AKTUALISIERUNG DER BESTIMMUNGEN FÜR DIE EINREICHUNG VON
- ANTRÄGEN (ARTIKEL 90 ABSATZ 1 DES STATUTS)
- BESCHWERDEN (ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS)
- ANTRÄGEN AUF BEISTAND (ARTIKEL 24 DES STATUTS)
Nachstehend sind alle aktuellen Informationen über Anträge und Beschwerden
aufgeführt, einschließlich der Bestimmungen für die Einreichung beim
Referat Beschwerden der GD ADMIN (ADMIN.B.2)(1).
Der Antragsteller bzw. der Beschwerdeführer hat
den beigefügten Vordruck
auszufüllen, der als Deckblatt dient und jedes Exemplar des Antrags oder
der Beschwerde begleitet; der Vordruck kann auch beim Referat Beschwerden
angefordert werden.
ANTRAG
- BEGRIFFSERKLÄRUNG
- ERLÄUTERUNGEN FÜR DIE ANTRAGSTELLER
- ERLÄUTERUNGEN ZUM VORGEHEN DER VERWALTUNG
BESCHWERDE
- BEGRIFFSERKLÄRUNG
- ERLÄUTERUNGEN FÜR DIE BESCHWERDEFÜHRER
- ERLÄUTERUNGEN ZUM VORGEHEN DER VERWALTUNG
ANTRAG AUF BEISTAND
EINHALTUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 45/2001 ÜBER DEN SCHUTZ
PERSONENBEZOGENER DATEN
ANTRÄGE UND BESCHWERDEN GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 1 UND 90 ABSATZ 2 DES
STATUTS
Jede Person, auf die das Statut bzw. die Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten Anwendung finden, kann die Anstellungsbehörde
(nachstehend „zuständige Behörde“) mit Folgendem befassen:
- einem Antrag auf Erlass einer sie betreffenden Entscheidung,
- einer Beschwerde, die darauf abzielt, dass die zuständige Behörde eine
von ihr getroffene Entscheidung aufhebt oder ändert; dies gilt auch für
die Ablehnung eines Antrags, die eine die betreffende Person beschwerende
Maßnahme darstellt.
ANTRAG
- BEGRIFFSERKLÄRRUNG
Mit dem Antrag nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts ersucht der Beamte
(oder eine andere Person, auf die das Statut Anwendung findet) die
zuständige Behörde um eine ihn (bzw. sie) betreffende Entscheidung.
Beispiele:
- Antrag auf Einrichtungsbeihilfe;
- Antrag auf Erstellung einer Beurteilung.
Das Ziel eines Antrags besteht also darin, eine Entscheidung der
zuständigen Behörde herbeizuführen. Diese Entscheidung kann im Sinne des
Betroffenen sein oder nicht; im letztgenannten Fall kann als nächster
Schritt eine Beschwerde eingereicht werden.
Keinesfalls kann mit dem Antrag um Änderung einer bereits getroffenen
Entscheidung ersucht werden. Ein Ersuchen auf Überprüfung der Entscheidung
ist nur bei neuen und erheblichen Tatsachen zulässig.
- ERLÄUTERUNGEN FÜR DIE ANTRAGSTELLER
2.1. Wer kann einen Antrag einreichen?
Alle Personen, auf die das „Statut der Beamten der Europäischen
Gemeinschaften“ Anwendung findet, und entsprechend die Bediensteten auf
Zeit, Hilfskräfte, Vertragsbediensteten und Sonderberater, für die die
„Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten“ (BBSB) gelten,
können einen Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts an die
Anstellungsbehörde bzw. an die zum Abschluss von Dienstverträgen
ermächtigte Behörde (Einstellungsbehörde) richten.
Das Statut findet nicht nur auf die im aktiven Dienst stehenden Beamten
und vorstehend genannten Bediensteten Anwendung, sondern auch auf andere
Personengruppen, beispielsweise auf noch nicht ernannte Beamte in der
Probezeit, auf ehemalige Beamte und Bedienstete, auf ihre im Todesfall
Anspruchsberechtigten oder auf Bewerber in Auswahlverfahren(2).
