N° 87-2004 / 01.07.2004

Brüssel, den 28.4.2004
K(2004) 1597

BESCHLUSS DER KOMMISSION - vom 28.4.2004

zur Sicherung des Leistungsniveaus

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Errichtung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung folgender Gründe:

  1. Den Beamten muss die Unterstützung und Förderung geboten werden, die zur Sicherung eines den Anforderungen des europäischen öffentlichen Dienstes gerecht werdenden Niveaus der beruflichen Leistungen erforderlich sind.
     
  2. In diesem Rahmen sieht das neue Beurteilungssystem für das Personal eine kontinuierliche Begleitung des Beamten in Bezug auf Leistung, Befähigung und dienstliche Führung vor, was es unter anderem ermöglicht, frühzeitig das Vorliegen unzulänglicher fachlicher Leistungen festzustellen.
     
  3. Gehen die unzulänglichen Leistungen offensichtlich auf persönliche Schwierigkeiten – gleich ob medizinischer oder sozialer Art – zurück, so sind die zuständigen Dienststellen hiervon in Kenntnis zu setzen, so dass sie den Beamten zu einer Untersuchung auffordern können, um auf diese Weise festzustellen, ob die betreffenden Probleme tatsächlich Ursache der unzulänglichen Leistungen sind. Der Dienststelle, der der Beamte zugewiesen ist, sind unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht und der Vertraulichkeit personenbezogener Daten Kurzinformationen zu übermitteln. Entsprechend den Ergebnissen der Untersuchung hat die Anstellungsbehörde gegebenenfalls den persönlichen Schwierigkeiten sozialer oder medizinischer Art, die zu den unzulänglichen Leistungen geführt haben, Rechnung zu tragen.
     
  4. Bei Vorliegen unzulänglicher Leistungen gilt es, mithilfe verstärkter positiver Förder- und Korrekturmaßnahmen Situationen abzuhelfen, in denen das Leistungsniveau offenkundig unzulänglich ist; dies hat unbeschadet etwaiger Unterstützungs- und Fördermaßnahmen zu geschehen, die bereits nach Erreichen der Alarmschwelle im Rahmen der Beurteilung der beruflichen Entwicklung ergriffen wurden. Mit Hilfe eines besonderen Formulars im Anhang des Beurteilungsformulars ist die begleitende Beobachtung der Umsetzung dieser jeweils auf den einzelnen Fall zugeschnittenen Förder- und Korrekturmaßnahmen sicherzustellen.
     
  5. Haben sich diese Maßnahmen jedoch als unzureichend erwiesen, so gilt es, die Bestimmungen des Statuts uneingeschränkt anzuwenden und somit das Verfahren nach Artikel 51 einzuleiten.
     
  6. Es ist vorgesehen, die Unterstützungsfunktion der Personalverwaltungsreferate auszubauen und in diesem Rahmen in jeder Generaldirektion und jedem Dienst eine Laufbahnberatungsstelle einzurichten.
     
  7. Das System der Stellenbeschreibungen dürfte in Verbindung mit der jährlichen Festsetzung von Zielen für jeden einzelnen Beamten dazu beitragen, dass bei der Bewertung der Leistungen der Beamten von klaren Vorgaben ausgegangen wird.
     
  8. Die neuen Bestimmungen zur mittleren Führungsebene unterstreichen die größere Rolle, die den Referatsleitern bei der Personalverwaltung zukommt.
     
  9. Es ist notwendig, die Verteidigungsrechte sowie ein kontradiktorisches Verfahren zu gewährleisten -

BESCHLIESST:

Kapitel 1
VERBESSERUNG DER BERUFLICHEN LEISTUNGEN

Artikel 1

Wird bei der Beurteilung der beruflichen Entwicklung festgestellt, dass Leistung, Befähigung oder dienstliche Führung nicht den Anforderungen entsprechen, so ergreift der Beurteilende unverzüglich die Förder- und Korrekturmaßnahmen, die er für erforderlich hält, um dem Beamten zu helfen, zu dem vorausgesetzten Leistungsniveau zurückzufinden.

