N° 92-2004 / 06.07.2004

Brüssel, den 28.4.2004
K(2004) 1597

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 28.4.2004

zur Einführung von Durchführungsbestimmungen betreffend das Fernbleiben vom Dienst wegen Krankheit oder Unfall

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (BBSB), festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1) , insbesondere auf Artikel 59 und 60 des Statuts sowie die Artikel 19, 59, 60 und 91 der BBSB,

in Erwägung nachstehender Gründe:

  1. Die Bestimmungen betreffend krankheits- und unfallbedingte Abwesenheiten sind im Hinblick auf eine einheitliche und transparente Anwendung in einem einzigen Text zusammenzufassen.
     
  2. Es ist die Möglichkeit vorzusehen, dass der Anhang zu diesem Beschluss zu einem späteren Zeitpunkt auf zügige und geeignete Weise geändert werden kann.
     
  3. In dieser Hinsicht ist es nicht zweckmäßig, die Kommission wiederholt mit Änderungen punktueller Art zu befassen -
    BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Anhang zu diesem Beschluss, der die Durchführungsbestimmungen für krankheits- und unfallbedingte Abwesenheiten enthält, wird genehmigt.

Artikel 2

Die Kommission ermächtigt den Generaldirektor für Personal und Verwaltung, erforderlichenfalls punktuelle Änderungen an dem Anhang zu diesem Beschluss vorzunehmen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

Brüssel, den 28.4.2004.



ANHANG

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN BETREFFEND DAS FERNBLEIBEN VOM DIENST WEGEN KRANKHEIT ODER UNFALL

Inhaltsverzeichnis




VERZEICHNIS DER KURZBEZEICHNUNGEN
 

ANS               = Abgeordneter nationaler Sachverständiger
GECO = Urlaubs- und Abwesenheitsverwaltung in der Generaldirektion/dem Dienst/dem Amt
GKFS = Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem der Organe der Europäischen Gemeinschaften
SIC CONGES = Gemeinsames Informationssystem zur Verwaltung von Urlaub und Abwesenheiten in den einzelnen Generaldirektionen/Diensten/Ämtern

EINLEITUNG

Die Kommission will in die Regelung betreffend die Abwesenheit von Bediensteten wegen Krankheit oder Unfall die am 1. Mai 2004 wirksam werdenden Statutsänderungen aufnehmen und die Bestimmungen weiter präzisieren, um Regelungslücken zu vermeiden.

In Bezug auf den Urlaub im eigentlichen Sinne, einschließlich Mutterschaftsurlaub und verschiedene Formen von Sonderurlaub (Dienstbefreiung), wird auf den Beschluss der Kommission zur Einführung von Durchführungsbestimmungen zur Urlaubsregelung verwiesen. Die beiden Beschlüsse ergänzen sich gegenseitig.
  1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN :
     
    • Weist ein Beamter nach, dass er wegen Erkrankung oder infolge eines Unfalls seinen Dienst nicht ausüben kann, so erhält er von Rechts wegen Krankheitsurlaub.
       
    • Der Regelung für die Beamten entsprechend erhält der Bedienstete auf Zeit/die Hilfskraft/der Vertragsbedienstete (im Sinne der BBSB), der bzw. die wegen Erkrankung den Dienst nachweislich nicht ausüben kann, Krankheitsurlaub.
       
    • Weist ein ANS nach, wegen Erkrankung oder infolge eines Unfalls seinen Dienst nicht ausüben zu können, so erhält er von Rechts wegen Krankheitsurlaub; übersteigt die Dauer der Krankheit einen Monat oder die Dauer des vom ANS bereits abgeleisteten Dienstes - es wird nur der längere dieser beiden Zeiträume berücksichtigt – so werden die Tagegelder automatisch ausgesetzt; der Krankheitsurlaub kann nicht länger dauern als die Abordnung; ein ANS, der während seiner Abordnung einen Arbeitsunfall hatte, erhält jedoch während der gesamten Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit weiterhin die Tagegelder in voller Höhe bis zum Ende seiner Abordnung.
       
