Brüssel, den 28.4.2004
K(2004) 1597
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 28.4.2004
zur Einführung von Durchführungsbestimmungen betreffend das Fernbleiben
vom Dienst wegen Krankheit oder Unfall
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und
die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser
Gemeinschaften (BBSB), festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom,
EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1) , insbesondere auf Artikel 59 und 60 des
Statuts sowie die Artikel 19, 59, 60 und 91 der BBSB,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- Die Bestimmungen betreffend krankheits- und unfallbedingte
Abwesenheiten sind im Hinblick auf eine einheitliche und transparente
Anwendung in einem einzigen Text zusammenzufassen.
- Es ist die Möglichkeit vorzusehen, dass der Anhang zu diesem Beschluss
zu einem späteren Zeitpunkt auf zügige und geeignete Weise geändert werden
kann.
- In dieser Hinsicht ist es nicht zweckmäßig, die Kommission wiederholt
mit Änderungen punktueller Art zu befassen -
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Anhang zu diesem Beschluss, der die Durchführungsbestimmungen für
krankheits- und unfallbedingte Abwesenheiten enthält, wird genehmigt.
Artikel 2
Die Kommission ermächtigt den Generaldirektor für Personal und Verwaltung,
erforderlichenfalls punktuelle Änderungen an dem Anhang zu diesem
Beschluss vorzunehmen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
Brüssel, den 28.4.2004.
ANHANG
DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN BETREFFEND DAS FERNBLEIBEN VOM DIENST WEGEN
KRANKHEIT ODER UNFALL
Inhaltsverzeichnis
VERZEICHNIS DER KURZBEZEICHNUNGEN
ANS
|
= |
Abgeordneter nationaler Sachverständiger |
GECO |
= |
Urlaubs- und Abwesenheitsverwaltung in der Generaldirektion/dem
Dienst/dem Amt |
GKFS |
= |
Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem der Organe der Europäischen
Gemeinschaften |
SIC CONGES |
= |
Gemeinsames Informationssystem zur Verwaltung von Urlaub und
Abwesenheiten in den einzelnen Generaldirektionen/Diensten/Ämtern |
EINLEITUNG
Die Kommission will in die Regelung betreffend die Abwesenheit von
Bediensteten wegen Krankheit oder Unfall die am 1. Mai 2004 wirksam
werdenden Statutsänderungen aufnehmen und die Bestimmungen weiter
präzisieren, um Regelungslücken zu vermeiden.
In Bezug auf den Urlaub im eigentlichen Sinne, einschließlich
Mutterschaftsurlaub und verschiedene Formen von Sonderurlaub
(Dienstbefreiung), wird auf den Beschluss der Kommission zur Einführung
von Durchführungsbestimmungen zur Urlaubsregelung verwiesen. Die beiden
Beschlüsse ergänzen sich gegenseitig.
- ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN :
- Weist ein Beamter nach, dass er wegen Erkrankung oder infolge eines
Unfalls seinen Dienst nicht ausüben kann, so erhält er von Rechts wegen
Krankheitsurlaub.
- Der Regelung für die Beamten entsprechend erhält der Bedienstete auf
Zeit/die Hilfskraft/der Vertragsbedienstete (im Sinne der BBSB), der bzw.
die wegen Erkrankung den Dienst nachweislich nicht ausüben kann,
Krankheitsurlaub.
- Weist ein ANS nach, wegen Erkrankung oder infolge eines Unfalls seinen
Dienst nicht ausüben zu können, so erhält er von Rechts wegen
Krankheitsurlaub; übersteigt die Dauer der Krankheit einen Monat oder die
Dauer des vom ANS bereits abgeleisteten Dienstes - es wird nur der längere
dieser beiden Zeiträume berücksichtigt – so werden die Tagegelder
automatisch ausgesetzt; der Krankheitsurlaub kann nicht länger dauern als
die Abordnung; ein ANS, der während seiner Abordnung einen Arbeitsunfall
hatte, erhält jedoch während der gesamten Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit
weiterhin die Tagegelder in voller Höhe bis zum Ende seiner Abordnung.
- Diese Bestimmungen sind nur auf die vorstehend genannten Bediensteten
anwendbar; für andere Bedienstete, die unmittelbar oder über Dritte bei
der Kommission beschäftigt sind, beispielsweise Leiharbeitnehmer,
Dienstleistungserbringer oder Auftragspersonal nach nationalem Recht
gelten die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des Dienstortes.
