N° 107-2004 / 23.08.2004

ERZIEHUNGSZULAGE 2004-2005

Der Antrag auf Erziehungzulage ist einzureichen

  • von allen Beamten und Bediensteten auf Zeit, die während der Übergangszeit für ihre Kinder eine degressive Erziehungszulage erhalten,
     
  • von den Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten, die die Erziehungszulage B (Erstattung der Anmeldegebühr/Fahrtkosten) beantragen.

Besucht Ihr Kind eine nicht gebührenpflichtige Primar- oder Sekundarschule (Europäische Schule oder eine andere Schule), so genügt es, die erste Seite und Teil A auf der zweiten Seite des Vordrucks auszufüllen, den Namen der Schule anzugeben und gegebenenfalls die Belege für die Fahrtkosten beizufügen.

Besucht das Kind eine gebührenpflichtige Primar- oder Sekundarschule und wird die Erstattung der Anmeldegebühr beantragt, so hat der Beamte/Bedienstete die erste Seite und Teil A des Vordrucks auszufüllen und von der Lehranstalt Teil B ausfüllen und unterschreiben zu lassen (Original mit Stempel).
Die Belege für die Anmeldegebühr und die Fahrtkosten sind unbedingt beizufügen.

NB: BETRIFFT ALLE KINDER, DIE IM SCHULJAHR 2004/2005 DAS 16. LEBENSJAHR VOLLENDEN BZW. VOLLENDET HABEN ODER ÄLTER SIND:
Alle Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten (einschließlich derjenigen, deren Kinder eine Europäische Schule besuchen) müssen dem Antrag auf Erziehungszulage unbedingt das Original der Bescheinigung über den Besuch einer Lehranstalt beifügen, d.h. Teil B auf der zweiten Seite des Vordrucks (mit Unterschrift und Stempel der Schule).

Ab 1.9.2004 (ggf. ab 1.8.2004) wird kein Vorschuss mehr auf die Fahrtkosten und die Anmeldegebühr gezahlt, d.h. die Erziehungszulage B (nach der Statutsreform) wird nur auf der Grundlage der dem Antrag auf Erziehungszulage beigefügten Belege gezahlt.

Weitere Informationen und die Vordrucke finden sich auf dem Intranet unter « Personnel & Administration > Rémunération et pensions > Allocations familiales > L’allocation scolaire ».

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   Author:  PMO 01