    • Diese Bestimmungen sind nur auf die vorstehend genannten Bediensteten anwendbar; für andere Bedienstete, die unmittelbar oder über Dritte bei der Kommission beschäftigt sind, beispielsweise Leiharbeitnehmer, Dienstleistungserbringer oder Auftragspersonal nach nationalem Recht gelten die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des Dienstortes.
       
  2. ANWENDUNG:
     
    Vorbemerkung :

                              

    Der Beamte/Bedienstete/ANS muss umgehend - in der Praxis in den ersten Stunden der Abwesenheit - im Wege aller ihm zur Verfügung stehenden Mittel seinen Dienstvorgesetzten benachrichtigen oder benachrichtigen lassen und dabei genau angeben, wo und wie er erreicht werden kann und wie lange er voraussichtlich abwesend sein wird.

    Vor Absendung der entsprechenden Nachweise muss sich der Beamte/Bedienstete/ANS vergewissern, dass darauf seine Personalnummer und ggf. sein Dienstverhältnis (Beamter, Bediensteter, ANS) angegeben sind (diese Angaben sind von dem Betreffenden erforderlichenfalls hinzuzufügen) und dass diese Schriftstücke gut leserlich und vollständig sind.


    II. a : ABWESENHEIT BIS ZU DREI TAGEN :

    Grundsätzliches:
     
    • Für eine Abwesenheit wegen Krankheit bis zu drei (Kalender)Tagen ist kein ärztliches Attest erforderlich.
       
    • Übersteigen jedoch diese bis zu dreitägigen Abwesenheiten wegen Krankheit ohne Vorlage eines ärztlichen Attests in Bezug auf den vorangehenden Zwölfmonatszeitraum insgesamt mehr als 12 Tage, so hat der Beamte/Bedienstete/ANS für jedes erneute Fernbleiben wegen Krankheit, auch wenn es sich nur um eine ganz kurze Abwesenheit handelt, ein ärztliches Attest vorzulegen; dies gilt für jeden Tag, der in dem Zwölfmonatszeitraum über zwölf Tage hinausgeht. Ab dem 13. Tag ohne ärztliches Attest gilt die Abwesenheit wegen Krankheit automatisch als unbefugtes Fernbleiben vom Dienst.
       
    • Auf eine durch ärztliches Attest bescheinigte krankheitsbedingte Abwesenheit kann keine krankheitsbedingte Abwesenheit ohne Attest folgen.
       
    • Eine krankheitsbedingte Abwesenheit ohne ärztliches Attest darf einem Jahres- oder Sonderurlaub nicht unmittelbar vorausgehen bzw. sich nicht unmittelbar daran anschließen, wenn die Abwesenheit einschließlich Urlaub drei Kalendertage übersteigt. Anderenfalls gilt die Abwesenheit als unbefugtes Fernbleiben vom Dienst (siehe Ziffer III).

    Anwendung:

    Auch wenn der Beamte/Bedienstete/ANS kein ärztliches Attest vorlegt, muss er seinen Dienstvorgesetzten umgehend benachrichtigen (siehe hierzu die Vorbemerkung).

    II.b: ABWESENHEIT VON MEHR ALS DREI TAGEN bzw. JEDE ABWESENHEIT, FÜR DIE EIN ÄRZTLICHES ATTEST VORGELEGT WIRD:

    Grundsätzliches :
     

    • Bei einer krankheitsbedingten Abwesenheit, die drei Kalendertage überschreitet, MUSS der Beamte/Bedienstete/ANS ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem die Arbeitsunfähigkeit eindeutig hervorgeht.
       
    • Das ärztliche Attest muss leserlich sein und UNBEDINGT die folgenden Angaben enthalten:
       
    • Name und Vorname der erkrankten Person,
       
    • Aufenthaltsort der erkrankten Person,
       
    • voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit (Datum von Beginn und Ende).
       
    • Die Abwesenheit gilt nur dann als krankheitsbedingte Abwesenheit, wenn der Ärztliche Dienst die Gültigkeit des Attests überprüfen konnte (siehe hierzu Ziffer III Buchstabe e).

