Brüssel, den 28.4.2004
K(2004) 1597
BESCHLUSS DER KOMMISSION -
vom 28.4.2004
zur Sicherung des Leistungsniveaus
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Errichtung der Europäischen Gemeinschaft,
in Erwägung folgender Gründe:
- Den Beamten muss die Unterstützung und Förderung geboten werden, die
zur Sicherung eines den Anforderungen des europäischen öffentlichen
Dienstes gerecht werdenden Niveaus der beruflichen Leistungen erforderlich
sind.
- In diesem Rahmen sieht das neue Beurteilungssystem für das Personal
eine kontinuierliche Begleitung des Beamten in Bezug auf Leistung,
Befähigung und dienstliche Führung vor, was es unter anderem ermöglicht,
frühzeitig das Vorliegen unzulänglicher fachlicher Leistungen
festzustellen.
- Gehen die unzulänglichen Leistungen offensichtlich auf persönliche
Schwierigkeiten – gleich ob medizinischer oder sozialer Art – zurück, so
sind die zuständigen Dienststellen hiervon in Kenntnis zu setzen, so dass
sie den Beamten zu einer Untersuchung auffordern können, um auf diese
Weise festzustellen, ob die betreffenden Probleme tatsächlich Ursache der
unzulänglichen Leistungen sind. Der Dienststelle, der der Beamte
zugewiesen ist, sind unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht und der
Vertraulichkeit personenbezogener Daten Kurzinformationen zu übermitteln.
Entsprechend den Ergebnissen der Untersuchung hat die Anstellungsbehörde
gegebenenfalls den persönlichen Schwierigkeiten sozialer oder
medizinischer Art, die zu den unzulänglichen Leistungen geführt haben,
Rechnung zu tragen.
- Bei Vorliegen unzulänglicher Leistungen gilt es, mithilfe verstärkter
positiver Förder- und Korrekturmaßnahmen Situationen abzuhelfen, in denen
das Leistungsniveau offenkundig unzulänglich ist; dies hat unbeschadet
etwaiger Unterstützungs- und Fördermaßnahmen zu geschehen, die bereits
nach Erreichen der Alarmschwelle im Rahmen der Beurteilung der beruflichen
Entwicklung ergriffen wurden. Mit Hilfe eines besonderen Formulars im
Anhang des Beurteilungsformulars ist die begleitende Beobachtung der
Umsetzung dieser jeweils auf den einzelnen Fall zugeschnittenen Förder-
und Korrekturmaßnahmen sicherzustellen.
- Haben sich diese Maßnahmen jedoch als unzureichend erwiesen, so gilt
es, die Bestimmungen des Statuts uneingeschränkt anzuwenden und somit das
Verfahren nach Artikel 51 einzuleiten.
- Es ist vorgesehen, die Unterstützungsfunktion der
Personalverwaltungsreferate auszubauen und in diesem Rahmen in jeder
Generaldirektion und jedem Dienst eine Laufbahnberatungsstelle
einzurichten.
- Das System der Stellenbeschreibungen dürfte in Verbindung mit der
jährlichen Festsetzung von Zielen für jeden einzelnen Beamten dazu
beitragen, dass bei der Bewertung der Leistungen der Beamten von klaren
Vorgaben ausgegangen wird.
- Die neuen Bestimmungen zur mittleren Führungsebene unterstreichen die
größere Rolle, die den Referatsleitern bei der Personalverwaltung zukommt.
- Es ist notwendig, die Verteidigungsrechte sowie ein kontradiktorisches
Verfahren zu gewährleisten -
BESCHLIESST:
- Kapitel 1
VERBESSERUNG DER BERUFLICHEN LEISTUNGEN
- ABSCHNITT 1: UNZULÄNGLICHE LEISTUNGEN
- ABSCHNITT 2: EXTREM UNZULÄNGLICHE LEISTUNGEN
- ABSCHNITT 3: MAßNAHMEN ZUR VERBESSERUNG DER LEISTUNGEN
- Kapitel 2
DURCHFÜHRUNG DES VERFAHRENS BEI UNZULÄNGLICHEN FACHLICHEN LEISTUNGEN
Kapitel 1
VERBESSERUNG DER BERUFLICHEN LEISTUNGEN
Artikel 1
Wird bei der Beurteilung der beruflichen Entwicklung festgestellt, dass
Leistung, Befähigung oder dienstliche Führung nicht den Anforderungen
entsprechen, so ergreift der Beurteilende unverzüglich die Förder- und
Korrekturmaßnahmen, die er für erforderlich hält, um dem Beamten zu
helfen, zu dem vorausgesetzten Leistungsniveau zurückzufinden.