- ANWENDUNG:
Vorbemerkung :
|
Der Beamte/Bedienstete/ANS muss umgehend - in der Praxis in
den ersten Stunden der Abwesenheit - im Wege aller ihm zur Verfügung
stehenden Mittel seinen Dienstvorgesetzten benachrichtigen oder
benachrichtigen lassen und dabei genau angeben, wo und wie er erreicht
werden kann und wie lange er voraussichtlich abwesend sein wird.
Vor Absendung der entsprechenden Nachweise muss sich der
Beamte/Bedienstete/ANS vergewissern, dass darauf seine Personalnummer und
ggf. sein Dienstverhältnis (Beamter, Bediensteter, ANS) angegeben sind
(diese Angaben sind von dem Betreffenden erforderlichenfalls hinzuzufügen)
und dass diese Schriftstücke gut leserlich und vollständig sind. |
II. a : ABWESENHEIT BIS ZU DREI TAGEN :
Grundsätzliches:
- Für eine Abwesenheit wegen Krankheit bis zu drei (Kalender)Tagen ist
kein ärztliches Attest erforderlich.
- Übersteigen jedoch diese bis zu dreitägigen Abwesenheiten wegen
Krankheit ohne Vorlage eines ärztlichen Attests in Bezug auf den
vorangehenden Zwölfmonatszeitraum insgesamt mehr als 12 Tage, so hat der
Beamte/Bedienstete/ANS für jedes erneute Fernbleiben wegen Krankheit, auch
wenn es sich nur um eine ganz kurze Abwesenheit handelt, ein ärztliches
Attest vorzulegen; dies gilt für jeden Tag, der in dem Zwölfmonatszeitraum
über zwölf Tage hinausgeht. Ab dem 13. Tag ohne ärztliches Attest gilt die
Abwesenheit wegen Krankheit automatisch als unbefugtes Fernbleiben vom
Dienst.
- Auf eine durch ärztliches Attest bescheinigte krankheitsbedingte
Abwesenheit kann keine krankheitsbedingte Abwesenheit ohne Attest folgen.
- Eine krankheitsbedingte Abwesenheit ohne ärztliches Attest darf einem
Jahres- oder Sonderurlaub nicht unmittelbar vorausgehen bzw. sich nicht
unmittelbar daran anschließen, wenn die Abwesenheit einschließlich Urlaub
drei Kalendertage übersteigt. Anderenfalls gilt die Abwesenheit als
unbefugtes Fernbleiben vom Dienst (siehe Ziffer III).
Anwendung:
Auch wenn der Beamte/Bedienstete/ANS kein ärztliches Attest vorlegt, muss
er seinen Dienstvorgesetzten umgehend benachrichtigen (siehe hierzu die
Vorbemerkung).
II.b: ABWESENHEIT VON MEHR ALS DREI TAGEN bzw. JEDE ABWESENHEIT, FÜR DIE
EIN ÄRZTLICHES ATTEST VORGELEGT WIRD:
Grundsätzliches :
- Bei einer krankheitsbedingten Abwesenheit, die drei Kalendertage
überschreitet, MUSS der Beamte/Bedienstete/ANS ein ärztliches Attest
vorlegen, aus dem die Arbeitsunfähigkeit eindeutig hervorgeht.
- Das ärztliche Attest muss leserlich sein und UNBEDINGT die folgenden
Angaben enthalten:
- Name und Vorname der erkrankten Person,
- Aufenthaltsort der erkrankten Person,
- voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit (Datum von Beginn und
Ende).
- Die Abwesenheit gilt nur dann als krankheitsbedingte Abwesenheit, wenn
der Ärztliche Dienst die Gültigkeit des Attests überprüfen konnte (siehe
hierzu Ziffer III Buchstabe e).