    Anwendung:
     

    • Der Beamte/Bedienstete/ANS ist verpflichtet, das Originalexemplar des ärztlichen Attestes nach dem ersten Tag seiner Arbeitsunfähigkeit so bald wie möglich(2) , spätestens aber am fünften Tag der Abwesenheit (maßgebend ist das Datum des Poststempels), direkt an den Ärztlichen Dienst zu senden (also nicht über seine Generaldirektion bzw. seinen Dienst oder das Amt, in das er eingewiesen ist). Anderenfalls gilt die Abwesenheit als unbefugtes Fernbleiben vom Dienst, es sei denn, das Attest konnte aus Gründen, die nicht von dem Betreffenden zu verantworten sind (und die nachgewiesen werden müssen) nicht übermittelt werden. Ein nach Wiederaufnahme des Dienstes ausgestelltes Attest wird abgelehnt, wenn es dem ärztlichen Dienst nicht ermöglicht, zu prüfen oder zu beurteilen, ob der Betreffende wirklich krank gewesen ist.
       
    • Kann der Beamte/Bedienstete/ANS das Attest nicht umgehend übermitteln, so muss er den Ärztlichen Dienst benachrichtigen oder benachrichtigen lassen und die Gründe für die Verzögerung nennen.
       
    • Durch die Übermittlung des ärztlichen Attests wird der Beamte/Bedienstete/ANS nicht davon entbunden, umgehend seinen Dienstvorgesetzten zu benachrichtigen (siehe Vorbemerkung).

    II.c : UNFALL:

    Grundsätzliches :

    Bei unfallbedingter Abwesenheit gelten die in den Abschnitten II.a und II.b erläuterten Bestimmungen entsprechend.

    Anwendung:
     

    • Der Beamte/Bedienstete/ANS muss seinen Dienstvorgesetzten über die unfallbedingte Abwesenheit und über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit umgehend unterrichten oder unterrichten lassen. Der Dienstvorgesetzte teilt ihm gegebenenfalls direkt oder über einen Dritten (GKFS, Sozialdienst, Ärztlicher Dienst usw.) mit, welche Formalitäten zu erledigen sind.
       
    • Hilfskräfte und ANS müssen sich auch mit dem für sie zuständigen nationalen Sozialversicherungsträger in Verbindung setzen.

    II.d : ERKRANKUNG WÄHREND DES JAHRESURLAUBS:

    Grundsätzliches :
     

    • Wenn ein Beamter/Bediensteter/ANS während seines Jahresurlaubs erkrankt, so dass er dem Dienst hätte fernbleiben müssen, wenn er sich nicht in Urlaub befunden hätte, kann er beantragen, dass ihm die durch Krankheit verloren gegangenen Tage des Jahresurlaubs gutgeschrieben werden.
       
    • Der Ärztliche Dienst ist so bald wie möglich zu benachrichtigen, damit er gegebenenfalls eine ärztliche Kontrolle durchführen kann; anderenfalls erfolgt keine Gutschrift.

    Anwendung :
     

    • - Außer im Falle höherer Gewalt – die vom Ärztlichen Dienst festgestellt wird – muss der Beamte/Bedienstete/ANS am Anfang seiner Erkrankung, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden, den Ärztlichen Dienst verständigen (gegebenenfalls telefonisch oder per Telefax) und ihm eine Kopie des ärztlichen Attests sowie folgende Angaben übermitteln:
       
      • Name, Vorname und Personalnummer
         
      • Datum von Anfang und Ende der Krankheit
         
      • genauer Aufenthaltsort (Anschrift) und Kommunikationsmöglichkeiten (fester Telefonanschluss, Mobiltelefon, Telefax, e-mail-Adresse usw.)
         
      • Name und genaue Anschrift (+ Telefonnummer usw.) des behandelnden Arztes.
         
    • Des Weiteren muss er umgehend das Originalexemplar des ärztlichen Attests übermitteln.
       
    • Wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind und der Ärztliche Dienst das Attest akzeptiert, werden die entsprechenden Tage des Jahresurlaubs von der GECO in der Anwendung "SIC-CONGÉS" auf der Grundlage einer vom Ärztlichen Dienst übermittelten Liste gutgeschrieben.
       
    • Ein nachträglich, d.h. nach Ende des angegebenen Zeitraums oder des Jahresurlaubs ausgestelltes oder übermitteltes Attest wird vom Ärztlichen Dienst für die Gutschrift des Jahresurlaubs nicht berücksichtigt.

