Regelung zur Ersetzung der Regelung zu den
Artikeln 2 bis 6 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3947/92 des Rates
zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und
der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser
Gemeinschaften DAS ORGAN1-
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und
der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser
Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr.
259/68 2, zuletzt geändert durch
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2265/2002 3,
insbesondere auf die Artikel 2 bis 7 des Statuts,
gestützt auf die Regelung zu den Artikeln 2 bis 6 der Verordnung (EWG,
Euratom, EGKS) Nr. 3947/92 des Rates vom 21. Dezember 1992 zur Änderung
des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser
Gemeinschaften 4,
nach Stellungnahme des Statutsbeirats,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
Die Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 2 bis 6 der
Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3947/92 müssen von den Organen der
Gemeinschaften in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden.
-
Die Organe verpflichten sich, gemäß Artikel 27 des Statuts
darauf hinzuwirken, dass ihnen bei der Einstellung des Personals die
Mitarbeit von Beamten gesichert wird, die in Bezug auf Befähigung,
Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen und unter den
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst
breiter geografischer Grundlage ausgewählt werden, ohne Rücksicht auf
Rasse, politische, weltanschauliche oder religiöse Überzeugung, Geschlecht
oder sexuelle Orientierung und unabhängig von Familienstand und familiärer
Lage.
-
Zur Verwirklichung dieser Ziele müssen alle verfügbaren
Mittel bereitgestellt werden.
-
Aus Gründen der Effizienz und des wirtschaftlichen
Mitteleinsatzes haben das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission,
der Gerichtshof, der Rechnungshof, der Europäische Wirtschafts- und
Sozialausschuss, der Ausschuss der Region und der Europäische
Bürgerbeauftragte mit dem Beschluss 2002/620/EG
5 das Amt für Personalauswahl der
Europäischen Gemeinschaften errichtet, welches zur Aufgabe hat, unter
optimalen fachlichen und finanziellen Rahmenbedingungen allgemeine
Auswahlverfahren für Beamte zur Einstellung bei den Organen der
Europäischen Gemeinschaften durchzuführen.
-
Die Regelung vom 1. November 1993 zur den Artikeln 2 bis 6
der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3947/92 sollte daher entsprechend
geändert werden.
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Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, die genannte
Regelung durch eine neue Regelung zu ersetzen.
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Die Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 2 bis 6 der
vorgenannten Verordnung sollten von den Organen der Gemeinschaften in
gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden.
-
Das Inkrafttreten dieser Regelung ist an die Feststellung
dieses gegenseitigen Einvernehmens durch den Präsidenten des Gerichtshofs
gebunden -
HAT FOLGENDE REGELUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Es wird ein den Organen gemeinsamer paritätischer Ausschuss gebildet,
nachstehend "Gemeinsamer Paritätischer Ausschuss" genannt.
Artikel 2
Der Gemeinsame Paritätische Ausschuss wird zu den Entwürfen von
Bekanntmachungen allgemeiner Auswahlverfahren gehört, die vom Amt für
Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend "Amt"
genannt, durchgeführt werden sollen.
Die Bekanntmachungen interinstitutioneller Personalausleseverfahren, die
vom Amt durchgeführt werden, gehen dem Gemeinsamen Paritätischen Ausschuss
informationshalber zu. Artikel 3
Dem Gemeinsamen
Paritätischen Ausschuss gehören an:
-
ein Vorsitzender, der vom Leitungsausschuss des Amtes mit
einfacher Mehrheit ernannt wird;
-
je ein von der betreffenden Anstellungsbehörde bestelltes
ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied für das Europäische
Parlament, den Rat, den Gerichtshof, den Rechnungshof, den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und den
Europäischen Bürgerbeauftragten;
-
vier ordentliche und vier stellvertretende Mitglieder, die
von der Kommission bestellt werden,
-
je ein von der betreffenden Personalvertretung bestelltes
ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied für das Europäische
Parlament, den Rat, den Gerichtshof, den Rechnungshof, den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und den
Europäischen Bürgerbeauftragten;
-
und vier ordentliche und vier stellvertretende Mitglieder,
die von der zentralen Personalvertretung der Kommission bestellt werden.
Artikel 4
-
Die Amtszeit des Vorsitzenden und der Mitglieder des
Gemeinsamen Paritätischen Ausschusses beträgt zwei Jahre. Sie kann
verlängert werden.
Die Amtszeit eines Mitglieds endet erst dann, wenn dem Vorsitzenden die
Bestellung einer Ersatzperson mitgeteilt wurde.
Die ersten Mitglieder werden spätestens einen Monat nach Inkrafttreten
dieser Regelung bestellt.
-
Ist der Vorsitzende oder ein Mitglied der Auffassung, sein
Amt nicht mehr ausüben zu können, so wird der Vorsitzende bzw. das
Mitglied für die verbleibende Amtszeit ersetzt. Das Gleiche gilt bei
Rücktritt oder im Todesfall.
Artikel 5
-
Der Gemeinsame Paritätische Ausschuss wird auf Antrag des
Amtes, dem hierzu gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Statuts die Befugnisse der
Anstellungsbehörde übertragen werden, der Anstellungsbehörde oder der
Personalvertretung eines der in dem Ausschuss vertretenen Organe vom
Vorsitzenden einberufen.
