Brüssel, den 28.4.2004.
K(2004) 1613
BESCHLUSS DER KOMMISSION
betreffend Übergangsmaßnahmen aufgrund der Änderung des Statuts der
Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und
die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser
Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr.
259/68 des Rates(1),
in Erwägung nachstehender Gründe :
- Im Gefolge der vom Rat am 22. März 2004 angenommenen Änderung des
Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser
Gemeinschaften müssen die Durchführungsbestimmungen an die neue
Statutsregelung angepasst werden. Allerdings hat sich herausgestellt, dass
nicht für alle betroffenen Durchführungsbestimmungen die Annahmeverfahren
vor dem 1. Mai 2004, dem Datum, an dem das geänderte Statut in Kraft
tritt, abgeschlossen werden können.
- Daher sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, damit die neuen
Statutsbestimmungen ab dem 1. Mai 2004 in vollem Umfang angewandt werden
können. Diese Maßnahmen sind auf den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der
geänderten Fassungen der jeweiligen Durchführungsbestimmungen befristet -
BESCHLIESST:
Artikel 1
Ab dem 1. Mai 2004 und bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung der
Verordnung (Euratom) Nr. 1799/72 des Rates vom 18. August 1972 zur
Festlegung der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der
Entschädigungen für besonders beschwerliche Arbeiten gemäß Artikel 100 des
Statuts(2) wendet die Kommission diese Verordnung mit den folgenden
Anpassungen an :
- Die Verordnung gilt für alle Beamten der Europäischen Gemeinschaften
sowie für Bedienstete auf Zeit, Hilfskräfte und Vertragsbedienstete
entsprechend, sofern diese Beamten und sonstigen Bediensteten im Dienst
der Kommission stehen.
- Die Bezugnahme auf das Grundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe
D4, Dienstaltersstufe 1 in Artikel 2 der Verordnung ist als Bezugnahme auf
den Betrag von 2192,47 EUR zu verstehen.
Artikel 2
Ab dem 1. Mai 2004 und bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung der
Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 des Rates vom 9. Februar 1976
zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die
Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst
arbeitenden Beamten gewährt werden können(3) , wendet die Kommission diese
Verordnung mit folgender Anpassung an:
Die Verordnung gilt auch für Vertragsbedienstete der Kommission.
Artikel 3
Ab dem 1. Mai 2004 und bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung der
Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 495/77 des Rates vom 8. März 1977 zur
Festlegung der Gruppen der Empfänger der Vergütungen, die den regelmäßig
im Bereitschaftsdienst eingesetzten Beamten gewährt werden können, sowie
zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung und Sätze dieser
Vergütungen(4) , wendet die Kommission diese Verordnung mit den folgenden
Anpassungen an:
- Die Verordnung gilt auch für Vertragsbedienstete im Dienst der
Kommission.
- Die Bezugnahme auf das Grundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe
D4, Dienstaltersstufe 1 in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung ist als
Bezugnahme auf den Betrag von 2192,47 EUR zu verstehen.
Artikel 4
Ab dem 1. Mai 2004 und bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung der
gemeinsamen Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die
Beamten der Europäischen Gemeinschaften wird diese Regelung von der
Kommission bei der Verwaltung der gemeinsamen Krankheitsfürsorge mit den
folgenden Anpassungen angewandt, unabhängig davon, welchem Organ die
angeschlossene Person angehört:
- Dem gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem ebenfalls angeschlossen sind:
- Vertragsbedienstete;
- ehemalige Vertragsbedienstete, die ein Ruhegehalt beziehen, sofern sie
mehr als drei Jahre als Vertragsbedienstete beschäftigt waren;
- Vertragsbedienstete, die sich auf ihren Antrag hin in unbezahltem Urlaub
befinden, sofern sie keine Erwerbstätigkeit ausüben.
- Die Artikel 5 und 7 der Regelung gelten auch für Vertragsbedienstete.
- Unverheiratete Partner werden Ehegatten gleichgestellt, wenn die drei
ersten Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII
des Statuts erfüllt sind.
Artikel 5
Ab dem 1. Mai 2004 und bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung der
gemeinsamen Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen
Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten wird diese Regelung von
der Kommission mit der folgenden Anpassung angewandt:
Die Regelung gilt auch für Vertragsbedienstete aller Organe.
