N° 110-2004 / 10.09.2004

AKTUALISIERUNG DER BESTIMMUNGEN FÜR DIE EINREICHUNG VON

  • ANTRÄGEN (ARTIKEL 90 ABSATZ 1 DES STATUTS)
  • BESCHWERDEN (ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS)
  • ANTRÄGEN AUF BEISTAND (ARTIKEL 24 DES STATUTS)

Nachstehend sind alle aktuellen Informationen über Anträge und Beschwerden aufgeführt, einschließlich der Bestimmungen für die Einreichung beim Referat Beschwerden der GD ADMIN (ADMIN.B.2)(1).

Der Antragsteller bzw. der Beschwerdeführer hat den beigefügten Vordruck auszufüllen, der als Deckblatt dient und jedes Exemplar des Antrags oder der Beschwerde begleitet; der Vordruck kann auch beim Referat Beschwerden angefordert werden.

ANTRAG

  1. BEGRIFFSERKLÄRUNG
  2. ERLÄUTERUNGEN FÜR DIE ANTRAGSTELLER
  3. ERLÄUTERUNGEN ZUM VORGEHEN DER VERWALTUNG

BESCHWERDE

  1. BEGRIFFSERKLÄRUNG
  2. ERLÄUTERUNGEN FÜR DIE BESCHWERDEFÜHRER
  3. ERLÄUTERUNGEN ZUM VORGEHEN DER VERWALTUNG

ANTRAG AUF BEISTAND

EINHALTUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 45/2001 ÜBER DEN SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN

ANTRÄGE UND BESCHWERDEN GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 1 UND 90 ABSATZ 2 DES STATUTS

Jede Person, auf die das Statut bzw. die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten Anwendung finden, kann die Anstellungsbehörde (nachstehend „zuständige Behörde“) mit Folgendem befassen:

  • einem Antrag auf Erlass einer sie betreffenden Entscheidung,
     
  • einer Beschwerde, die darauf abzielt, dass die zuständige Behörde eine von ihr getroffene Entscheidung aufhebt oder ändert; dies gilt auch für die Ablehnung eines Antrags, die eine die betreffende Person beschwerende Maßnahme darstellt.

ANTRAG 

  1. BEGRIFFSERKLÄRRUNG
     

    Mit dem Antrag nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts ersucht der Beamte (oder eine andere Person, auf die das Statut Anwendung findet) die zuständige Behörde um eine ihn (bzw. sie) betreffende Entscheidung.

    Beispiele:
     
    • Antrag auf Einrichtungsbeihilfe;
       
    • Antrag auf Erstellung einer Beurteilung.

    Das Ziel eines Antrags besteht also darin, eine Entscheidung der zuständigen Behörde herbeizuführen. Diese Entscheidung kann im Sinne des Betroffenen sein oder nicht; im letztgenannten Fall kann als nächster Schritt eine Beschwerde eingereicht werden.

    Keinesfalls kann mit dem Antrag um Änderung einer bereits getroffenen Entscheidung ersucht werden. Ein Ersuchen auf Überprüfung der Entscheidung ist nur bei neuen und erheblichen Tatsachen zulässig.
     

  2. ERLÄUTERUNGEN FÜR DIE ANTRAGSTELLER

    2.1. Wer kann einen Antrag einreichen?

    Alle Personen, auf die das „Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften“ Anwendung findet, und entsprechend die Bediensteten auf Zeit, Hilfskräfte, Vertragsbediensteten und Sonderberater, für die die „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten“ (BBSB) gelten, können einen Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts an die Anstellungsbehörde bzw. an die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde (Einstellungsbehörde) richten.

    Das Statut findet nicht nur auf die im aktiven Dienst stehenden Beamten und vorstehend genannten Bediensteten Anwendung, sondern auch auf andere Personengruppen, beispielsweise auf noch nicht ernannte Beamte in der Probezeit, auf ehemalige Beamte und Bedienstete, auf ihre im Todesfall Anspruchsberechtigten oder auf Bewerber in Auswahlverfahren(2).

    2.2 An wen ist der Antrag zu richten?

    Empfänger des Antrags ist ausdrücklich oder stillschweigend die Anstellungsbehörde(3). Das Schreiben, in dem der Antrag gestellt wird, ist somit ein Schreiben an die Anstellungsbehörde mit der Bezeichnung „Antrag nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts“. Die der Anstellungsbehörde durch Artikel 90 Absatz 1 des Statuts übertragenen Befugnisse werden von den Personen ausgeübt, die im Kommissionsbeschluss vom 28. April 2004 (Verwaltungsmitteilungen Nr. 31 vom 5. Mai 2004), zuletzt geändert durch den Beschluss der Kommission vom 7. Juli 2004 (C(2004) 2286/3), vorgesehen sind.