ABSCHNITT 1: UNZULÄNGLICHE LEISTUNGEN

Artikel 2

Liegt die Gesamtnote in der endgültigen Beurteilung der beruflichen Entwicklung zwischen 7,5 und 9,5 von 20 möglichen Punkten, so stellt der Beurteilende – ausschließlich in Anwendung dieses Beschlusses und unbeschadet der Regelung (1) gemäß Anhang II der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts - für den Beamten ein Förder- und Korrekturprogramm auf. Für die Umsetzung des Programms ist ein Zeitraum von höchstens einem Jahr angesetzt. Das Programm kann erforderlichenfalls unter anderem auch eine oder mehrere der in Artikel 13 genannten Maßnahmen umfassen.

Dieser Plan wird vom Beurteilenden, vom Stelleninhaber und von der für die Personalverwaltung zuständigen Person gegengezeichnet. Auf Ersuchen des Beamten kann nach Zustimmung des Mediators der Kommission eine dem Referat angehörende oder eine referatsfremde Person als Betreuer benannt werden, um den Beamten bei der Umsetzung des Programms zu unterstützen.

Artikel 3

Liegen unzulängliche Leistungen vor, so wird dies auf jeden Fall in der Beurteilung der beruflichen Entwicklung klar angegeben; die in Artikel 2 genannte Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beurteilung endgültig wird.

Artikel 4

Nach diesem einjährigen Förder- und Korrekturprogramm wird eine Beurteilung der beruflichen Entwicklung für das Jahr erstellt, in dem der Förder- und Korrekturplan angewandt wurde.

  1. Wurden die Schwierigkeiten innerhalb der einjährigen Frist bewältigt und erreicht der Beamte in der Beurteilung der beruflichen Entwicklung eine Gesamtnote von mindestens 10 von 20 Punkten, so wird dies in der Beurteilung festgestellt und das in diesem Abschnitt beschriebene Verfahren wird eingestellt.
     
  2.  Liegt die Gesamtnote des Beamten nach wie vor zwischen 7,5 und 9,5 Punkten, so sind seine Schwierigkeiten nicht vollständig bewältigt. Der Beurteilende setzt in diesem Fall dem Beamten gemäß Artikel 5 eine neue Frist von sechs Monaten, um ihm zu ermöglichen, ein ausreichendes Leistungsniveau zu erreichen.
     
  3. Sinkt die Gesamtnote des Beamten auf 7 Punkte oder darunter ab, so haben sich die Schwierigkeiten des Beamten verstärkt und der Beurteilende setzt gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 dem Beamten eine neue Frist von sechs Monaten und sieht intensivere Maßnahmen vor.

Artikel 5

  1. Die neue Frist von sechs Monaten gemäß Artikel 4 Absatz 2 setzt an dem Datum ein, an dem die Beurteilung der beruflichen Entwicklung für das Jahr, auf das sich der Förder- und Korrekturplan bezieht, endgültig wird. Dieser zweite Plan wird vom Beurteilenden, vom Stelleninhaber und von der für die Personalverwaltung zuständigen Person gegengezeichnet. Der gemäß Artikel 2 benannte Betreuer oder jeder andere unter den gleichen Bedingungen ernannte Betreuer kann den Beamten bei der Umsetzung dieses Programms unterstützen.
     
  2. Die in der Beurteilung festgelegten neuen Maßnahmen können erforderlichenfalls unter anderem eine oder mehrere der in Artikel 13 genannten Maßnahmen umfassen.
     
  3. Während der Umsetzung dieses zweiten Förder- und Korrekturprogramms kann der Beamte verlangen, dass eine Zwischenbeurteilung erstellt wird. Wurden die Schwierigkeiten innerhalb der vorgenannten Sechsmonatsfrist bewältigt und erhält der Beamte in der Zwischenbeurteilung betreffend das zweite Förder- und Korrekturprogramm eine Gesamtnote von mindestens 10 von 20 Punkten, so wird dies in der Beurteilung festgehalten und das Verfahren gemäß diesem Abschnitt wird eingestellt. Liegt jedoch die Gesamtnote des Beamten weiterhin unter 10 von 20 Punkten, so wird das zweite Programm wie vorgesehen fortgesetzt.