-
Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Gemeinsamen
Paritätischen Ausschusses; außer bei Verfahrensfragen nimmt er an
Abstimmungen nicht teil.
-
Der Gemeinsame Paritätische Ausschuss kann Sachverständige
hinzuziehen.
Artikel 6
-
Der Gemeinsame Paritätische Ausschuss ist nur
beschlussfähig, wenn alle ordentlichen Mitglieder - oder in deren
Abwesenheit das jeweilige stellvertretende Mitglied - anwesend sind.
-
Die Stellungnahmen des Gemeinsamen Paritätischen
Ausschusses werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen
festgelegt.
-
Die Stellungnahmen des Gemeinsamen Paritätischen
Ausschusses werden innerhalb von 20 Arbeitstagen nach seiner Befassung und
innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Beratung dem Amt, den
Anstellungsbehörden und den Personalvertretungen übermittelt. Jedes
Mitglied des Gemeinsamen Paritätischen Ausschusses kann verlangen, dass
seine Meinung in der Stellungnahme festgehalten wird.
Ergeht innerhalb der festgelegten Frist keine Stellungnahme, so erlässt
das Amt seinen Beschluss.
Artikel 7
Der Leiter des
Amtes oder sein Stellvertreter nimmt an den Sitzungen des Gemeinsamen
Paritätischen Ausschusses teil. Artikel 8
-
Beabsichtigt das Amt, eine Entscheidung zu treffen, die
von der Stellungnahme des Gemeinsamen Paritätischen Ausschusses abweicht,
so setzt das Amt den Vorsitzenden und die Mitglieder des Ausschusses
umgehend davon in Kenntnis und begründet die Entscheidung, die es zu
treffen gedenkt.
-
Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Mitteilung im Sinne
von Absatz 1 kann der Vorsitzende des Gemeinsamen Paritätischen
Ausschusses eine Sitzung mit dem Leiter des Amtes verlangen; auf Antrag
von Mitgliedern, die mindestens zwei Anstellungsbehörden oder mindestens
zwei Personalvertretungen vertreten, muss er eine solche Sitzung
verlangen. An der Sitzung können alle Mitglieder des Gemeinsamen
Paritätischen Ausschusses teilnehmen. Die Sitzung findet innerhalb von 10
Arbeitstagen statt.
-
Das Amt erlässt seinen Beschluss frühestens am 11.
Arbeitstag nach der Mitteilung im Sinne von Absatz 1 oder, falls ihre
Einberufung verlangt worden ist, nach der Sitzung im Sinne von Absatz 2.
Weicht der Beschluss von der Stellungnahme des Gemeinsamen Paritätischen
Ausschusses ab, so setzt der Leiter des Amtes den Leitungsausschuss des
Amtes davon in Kenntnis.
Artikel 9
-
Für jedes Auswahlverfahren ernennt das Amt einen
Prüfungsausschuss.
-
Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des Anhang III des
Statuts besteht der Prüfungsausschuss aus
-
einem Vorsitzenden und mindestens einem stellvertretenden
Vorsitzenden, die vom Amt bestellt werden;
-
mindestens einem ordentlichen Mitglied und einem
stellvertretenden Mitglied, die auf Vorschlag der Organe vom Amt bestellt
werden;
-
mindestens einem ordentlichen Mitglied und einem
stellvertretenden Mitglied, die von den Personalvertretungen bestellt
werden.
Der Leiter des Amtes legt dem Gemeinsamen Paritätischen Ausschuss die
Vorschläge hinsichtlich der Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses
vor, nach Maßgabe des Charakters des Auswahlverfahrens und unter
Berücksichtigung der Zuständigkeitsbereiche der Organe im Sinne von
Artikel 2 des Beschlusses 2002/620/EG.
-
Sind innerhalb von 25 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, zu
dem die Organe und Personalvertretungen über die Ernennung des
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in Kenntnis gesetzt worden sind, noch
nicht alle Mitglieder benannt, so kann der Prüfungsausschuss seine
Arbeiten aufnehmen.
Artikel 10
Anhang III des
Statuts findet sinngemäß Anwendung. Artikel 11
Der Vorsitzende des Gemeinsamen Paritätischen Ausschusses erstellt vor
Ablauf seiner Amtszeit nach Anhörung des Ausschusses einen Bericht über
das Funktionieren des Ausschusses und übermittelt ihn den Organen, den
Personalvertretungen und dem Amt. Der Bericht wird auch dem Statutsbeirat
vorgelegt. Artikel 12
Der Gemeinsame
Paritätische Ausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung.
Artikel 13
Die Regelung vom 01.11.1993 wird aufgehoben. Artikel
14
Diese Regelung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat
folgt 6, in welchem der Präsident des
Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften festgestellt hat, dass
gegenseitiges Einvernehmen der Organe vorliegt.
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Footnotes
1 Diese Regelung wurde von allen
Organen beschlossen, deren gegenseitiges Einvernehmen vom Präsidenten des
Europäischen Gerichtshofes am 31. März 2004 bestätigt wurde.
2 ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
3 ABl. L 347 vom 20.12.2002, S. 1.
4 ABl. L 404 vom 31.12.1992, S. 1.
5 ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53.
6 1.4.2004
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