N° 88-2004 / 01.07.2004

Brüssel, den 28.4.2004.
K(2004) 1613

BESCHLUSS DER KOMMISSION

betreffend Übergangsmaßnahmen aufgrund der Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1),

in Erwägung nachstehender Gründe :

  1. Im Gefolge der vom Rat am 22. März 2004 angenommenen Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften müssen die Durchführungsbestimmungen an die neue Statutsregelung angepasst werden. Allerdings hat sich herausgestellt, dass nicht für alle betroffenen Durchführungsbestimmungen die Annahmeverfahren vor dem 1. Mai 2004, dem Datum, an dem das geänderte Statut in Kraft tritt, abgeschlossen werden können.
     
  2. Daher sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, damit die neuen Statutsbestimmungen ab dem 1. Mai 2004 in vollem Umfang angewandt werden können. Diese Maßnahmen sind auf den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der geänderten Fassungen der jeweiligen Durchführungsbestimmungen befristet -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ab dem 1. Mai 2004 und bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung der Verordnung (Euratom) Nr. 1799/72 des Rates vom 18. August 1972 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Entschädigungen für besonders beschwerliche Arbeiten gemäß Artikel 100 des Statuts(2) wendet die Kommission diese Verordnung mit den folgenden Anpassungen an :

  1. Die Verordnung gilt für alle Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie für Bedienstete auf Zeit, Hilfskräfte und Vertragsbedienstete entsprechend, sofern diese Beamten und sonstigen Bediensteten im Dienst der Kommission stehen.
     
  2. Die Bezugnahme auf das Grundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe D4, Dienstaltersstufe 1 in Artikel 2 der Verordnung ist als Bezugnahme auf den Betrag von 2192,47 EUR zu verstehen.

Artikel 2

Ab dem 1. Mai 2004 und bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können(3) , wendet die Kommission diese Verordnung mit folgender Anpassung an:

Die Verordnung gilt auch für Vertragsbedienstete der Kommission.

Artikel 3

Ab dem 1. Mai 2004 und bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 495/77 des Rates vom 8. März 1977 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger der Vergütungen, die den regelmäßig im Bereitschaftsdienst eingesetzten Beamten gewährt werden können, sowie zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung und Sätze dieser Vergütungen(4) , wendet die Kommission diese Verordnung mit den folgenden Anpassungen an:

  1. Die Verordnung gilt auch für Vertragsbedienstete im Dienst der Kommission.
     
  2. Die Bezugnahme auf das Grundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe D4, Dienstaltersstufe 1 in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung ist als Bezugnahme auf den Betrag von 2192,47 EUR zu verstehen.

Artikel 4

Ab dem 1. Mai 2004 und bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung der gemeinsamen Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften wird diese Regelung von der Kommission bei der Verwaltung der gemeinsamen Krankheitsfürsorge mit den folgenden Anpassungen angewandt, unabhängig davon, welchem Organ die angeschlossene Person angehört:

  1. Dem gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem ebenfalls angeschlossen sind:
     
    • Vertragsbedienstete;
       
    • ehemalige Vertragsbedienstete, die ein Ruhegehalt beziehen, sofern sie mehr als drei Jahre als Vertragsbedienstete beschäftigt waren;
       
    • Vertragsbedienstete, die sich auf ihren Antrag hin in unbezahltem Urlaub befinden, sofern sie keine Erwerbstätigkeit ausüben.
       
  2. Die Artikel 5 und 7 der Regelung gelten auch für Vertragsbedienstete.
     
  3. Unverheiratete Partner werden Ehegatten gleichgestellt, wenn die drei ersten Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII des Statuts erfüllt sind.

Artikel 5

Ab dem 1. Mai 2004 und bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung der gemeinsamen Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten wird diese Regelung von der Kommission mit der folgenden Anpassung angewandt:

Die Regelung gilt auch für Vertragsbedienstete aller Organe.