Artikel 6

Am Ende des zweiten Programms gemäß Artikel 5 Absatz 1 wird nach Anhörung des in der Generaldirektion für die Personalverwaltung zuständigen Referats eine neue Beurteilung der beruflichen Entwicklung erstellt.

Wird dabei festgestellt, dass die Leistungen nunmehr ausreichen (Gesamtnote: mindestens 10 von 20 Punkten), so wird das Verfahren zur Sicherung des Leistungsniveaus eingestellt; anderenfalls wird die Anstellungsbehörde unterrichtet und es kann das Verfahren gemäß Artikel 51 des Statuts eingeleitet werden, sobald die Beurteilung endgültig geworden ist.

Artikel 7

Während des Verfahrens gemäß Artikel 51 des Statuts kann der Beamte auch verlangen, dass eine Zwischenbeurteilung erstellt wird. Wird dabei festgestellt, dass die Leistungen des Beamten wieder ausreichend sind (Gesamtnote: mindestens 10 von 20 Punkten), so wird dieses Verfahren eingestellt.

ABSCHNITT 2: EXTREM UNZULÄNGLICHE LEISTUNGEN

Artikel 8

Stellt der Beurteilende im ersten Halbjahr fest, dass der Beamte eine Gesamtnote von 7 Punkten oder darunter (von 20 Punkten) erhalten könnte, so weist er den Beamten spätestens am 30. Juni schriftlich darauf hin. Diese schriftliche Warnung erfolgt in der Form einer Anmerkung, die der Beurteilung der beruflichen Entwicklung für das laufende Jahr beigefügt wird.

Der Beurteilende legt für den Beamten ein Förder- und Korrekturprogramm fest. Dieses Programm, das am 1. Juli beginnt, hat eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten. Es kann erforderlichenfalls unter anderem eine oder mehrere der Maßnahmen gemäß Artikel 13 umfassen. Der Plan wird von dem Beurteilenden, dem Stelleninhaber und der für die Personalverwaltung verantwortlichen Person gegengezeichnet. Auf Ersuchen des Beamten kann nach Zustimmung des Mediators der Kommission eine dem Referat angehörende oder eine referatsfremde Person als Betreuer benannt werden, um den Beamten bei der Umsetzung des Programms zu unterstützen.

Artikel 9

Nach diesem einjährigen Förder- und Korrekturprogramm wird eine Beurteilung der beruflichen Entwicklung für das Jahr erstellt, in dem der Förder- und Korrekturplan angewandt wurde.

  1. Wurden die Schwierigkeiten innerhalb der einjährigen Frist bewältigt und erreicht der Beamte in der Beurteilung der beruflichen Entwicklung eine Gesamtnote von mindestens 10 von 20 Punkten, so wird dies in der Beurteilung festgestellt und das in diesem Abschnitt beschriebene Verfahren wird eingestellt.
     
  2. Verbessert sich die Gesamtnote des Beamten auf einen Wert zwischen 7,5 und 9,5, sind die Schwierigkeiten nicht vollständig bewältigt und der Beurteilende setzt dem Beamten die Frist gemäß Artikel 2, um ihm zu ermöglichen, ein ausreichendes Leistungsniveau zu erreichen. Die Bestimmung dieses Unterabsatzes kann nur einmal angewandt werden.
     
  3. Erreicht der Beamte nicht mehr als 7 Punkte, so sind seine Schwierigkeiten nicht bewältigt und der Beurteilende legt gemäß Artikel 10 eine neue Frist von sechs Monaten und intensivere Maßnahmen fest.

Artikel 10

  1. Die neue Sechsmonatsfrist gemäß Artikel 9 Absatz 3 beginnt ab dem Datum, zu dem die Beurteilung der beruflichen Entwicklung für das Jahr, in dem der erste Förder- und Korrekturplan umgesetzt wurde, endgültig wird.