2.2 An wen ist der Antrag zu richten?
Empfänger des Antrags ist ausdrücklich oder stillschweigend die
Anstellungsbehörde(3). Das Schreiben, in dem der Antrag gestellt wird, ist
somit ein Schreiben an die Anstellungsbehörde mit der Bezeichnung „Antrag
nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts“. Die der Anstellungsbehörde durch
Artikel 90 Absatz 1 des Statuts übertragenen Befugnisse werden von den
Personen ausgeübt, die im Kommissionsbeschluss vom 28. April 2004
(Verwaltungsmitteilungen Nr. 31 vom 5. Mai 2004), zuletzt geändert durch
den Beschluss der Kommission vom 7. Juli 2004 (C(2004) 2286/3), vorgesehen
sind.
2.3. Wo und in welcher Form ist der Antrag einzureichen?
Der Antrag ist beim Referat Beschwerden (ADMIN.B.2) einzureichen; er ist
auf elektronischem Weg, vorzugsweise im pdf-Format, an die Anschrift ADMIN
MAIL B2 zu senden oder im Büro SC11 4/57 (geöffnet von 9-12 Uhr und von
14-17 Uhr) abzugeben.
Für das Datum der Einreichung des Antrags ist der Registrierungsstempel
des Referats Beschwerden maßgebend. Für elektronisch eingereichte Anträge
ist der Zeitpunkt der Registrierung das Datum der Übermittlung bzw. der
erste Werktag nach diesem Datum, sofern es sich um einen Feiertag handelt(4).
2.4. Einreichungsfrist
Ein Antrag kann jederzeit eingereicht werden. Ein Antrag, der denselben
Gegenstand hat wie ein früherer Antrag oder eine frühere Beschwerde, auf
den bzw. die keine bzw. eine negative Antwort erteilt wurde, hebt jedoch
nicht die Frist auf, die Artikel 90 Absatz 2 des Statuts für die
Einreichung einer Beschwerde vorsieht (siehe hierzu Punkt 3.2).
2.5. Form und Inhalt
Für die Form eines Antrags gelten keine besonderen Vorschriften. Im
Übrigen ist nicht die Form, sondern nur der Inhalt ausschlaggebend dafür,
dass ein Antrag als solcher betrachtet wird. So kann ein Ersuchen, selbst
wenn es unter der Überschrift „Antrag“ eingereicht worden ist, um die
Verwaltung aufzufordern, eine frühere Entscheidung zu ändern, von dieser
als Beschwerde betrachtet werden.
Aus dem Antrag sollte in der Regel hervorgehen, dass es sich um einen
Antrag nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts handelt. Der Antrag muss
Angaben zur Person des Antragstellers, zum Gegenstand des Antrags und zu
seinen Gründen, die Ortsangabe sowie Datum und Unterschrift enthalten.
Alle Unterlagen, die das Verständnis des aufgeworfenen Problems
erleichtern, sind beizufügen.
Um das Verfahren zu vereinfachen, füllt die betreffende Person zur
Einreichung des Antrags den (nachstehend beigefügten) Vordruck aus.
- ERLÄUTERUNGEN ZUM VORGEHEN DER VERWALTUNG
3.1. Bearbeitung des Antrags
Das Referat Beschwerden übermittelt dem Antragsteller eine
Empfangsbestätigung für den Antrag, wenn möglich per E-Mail. Diese
Empfangsbestätigung enthält Informationen wie die Antragnummer, das Datum
der Registrierung und den Namen des Referatsangehörigen, der mit der
Bearbeitung des Dossiers beauftragt ist.
Für die Bearbeitung des Antrags ist kein bestimmtes Verfahren vorgesehen.
