INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION
Betrifft:
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Änderung des Herkunftsortes nach dem Eintritt in den Ruhestand
(Art. 20 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts) |
Am 19. Mai 2004 hat das Kollegium der Verwaltungsleiter im schriftlichen
Verfahren die Schlussfolgerungen 233/04 (siehe Anhang) angenommen, die
innerhalb der Kommission ab dem 1. Mai 2004 Anwendung finden.
Horst REICHENBACH
Anhang
Luxemburg, 19. Mai 2004
SCHLUSSFOLGERUNGEN 233/04
DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN AM 19. MAI
2004
Betrifft:
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Änderung des Herkunftsortes nach dem Eintritt in den Ruhestand
(Art. 20 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts) |
SEC(2004)481
Laut Artikel 20 Absatz 3 des Anhangs XIII des Statuts können Beamte, die
vor dem 1. Mai 2004 eingestellt wurden und die zu diesem Zeitpunkt noch
kein Ruhegehalt beziehen, nach dem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst
bei der Anstellungsbehörde aus familiären oder gesundheitlichen Gründen
ausnahmsweise die Änderung ihres Herkunftsortes beantragen. Artikel 6
Absatz 2 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 Absatz 3
des Anhangs VII des Statuts über die Bestimmung oder Änderung des
Herkunftsortes enthält dieselbe Regel.
Für die Anwendung dieses Artikels gilt Folgendes:
- Ein Antrag auf Änderung des Herkunftsortes aus gesundheitlichen Gründen
kann mit einer schweren Krankheit oder einer Behinderung des in den
Ruhestand eingetretenen Beamten, seines Ehegatten oder eines Verwandten
des ehemaligen Beamten oder seines Ehegatten in auf- oder absteigender
gerader Linie begründet werden. In diesem Fall ist dem Antrag in einem
geschlossenen Umschlag ein mit Begründung versehenes ärztliches Attest
beizufügen, das an den Ärztlichen Dienst des Organs weitergeleitet wird.
Der Ärztliche Dienst nimmt zu der Zweckmäßigkeit der beantragten Änderung
des Herkunftsortes Stellung.
- Ein Antrag auf Änderung des Herkunftsortes aus familiären Gründen muss
durch sachdienliche Belege ordnungsgemäß begründet werden.
Da eine entsprechende Verfügung nur in Ausnahmefällen erfolgt, können für
die Änderung des Herkunftsortes nur Tatsachen berücksichtigt werden, die
nach dem Eintritt in den Ruhestand neu eingetreten sind, insbesondere:
- eine neue Eheschließung des Ruhegehaltsempfängers mit einer Person, die
die Staatsangehörigkeit des Landes besitzt, in dem sich der beantragte
Herkunftsort befindet, oder die in diesem Land wohnt;
- wenn der ehemalige Beamte beim Tod des Ehegatten oder bei Scheidung
darum ersucht, dass als Herkunftsort ein Ort in dem Land seiner
Staatsangehörigkeit oder in dem Land gilt, in dem eines seiner Kinder
wohnt;
- ein neues Beschäftigungsverhältnis (Beschäftigungsvertrag) des Ehegatten
des ehemaligen Beamten, das einen Umzug in ein anderes Land als das Land
des bisherigen Herkunftsortes erforderlich macht.
In allen Fällen werden nicht eheliche Partnerschaften wie eheliche
Partnerschaften behandelt, sofern alle Voraussetzungen gemäß Artikel 1
Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII des Statuts erfüllt sind.
Diese Schlussfolgerung ist ab dem 1. Mai 2004 anwendbar.
Luxemburg, den 19.Mai 2004
Für das Kollegium der Verwaltungsleiter
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