ABSCHNITT 1: UNZULÄNGLICHE LEISTUNGEN
Artikel 2
Liegt die Gesamtnote in der endgültigen Beurteilung der beruflichen
Entwicklung zwischen 7,5 und 9,5 von 20 möglichen Punkten, so stellt der
Beurteilende – ausschließlich in Anwendung dieses Beschlusses und
unbeschadet der Regelung (1) gemäß Anhang II der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts - für den Beamten ein
Förder- und Korrekturprogramm auf. Für die Umsetzung des Programms ist ein
Zeitraum von höchstens einem Jahr angesetzt. Das Programm kann
erforderlichenfalls unter anderem auch eine oder mehrere der in Artikel 13
genannten Maßnahmen umfassen.
Dieser Plan wird vom Beurteilenden, vom Stelleninhaber und von der für die
Personalverwaltung zuständigen Person gegengezeichnet. Auf Ersuchen des
Beamten kann nach Zustimmung des Mediators der Kommission eine dem Referat
angehörende oder eine referatsfremde Person als Betreuer benannt werden,
um den Beamten bei der Umsetzung des Programms zu unterstützen.
Artikel 3
Liegen unzulängliche Leistungen vor, so wird dies auf jeden Fall in der
Beurteilung der beruflichen Entwicklung klar angegeben; die in Artikel 2
genannte Frist läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beurteilung endgültig
wird.
Artikel 4
Nach diesem einjährigen Förder- und Korrekturprogramm wird eine
Beurteilung der beruflichen Entwicklung für das Jahr erstellt, in dem der
Förder- und Korrekturplan angewandt wurde.
- Wurden die Schwierigkeiten innerhalb der einjährigen Frist bewältigt
und erreicht der Beamte in der Beurteilung der beruflichen Entwicklung
eine Gesamtnote von mindestens 10 von 20 Punkten, so wird dies in der
Beurteilung festgestellt und das in diesem Abschnitt beschriebene
Verfahren wird eingestellt.
- Liegt die Gesamtnote des Beamten nach wie vor zwischen 7,5 und 9,5
Punkten, so sind seine Schwierigkeiten nicht vollständig bewältigt. Der
Beurteilende setzt in diesem Fall dem Beamten gemäß Artikel 5 eine neue
Frist von sechs Monaten, um ihm zu ermöglichen, ein ausreichendes
Leistungsniveau zu erreichen.
- Sinkt die Gesamtnote des Beamten auf 7 Punkte oder darunter ab, so
haben sich die Schwierigkeiten des Beamten verstärkt und der Beurteilende
setzt gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 dem Beamten eine neue Frist
von sechs Monaten und sieht intensivere Maßnahmen vor.
Artikel 5
- Die neue Frist von sechs Monaten gemäß Artikel 4 Absatz 2 setzt an dem
Datum ein, an dem die Beurteilung der beruflichen Entwicklung für das
Jahr, auf das sich der Förder- und Korrekturplan bezieht, endgültig wird.
Dieser zweite Plan wird vom Beurteilenden, vom Stelleninhaber und von der
für die Personalverwaltung zuständigen Person gegengezeichnet. Der gemäß
Artikel 2 benannte Betreuer oder jeder andere unter den gleichen
Bedingungen ernannte Betreuer kann den Beamten bei der Umsetzung dieses
Programms unterstützen.
- Die in der Beurteilung festgelegten neuen Maßnahmen können
erforderlichenfalls unter anderem eine oder mehrere der in Artikel 13
genannten Maßnahmen umfassen.
- Während der Umsetzung dieses zweiten Förder- und Korrekturprogramms
kann der Beamte verlangen, dass eine Zwischenbeurteilung erstellt wird.