Der Antrag wird im Hinblick auf eine Entscheidung vom zuständigen Dienst
geprüft, ggf. werden die erforderlichen Überprüfungen durchgeführt.
3.2. Entscheidung und Fristen
Die von der zuständigen Behörde getroffene Entscheidung ist zu begründen
und ohne besondere Formalitäten binnen vier Monaten ab dem Datum der
Antragstellung der betreffenden Person mitzuteilen.
Für die Berechnung der Fristen ist das Datum der Registrierung beim
Referat Beschwerden maßgebend.
Gegen die Ablehnung des Antrags kann der Antragsteller innerhalb einer
Frist von drei Monaten ab dem Tag der Mitteilung der Entscheidung
Beschwerde einlegen.
Erfolgt innerhalb der Frist von vier Monaten, binnen deren die
Anstellungsbehörde ihre Entscheidung zu treffen hatte, keine Antwort, gilt
dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Beschwerde zulässig
ist. Diese Beschwerde ist innerhalb von drei Monaten nach der
stillschweigenden Ablehnung einzulegen. Bei einer verspäteten Antwort der
Anstellungsbehörde (nach Ablauf der Frist von vier Monaten) beginnt nicht
nochmals die Dreimonatsfrist, innerhalb deren die betreffende Person ihre
Beschwerde einlegen kann.
Beschwerde
- BEGRIFFSERKLÄRRUNG
Mit der Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts(5)
ficht der Beamte eine ihn beschwerende Entscheidung der zuständigen
Behörde an; dies gilt für den Fall, dass die Behörde ausdrücklich oder
stillschweigend eine ablehnende Entscheidung getroffen oder es unterlassen
hat, eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme zu treffen:
Beispiele:
- Beschwerde gegen die Ablehnung der Erstattung von Arztkosten;
- Beschwerde zur Anfechtung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung
oder einer Entscheidung im Rahmen des Beförderungsverfahrens;
- Beschwerde gegen eine Entscheidung, bei der Einstellung keine Tagegelder
zu zahlen.
Im Unterschied zum Antrag setzt die Beschwerde das Vorhandensein eines
Verwaltungsaktes der zuständigen Behörde voraus. Für die Anfechtbarkeit
des Verwaltungsakts müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: es muss
sich um eine endgültige und beschwerende Maßnahme handeln (vorbereitende
Rechtsakte sind nicht anfechtbar), und der Betroffene muss ein
persönliches, berechtigtes und direktes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung der Entscheidung haben, das entstanden ist und derzeitig
vorliegt.
Die Beschwerde ist das einzige Mittel, das das Statut einem Beamten oder
Bediensteten an die Hand gibt, um eine Entscheidung der zuständigen
Behörde anzufechten, die seiner Meinung nach seine sich aus dem Statut
ergebenden Rechte betrifft und ihn beschwert. Jeder Antrag auf Revision
oder Überprüfung einer solchen Entscheidung ist deshalb als Beschwerde
anzusehen, für die die nachstehend genannten Fristen gelten(6).
- ERLÄUTERUNGEN FÜR DIE BESCHWERDEFÜHRER
5.1. Wer kann eine Beschwerde einlegen?
Alle Personen, auf die das „Statut der Beamten der Europäischen
Gemeinschaften“ Anwendung findet und entsprechend die Bediensteten auf
Zeit, Hilfskräfte, Vertragsbediensteten und Sonderberater, für die die
„Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten“ gelten, können
gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eine Beschwerde an die
Anstellungsbehörde bzw. an die zum Abschluss von Dienstverträgen
ermächtigte Behörde (Einstellungsbehörde) richten.
Das Statut findet nicht nur auf die im aktiven Dienst stehenden Beamten
und vorstehend genannten Bediensteten Anwendung, sondern auch auf andere
Personengruppen, beispielsweise auf noch nicht ernannte Beamte in der
Probezeit, auf ehemalige Beamte und Bedienstete, auf ihre im Todesfall
Anspruchsberechtigten oder auf Bewerber in Auswahlverfahren(7).