    2.3. Wo und in welcher Form ist der Antrag einzureichen?

    Der Antrag ist beim Referat Beschwerden (ADMIN.B.2) einzureichen; er ist auf elektronischem Weg, vorzugsweise im pdf-Format, an die Anschrift ADMIN MAIL B2 zu senden oder im Büro SC11 4/57 (geöffnet von 9-12 Uhr und von 14-17 Uhr) abzugeben.

    Für das Datum der Einreichung des Antrags ist der Registrierungsstempel des Referats Beschwerden maßgebend. Für elektronisch eingereichte Anträge ist der Zeitpunkt der Registrierung das Datum der Übermittlung bzw. der erste Werktag nach diesem Datum, sofern es sich um einen Feiertag handelt(4).

    2.4. Einreichungsfrist

    Ein Antrag kann jederzeit eingereicht werden. Ein Antrag, der denselben Gegenstand hat wie ein früherer Antrag oder eine frühere Beschwerde, auf den bzw. die keine bzw. eine negative Antwort erteilt wurde, hebt jedoch nicht die Frist auf, die Artikel 90 Absatz 2 des Statuts für die Einreichung einer Beschwerde vorsieht (siehe hierzu Punkt 3.2).

    2.5. Form und Inhalt

    Für die Form eines Antrags gelten keine besonderen Vorschriften. Im Übrigen ist nicht die Form, sondern nur der Inhalt ausschlaggebend dafür, dass ein Antrag als solcher betrachtet wird. So kann ein Ersuchen, selbst wenn es unter der Überschrift „Antrag“ eingereicht worden ist, um die Verwaltung aufzufordern, eine frühere Entscheidung zu ändern, von dieser als Beschwerde betrachtet werden.

    Aus dem Antrag sollte in der Regel hervorgehen, dass es sich um einen Antrag nach Artikel 90 Absatz 1 des Statuts handelt. Der Antrag muss Angaben zur Person des Antragstellers, zum Gegenstand des Antrags und zu seinen Gründen, die Ortsangabe sowie Datum und Unterschrift enthalten. Alle Unterlagen, die das Verständnis des aufgeworfenen Problems erleichtern, sind beizufügen.

    Um das Verfahren zu vereinfachen, füllt die betreffende Person zur Einreichung des Antrags den (nachstehend beigefügten) Vordruck aus.
     
  3. ERLÄUTERUNGEN ZUM VORGEHEN DER VERWALTUNG

    3.1. Bearbeitung des Antrags

    Das Referat Beschwerden übermittelt dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung für den Antrag, wenn möglich per E-Mail. Diese Empfangsbestätigung enthält Informationen wie die Antragnummer, das Datum der Registrierung und den Namen des Referatsangehörigen, der mit der Bearbeitung des Dossiers beauftragt ist.

    Für die Bearbeitung des Antrags ist kein bestimmtes Verfahren vorgesehen. Der Antrag wird im Hinblick auf eine Entscheidung vom zuständigen Dienst geprüft, ggf. werden die erforderlichen Überprüfungen durchgeführt.

    3.2. Entscheidung und Fristen

    Die von der zuständigen Behörde getroffene Entscheidung ist zu begründen und ohne besondere Formalitäten binnen vier Monaten ab dem Datum der Antragstellung der betreffenden Person mitzuteilen.

    Für die Berechnung der Fristen ist das Datum der Registrierung beim Referat Beschwerden maßgebend.
    Gegen die Ablehnung des Antrags kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag der Mitteilung der Entscheidung Beschwerde einlegen.

    Erfolgt innerhalb der Frist von vier Monaten, binnen deren die Anstellungsbehörde ihre Entscheidung zu treffen hatte, keine Antwort, gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Beschwerde zulässig ist. Diese Beschwerde ist innerhalb von drei Monaten nach der stillschweigenden Ablehnung einzulegen. Bei einer verspäteten Antwort der Anstellungsbehörde (nach Ablauf der Frist von vier Monaten) beginnt nicht nochmals die Dreimonatsfrist, innerhalb deren die betreffende Person ihre Beschwerde einlegen kann.