Anwendung:
- Der Beamte/Bedienstete/ANS ist verpflichtet, das Originalexemplar des
ärztlichen Attestes nach dem ersten Tag seiner Arbeitsunfähigkeit so bald
wie möglich(2) , spätestens aber am fünften Tag der Abwesenheit (maßgebend
ist das Datum des Poststempels), direkt an den Ärztlichen Dienst zu senden
(also nicht über seine Generaldirektion bzw. seinen Dienst oder das Amt,
in das er eingewiesen ist). Anderenfalls gilt die Abwesenheit als
unbefugtes Fernbleiben vom Dienst, es sei denn, das Attest konnte aus
Gründen, die nicht von dem Betreffenden zu verantworten sind (und die
nachgewiesen werden müssen) nicht übermittelt werden. Ein nach
Wiederaufnahme des Dienstes ausgestelltes Attest wird abgelehnt, wenn es
dem ärztlichen Dienst nicht ermöglicht, zu prüfen oder zu beurteilen, ob
der Betreffende wirklich krank gewesen ist.
- Kann der Beamte/Bedienstete/ANS das Attest nicht umgehend übermitteln,
so muss er den Ärztlichen Dienst benachrichtigen oder benachrichtigen
lassen und die Gründe für die Verzögerung nennen.
- Durch die Übermittlung des ärztlichen Attests wird der
Beamte/Bedienstete/ANS nicht davon entbunden, umgehend seinen
Dienstvorgesetzten zu benachrichtigen (siehe Vorbemerkung).
II.c : UNFALL:
Grundsätzliches :
Bei unfallbedingter Abwesenheit gelten die in den Abschnitten II.a und
II.b erläuterten Bestimmungen entsprechend.
Anwendung:
- Der Beamte/Bedienstete/ANS muss seinen Dienstvorgesetzten über die
unfallbedingte Abwesenheit und über die voraussichtliche Dauer der
Arbeitsunfähigkeit umgehend unterrichten oder unterrichten lassen. Der
Dienstvorgesetzte teilt ihm gegebenenfalls direkt oder über einen Dritten
(GKFS, Sozialdienst, Ärztlicher Dienst usw.) mit, welche Formalitäten zu
erledigen sind.
- Hilfskräfte und ANS müssen sich auch mit dem für sie zuständigen
nationalen Sozialversicherungsträger in Verbindung setzen.
II.d : ERKRANKUNG WÄHREND DES JAHRESURLAUBS:
Grundsätzliches :
- Wenn ein Beamter/Bediensteter/ANS während seines Jahresurlaubs erkrankt,
so dass er dem Dienst hätte fernbleiben müssen, wenn er sich nicht in
Urlaub befunden hätte, kann er beantragen, dass ihm die durch Krankheit
verloren gegangenen Tage des Jahresurlaubs gutgeschrieben werden.
- Der Ärztliche Dienst ist so bald wie möglich zu benachrichtigen, damit
er gegebenenfalls eine ärztliche Kontrolle durchführen kann; anderenfalls
erfolgt keine Gutschrift.
Anwendung :
- - Außer im Falle höherer Gewalt – die vom Ärztlichen Dienst festgestellt
wird – muss der Beamte/Bedienstete/ANS am Anfang seiner Erkrankung,
spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden, den Ärztlichen Dienst
verständigen (gegebenenfalls telefonisch oder per Telefax) und ihm eine
Kopie des ärztlichen Attests sowie folgende Angaben übermitteln:
- Name, Vorname und Personalnummer
- Datum von Anfang und Ende der Krankheit
- genauer Aufenthaltsort (Anschrift) und Kommunikationsmöglichkeiten
(fester Telefonanschluss, Mobiltelefon, Telefax, e-mail-Adresse usw.)
- Name und genaue Anschrift (+ Telefonnummer usw.) des behandelnden
Arztes.
- Des Weiteren muss er umgehend das Originalexemplar des ärztlichen
Attests übermitteln.
- Wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind und der Ärztliche Dienst
das Attest akzeptiert, werden die entsprechenden Tage des Jahresurlaubs
von der GECO in der Anwendung "SIC-CONGÉS" auf der Grundlage einer vom
Ärztlichen Dienst übermittelten Liste gutgeschrieben.
- Ein nachträglich, d.h. nach Ende des angegebenen Zeitraums oder des
Jahresurlaubs ausgestelltes oder übermitteltes Attest wird vom Ärztlichen
Dienst für die Gutschrift des Jahresurlaubs nicht berücksichtigt.