Wurden die Schwierigkeiten innerhalb der vorgenannten Sechsmonatsfrist
bewältigt und erhält der Beamte in der Zwischenbeurteilung betreffend das
zweite Förder- und Korrekturprogramm eine Gesamtnote von mindestens 10 von
20 Punkten, so wird dies in der Beurteilung festgehalten und das Verfahren
gemäß diesem Abschnitt wird eingestellt. Liegt jedoch die Gesamtnote des
Beamten weiterhin unter 10 von 20 Punkten, so wird das zweite Programm wie
vorgesehen fortgesetzt.
Artikel 6
Am Ende des zweiten Programms gemäß Artikel 5 Absatz 1 wird nach Anhörung
des in der Generaldirektion für die Personalverwaltung zuständigen
Referats eine neue Beurteilung der beruflichen Entwicklung erstellt.
Wird dabei festgestellt, dass die Leistungen nunmehr ausreichen
(Gesamtnote: mindestens 10 von 20 Punkten), so wird das Verfahren zur
Sicherung des Leistungsniveaus eingestellt; anderenfalls wird die
Anstellungsbehörde unterrichtet und es kann das Verfahren gemäß Artikel 51
des Statuts eingeleitet werden, sobald die Beurteilung endgültig geworden
ist.
Artikel 7
Während des Verfahrens gemäß Artikel 51 des Statuts kann der Beamte auch
verlangen, dass eine Zwischenbeurteilung erstellt wird. Wird dabei
festgestellt, dass die Leistungen des Beamten wieder ausreichend sind
(Gesamtnote: mindestens 10 von 20 Punkten), so wird dieses Verfahren
eingestellt.
ABSCHNITT 2: EXTREM UNZULÄNGLICHE LEISTUNGEN
Artikel 8
Stellt der Beurteilende im ersten Halbjahr fest, dass der Beamte eine
Gesamtnote von 7 Punkten oder darunter (von 20 Punkten) erhalten könnte,
so weist er den Beamten spätestens am 30. Juni schriftlich darauf hin.
Diese schriftliche Warnung erfolgt in der Form einer Anmerkung, die der
Beurteilung der beruflichen Entwicklung für das laufende Jahr beigefügt
wird.
Der Beurteilende legt für den Beamten ein Förder- und Korrekturprogramm
fest. Dieses Programm, das am 1. Juli beginnt, hat eine Laufzeit von
höchstens zwölf Monaten. Es kann erforderlichenfalls unter anderem eine
oder mehrere der Maßnahmen gemäß Artikel 13 umfassen. Der Plan wird von
dem Beurteilenden, dem Stelleninhaber und der für die Personalverwaltung
verantwortlichen Person gegengezeichnet. Auf Ersuchen des Beamten kann
nach Zustimmung des Mediators der Kommission eine dem Referat angehörende
oder eine referatsfremde Person als Betreuer benannt werden, um den
Beamten bei der Umsetzung des Programms zu unterstützen.
Artikel 9
Nach diesem einjährigen Förder- und Korrekturprogramm wird eine
Beurteilung der beruflichen Entwicklung für das Jahr erstellt, in dem der
Förder- und Korrekturplan angewandt wurde.
- Wurden die Schwierigkeiten innerhalb der einjährigen Frist bewältigt
und erreicht der Beamte in der Beurteilung der beruflichen Entwicklung
eine Gesamtnote von mindestens 10 von 20 Punkten, so wird dies in der
Beurteilung festgestellt und das in diesem Abschnitt beschriebene
Verfahren wird eingestellt.
- Verbessert sich die Gesamtnote des Beamten auf einen Wert zwischen 7,5
und 9,5, sind die Schwierigkeiten nicht vollständig bewältigt und der
Beurteilende setzt dem Beamten die Frist gemäß Artikel 2, um ihm zu
ermöglichen, ein ausreichendes Leistungsniveau zu erreichen. Die
Bestimmung dieses Unterabsatzes kann nur einmal angewandt werden.
- Erreicht der Beamte nicht mehr als 7 Punkte, so sind seine
Schwierigkeiten nicht bewältigt und der Beurteilende legt gemäß Artikel 10
eine neue Frist von sechs Monaten und intensivere Maßnahmen fest.