    Beschwerde

  4. BEGRIFFSERKLÄRRUNG

    Mit der Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts(5) ficht der Beamte eine ihn beschwerende Entscheidung der zuständigen Behörde an; dies gilt für den Fall, dass die Behörde ausdrücklich oder stillschweigend eine ablehnende Entscheidung getroffen oder es unterlassen hat, eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme zu treffen:

    Beispiele:
     
    • Beschwerde gegen die Ablehnung der Erstattung von Arztkosten;
       
    • Beschwerde zur Anfechtung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung oder einer Entscheidung im Rahmen des Beförderungsverfahrens;
       
    • Beschwerde gegen eine Entscheidung, bei der Einstellung keine Tagegelder zu zahlen.

    Im Unterschied zum Antrag setzt die Beschwerde das Vorhandensein eines Verwaltungsaktes der zuständigen Behörde voraus. Für die Anfechtbarkeit des Verwaltungsakts müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: es muss sich um eine endgültige und beschwerende Maßnahme handeln (vorbereitende Rechtsakte sind nicht anfechtbar), und der Betroffene muss ein persönliches, berechtigtes und direktes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Entscheidung haben, das entstanden ist und derzeitig vorliegt.

    Die Beschwerde ist das einzige Mittel, das das Statut einem Beamten oder Bediensteten an die Hand gibt, um eine Entscheidung der zuständigen Behörde anzufechten, die seiner Meinung nach seine sich aus dem Statut ergebenden Rechte betrifft und ihn beschwert. Jeder Antrag auf Revision oder Überprüfung einer solchen Entscheidung ist deshalb als Beschwerde anzusehen, für die die nachstehend genannten Fristen gelten(6).
     

  5. ERLÄUTERUNGEN FÜR DIE BESCHWERDEFÜHRER

    5.1. Wer kann eine Beschwerde einlegen?

    Alle Personen, auf die das „Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften“ Anwendung findet und entsprechend die Bediensteten auf Zeit, Hilfskräfte, Vertragsbediensteten und Sonderberater, für die die „Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten“ gelten, können gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eine Beschwerde an die Anstellungsbehörde bzw. an die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde (Einstellungsbehörde) richten.

    Das Statut findet nicht nur auf die im aktiven Dienst stehenden Beamten und vorstehend genannten Bediensteten Anwendung, sondern auch auf andere Personengruppen, beispielsweise auf noch nicht ernannte Beamte in der Probezeit, auf ehemalige Beamte und Bedienstete, auf ihre im Todesfall Anspruchsberechtigten oder auf Bewerber in Auswahlverfahren(7).

    5.2. An wen ist die Beschwerde zu richten?

    Empfänger der Beschwerde ist ausdrücklich oder stillschweigend die Anstellungsbehörde(8). Das Beschwerdeschreiben hat somit ein Schreiben an die Anstellungsbehörde zu sein oder wird als solches angesehen. Die der Anstellungsbehörde durch Artikel 90 Absatz 2 des Statuts übertragenen Befugnisse werden von den Personen wahrgenommen, die im Kommissionsbeschluss vom 28. April 2004 (Verwaltungsmitteilungen Nr. 31 vom 5. Mai 2004), zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission vom 7. Juli 2004 (C(2004) 2286/3), vorgesehen sind.

    5.3. Wo und in welcher Form ist die Beschwerde einzureichen?

    Die Beschwerde ist beim Referat Beschwerden (ADMIN.B.2) einzureichen; sie ist auf elektronischem Weg, vorzugsweise im pdf-Format, an die Anschrift ADMIN MAIL B2 zu senden oder im Büro SC11 4/57 (geöffnet von 9-12 Uhr und von 14-17 Uhr) abzugeben.

    5.4. Einreichungsfrist

    Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden. Die Frist beginnt

     
    • am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme, wenn es sich um eine allgemeine Maßnahme handelt;
       
    • am Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch an dem Tag, an dem dieser Kenntnis davon erhält, wenn es sich um eine Einzelmaßnahme handelt; besteht jedoch die Möglichkeit, dass eine Einzelmaßnahme einen Dritten beschwert, so beginnt die Frist für den Dritten an dem Tag, an dem dieser Kenntnis von der Maßnahme erhält, spätestens jedoch am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme;
       
    • am Tag, an dem die Beantwortungsfrist abläuft, wenn sich die Beschwerde auf eine stillschweigende Ablehnung bezieht.

    Die Fristen sind zwingendes Recht und stehen nicht zur Disposition der Parteien. Die Tatsache, dass die zuständige Behörde eine verspätete und damit unzulässige Beschwerde sachlich bescheidet, bewirkt nicht, dass die Fristen außer Kraft gesetzt werden und ein endgültig ausgeschlossenes Klagerecht wieder auflebt.