Artikel 6
Ab dem 1. Mai 2004 und bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung der
gemeinsamen Regelung für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge der
Beamten der Europäischen Gemeinschaften wendet die Kommission für die
Überweisung eines Teils der Bezüge ihrer Beamten und sonstigen
Bediensteten die folgenden Bestimmungen an:
- Gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts sind als
Ausgaben, die Überweisungen eines Teils der Dienstbezüge der Beamten der
Europäischen Gemeinschaften rechtfertigen, anzusehen:
Ausgaben für den Besuch einer Lehranstalt durch Kinder, für die Anspruch
auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Statuts
besteht:
Nach Gewährung der Erziehungszulage kann der Beamte einen Betrag bis in
Höhe der genannten Zulage überweisen lassen. Der Beamte hat seinen
Überweisungsantrag alljährlich im Monat Oktober neu zu stellen. Die
Überweisung wird nicht über den Monat Oktober des laufenden Jahres hinaus
vorgenommen, wenn der Beamte keine die Überweisung rechtfertigende
Erziehungszulage für das Kind beantragt hat.
Die Überweisung wird nur dann vorgenommen, wenn das Kind weder am Ort der
dienstlichen Verwendung noch am Wohnsitz des Beamten eine Lehranstalt
besuchen kann. Die Überweisung erfolgt auf ein Bankkonto in dem Land, in
dem das Kind eine Lehranstalt besucht. Unternimmt das Kind einen Austausch
oder absolviert es eine Ausbildung in einem anderen Land als dem seiner
ursprünglichen Lehranstalt, so wird die Überweisung unterbrochen oder aber
in das Austauschland vorgenommen, wobei der für dieses Land geltende
Berichtigungskoeffizient angewandt wird.
Fernunterricht oder Fernstudium eröffnet keinen Anspruch auf Überweisung
in das Land der Lehranstalt.
Inhaber des Bankkontos, auf das die Überweisung vorgenommen wird, hat der
Beamte oder aber das Kind zu sein, für welches die Erziehungszulage
gewährt wird.
Verpflichtungen aufgrund einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung:
Eine Überweisung rechtfertigende familiäre Verpflichtungen betreffen
Personen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat wohnen und denen gegenüber
der Beamte nachweislich Verpflichtungen aufgrund einer gerichtlichen
Entscheidung oder einer Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde
hat.
Die Überweisung ist auf ein Bankkonto in dem Land des Wohnsitzes der
Person vorzunehmen, der gegenüber der Beamte zu Zahlungen verpflichtet
ist; Inhaber des Bankkontos muss der Beamte oder aber die Person sein, für
die der überwiesene Betrag bestimmt ist.
- Eine Überweisung im Sinne des Artikels 17 des Anhangs VII des Statuts
muss schriftlich beantragt werden. Der Antrag gilt für einen Zeitraum von
mindestens 6 Monaten, der sich stillschweigend jeweils um 6 Monate
verlängert, es sei denn, der Beamte erklärt schriftlich seinen Verzicht.
Ändern sich während des betreffenden Zeitraums die Dienstbezüge oder die
Umstände, welche die Überweisung rechtfertigen, so kann die Überweisung
auf Antrag des Beamten eingestellt oder verändert werden.
Eine beantragte Überweisung sowie eine beantragte Änderung oder
Einstellung der Überweisung wird spätestens im zweiten Monat wirksam, der
auf den Monat der Antragstellung und der Vorlage der erforderlichen
Unterlagen (Belege und Bankangaben) folgt.
Der Antrag auf Überweisung ins Ausland hat keine Rückwirkung.
- Die Kommission prüft in regelmäßigen Zeitabständen, ob die Bedingungen,
die die Genehmigung der Überweisung gerechtfertigt haben, auch weiterhin
erfüllt sind. In diesem Zusammenhang kann sie Nachweise aller Art, die sie
für angebracht hält, anfordern. Stellt sie fest, dass die Umstände, die
die Gewährung der Überweisung gerechtfertigt hatten, nicht mehr gegeben
sind, oder legt der Beamte die verlangten Nachweise nicht vor, so stellt
sie die Überweisung ein. Solche Überprüfungen können die Anwendung des
Artikels 85 des Statuts nach sich ziehen.
Überweisungen aufgrund des Artikels 17 des Anhangs VII des Statuts können
ausschließlich auf Bankkonten bei einem Finanzinstitut mit Sitz innerhalb
der Gemeinschaft vorgenommen werden. Die Überweisung erfolgt in der
Währung des Bestimmungslandes.
Überweisungen im Rahmen dieser Regelung werden auf ein einziges Bankkonto
je Art der Überweisung und Empfänger vorgenommen.