5.2. An wen ist die Beschwerde zu richten?
Empfänger der Beschwerde ist ausdrücklich oder stillschweigend die
Anstellungsbehörde(8). Das Beschwerdeschreiben hat somit ein Schreiben an
die Anstellungsbehörde zu sein oder wird als solches angesehen. Die der
Anstellungsbehörde durch Artikel 90 Absatz 2 des Statuts übertragenen
Befugnisse werden von den Personen wahrgenommen, die im
Kommissionsbeschluss vom 28. April 2004 (Verwaltungsmitteilungen Nr. 31
vom 5. Mai 2004), zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission
vom 7. Juli 2004 (C(2004) 2286/3), vorgesehen sind.
5.3. Wo und in welcher Form ist die Beschwerde einzureichen?
Die Beschwerde ist beim Referat Beschwerden (ADMIN.B.2) einzureichen; sie
ist auf elektronischem Weg, vorzugsweise im pdf-Format, an die Anschrift
ADMIN MAIL B2 zu senden oder im Büro SC11 4/57 (geöffnet von 9-12 Uhr und
von 14-17 Uhr) abzugeben.
5.4. Einreichungsfrist
Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt
werden. Die Frist beginnt
- am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme, wenn es sich um eine allgemeine
Maßnahme handelt;
- am Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens
jedoch an dem Tag, an dem dieser Kenntnis davon erhält, wenn es sich um
eine Einzelmaßnahme handelt; besteht jedoch die Möglichkeit, dass eine
Einzelmaßnahme einen Dritten beschwert, so beginnt die Frist für den
Dritten an dem Tag, an dem dieser Kenntnis von der Maßnahme erhält,
spätestens jedoch am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme;
- am Tag, an dem die Beantwortungsfrist abläuft, wenn sich die Beschwerde
auf eine stillschweigende Ablehnung bezieht.
Die Fristen sind zwingendes Recht und stehen nicht zur Disposition der
Parteien. Die Tatsache, dass die zuständige Behörde eine verspätete und
damit unzulässige Beschwerde sachlich bescheidet, bewirkt nicht, dass die
Fristen außer Kraft gesetzt werden und ein endgültig ausgeschlossenes
Klagerecht wieder auflebt.
Maßgebend für das Datum der Einreichung der Beschwerde, ab dem die Fristen
beginnen, ist der Registrierungsstempel des Referats Beschwerden. Nicht
berücksichtigt werden die Fristen für eine Beförderung auf dem normalen
Postweg oder per Hauspost. Für elektronisch eingereichte Beschwerden ist
der Zeitpunkt der Registrierung das Datum der Übermittlung bzw. der erste
Werktag nach diesem Datum, sofern es sich um einen Feiertag handelt(9).
Maßnahmen der Verwaltung, die im Vergleich zu früheren Maßnahmen kein
neues Element enthalten, gelten als rein bestätigende Maßnahmen der
bereits getroffenen Maßnahmen, weshalb mit ihnen keine neue Frist für den
Empfänger der früheren
Maßnahme beginnt.
5.5. Form und Inhalt
Ebenso wie beim Antrag ist auch bei der Beschwerde nicht die Form, sondern
der Inhalt ausschlaggebend für die Einstufung als Beschwerde.
Die Beschwerde muss grundsätzlich Angaben zur Person des
Beschwerdeführers, zum Gegenstand der Beschwerde und zu den Gründen, die
Ortsangabe sowie Datum und Unterschrift enthalten. Es sind Unterlagen
beizufügen, die eine angemessene Beurteilung der aufgeworfenen Fragen
ermöglichen.
Um das Verfahren zu vereinfachen, füllt der Beschwerdeführer zur
Einreichung der Beschwerde den (nachstehend beigefügten) Vordruck aus.
