N° 91-2004 / 05.07.2004

INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION

Betrifft:      Änderung des Herkunftsortes nach dem Eintritt in den Ruhestand (Art. 20 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts)

Am 19. Mai 2004 hat das Kollegium der Verwaltungsleiter im schriftlichen Verfahren die Schlussfolgerungen 233/04 (siehe Anhang) angenommen, die innerhalb der Kommission ab dem 1. Mai 2004 Anwendung finden.

Horst REICHENBACH


Anhang

Luxemburg, 19. Mai 2004

SCHLUSSFOLGERUNGEN 233/04

DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN AM 19. MAI 2004

Betrifft:      Änderung des Herkunftsortes nach dem Eintritt in den Ruhestand (Art. 20 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts)

SEC(2004)481

Laut Artikel 20 Absatz 3 des Anhangs XIII des Statuts können Beamte, die vor dem 1. Mai 2004 eingestellt wurden und die zu diesem Zeitpunkt noch kein Ruhegehalt beziehen, nach dem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst bei der Anstellungsbehörde aus familiären oder gesundheitlichen Gründen ausnahmsweise die Änderung ihres Herkunftsortes beantragen. Artikel 6 Absatz 2 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts über die Bestimmung oder Änderung des Herkunftsortes enthält dieselbe Regel.
Für die Anwendung dieses Artikels gilt Folgendes:

  1. Ein Antrag auf Änderung des Herkunftsortes aus gesundheitlichen Gründen kann mit einer schweren Krankheit oder einer Behinderung des in den Ruhestand eingetretenen Beamten, seines Ehegatten oder eines Verwandten des ehemaligen Beamten oder seines Ehegatten in auf- oder absteigender gerader Linie begründet werden. In diesem Fall ist dem Antrag in einem geschlossenen Umschlag ein mit Begründung versehenes ärztliches Attest beizufügen, das an den Ärztlichen Dienst des Organs weitergeleitet wird. Der Ärztliche Dienst nimmt zu der Zweckmäßigkeit der beantragten Änderung des Herkunftsortes Stellung.
     
  2. Ein Antrag auf Änderung des Herkunftsortes aus familiären Gründen muss durch sachdienliche Belege ordnungsgemäß begründet werden.

Da eine entsprechende Verfügung nur in Ausnahmefällen erfolgt, können für die Änderung des Herkunftsortes nur Tatsachen berücksichtigt werden, die nach dem Eintritt in den Ruhestand neu eingetreten sind, insbesondere:

  • eine neue Eheschließung des Ruhegehaltsempfängers mit einer Person, die die Staatsangehörigkeit des Landes besitzt, in dem sich der beantragte Herkunftsort befindet, oder die in diesem Land wohnt;
     
  • wenn der ehemalige Beamte beim Tod des Ehegatten oder bei Scheidung darum ersucht, dass als Herkunftsort ein Ort in dem Land seiner Staatsangehörigkeit oder in dem Land gilt, in dem eines seiner Kinder wohnt;
     
  • ein neues Beschäftigungsverhältnis (Beschäftigungsvertrag) des Ehegatten des ehemaligen Beamten, das einen Umzug in ein anderes Land als das Land des bisherigen Herkunftsortes erforderlich macht.

In allen Fällen werden nicht eheliche Partnerschaften wie eheliche Partnerschaften behandelt, sofern alle Voraussetzungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs VII des Statuts erfüllt sind.

Diese Schlussfolgerung ist ab dem 1. Mai 2004 anwendbar.

Luxemburg, den 19.Mai 2004

Für das Kollegium der Verwaltungsleiter

top

   Author: PMO 04