Artikel 6

Ab dem 1. Mai 2004 und bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung der gemeinsamen Regelung für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften wendet die Kommission für die Überweisung eines Teils der Bezüge ihrer Beamten und sonstigen Bediensteten die folgenden Bestimmungen an:

  1. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts sind als Ausgaben, die Überweisungen eines Teils der Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften rechtfertigen, anzusehen:

    Ausgaben für den Besuch einer Lehranstalt durch Kinder, für die Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Statuts besteht:

    Nach Gewährung der Erziehungszulage kann der Beamte einen Betrag bis in Höhe der genannten Zulage überweisen lassen. Der Beamte hat seinen Überweisungsantrag alljährlich im Monat Oktober neu zu stellen. Die Überweisung wird nicht über den Monat Oktober des laufenden Jahres hinaus vorgenommen, wenn der Beamte keine die Überweisung rechtfertigende Erziehungszulage für das Kind beantragt hat.

    Die Überweisung wird nur dann vorgenommen, wenn das Kind weder am Ort der dienstlichen Verwendung noch am Wohnsitz des Beamten eine Lehranstalt besuchen kann. Die Überweisung erfolgt auf ein Bankkonto in dem Land, in dem das Kind eine Lehranstalt besucht. Unternimmt das Kind einen Austausch oder absolviert es eine Ausbildung in einem anderen Land als dem seiner ursprünglichen Lehranstalt, so wird die Überweisung unterbrochen oder aber in das Austauschland vorgenommen, wobei der für dieses Land geltende Berichtigungskoeffizient angewandt wird.

    Fernunterricht oder Fernstudium eröffnet keinen Anspruch auf Überweisung in das Land der Lehranstalt.

    Inhaber des Bankkontos, auf das die Überweisung vorgenommen wird, hat der Beamte oder aber das Kind zu sein, für welches die Erziehungszulage gewährt wird.

    Verpflichtungen aufgrund einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung:

    Eine Überweisung rechtfertigende familiäre Verpflichtungen betreffen Personen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat wohnen und denen gegenüber der Beamte nachweislich Verpflichtungen aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde hat.

    Die Überweisung ist auf ein Bankkonto in dem Land des Wohnsitzes der Person vorzunehmen, der gegenüber der Beamte zu Zahlungen verpflichtet ist; Inhaber des Bankkontos muss der Beamte oder aber die Person sein, für die der überwiesene Betrag bestimmt ist.
     
  2. Eine Überweisung im Sinne des Artikels 17 des Anhangs VII des Statuts muss schriftlich beantragt werden. Der Antrag gilt für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten, der sich stillschweigend jeweils um 6 Monate verlängert, es sei denn, der Beamte erklärt schriftlich seinen Verzicht.

    Ändern sich während des betreffenden Zeitraums die Dienstbezüge oder die Umstände, welche die Überweisung rechtfertigen, so kann die Überweisung auf Antrag des Beamten eingestellt oder verändert werden.

    Eine beantragte Überweisung sowie eine beantragte Änderung oder Einstellung der Überweisung wird spätestens im zweiten Monat wirksam, der auf den Monat der Antragstellung und der Vorlage der erforderlichen Unterlagen (Belege und Bankangaben) folgt.

    Der Antrag auf Überweisung ins Ausland hat keine Rückwirkung.
     
  3. Die Kommission prüft in regelmäßigen Zeitabständen, ob die Bedingungen, die die Genehmigung der Überweisung gerechtfertigt haben, auch weiterhin erfüllt sind. In diesem Zusammenhang kann sie Nachweise aller Art, die sie für angebracht hält, anfordern. Stellt sie fest, dass die Umstände, die die Gewährung der Überweisung gerechtfertigt hatten, nicht mehr gegeben sind, oder legt der Beamte die verlangten Nachweise nicht vor, so stellt sie die Überweisung ein. Solche Überprüfungen können die Anwendung des Artikels 85 des Statuts nach sich ziehen.

    Überweisungen aufgrund des Artikels 17 des Anhangs VII des Statuts können ausschließlich auf Bankkonten bei einem Finanzinstitut mit Sitz innerhalb der Gemeinschaft vorgenommen werden. Die Überweisung erfolgt in der Währung des Bestimmungslandes.

    Überweisungen im Rahmen dieser Regelung werden auf ein einziges Bankkonto je Art der Überweisung und Empfänger vorgenommen.
     