    Dieser intensivierte Plan wird von dem Beurteilenden, dem Stelleninhaber und der für die Personalverwaltung zuständigen Person gegengezeichnet. Der gemäß Artikel 8 benannte Betreuer oder jeder andere unter den gleichen Bedingungen ernannte Betreuer kann den Beamten bei der Umsetzung dieses Intensivprogramms unterstützen.
     
  2. Die in der Beurteilung festgesetzten neuen Maßnahmen können erforderlichenfalls unter anderem eine oder mehrere der in Artikel 13 genannten Maßnahmen umfassen.
     
  3. Während des zweiten Förder- und Korrekturprogramms kann der Beamte verlangen, dass eine Zwischenbeurteilung erstellt wird.

Artikel 11

Am Ende des zweiten Zeitraums gemäß Artikel 10 Absatz 1 wird nach Anhörung des in der Generaldirektion für die Personalverwaltung zuständigen Referats eine neue Beurteilung der beruflichen Entwicklung erstellt.

  1. Sind die Leistungen nunmehr ausreichend (Gesamtnote: mindestens 10 von 20 Punkten), so wird das Verfahren zur Sicherung des Leistungsniveaus eingestellt.
     
  2. Verbessert sich die Gesamtnote des Beamten auf einen Wert zwischen 7,5 und 9,5, so sind die Schwierigkeiten nicht vollständig bewältigt und der Beurteilende setzt dem Beamten gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 eine neue Frist von sechs Monaten, um ihm zu ermöglichen, ein ausreichendes Leistungsniveau zu erreichen. Die Bestimmung dieses Unterabsatzes kann nur einmal angewandt werden.
     
  3. Erreicht der Beamte nicht mehr als 7 Punkte, so sind seine Schwierigkeiten nicht bewältigt, die Anstellungsbehörde wird unterrichtet und es kann das Verfahren gemäß Artikel 51 des Statuts eingeleitet werden, sobald die Beurteilung endgültig geworden ist.

Artikel 12

Während des Verfahrens gemäß Artikel 51 des Statuts kann der Beamte auch verlangen, dass eine Zwischenbeurteilung erstellt wird. Wird dabei festgestellt, dass die Leistungen des Beamten wieder ausreichend sind (Gesamtnote: mindestens 10 von 20 Punkten), so wird dieses Verfahren eingestellt.

ABSCHNITT 3: MAßNAHMEN ZUR VERBESSERUNG DER LEISTUNGEN

Artikel 13


In enger Zusammenarbeit mit dem in der Generaldirektion für Personalverwaltung zuständigen Referat und den beteiligten Dienststellen wählt der Beurteilende vorrangig eine oder mehrere der nachstehend aufgeführten Korrektur- und Fördermaßnahmen:

  1. Gehen die unzulänglichen Leistungen offensichtlich darauf zurück, dass Ausbildung oder Befähigung des Beamten den Anforderungen der Stelle nicht entsprechen, so kann der Beurteilende eine Änderung der Aufgaben innerhalb desselben Referates in Betracht ziehen oder der Anstellungsbehörde eine Versetzung im Interesse des Dienstes vorschlagen. Der Beamte ist zuvor hierüber zu unterrichten und anzuhören. Die Anstellungsbehörde entscheidet auf der Grundlage des in der Beurteilung enthaltenen Vorschlags über eine etwaige Neueinweisung. Der Beamte selbst kann die Anstellungsbehörde ersuchen, eine Versetzung zu erwägen. Die Anstellungsbehörde entscheidet auf der Grundlage des in der Beurteilung enthaltenen Vorschlags über eine etwaige Neueinweisung. In diesem Fall erfolgt die Versetzung in Zusammenarbeit mit der zentralen Laufbahnberatungsstelle.
     
  2. Aufstellung eines Programms mit beispielsweise einer begrenzten Anzahl fachlicher Zielvorgaben, klaren und messbaren Erfolgskriterien, einer monatlichen Erfolgskontrolle durch den etwaigen Betreuer, ggf. einer Halbzeitbewertung/überprüfung und einer abschließenden Bewertung in Anwesenheit des Beamten, des Beurteilenden, des etwaigen Betreuers, der für die Personalverwaltung zuständigen Person sowie des gegenzeichnenden Beamten.