    II.e : ÄRZTLICHE KONTROLLE :
     

    • Ein wegen Krankheit abwesender Beamter/Bediensteter/ANS kann jederzeit einer ärztlichen Kontrolle unterstellt werden, die von der Kommission eingerichtet wird. Mit dieser Kontrolle soll festgestellt werden, ob das krankheitsbedingte Fernbleiben vom Dienst gerechtfertigt ist und seine Dauer der Art der Erkrankung entspricht. Diese Kontrolle erfolgt in der Regel in der Wohnung der erkrankten Person.
       
    • Die ärztliche Kontrolle wird von einem Kontrollarzt im Auftrag des Ärztlichen Dienstes durchgeführt, letzterer wird von sich aus oder auf Ersuchen der Personalverwaltung der Generaldirektion/des Dienstes/des Amtes tätig.
       
    • Der zu kontrollierende Beamte kann schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf jede andere geeignete Weise einberufen werden. Die Einberufung wird an die Privatanschrift, die Urlaubsanschrift oder an den Aufenthaltsort gesandt, an dem der Betreffende laut Genehmigung seinen Krankheitsurlaub verbringen darf. Ist der Beamte nicht transportfähig, so unterrichtet er unverzüglich den Kontrollarzt. Die Transportunfähigkeit ist stets im ärztlichen Attest oder in einer ausführlichen Bescheinigung des behandelnden Arztes zu vermerken, in der bestätigt wird, dass sich der Betreffende aus gesundheitlichen Gründen nicht fortbewegen kann.
       
    • Kann die Kontrolle aus Gründen, die der Betreffende zu verantworten hat, nicht stattfinden, so gilt seine Abwesenheit ab dem Tag, an dem die Kontrolle stattfinden sollte, als unbefugtes Fernbleiben vom Dienst.
       
    • Kommt der Kontrollarzt bei seinem Kontrollbesuch zu dem Ergebnis, dass der Betreffende arbeitsfähig ist, teilt er dies dem Beamten/Bediensteten/ANS unverzüglich in schriftlicher Form mit. Dabei gibt er an, ab welchem Tag die Arbeit wieder aufgenommen werden kann. Der Kontrollarzt des Ärztlichen Dienstes kann ein medizinisches Zweitgutachten verlangen.
       
    • Der Ärztliche Dienst unterrichtet auch die Personalverwaltung der Generaldirektion/des Dienstes/des Amtes des Betreffenden.
       
    • Ist der Betreffende der Ansicht, dass der Befund des Kontrollarztes medizinisch nicht gerechtfertigt ist, so kann er (oder ein in seinem Namen handelnder Arzt) binnen zwei Arbeitstagen den Ärztlichen Dienst darum ersuchen, dass ein Schiedsverfahren eingeleitet wird. Dieses Verfahren ist in Artikel 59 des Statuts ausführlich beschrieben. Werden die Ergebnisse der Kontrolluntersuchung in diesem Verfahren bestätigt, so gilt das Fernbleiben vom Dienst ab dem Tag der Kontrolle als unbefugt.
       
  3. SONDERFÄLLE:

    III.a: KRANKHEITSBEDINGTE ABWESENHEIT AUSSERHALB DES DIENSTORTES :

    Grundsätzliches :
     
    • Der in Krankheitsurlaub befindliche Beamte/Bedienstete/ANS, der seinen Dienstort verlassen möchte(3) , muss zuvor die Genehmigung seiner Anstellungsbehörde einholen.
       
    • Die Anstellungsbehörde entscheidet auf Grundlage der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes.
       
    • Trifft die Anstellungsbehörde keine oder eine ablehnende Entscheidung, so gilt das Verlassen des Ortes der dienstlichen Verwendung als unbefugtes Fernbleiben vom Dienst. Die Missachtung der Bestimmungen kann zu einer Disziplinarstrafe führen. Die Anstellungsbehörde kann den Ärztlichen Dienst ersuchen, den Betreffenden zu einem Kontrollbesuch einzuberufen, um festzustellen, ob er sich am Dienstort aufhält.