  4. Eine rückwirkende Erhöhung der Dienstbezüge, insbesondere infolge einer Beförderung, einer höheren Einstufung oder einer Änderung der familiären Situation, zieht keine rückwirkende Änderung des überwiesenen Betrags nach sich.

    Die in Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts genannte Änderung des Wechselkurses bzw. der Berichtigungskoeffizienten bewirkt keine rückwirkende Änderung des Gegenwerts der überwiesenen Beträge.
     
  5. Diese Bestimmungen gelten für Zeitbedienstete und Vertragsbedienstete entsprechend.
     
  6. Der bei der Berechnung der Dienstbezüge für April 2004 festgelegte Gesamtbetrag der Überweisungen unterliegt keiner Indexierung aufgrund der Gehaltsanpassungen, zu denen es vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2008 kommen kann.

    Ist dieser Betrag durch das Vorliegen mehrerer Voraussetzungen für eine Überweisung determiniert, so wird jede dieser Voraussetzungen gesondert geprüft, falls eine dieser Voraussetzungen die Überweisung nicht mehr rechtfertigen sollte. Der Betrag wird dann entsprechend verringert.

Artikel 7

Ab dem 1. Mai 2004 und bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Sicherung des Ehegatten, der Kinder und anderer Personen, für die ein in einem Drittland tätiger Beamter der Europäischen Gemeinschaften unterhaltspflichtig ist, werden diese allgemeinen Durchführungsbestimmungen von der Kommission mit den folgenden Anpassungen angewandt:

  1. Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen gelten auch für den Ehegatten, die Kinder und andere Personen, für die ein in einem Drittland tätiger Bedienster auf Zeit oder Vertragsbediensteter unterhaltspflichtig ist.
     
  2. Der unverheiratete Partner wird dem Ehegatten gleichgestellt, sofern alle Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII des Statuts erfüllt sind.
     
  3. Die Bezugnahme auf das jährliche Grundgehalt in der Besoldungsgruppe A5, Dienstaltersstufe 4 in Artikel 12 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen ist als Bezugnahme auf den Betrag von 7624,04 EUR zu verstehen.

Artikel 8

Ab dem 1. Mai 2004 und bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des Beschlusses der Kommission vom 17. Juli 1986 über die Vergütung von Überstunden von Beamten und Bediensteten auf Zeit der Laufbahngruppe C, die in ein Kabinett eingewiesen sind, wendet die Kommission diesen Beschluss mit den folgenden Anpassungen auf ihr Personal an:

  1. Die in Buchstabe a des einzigen Artikels des Beschlusses enthaltene Bezugnahme auf Beamte und Bedienstete auf Zeit der Laufbahngruppe C ist als Bezugnahme auf Beamte und Bedienstete auf Zeit der Besoldungsgruppen C*1 bis C*4 (bzw. ab dem 1. Mai 2006 der Besoldungsgruppen AST1 bis AST4) sowie Beamte und Bedienstete auf Zeit der Besoldungsgruppen C*5 bis C*7 (bzw. ab dem 1. Mai 2006 der Besoldungsgruppen AST5 bis AST7) zu verstehen, die gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Anhangs XIII des Statuts für geleistete Überstunden Anspruch auf Dienstbefreiung oder auf eine Vergütung haben.
     
  2. Die in Buchstabe b des einzigen Artikels des Beschlusses enthaltene Bezugnahme auf die durchschnittliche Entwicklung der Grundgehälter der Beamten in den Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen C1/1, C2/1, C3/1 C4/1 und C5/1 ist als Bezugnahme auf die durchschnittliche Entwicklung der Grundgehälter der Beamten in den Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen C1*/1, C2*/1, C3*/1 und C*4/1 (bzw. ab dem 1. Mai 2006 auf die durchschnittliche Entwicklung der Grundgehälter der Beamten in den Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen AST1/1, AST2/1, AST3/1 und AST4/1) zu verstehen.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

Brüssel, den 28.4.2004.

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Footnotes

(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1)..

(2) ABl. L 192 vom 22.8.1972, S.1.

(3) ABl. L 38 vom 13.2.1976, S. 1. Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2461/98 (ABl. L 307 vom 17.11.1998, S. 5).

(4) ABl. L 66 vom 12.3.1977, S. 1.
 

 

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   Author: ADMIN B.1