- ERLÄUTERUNGEN ZUM VORGEHEN DER VERWALTUNG
6.1. Bearbeitung der Beschwerde
Die Beschwerden werden ordnungsgemäß registriert und vom Referat
Beschwerden im Hinblick auf die Annahme einer Antwort durch die
Anstellungsbehörde bearbeitet.
Das Referat Beschwerden stellt der betreffenden Person eine
Empfangsbestätigung für die Beschwerde aus, wenn möglich per E-Mail. Diese
Empfangsbestätigung enthält Informationen wie die Beschwerdenummer, das
Datum der Registrierung und den Namen des Referatsangehörigen, der mit der
Bearbeitung des Dossiers beauftragt ist.
Gleichzeitig holt das Referat Beschwerden bei den Diensten, die die
angefochtene Entscheidung getroffen haben, oder die davon betroffen sind,
sämtliche für die Prüfung des Dossiers nützlichen Informationen ein.
Beschwerden, die in die Zuständigkeit des gemeinsamen
Krankheitsfürsorgesystems fallen, werden dem Verwaltungsausschuss der
Krankenversicherung zur Stellungnahme vorgelegt.
Das Referat Beschwerden kann, sofern dies für zweckdienlich gehalten wird,
eine dienststellenübergreifende Sitzung anberaumen, an der der
Beschwerdeführer, die für die angefochtene Entscheidung zuständigen
Dienste, der Mediator sowie die von der Zentralen Personalvertretung
benannten Vertreter des Personals teilnehmen. In dieser Sitzung kann der
Beschwerdeführer die Tatsachen aus seiner Sicht darstellen und die in der
Beschwerde enthaltenen Argumente erläutern. Er kann sich von einer Person
seiner Wahl oder von einem Rechtsberater begleiten lassen. Die Sitzung
dient weder der Schlichtung, noch wird darin eine Entscheidung getroffen,
sie soll vielmehr lediglich allen betroffenen Parteien die Möglichkeit
geben, sich zu äußern.
Nach dieser Sitzung bzw. sobald das Dossier ausreichend geprüft worden
ist, wird der Entwurf einer Antwort ausgearbeitet. Dieser Entwurf wird
nach der Stellungnahme des Juristischen Dienstes der zuständigen
Anstellungsbehörde zur Entscheidung übermittelt. Die für die Teilnahme an
den dienststellenübergreifenden Sitzungen benannten Vertreter des
Personals werden über die (positive oder negative) Entscheidung über die
Beschwerden unterrichtet.
6.2. Entscheidung und Fristen
Die Anstellungsbehörde teilt dem Betreffenden ihre Entscheidung binnen
vier Monaten nach dem Tag der Einreichung der Beschwerde mit. Wird
innerhalb dieser Frist keine Antwort erteilt, so gilt dies als
stillschweigende Ablehnung. Gegen die Entscheidung auf Ablehnung der
Beschwerde ist eine Klage vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen
Gemeinschaften zulässig. Diese Klage muss innerhalb einer Frist von drei
Monaten erhoben werden, die am Tag der Mitteilung der auf die Beschwerde
hin ergangenen Entscheidung oder der stillschweigenden Ablehnung beginnt.
Ergeht nach einer stillschweigenden Ablehnung, aber innerhalb der Frist
von drei Monaten für die Klage (ohne dass eine solche eingereicht worden
ist), eine ausdrückliche Entscheidung zur Ablehnung einer Beschwerde,
beginnt die Frist von drei Monaten für die Einreichung einer Klage beim
Gericht erster Instanz erneut zu laufen.
Die Antwort auf die Beschwerde wird dem Betroffenen oder dem
Assistenten/Leiter des Personalreferats seiner Generaldirektion oder
seines Dienstes bzw. bei Beamten oder Bediensteten, die ihren Dienst in
Ländern außerhalb der Europäischen Union versehen, dem Delegationsleiter,
übermittelt. Es ist eine Empfangsbestätigung zu unterzeichnen. Darüber
hinaus kann der Betroffene oder sein Rechtsberater per E-Mail über die
Absendung der Antwort auf seine Beschwerde auf dem Dienstweg unterrichtet
werden.