    Anwendung:
     

    • Die Genehmigung, sich während der krankheitsbedingten Abwesenheit an einem anderen Ort als dem Ort der dienstlichen Verwendung aufzuhalten, ist nach Möglichkeit anhand des Formulars "Antrag auf Genehmigung des Aufenthalts außerhalb des Dienstortes" ("Demande d'autorisation de séjour, hors lieu d'affectation") zu beantragen.
       
    • Der Antrag ist spätestens zehn Arbeitstage vor dem geplanten Abreisedatum beim Ärztlichen Dienst einzureichen, der ihn zusammen mit seiner Stellungnahme an die Personalverwaltung der Generaldirektion/des Dienstes/des Amtes des Betreffenden weiterleitet. Diese Frist ist erforderlich, damit der Ärztliche Dienst gegebenenfalls nachprüfen kann, ob es medizinische Gründe gibt, die gegen die Reise sprechen, bzw. ob der Ortswechsel den Genesungsprozess fördert.
       
    • Sodann teilt die Anstellungsbehörde dem Betreffenden und dem Ärztlichen Dienst ihre Entscheidung mit. Die Genehmigung wird für einen befristeten Zeitraum erteilt.

    III.b: ARZTBESUCH ODER ÄRZTLICHE BEHANDLUNG AUSSERHALB DES ORTES DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG(4) :

    Grundsätzliches:
     

    • Beamter/Bediensteter auf Zeit: Dienstbefreiung von HÖCHSTENS drei Tagen.
       
    • Hilfskraft/ANS: keine Dienstbefreiung möglich.
       
    • Ganz ausnahmsweise werden Reisetage genehmigt.

    Anwendung:
     

    • Nur Beamte oder Bedienstete auf Zeit können Dienstbefreiung erhalten. Eine Dienstbefreiung wird von der Anstellungsbehörde nach Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes gewährt, sie gilt für einen Arztbesuch, eine Untersuchung oder eine kurze ärztliche Behandlung, die während der Arbeitstage und Bürozeiten der Kommission außerhalb des Dienstortes stattfinden.
       
    • Für eine krankheitsbedingte Abwesenheit oder einen Krankenhausaufenthalt wird keine Dienstbefreiung erteilt.
       
    • Die Dienstbefreiung kann gegebenenfalls mit einem Jahresurlaub kombiniert werden, sie wird aber nicht während eines Jahresurlaubs gewährt und die entsprechenden Tage können deshalb auch nicht als Jahresurlaub gutgeschrieben werden.
       
    • Die Anstellungsbehörde ist nicht an die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes gebunden.
       
    • Nach Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes kann ausnahmsweise höchstens ein Reisetag gewährt werden, wenn die Entfernung (per Eisenbahn) zwischen dem Dienstort und dem Ort, an dem der Arztbesuch/die Untersuchung/die Behandlung stattfindet, mindestens 200 km beträgt.

    Voraussetzungen für eine Genehmigung:
     

    • Der Beamte/Bedienstete auf Zeit muss beim zuständigen Ärztlichen Dienst zusammen mit seinem Antrag auf Dienstbefreiung einen Antrag auf die Genehmigung eines Aufenthalts außerhalb des Dienstortes stellen (unter Verwendung des Formulars "Antrag auf Genehmigung des Aufenthalts außerhalb des Dienstortes" ("Demande d'autorisation de séjour, hors lieu d'affectation")).
       
    • Der Ärztliche Dienst nimmt zu dem Antrag Stellung und übermittelt ihn zur Entscheidung an die Anstellungsbehörde der Generaldirektion/des Dienstes/des Amtes des Betreffenden.
       
    • Stimmt die Anstellungsbehörde zu, teilt sie ihre Entscheidung dem Betreffenden sowie dem Ärztlichen Dienst und der zuständigen GECO mit; letztere gewährt die Dienstbefreiung und etwaige Reisetage der Entscheidung entsprechend. Bei einer abschlägigen Entscheidung der Anstellungsbehörde unterrichtet die GECO den Beamten/Bediensteten auf Zeit und verrechnet die gesamte Abwesenheit mit dem Jahresurlaub.
       
    • Der Reisetag und die Dienstbefreiung werden erst bestätigt, wenn der Ärztliche Dienst der GECO melden konnte, dass die ärztliche Untersuchung tatsächlich stattgefunden hat. Der Beamte/Bedienstete auf Zeit muss deshalb dem Ärztlichen Dienst eine ärztliche Bescheinigung des Arztbesuchs oder der Behandlung übermitteln.

