INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION
Betrifft: Halbzeittätigkeit und Teilzeittätigkeit
Am 19. Mai 2004 hat das Kollegium der Verwaltungsleiter im schriftlichen
Verfahren die Schlussfolgerungen 234/04 (siehe Anhang) angenommen, die
innerhalb der Kommission ab dem 1. Mai 2004 Anwendung finden.
Horst REICHENBACH
Anhang
Luxemburg, 19. Mai 2004
SCHLUSSFOLGERUNGEN 234/04
DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN AM 19. MAI
2004
Betrifft: Halbzeittätigkeit und Teilzeittätigkeit
SEC(2004)481
Die Verwaltungsleiter sind der Ansicht, dass Beamte, denen Halbzeit- oder
Teilzeittätigkeit gewährt wurde, wie bei einer Vollzeittätigkeit ihre
Beförderungsfähigkeit und den Anspruch auf Vorrücken auf eine höhere
Dienstaltersstufe behalten müssen, da Halbzeittätigkeit und
Teilzeittätigkeit der Vollzeittätigkeit gleichgestellt sind.
Diese Schlussfolgerung wird ab dem 1. Mai 2004 wirksam; mit ihr wird die
Schlussfolgerung 073/B/73 vom 21. Mai 1973 aufgehoben und ersetzt.
Luxemburg, den 19. Mai 2004
Für das Kollegium der Verwaltungsleiter
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