ANTRAG AUF BEISTAND
Das Referat Beschwerden ist auch beauftragt, Anträge auf Beistand gemäß
Artikel 24(10) des Statuts zu prüfen. Für die Einreichung eines solchen
Antrags gelten dieselben Bestimmungen wie für einen Antrag gemäß Artikel
90 oder eine Beschwerde.
Was insbesondere das Mobbing anbelangt, so hat die Kommission zusätzlich
zu den bereits bestehenden förmlichen Verfahren informelle Verfahren
geschaffen, um eine Verschlechterung des Arbeitsklimas zu vermeiden und um
zu versuchen, in Konfliktsituationen bereits im Vorfeld eine gütliche
Einigung herbeizuführen (s. Mitteilung betreffend eine Politik gegen die
Belästigung am Arbeitsplatz im Bereich der Europäischen Kommission(11) und
Verwaltungsmitteilungen Nr. 23-2004 vom 6. April 2004).
EINHALTUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 45/2001 ÜBER DEN SCHUTZ
PERSONENBEZOGENER DATEN(12)
Gemäß Artikel 11 und 12 („Informationspflicht gegenüber der betroffenen
Person“) der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 informiert das Referat
Beschwerden die betroffene Person über die Verarbeitung der Daten und
insbesondere über die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen.
Gemäß Artikel 13-19 („Rechte der betroffenen Person“) kann der betroffenen
Person auf Antrag bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen Zugang zu
den sie betreffenden Daten gewährt werden.
_______________________
Footnotes (1) Diese Informationen
ersetzen die Angaben in den „Verwaltungsmitteilungen“
Nr. 83-2001 vom 20.9.2001.
(2)
Die örtlichen Bediensteten können – sofern es ihre
Beschäftigungsbedingungen vorsehen – unter den gleichen Voraussetzungen
wie Beamte einen Antrag an die zuständige Behörde richten. Für die
gerichtlich zu regelnden Streitsachen zwischen örtlichen Bediensteten und
dem jeweiligen Organ ist jedoch weder das Gericht erster Instanz noch der
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig, sondern das
Gericht, das nach den am Dienstort des örtlichen Bediensteten geltenden
Rechtsvorschriften zuständig ist (Artikel 122 der BBSB).
(3)
Die Einstellungsbehörde für die Personen, auf die die BBSB Anwendung
finden. (4) Siehe Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung
(EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der
Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).
(5) Sowie der Artikel 46, 73, 117 und 124 der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten bei Bediensteten
auf Zeit, Hilfskräften, Vertragsbediensteten und Sonderberatern.
(6) Entscheidungen von Prüfungsausschüssen und
Entscheidungen betreffend die Beurteilung der beruflichen Entwicklung
können direkt vor dem Gericht erster Instanz angefochten werden.
(7) Die örtlichen Bediensteten können – sofern es ihre
Beschäftigungsbedingungen vorsehen – unter den gleichen Voraussetzungen
wie Beamte einen Antrag an die zuständige Behörde richten. Für die
gerichtlich zu regelnden Streitsachen zwischen örtlichen Bediensteten und
dem jeweiligen Organ ist jedoch weder das Gericht erster Instanz noch der
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig, sondern das
Gericht, das nach den am Dienstort des örtlichen Bediensteten geltenden
Rechtsvorschriften zuständig ist (Artikel 122 der BBSB).
(8) s. Fußnote 3
(9) s. Fußnote 4
(10) Beistandspflicht der Kommission gegenüber ihren Bediensteten
(11) Schriftliches Verfahren E/1820/2003 – C(2003) 3644 –
angenommen am 22.Oktober 2003 (12) Verordnung (EG) Nr.
45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien
Datenverkehr (ABl.
Nr. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
|