    III. c : TEILZEITTÄTIGKEIT AUS GESUNDHEITLICHEN GRÜNDEN:

    Grundsätzliches:

    Der Beamte/Bedienstete/ANS kann aus gesundheitlichen Gründen - insbesondere zur schrittweisen Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess oder zur Vermeidung von Gesundheitsschäden - die Genehmigung erhalten, seinen Dienst entsprechend der Regelung für eine "Teilzeittätigkeit aus gesundheitlichen Gründen" auf Teilzeitbasis zu versehen. Auf diese Weise kann er der Entscheidung des Ärztlichen Dienstes entsprechend einen Bruchteil der üblichen Tages- oder Wochenarbeitszeit ableisten.

    Anwendung:
     

    • Teilzeittätigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist auf höchstens drei Monate begrenzt.
       
    • In Ausnahmefällen kann der Ärztliche Dienst auf der Grundlage eines ausführlichen ärztlichen Gutachtens eine Verlängerung um höchstens drei Monate genehmigen.
       
    • Nimmt der Betreffende während einer Teilzeittätigkeit aus gesundheitlichen Gründen einen längeren Jahresurlaub (mindestens zehn Arbeitstage), so wird die Teilzeittätigkeit während des Jahresurlaubs unterbrochen.
       
    • Nach dem Jahresurlaub kann der Beamte/Bedienstete/ANS vom Ärztlichen Dienst einberufen werden, damit dieser prüft, ob die Weiterführung der Teilzeittätigkeit aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt ist.
       
    • Wird für den Betreffenden während eines Zeitraums, für den er die Genehmigung zur Ausübung seines Dienstes in regulärer Teilzeitbeschäftigung erhalten hat, eine Teilzeittätigkeit aus gesundheitlichen Gründen genehmigt, so wird die reguläre Teilzeitbeschäftigung für die Dauer der Teilzeittätigkeit aus gesundheitlichen Gründen ausgesetzt.
       
    • Der Beamte/Bedienstete/ANS, der seinen Dienst im Rahmen einer Teilzeittätigkeit aus gesundheitlichen Gründen ausübt, behält seine gesamten Ansprüche, insbesondere in Bezug auf den Jahresurlaub.
       
    • Dementsprechend sind genommene Jahresurlaubstage als ganze Tage zu verbuchen.

    Voraussetzung für die Genehmigung:

    Der Ärztliche Dienst genehmigt eine Teilzeittätigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf eigene Initiative hin oder auf Antrag des Beamten/Bediensteten.

    Wird die Teilzeittätigkeit aus gesundheitlichen Gründen vom Beamten/Bediensteten beantragt, so muss dieser mit dem Ärztlichen Dienst einen Termin vereinbaren(5) und eine begründete Bescheinigung seines behandelnden Arztes vorlegen.

    Erst wenn der Ärztliche Dienst die Genehmigung erteilt hat, darf der Dienst in Teilzeittätigkeit aus gesundheitlichen Gründen ausgeübt werden.
     
    Es ist also Folgendes zu beachten:
     

    • Der Antrag muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Ärztliche Dienst eine Entscheidung treffen kann (insbesondere bei einer Teilzeittätigkeit aus gesundheitlichen Gründen im Anschluss an einen Krankheitsurlaub);
       
    • Der Beamte/Bedienstete darf der Entscheidung des Ärztlichen Dienstes nicht vorgreifen und ohne eine solche Entscheidung auf Teilzeitbasis arbeiten.

    Der Ärztliche Dienst führt in seiner Entscheidung aus, in welcher Form die Teilzeittätigkeit aus gesundheitlichen Gründen auszuüben ist; macht der Ärztliche Dienst keine Angaben, so kann der Betreffende im Falle einer Halbzeittätigkeit vorbehaltlich der Zustimmung seines Dienstvorgesetzten wählen, ob er vormittags oder nachmittags seinen Dienst versieht. Der Ärztliche Dienst teilt seine Entscheidung dem Beamten/Bediensteten/ANS und der zuständigen Personalverwaltung mit.

    Bei Einspruch wird auf Veranlassung des Ärztlichen Dienstes oder des Betreffenden das Schiedsverfahren eingeleitet(6).