II.e : ÄRZTLICHE KONTROLLE :
- Ein wegen Krankheit abwesender Beamter/Bediensteter/ANS kann jederzeit
einer ärztlichen Kontrolle unterstellt werden, die von der Kommission
eingerichtet wird. Mit dieser Kontrolle soll festgestellt werden, ob das
krankheitsbedingte Fernbleiben vom Dienst gerechtfertigt ist und seine
Dauer der Art der Erkrankung entspricht. Diese Kontrolle erfolgt in der
Regel in der Wohnung der erkrankten Person.
- Die ärztliche Kontrolle wird von einem Kontrollarzt im Auftrag des
Ärztlichen Dienstes durchgeführt, letzterer wird von sich aus oder auf
Ersuchen der Personalverwaltung der Generaldirektion/des Dienstes/des
Amtes tätig.
- Der zu kontrollierende Beamte kann schriftlich, telefonisch, per Telefax
oder auf jede andere geeignete Weise einberufen werden. Die Einberufung
wird an die Privatanschrift, die Urlaubsanschrift oder an den
Aufenthaltsort gesandt, an dem der Betreffende laut Genehmigung seinen
Krankheitsurlaub verbringen darf. Ist der Beamte nicht transportfähig, so
unterrichtet er unverzüglich den Kontrollarzt. Die Transportunfähigkeit
ist stets im ärztlichen Attest oder in einer ausführlichen Bescheinigung
des behandelnden Arztes zu vermerken, in der bestätigt wird, dass sich der
Betreffende aus gesundheitlichen Gründen nicht fortbewegen kann.
- Kann die Kontrolle aus Gründen, die der Betreffende zu verantworten hat,
nicht stattfinden, so gilt seine Abwesenheit ab dem Tag, an dem die
Kontrolle stattfinden sollte, als unbefugtes Fernbleiben vom Dienst.
- Kommt der Kontrollarzt bei seinem Kontrollbesuch zu dem Ergebnis, dass
der Betreffende arbeitsfähig ist, teilt er dies dem
Beamten/Bediensteten/ANS unverzüglich in schriftlicher Form mit. Dabei
gibt er an, ab welchem Tag die Arbeit wieder aufgenommen werden kann. Der
Kontrollarzt des Ärztlichen Dienstes kann ein medizinisches Zweitgutachten
verlangen.
- Der Ärztliche Dienst unterrichtet auch die Personalverwaltung der
Generaldirektion/des Dienstes/des Amtes des Betreffenden.
- Ist der Betreffende der Ansicht, dass der Befund des Kontrollarztes
medizinisch nicht gerechtfertigt ist, so kann er (oder ein in seinem Namen
handelnder Arzt) binnen zwei Arbeitstagen den Ärztlichen Dienst darum
ersuchen, dass ein Schiedsverfahren eingeleitet wird. Dieses Verfahren ist
in Artikel 59 des Statuts ausführlich beschrieben. Werden die Ergebnisse
der Kontrolluntersuchung in diesem Verfahren bestätigt, so gilt das
Fernbleiben vom Dienst ab dem Tag der Kontrolle als unbefugt.
- SONDERFÄLLE:
III.a: KRANKHEITSBEDINGTE ABWESENHEIT AUSSERHALB DES DIENSTORTES :
Grundsätzliches :
- Der in Krankheitsurlaub befindliche Beamte/Bedienstete/ANS, der seinen
Dienstort verlassen möchte(3) , muss zuvor die Genehmigung seiner
Anstellungsbehörde einholen.
- Die Anstellungsbehörde entscheidet auf Grundlage der Stellungnahme des
Ärztlichen Dienstes.
- Trifft die Anstellungsbehörde keine oder eine ablehnende Entscheidung,
so gilt das Verlassen des Ortes der dienstlichen Verwendung als unbefugtes
Fernbleiben vom Dienst. Die Missachtung der Bestimmungen kann zu einer
Disziplinarstrafe führen. Die Anstellungsbehörde kann den Ärztlichen
Dienst ersuchen, den Betreffenden zu einem Kontrollbesuch einzuberufen, um
festzustellen, ob er sich am Dienstort aufhält.
Anwendung:
- Die Genehmigung, sich während der krankheitsbedingten Abwesenheit an
einem anderen Ort als dem Ort der dienstlichen Verwendung aufzuhalten, ist
nach Möglichkeit anhand des Formulars "Antrag auf Genehmigung des
Aufenthalts außerhalb des Dienstortes" ("Demande d'autorisation de séjour,
hors lieu d'affectation") zu beantragen.