Artikel 10
- Die neue Sechsmonatsfrist gemäß Artikel 9 Absatz 3 beginnt ab dem
Datum, zu dem die Beurteilung der beruflichen Entwicklung für das Jahr, in
dem der erste Förder- und Korrekturplan umgesetzt wurde, endgültig wird.
Dieser intensivierte Plan wird von dem Beurteilenden, dem Stelleninhaber
und der für die Personalverwaltung zuständigen Person gegengezeichnet. Der
gemäß Artikel 8 benannte Betreuer oder jeder andere unter den gleichen
Bedingungen ernannte Betreuer kann den Beamten bei der Umsetzung dieses
Intensivprogramms unterstützen.
- Die in der Beurteilung festgesetzten neuen Maßnahmen können
erforderlichenfalls unter anderem eine oder mehrere der in Artikel 13
genannten Maßnahmen umfassen.
- Während des zweiten Förder- und Korrekturprogramms kann der Beamte
verlangen, dass eine Zwischenbeurteilung erstellt wird.
Artikel 11
Am Ende des zweiten Zeitraums gemäß Artikel 10 Absatz 1 wird nach Anhörung
des in der Generaldirektion für die Personalverwaltung zuständigen
Referats eine neue Beurteilung der beruflichen Entwicklung erstellt.
- Sind die Leistungen nunmehr ausreichend (Gesamtnote: mindestens 10 von
20 Punkten), so wird das Verfahren zur Sicherung des Leistungsniveaus
eingestellt.
- Verbessert sich die Gesamtnote des Beamten auf einen Wert zwischen 7,5
und 9,5, so sind die Schwierigkeiten nicht vollständig bewältigt und der
Beurteilende setzt dem Beamten gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 eine
neue Frist von sechs Monaten, um ihm zu ermöglichen, ein ausreichendes
Leistungsniveau zu erreichen. Die Bestimmung dieses Unterabsatzes kann nur
einmal angewandt werden.
- Erreicht der Beamte nicht mehr als 7 Punkte, so sind seine
Schwierigkeiten nicht bewältigt, die Anstellungsbehörde wird unterrichtet
und es kann das Verfahren gemäß Artikel 51 des Statuts eingeleitet werden,
sobald die Beurteilung endgültig geworden ist.
Artikel 12
Während des Verfahrens gemäß Artikel 51 des Statuts kann der Beamte auch
verlangen, dass eine Zwischenbeurteilung erstellt wird. Wird dabei
festgestellt, dass die Leistungen des Beamten wieder ausreichend sind
(Gesamtnote: mindestens 10 von 20 Punkten), so wird dieses Verfahren
eingestellt.
ABSCHNITT 3: MAßNAHMEN ZUR VERBESSERUNG DER LEISTUNGEN
Artikel 13
In enger Zusammenarbeit mit dem in der Generaldirektion für
Personalverwaltung zuständigen Referat und den beteiligten Dienststellen
wählt der Beurteilende vorrangig eine oder mehrere der nachstehend
aufgeführten Korrektur- und Fördermaßnahmen:
- Gehen die unzulänglichen Leistungen offensichtlich darauf zurück, dass
Ausbildung oder Befähigung des Beamten den Anforderungen der Stelle nicht
entsprechen, so kann der Beurteilende eine Änderung der Aufgaben innerhalb
desselben Referates in Betracht ziehen oder der Anstellungsbehörde eine
Versetzung im Interesse des Dienstes vorschlagen. Der Beamte ist zuvor
hierüber zu unterrichten und anzuhören. Die Anstellungsbehörde entscheidet
auf der Grundlage des in der Beurteilung enthaltenen Vorschlags über eine
etwaige Neueinweisung. Der Beamte selbst kann die Anstellungsbehörde
ersuchen, eine Versetzung zu erwägen. Die Anstellungsbehörde entscheidet
auf der Grundlage des in der Beurteilung enthaltenen Vorschlags über eine
etwaige Neueinweisung. In diesem Fall erfolgt die Versetzung in
Zusammenarbeit mit der zentralen Laufbahnberatungsstelle.