    Maßgebend für das Datum der Einreichung der Beschwerde, ab dem die Fristen beginnen, ist der Registrierungsstempel des Referats Beschwerden. Nicht berücksichtigt werden die Fristen für eine Beförderung auf dem normalen Postweg oder per Hauspost. Für elektronisch eingereichte Beschwerden ist der Zeitpunkt der Registrierung das Datum der Übermittlung bzw. der erste Werktag nach diesem Datum, sofern es sich um einen Feiertag handelt(9).

    Maßnahmen der Verwaltung, die im Vergleich zu früheren Maßnahmen kein neues Element enthalten, gelten als rein bestätigende Maßnahmen der bereits getroffenen Maßnahmen, weshalb mit ihnen keine neue Frist für den Empfänger der früheren
    Maßnahme beginnt.

    5.5. Form und Inhalt

    Ebenso wie beim Antrag ist auch bei der Beschwerde nicht die Form, sondern der Inhalt ausschlaggebend für die Einstufung als Beschwerde.

    Die Beschwerde muss grundsätzlich Angaben zur Person des Beschwerdeführers, zum Gegenstand der Beschwerde und zu den Gründen, die Ortsangabe sowie Datum und Unterschrift enthalten. Es sind Unterlagen beizufügen, die eine angemessene Beurteilung der aufgeworfenen Fragen ermöglichen.

    Um das Verfahren zu vereinfachen, füllt der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde den (nachstehend beigefügten) Vordruck aus.

     

  6. ERLÄUTERUNGEN ZUM VORGEHEN DER VERWALTUNG

    6.1. Bearbeitung der Beschwerde


    Die Beschwerden werden ordnungsgemäß registriert und vom Referat Beschwerden im Hinblick auf die Annahme einer Antwort durch die Anstellungsbehörde bearbeitet.

    Das Referat Beschwerden stellt der betreffenden Person eine Empfangsbestätigung für die Beschwerde aus, wenn möglich per E-Mail. Diese Empfangsbestätigung enthält Informationen wie die Beschwerdenummer, das Datum der Registrierung und den Namen des Referatsangehörigen, der mit der Bearbeitung des Dossiers beauftragt ist.

    Gleichzeitig holt das Referat Beschwerden bei den Diensten, die die angefochtene Entscheidung getroffen haben, oder die davon betroffen sind, sämtliche für die Prüfung des Dossiers nützlichen Informationen ein.

    Beschwerden, die in die Zuständigkeit des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems fallen, werden dem Verwaltungsausschuss der Krankenversicherung zur Stellungnahme vorgelegt.

    Das Referat Beschwerden kann, sofern dies für zweckdienlich gehalten wird, eine dienststellenübergreifende Sitzung anberaumen, an der der Beschwerdeführer, die für die angefochtene Entscheidung zuständigen Dienste, der Mediator sowie die von der Zentralen Personalvertretung benannten Vertreter des Personals teilnehmen. In dieser Sitzung kann der Beschwerdeführer die Tatsachen aus seiner Sicht darstellen und die in der Beschwerde enthaltenen Argumente erläutern. Er kann sich von einer Person seiner Wahl oder von einem Rechtsberater begleiten lassen. Die Sitzung dient weder der Schlichtung, noch wird darin eine Entscheidung getroffen, sie soll vielmehr lediglich allen betroffenen Parteien die Möglichkeit geben, sich zu äußern.

    Nach dieser Sitzung bzw. sobald das Dossier ausreichend geprüft worden ist, wird der Entwurf einer Antwort ausgearbeitet. Dieser Entwurf wird nach der Stellungnahme des Juristischen Dienstes der zuständigen Anstellungsbehörde zur Entscheidung übermittelt. Die für die Teilnahme an den dienststellenübergreifenden Sitzungen benannten Vertreter des Personals werden über die (positive oder negative) Entscheidung über die Beschwerden unterrichtet.

    6.2. Entscheidung und Fristen

    Die Anstellungsbehörde teilt dem Betreffenden ihre Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Einreichung der Beschwerde mit. Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort erteilt, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung. Gegen die Entscheidung auf Ablehnung der Beschwerde ist eine Klage vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zulässig. Diese Klage muss innerhalb einer Frist von drei Monaten erhoben werden, die am Tag der Mitteilung der auf die Beschwerde hin ergangenen Entscheidung oder der stillschweigenden Ablehnung beginnt.