- Der Antrag ist spätestens zehn Arbeitstage vor dem geplanten
Abreisedatum beim Ärztlichen Dienst einzureichen, der ihn zusammen mit
seiner Stellungnahme an die Personalverwaltung der Generaldirektion/des
Dienstes/des Amtes des Betreffenden weiterleitet. Diese Frist ist
erforderlich, damit der Ärztliche Dienst gegebenenfalls nachprüfen kann,
ob es medizinische Gründe gibt, die gegen die Reise sprechen, bzw. ob der
Ortswechsel den Genesungsprozess fördert.
- Sodann teilt die Anstellungsbehörde dem Betreffenden und dem Ärztlichen
Dienst ihre Entscheidung mit. Die Genehmigung wird für einen befristeten
Zeitraum erteilt.
III.b: ARZTBESUCH ODER ÄRZTLICHE BEHANDLUNG AUSSERHALB DES ORTES DER
DIENSTLICHEN VERWENDUNG(4) :
Grundsätzliches:
- Beamter/Bediensteter auf Zeit: Dienstbefreiung von HÖCHSTENS drei Tagen.
- Hilfskraft/ANS: keine Dienstbefreiung möglich.
- Ganz ausnahmsweise werden Reisetage genehmigt.
Anwendung:
- Nur Beamte oder Bedienstete auf Zeit können Dienstbefreiung erhalten.
Eine Dienstbefreiung wird von der Anstellungsbehörde nach Stellungnahme
des Ärztlichen Dienstes gewährt, sie gilt für einen Arztbesuch, eine
Untersuchung oder eine kurze ärztliche Behandlung, die während der
Arbeitstage und Bürozeiten der Kommission außerhalb des Dienstortes
stattfinden.
- Für eine krankheitsbedingte Abwesenheit oder einen Krankenhausaufenthalt
wird keine Dienstbefreiung erteilt.
- Die Dienstbefreiung kann gegebenenfalls mit einem Jahresurlaub
kombiniert werden, sie wird aber nicht während eines Jahresurlaubs gewährt
und die entsprechenden Tage können deshalb auch nicht als Jahresurlaub
gutgeschrieben werden.
- Die Anstellungsbehörde ist nicht an die Stellungnahme des Ärztlichen
Dienstes gebunden.
- Nach Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes kann ausnahmsweise höchstens
ein Reisetag gewährt werden, wenn die Entfernung (per Eisenbahn) zwischen
dem Dienstort und dem Ort, an dem der Arztbesuch/die Untersuchung/die
Behandlung stattfindet, mindestens 200 km beträgt.
Voraussetzungen für eine Genehmigung:
- Der Beamte/Bedienstete auf Zeit muss beim zuständigen Ärztlichen Dienst
zusammen mit seinem Antrag auf Dienstbefreiung einen Antrag auf die
Genehmigung eines Aufenthalts außerhalb des Dienstortes stellen (unter
Verwendung des Formulars "Antrag auf Genehmigung des Aufenthalts außerhalb
des Dienstortes" ("Demande d'autorisation de séjour, hors lieu
d'affectation")).
- Der Ärztliche Dienst nimmt zu dem Antrag Stellung und übermittelt ihn
zur Entscheidung an die Anstellungsbehörde der Generaldirektion/des
Dienstes/des Amtes des Betreffenden.
- Stimmt die Anstellungsbehörde zu, teilt sie ihre Entscheidung dem
Betreffenden sowie dem Ärztlichen Dienst und der zuständigen GECO mit;
letztere gewährt die Dienstbefreiung und etwaige Reisetage der
Entscheidung entsprechend. Bei einer abschlägigen Entscheidung der
Anstellungsbehörde unterrichtet die GECO den Beamten/Bediensteten auf Zeit
und verrechnet die gesamte Abwesenheit mit dem Jahresurlaub.
- Der Reisetag und die Dienstbefreiung werden erst bestätigt, wenn der
Ärztliche Dienst der GECO melden konnte, dass die ärztliche Untersuchung
tatsächlich stattgefunden hat. Der Beamte/Bedienstete auf Zeit muss
deshalb dem Ärztlichen Dienst eine ärztliche Bescheinigung des Arztbesuchs
oder der Behandlung übermitteln.