- Aufstellung eines Programms mit beispielsweise einer begrenzten Anzahl
fachlicher Zielvorgaben, klaren und messbaren Erfolgskriterien, einer
monatlichen Erfolgskontrolle durch den etwaigen Betreuer, ggf. einer
Halbzeitbewertung/überprüfung und einer abschließenden Bewertung in
Anwesenheit des Beamten, des Beurteilenden, des etwaigen Betreuers, der
für die Personalverwaltung zuständigen Person sowie des gegenzeichnenden
Beamten.
In dem Programm ist außerdem anzugeben, welches Leistungsniveau innerhalb
welcher Frist erreicht werden soll.
Das in der Generaldirektion für Personalverwaltung zuständige Referat und
gegebenenfalls die dezentralisierte Laufbahnberatungsstelle stehen dem
Beurteilenden und dem betreffenden Stelleninhaber zur Seite, beraten sie
und helfen bei der Umsetzung des Programms. Bei Gesprächen, die der
Beurteilende in regelmäßigen Zeitabständen anberaumt, um das
Leistungsniveau unter Bezugnahme auf die Zielvorgaben des Programms zu
überprüfen, hat der Stelleninhaber die Möglichkeit, sich von einer Person
seiner Wahl und/oder von seinem etwaigen Betreuer begleiten zu lassen.
Verweigert der Beamte im laufenden Prozess die Zusammenarbeit, so läuft
das im Folgenden beschriebene Verfahren weiter, ohne dass die Beendigung
des zweiten Zeitraums abgewartet würde.
Kapitel 2
DURCHFÜHRUNG DES VERFAHRENS BEI UNZULÄNGLICHEN FACHLICHEN LEISTUNGEN
Artikel 14
Innerhalb von drei Monaten, nachdem sie über anhaltende unzulängliche
Leistungen eines Beamten im Sinne der Artikels 6 und 11 unterrichtet
wurde, leitet die Anstellungsbehörde das Verfahren nach Artikel 51 des
Statuts ein und legt dem Paritätischen Beratenden Ausschuss für
unzulängliche fachliche Leistungen nach Artikel 9 Absatz 6 des Statuts
einen mit Gründen versehenen Vorschlag vor.
Artikel 15
Mit der Übermittlung des Vorschlags an den Paritätischen Beratenden
Ausschuss hat die Anstellungsbehörde den Beamten über seine Rechte und
insbesondere die Rechte nach Artikel 51 Absatz 3 des Statuts in Kenntnis
zu setzen.
Artikel 16
Die in Anwendung dieses Beschlusses erstellten Berichte werden in die
Personalakte des Beamten aufgenommen.
Artikel 17
Die in Anwendung von Artikel 51 des Statuts ergangenen Verfügungen der
Anstellungsbehörde werden einmal jährlich in den Verwaltungsmitteilungen
bekannt gegeben. Die Namen der betreffenden Beamten werden nicht genannt.
Das gleiche gilt für alle anderen Angaben, die einen Hinweis auf ihre
Identität geben könnten.
Artikel 18
Für das Jahr 2004 (Übergangszeitraum) wird die Schwelle für die Auslösung
des Verfahrens gemäß Artikel 2 Absatz 1 durch folgende Bestimmung ersetzt:
„-Ergibt das arithmetische Mittel der Noten in den endgültigen
Beurteilungen der beruflichen Entwicklung für die Jahre 2002 und 2003 eine
Note zwischen 7,5 und 9,5 von 20 Punkten, so stellt der Beurteilende -
ausschließlich in Anwendung dieses Beschlusses und unbeschadet der
Bestimmungen in Anhang II der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu
Artikel 43 des Statuts (1) - für den Beamten ein Förder- und
Korrekturprogramm auf. Die Höchstdauer dieses Programms beträgt ein Jahr.
Es kann erforderlichenfalls unter anderem eine oder mehrere der in Artikel
13 des vorliegenden Beschlusses vorgesehenen Maßnahmen umfassen. Die so
berechnete Unzulänglichkeit der Leistungen wird in einer Anmerkung
festgehalten, die der Beurteilung der beruflichen Entwicklung für das Jahr
2003 beigefügt wird, und es wird festgestellt, dass das Programm zu dem
Datum beginnt, an dem die Beurteilung der beruflichen Entwicklung
endgültig wird;“
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 28.4.2004.
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Footnotes
(1) Beschluss der Kommission vom 3.3.2004 über allgemeine
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts.
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