    In dem Programm ist außerdem anzugeben, welches Leistungsniveau innerhalb welcher Frist erreicht werden soll.

    Das in der Generaldirektion für Personalverwaltung zuständige Referat und gegebenenfalls die dezentralisierte Laufbahnberatungsstelle stehen dem Beurteilenden und dem betreffenden Stelleninhaber zur Seite, beraten sie und helfen bei der Umsetzung des Programms. Bei Gesprächen, die der Beurteilende in regelmäßigen Zeitabständen anberaumt, um das Leistungsniveau unter Bezugnahme auf die Zielvorgaben des Programms zu überprüfen, hat der Stelleninhaber die Möglichkeit, sich von einer Person seiner Wahl und/oder von seinem etwaigen Betreuer begleiten zu lassen.

    Verweigert der Beamte im laufenden Prozess die Zusammenarbeit, so läuft das im Folgenden beschriebene Verfahren weiter, ohne dass die Beendigung des zweiten Zeitraums abgewartet würde.

Kapitel 2
DURCHFÜHRUNG DES VERFAHRENS BEI UNZULÄNGLICHEN FACHLICHEN LEISTUNGEN

Artikel 14

Innerhalb von drei Monaten, nachdem sie über anhaltende unzulängliche Leistungen eines Beamten im Sinne der Artikels 6 und 11 unterrichtet wurde, leitet die Anstellungsbehörde das Verfahren nach Artikel 51 des Statuts ein und legt dem Paritätischen Beratenden Ausschuss für unzulängliche fachliche Leistungen nach Artikel 9 Absatz 6 des Statuts einen mit Gründen versehenen Vorschlag vor.

Artikel 15

Mit der Übermittlung des Vorschlags an den Paritätischen Beratenden Ausschuss hat die Anstellungsbehörde den Beamten über seine Rechte und insbesondere die Rechte nach Artikel 51 Absatz 3 des Statuts in Kenntnis zu setzen.

Artikel 16

Die in Anwendung dieses Beschlusses erstellten Berichte werden in die Personalakte des Beamten aufgenommen.

Artikel 17

Die in Anwendung von Artikel 51 des Statuts ergangenen Verfügungen der Anstellungsbehörde werden einmal jährlich in den Verwaltungsmitteilungen bekannt gegeben. Die Namen der betreffenden Beamten werden nicht genannt. Das gleiche gilt für alle anderen Angaben, die einen Hinweis auf ihre Identität geben könnten.

Artikel 18

Für das Jahr 2004 (Übergangszeitraum) wird die Schwelle für die Auslösung des Verfahrens gemäß Artikel 2 Absatz 1 durch folgende Bestimmung ersetzt:

„-Ergibt das arithmetische Mittel der Noten in den endgültigen Beurteilungen der beruflichen Entwicklung für die Jahre 2002 und 2003 eine Note zwischen 7,5 und 9,5 von 20 Punkten, so stellt der Beurteilende - ausschließlich in Anwendung dieses Beschlusses und unbeschadet der Bestimmungen in Anhang II der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts (1) - für den Beamten ein Förder- und Korrekturprogramm auf. Die Höchstdauer dieses Programms beträgt ein Jahr. Es kann erforderlichenfalls unter anderem eine oder mehrere der in Artikel 13 des vorliegenden Beschlusses vorgesehenen Maßnahmen umfassen. Die so berechnete Unzulänglichkeit der Leistungen wird in einer Anmerkung festgehalten, die der Beurteilung der beruflichen Entwicklung für das Jahr 2003 beigefügt wird, und es wird festgestellt, dass das Programm zu dem Datum beginnt, an dem die Beurteilung der beruflichen Entwicklung endgültig wird;“

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28.4.2004.

_____________________
Footnotes

(1) Beschluss der Kommission vom 3.3.2004 über allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts.
 

top

   Author: ADMIN IDOC