III. c : TEILZEITTÄTIGKEIT AUS GESUNDHEITLICHEN GRÜNDEN:
Grundsätzliches:
Der Beamte/Bedienstete/ANS kann aus gesundheitlichen Gründen -
insbesondere zur schrittweisen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess
oder zur Vermeidung von Gesundheitsschäden - die Genehmigung erhalten,
seinen Dienst entsprechend der Regelung für eine "Teilzeittätigkeit aus
gesundheitlichen Gründen" auf Teilzeitbasis zu versehen. Auf diese Weise
kann er der Entscheidung des Ärztlichen Dienstes entsprechend einen
Bruchteil der üblichen Tages- oder Wochenarbeitszeit ableisten.
Anwendung:
- Teilzeittätigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist auf höchstens drei
Monate begrenzt.
- In Ausnahmefällen kann der Ärztliche Dienst auf der Grundlage eines
ausführlichen ärztlichen Gutachtens eine Verlängerung um höchstens drei
Monate genehmigen.
- Nimmt der Betreffende während einer Teilzeittätigkeit aus
gesundheitlichen Gründen einen längeren Jahresurlaub (mindestens zehn
Arbeitstage), so wird die Teilzeittätigkeit während des Jahresurlaubs
unterbrochen.
- Nach dem Jahresurlaub kann der Beamte/Bedienstete/ANS vom Ärztlichen
Dienst einberufen werden, damit dieser prüft, ob die Weiterführung der
Teilzeittätigkeit aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt ist.
- Wird für den Betreffenden während eines Zeitraums, für den er die
Genehmigung zur Ausübung seines Dienstes in regulärer
Teilzeitbeschäftigung erhalten hat, eine Teilzeittätigkeit aus
gesundheitlichen Gründen genehmigt, so wird die reguläre
Teilzeitbeschäftigung für die Dauer der Teilzeittätigkeit aus
gesundheitlichen Gründen ausgesetzt.
- Der Beamte/Bedienstete/ANS, der seinen Dienst im Rahmen einer
Teilzeittätigkeit aus gesundheitlichen Gründen ausübt, behält seine
gesamten Ansprüche, insbesondere in Bezug auf den Jahresurlaub.
- Dementsprechend sind genommene Jahresurlaubstage als ganze Tage zu
verbuchen.
Voraussetzung für die Genehmigung:
Der Ärztliche Dienst genehmigt eine Teilzeittätigkeit aus gesundheitlichen
Gründen auf eigene Initiative hin oder auf Antrag des
Beamten/Bediensteten.
Wird die Teilzeittätigkeit aus gesundheitlichen Gründen vom
Beamten/Bediensteten beantragt, so muss dieser mit dem Ärztlichen Dienst
einen Termin vereinbaren(5) und eine begründete Bescheinigung seines
behandelnden Arztes vorlegen.
Erst wenn der Ärztliche Dienst die Genehmigung erteilt hat, darf der
Dienst in Teilzeittätigkeit aus gesundheitlichen Gründen ausgeübt werden.
Es ist also Folgendes zu beachten:
- Der Antrag muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Ärztliche Dienst eine
Entscheidung treffen kann (insbesondere bei einer Teilzeittätigkeit aus
gesundheitlichen Gründen im Anschluss an einen Krankheitsurlaub);
- Der Beamte/Bedienstete darf der Entscheidung des Ärztlichen Dienstes
nicht vorgreifen und ohne eine solche Entscheidung auf Teilzeitbasis
arbeiten.
Der Ärztliche Dienst führt in seiner Entscheidung aus, in welcher Form die
Teilzeittätigkeit aus gesundheitlichen Gründen auszuüben ist; macht der
Ärztliche Dienst keine Angaben, so kann der Betreffende im Falle einer
Halbzeittätigkeit vorbehaltlich der Zustimmung seines Dienstvorgesetzten
wählen, ob er vormittags oder nachmittags seinen Dienst versieht. Der
Ärztliche Dienst teilt seine Entscheidung dem Beamten/Bediensteten/ANS und
der zuständigen Personalverwaltung mit.
Bei Einspruch wird auf Veranlassung des Ärztlichen Dienstes oder des
Betreffenden das Schiedsverfahren eingeleitet(6).
