N° 89-2004 / 01.07.2004

INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION

Betrifft: Halbzeittätigkeit und Teilzeittätigkeit

Am 19. Mai 2004 hat das Kollegium der Verwaltungsleiter im schriftlichen Verfahren die Schlussfolgerungen 234/04 (siehe Anhang) angenommen, die innerhalb der Kommission ab dem 1. Mai 2004 Anwendung finden.

Horst REICHENBACH


Anhang

Luxemburg, 19. Mai 2004

SCHLUSSFOLGERUNGEN 234/04
DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN AM 19. MAI 2004

Betrifft: Halbzeittätigkeit und Teilzeittätigkeit
SEC(2004)481


Die Verwaltungsleiter sind der Ansicht, dass Beamte, denen Halbzeit- oder Teilzeittätigkeit gewährt wurde, wie bei einer Vollzeittätigkeit ihre Beförderungsfähigkeit und den Anspruch auf Vorrücken auf eine höhere Dienstaltersstufe behalten müssen, da Halbzeittätigkeit und Teilzeittätigkeit der Vollzeittätigkeit gleichgestellt sind.

Diese Schlussfolgerung wird ab dem 1. Mai 2004 wirksam; mit ihr wird die Schlussfolgerung 073/B/73 vom 21. Mai 1973 aufgehoben und ersetzt.

Luxemburg, den 19. Mai 2004

Für das Kollegium der Verwaltungsleiter
 

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   Author: ADMIN A.6