    III.d: BEURLAUBUNG VON AMTS WEGEN AUS GESUNDHEITLICHEN GRÜNDEN:

    Grundsätzliches :

    Der Beamte/Bedienstete/ANS kann nach einer Untersuchung durch den Ärztlichen Dienst von Amts wegen beurlaubt werden, wenn sein Gesundheitszustand dies erfordert oder wenn in seiner häuslichen Gemeinschaft eine ansteckende Krankheit aufgetreten ist.

    Anwendung:
     

    • Die Entscheidung über eine Beurlaubung von Amts wegen wird von der Anstellungsbehörde auf Grundlage einer ausführlichen Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes getroffen; diese Entscheidung kann die Einziehung des Dienstausweises beinhalten.
       
    • Über eine Wiederaufnahme des Dienstes entscheidet die Anstellungsbehörde anhand einer Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes.
       
    • Wenn in der häuslichen Gemeinschaft des Beamten/Bediensteten/ANS eine ansteckende Krankheit aufgetreten ist, so muss der Betreffende vor Wiederaufnahme des Dienstes dem Ärztlichen Dienst eine Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht; der Ärztliche Dienst übermittelt der Anstellungsbehörde seine Stellungnahme.
       
    • Bei Einspruch wird das Schiedsverfahren eingeleitet(7).

    III.e : UNBEFUGTES FERNBLEIBEN VOM DIENST:

    Grundsätzliches:

    Außer bei Krankheit oder Unfall darf der Beamte/Bedienstete/ANS dem Dienst ohne vorherige Zustimmung des Vorgesetzten nicht fernbleiben.

    Anwendung :
     

    • Wie aus Ziffer II. ANWENDUNG - Vorbemerkung hervorgeht, gibt der Dienstvorgesetzte (oder die von ihm ermächtigte Person) unverzüglich jede festgestellte Abwesenheit in die Anwendung "SIC CONGÈS" ein und benachrichtigt die Personalverwaltung seiner Generaldirektion/seines Dienstes/seines Amtes, sofern
       
      • der Beamte oder eine dritte Person am ersten Tag der Abwesenheit keinen stichhaltigen Grund für die Abwesenheit mitgeteilt haben, oder
         
      • für die Abwesenheit weder ein ärztliches Attest noch ein genehmigter Urlaubsantrag vorliegt, oder
         
      • die Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall vom Ärztlichen Dienst zuvor ordnungsgemäß festgestellt wurde;
         
    • Die Personalverwaltung der Generaldirektion/des Dienstes/des Amtes überprüft nach Benachrichtigung durch den Dienstvorgesetzten, ob der Ärztliche Dienst ein ärztliches Attest erhalten hat oder ob ein solches angekündigt worden ist;
       
    • Wird dies vom Ärztliches Dienst verneint, so stellt die Personalverwaltung fest, dass ein unbefugtes Fernbleiben vom Dienst vorliegt;
       
    • Jedes ordnungsgemäß festgestellte unbefugte Fernbleiben vom Dienst wird unbeschadet einer etwaigen Anwendung der Disziplinarvorschriften auf den Jahresurlaub des Betreffenden angerechnet;
       
    • Ist der Jahresurlaub verbraucht, wird nach der folgenden Formel der den Fehltagen entsprechende Betrag einbehalten:
       
      Zahl der Fehltage X monatliche Nettobezüge
      30

_________________________
Footnotes

(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S.1. Verordnung, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).

(2) Wird das Attest gefaxt, muss das Originalexemplar nachgesandt werden.

(3) Kontrollbesuche erfolgen bei der vom Beamten/Bediensteten/ANS als seine Wohnung angegebenen Anschrift.

(4) In Luxemburg berücksichtigt die Anstellungsbehörde die Besonderheiten des Dienstortes. So müssen Beamte/Bedienstete, die einen Arzt im Umkreis von 65 km aufsuchen, weder diese Art von Dienstbefreiung noch eine vorherige Genehmigung beantragen.

(5) In Brüssel beim Bereich "Kontrollen" Tel. 56983-56984

(6) Gemäß Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Statuts.

(7) Gemäß Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Statuts.

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   Author: ADMIN C4