III.d: BEURLAUBUNG VON AMTS WEGEN AUS GESUNDHEITLICHEN GRÜNDEN:
Grundsätzliches :
Der Beamte/Bedienstete/ANS kann nach einer Untersuchung durch den
Ärztlichen Dienst von Amts wegen beurlaubt werden, wenn sein
Gesundheitszustand dies erfordert oder wenn in seiner häuslichen
Gemeinschaft eine ansteckende Krankheit aufgetreten ist.
Anwendung:
- Die Entscheidung über eine Beurlaubung von Amts wegen wird von der
Anstellungsbehörde auf Grundlage einer ausführlichen Stellungnahme des
Ärztlichen Dienstes getroffen; diese Entscheidung kann die Einziehung des
Dienstausweises beinhalten.
- Über eine Wiederaufnahme des Dienstes entscheidet die Anstellungsbehörde
anhand einer Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes.
- Wenn in der häuslichen Gemeinschaft des Beamten/Bediensteten/ANS eine
ansteckende Krankheit aufgetreten ist, so muss der Betreffende vor
Wiederaufnahme des Dienstes dem Ärztlichen Dienst eine Bescheinigung
vorlegen, aus der hervorgeht, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht;
der Ärztliche Dienst übermittelt der Anstellungsbehörde seine
Stellungnahme.
- Bei Einspruch wird das Schiedsverfahren eingeleitet(7).
III.e : UNBEFUGTES FERNBLEIBEN VOM DIENST:
Grundsätzliches:
Außer bei Krankheit oder Unfall darf der Beamte/Bedienstete/ANS dem Dienst
ohne vorherige Zustimmung des Vorgesetzten nicht fernbleiben.
Anwendung :
- Wie aus Ziffer II. ANWENDUNG - Vorbemerkung hervorgeht, gibt der
Dienstvorgesetzte (oder die von ihm ermächtigte Person) unverzüglich jede
festgestellte Abwesenheit in die Anwendung "SIC CONGÈS" ein und
benachrichtigt die Personalverwaltung seiner Generaldirektion/seines
Dienstes/seines Amtes, sofern
- der Beamte oder eine dritte Person am ersten Tag der Abwesenheit keinen
stichhaltigen Grund für die Abwesenheit mitgeteilt haben, oder
- für die Abwesenheit weder ein ärztliches Attest noch ein genehmigter
Urlaubsantrag vorliegt, oder
- die Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall vom Ärztlichen Dienst zuvor
ordnungsgemäß festgestellt wurde;
- Die Personalverwaltung der Generaldirektion/des Dienstes/des Amtes
überprüft nach Benachrichtigung durch den Dienstvorgesetzten, ob der
Ärztliche Dienst ein ärztliches Attest erhalten hat oder ob ein solches
angekündigt worden ist;
- Wird dies vom Ärztliches Dienst verneint, so stellt die
Personalverwaltung fest, dass ein unbefugtes Fernbleiben vom Dienst
vorliegt;
- Jedes ordnungsgemäß festgestellte unbefugte Fernbleiben vom Dienst wird
unbeschadet einer etwaigen Anwendung der Disziplinarvorschriften auf den
Jahresurlaub des Betreffenden angerechnet;
- Ist der Jahresurlaub verbraucht, wird nach der folgenden Formel der den
Fehltagen entsprechende Betrag einbehalten:
Zahl der Fehltage
X monatliche Nettobezüge |
30 |
_________________________
Footnotes
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S.1. Verordnung, zuletzt
geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom
27.4.2004, S. 1).
(2) Wird das Attest gefaxt, muss das Originalexemplar
nachgesandt werden.
(3) Kontrollbesuche erfolgen bei der vom
Beamten/Bediensteten/ANS als seine Wohnung angegebenen Anschrift.
(4) In Luxemburg berücksichtigt die Anstellungsbehörde die
Besonderheiten des Dienstortes. So müssen Beamte/Bedienstete, die einen
Arzt im Umkreis von 65 km aufsuchen, weder diese Art von Dienstbefreiung
noch eine vorherige Genehmigung beantragen.
(5) In Brüssel beim Bereich "Kontrollen" Tel. 56983-56984
(6) Gemäß Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Statuts.
(7) Gemäß Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Statuts.
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