zusammengerechnet den Gesamtbetrag seiner Bezüge im letzten Jahr seines aktiven Dienstes nicht überschreiten. Kostenerstattungen bleiben hierbei unberücksichtigt. Die jährlichen Bezüge werden anhand der Gehaltstabelle ermittelt, die am ersten Tag des Monats, für den das Ruhegehalt gezahlt wird, in Kraft ist.
       
    3. Der Beamte kann die in diesem Absatz beschriebenen Dienstleistungen in den drei Jahren nach seinem Eintritt in den Ruhestand erbringen.
       
  3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten entsprechend für Beamte, die in den einstweiligen Ruhestand versetzt oder ihrer Stelle enthoben wurden.

Artikel 20
Ehemalige Beamte, die ein Invalidengeld oder ein Ruhegehalt
wegen Dienstunfähigkeit beziehen

  1. Ehemalige Beamte, die ein Invalidengeld oder ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit beziehen, dürfen von der Kommission keinen Auftrag gegen Entgelt oder ohne Entgelt erhalten.
     
  2. Darüber hinaus hat der Beamte eine Erklärung zu unterzeichnen, mit der er die volle Kenntnis seiner Pflichten im Sinne dieses Beschlusses bestätigt.
     
  3. Bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Ausübung einer Tätigkeit oder zur Übernahme eines Auftrags auf der Grundlage von Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts hat die Anstellungsbehörde zu berücksichtigen, ob ein solcher Auftrag oder eine solche Tätigkeit mit den ursprünglichen Gründen für die Gewährung eines Invalidengelds oder eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit vereinbar ist.

KAPITEL 4
BEDIENSTETE AUF ZEIT

Artikel 21

  1. Diese Entscheidung gilt für Bedienstete auf Zeit, Hilfskräfte und Vertragsbedienstete entsprechend.

    Die Pflichten gemäß Artikel 18 Absatz 2 gelten nur für Vertragsbedienstete, die Zugang zu sensiblen Informationen hatten. Den Vertragsbediensteten wird beim Ausscheiden aus dem Dienst von ihrer Dienststelle mitgeteilt, ob Artikel 18 Absatz 2 Anwendung findet.
     
  2. Ehemalige Bedienstete auf Zeit, Hilfskräfte und Vertragsbedienstete, die ein Arbeitslosengeld beziehen, dürfen von der Kommission keinerlei Auftrag gegen Entgelt oder ohne Entgelt erhalten, solange das Arbeitslosengeld gezahlt wird.

Kapitel 5
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22
Frühere Beschlüsse

Die Beschlüsse vom 21. Juli 1976(1) und vom 14. Mai 1992(2) werden aufgehoben.

Artikel 23

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

Brüssel, den 28.4.2004.

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Footnotes

(1) Verwaltungsmitteilung Nr. 117 – 1976

(2) Verwaltungsmitteilung Nr. 745 – 1992
 

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   Author: ADMIN B.3