- Eine rückwirkende Erhöhung der Dienstbezüge, insbesondere infolge einer
Beförderung, einer höheren Einstufung oder einer Änderung der familiären
Situation, zieht keine rückwirkende Änderung des überwiesenen Betrags nach
sich.
Die in Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts genannte Änderung
des Wechselkurses bzw. der Berichtigungskoeffizienten bewirkt keine
rückwirkende Änderung des Gegenwerts der überwiesenen Beträge.
- Diese Bestimmungen gelten für Zeitbedienstete und Vertragsbedienstete
entsprechend.
- Der bei der Berechnung der Dienstbezüge für April 2004 festgelegte
Gesamtbetrag der Überweisungen unterliegt keiner Indexierung aufgrund der
Gehaltsanpassungen, zu denen es vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2008
kommen kann.
Ist dieser Betrag durch das Vorliegen mehrerer Voraussetzungen für eine
Überweisung determiniert, so wird jede dieser Voraussetzungen gesondert
geprüft, falls eine dieser Voraussetzungen die Überweisung nicht mehr
rechtfertigen sollte. Der Betrag wird dann entsprechend verringert.
Artikel 7
Ab dem 1. Mai 2004 und bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung der
allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Sicherung des Ehegatten, der
Kinder und anderer Personen, für die ein in einem Drittland tätiger
Beamter der Europäischen Gemeinschaften unterhaltspflichtig ist, werden
diese allgemeinen Durchführungsbestimmungen von der Kommission mit den
folgenden Anpassungen angewandt:
- Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen gelten auch für den
Ehegatten, die Kinder und andere Personen, für die ein in einem Drittland
tätiger Bedienster auf Zeit oder Vertragsbediensteter unterhaltspflichtig
ist.
- Der unverheiratete Partner wird dem Ehegatten gleichgestellt, sofern
alle Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII
des Statuts erfüllt sind.
- Die Bezugnahme auf das jährliche Grundgehalt in der Besoldungsgruppe
A5, Dienstaltersstufe 4 in Artikel 12 der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen ist als Bezugnahme auf den Betrag von 7624,04
EUR zu verstehen.
Artikel 8
Ab dem 1. Mai 2004 und bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des
Beschlusses der Kommission vom 17. Juli 1986 über die Vergütung von
Überstunden von Beamten und Bediensteten auf Zeit der Laufbahngruppe C,
die in ein Kabinett eingewiesen sind, wendet die Kommission diesen
Beschluss mit den folgenden Anpassungen auf ihr Personal an:
- Die in Buchstabe a des einzigen Artikels des Beschlusses enthaltene
Bezugnahme auf Beamte und Bedienstete auf Zeit der Laufbahngruppe C ist
als Bezugnahme auf Beamte und Bedienstete auf Zeit der Besoldungsgruppen
C*1 bis C*4 (bzw. ab dem 1. Mai 2006 der Besoldungsgruppen AST1 bis AST4)
sowie Beamte und Bedienstete auf Zeit der Besoldungsgruppen C*5 bis C*7
(bzw. ab dem 1. Mai 2006 der Besoldungsgruppen AST5 bis AST7) zu
verstehen, die gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Anhangs XIII des Statuts für
geleistete Überstunden Anspruch auf Dienstbefreiung oder auf eine
Vergütung haben.
- Die in Buchstabe b des einzigen Artikels des Beschlusses enthaltene
Bezugnahme auf die durchschnittliche Entwicklung der Grundgehälter der
Beamten in den Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen C1/1, C2/1, C3/1
C4/1 und C5/1 ist als Bezugnahme auf die durchschnittliche Entwicklung der
Grundgehälter der Beamten in den Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen
C1*/1, C2*/1, C3*/1 und C*4/1 (bzw. ab dem 1. Mai 2006 auf die
durchschnittliche Entwicklung der Grundgehälter der Beamten in den
Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen AST1/1, AST2/1, AST3/1 und
AST4/1) zu verstehen.
Artikel 9
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
Brüssel, den 28.4.2004.
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Footnotes
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung, zuletzt
geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom
27.4.2004, S. 1)..
(2) ABl. L 192 vom 22.8.1972, S.1.
(3) ABl. L 38 vom 13.2.1976, S. 1. Verordnung, zuletzt
geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2461/98 (ABl. L 307
vom 17.11.1998, S. 5).
(4) ABl. L 66 vom 12.3.1977, S. 1.
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