    Ergeht nach einer stillschweigenden Ablehnung, aber innerhalb der Frist von drei Monaten für die Klage (ohne dass eine solche eingereicht worden ist), eine ausdrückliche Entscheidung zur Ablehnung einer Beschwerde, beginnt die Frist von drei Monaten für die Einreichung einer Klage beim Gericht erster Instanz erneut zu laufen.

    Die Antwort auf die Beschwerde wird dem Betroffenen oder dem Assistenten/Leiter des Personalreferats seiner Generaldirektion oder seines Dienstes bzw. bei Beamten oder Bediensteten, die ihren Dienst in Ländern außerhalb der Europäischen Union versehen, dem Delegationsleiter, übermittelt. Es ist eine Empfangsbestätigung zu unterzeichnen. Darüber hinaus kann der Betroffene oder sein Rechtsberater per E-Mail über die Absendung der Antwort auf seine Beschwerde auf dem Dienstweg unterrichtet werden.

ANTRAG AUF BEISTAND

Das Referat Beschwerden ist auch beauftragt, Anträge auf Beistand gemäß Artikel 24(10) des Statuts zu prüfen. Für die Einreichung eines solchen Antrags gelten dieselben Bestimmungen wie für einen Antrag gemäß Artikel 90 oder eine Beschwerde.

Was insbesondere das Mobbing anbelangt, so hat die Kommission zusätzlich zu den bereits bestehenden förmlichen Verfahren informelle Verfahren geschaffen, um eine Verschlechterung des Arbeitsklimas zu vermeiden und um zu versuchen, in Konfliktsituationen bereits im Vorfeld eine gütliche Einigung herbeizuführen (s. Mitteilung betreffend eine Politik gegen die Belästigung am Arbeitsplatz im Bereich der Europäischen Kommission(11) und Verwaltungsmitteilungen Nr. 23-2004 vom 6. April 2004).

EINHALTUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 45/2001 ÜBER DEN SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN(12)

Gemäß Artikel 11 und 12 („Informationspflicht gegenüber der betroffenen Person“) der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 informiert das Referat Beschwerden die betroffene Person über die Verarbeitung der Daten und insbesondere über die Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen. Gemäß Artikel 13-19 („Rechte der betroffenen Person“) kann der betroffenen Person auf Antrag bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen Zugang zu den sie betreffenden Daten gewährt werden.

_______________________
Footnotes

(1) Diese Informationen ersetzen die Angaben in den „Verwaltungsmitteilungen“ Nr. 83-2001 vom 20.9.2001.

(2) Die örtlichen Bediensteten können – sofern es ihre Beschäftigungsbedingungen vorsehen – unter den gleichen Voraussetzungen wie Beamte einen Antrag an die zuständige Behörde richten. Für die gerichtlich zu regelnden Streitsachen zwischen örtlichen Bediensteten und dem jeweiligen Organ ist jedoch weder das Gericht erster Instanz noch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig, sondern das Gericht, das nach den am Dienstort des örtlichen Bediensteten geltenden Rechtsvorschriften zuständig ist (Artikel 122 der BBSB).

(3) Die Einstellungsbehörde für die Personen, auf die die BBSB Anwendung finden.

(4)  Siehe Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).

(5)  Sowie der Artikel 46, 73, 117 und 124 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten bei Bediensteten auf Zeit, Hilfskräften, Vertragsbediensteten und Sonderberatern.

(6) Entscheidungen von Prüfungsausschüssen und Entscheidungen betreffend die Beurteilung der beruflichen Entwicklung können direkt vor dem Gericht erster Instanz angefochten werden.

(7) Die örtlichen Bediensteten können – sofern es ihre Beschäftigungsbedingungen vorsehen – unter den gleichen Voraussetzungen wie Beamte einen Antrag an die zuständige Behörde richten. Für die gerichtlich zu regelnden Streitsachen zwischen örtlichen Bediensteten und dem jeweiligen Organ ist jedoch weder das Gericht erster Instanz noch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig, sondern das Gericht, das nach den am Dienstort des örtlichen Bediensteten geltenden Rechtsvorschriften zuständig ist (Artikel 122 der BBSB).

(8)  s. Fußnote 3

(9) s. Fußnote 4

(10) Beistandspflicht der Kommission gegenüber ihren Bediensteten

(11) Schriftliches Verfahren E/1820/2003 – C(2003) 3644 – angenommen am 22.Oktober 2003

(12) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

top

   Author: ADMIN B2