N° 118-2004 / 07.10.2004

Regelung zur Ersetzung der Regelung zu den Artikeln 2 bis 6 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3947/92 des Rates zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften

DAS ORGAN1-

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 2, zuletzt geändert durch Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2265/2002 3, insbesondere auf die Artikel 2 bis 7 des Statuts,

gestützt auf die Regelung zu den Artikeln 2 bis 6 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3947/92 des Rates vom 21. Dezember 1992 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften 4,

nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

in Erwägung nachstehender Gründe:

  1. Die Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 2 bis 6 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3947/92 müssen von den Organen der Gemeinschaften in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden.
     

  2. Die Organe verpflichten sich, gemäß Artikel 27 des Statuts darauf hinzuwirken, dass ihnen bei der Einstellung des Personals die Mitarbeit von Beamten gesichert wird, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen und unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geografischer Grundlage ausgewählt werden, ohne Rücksicht auf Rasse, politische, weltanschauliche oder religiöse Überzeugung, Geschlecht oder sexuelle Orientierung und unabhängig von Familienstand und familiärer Lage.
     

  3. Zur Verwirklichung dieser Ziele müssen alle verfügbaren Mittel bereitgestellt werden.
     

  4. Aus Gründen der Effizienz und des wirtschaftlichen Mitteleinsatzes haben das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission, der Gerichtshof, der Rechnungshof, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Region und der Europäische Bürgerbeauftragte mit dem Beschluss 2002/620/EG 5 das Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften errichtet, welches zur Aufgabe hat, unter optimalen fachlichen und finanziellen Rahmenbedingungen allgemeine Auswahlverfahren für Beamte zur Einstellung bei den Organen der Europäischen Gemeinschaften durchzuführen.
     

  5. Die Regelung vom 1. November 1993 zur den Artikeln 2 bis 6 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3947/92 sollte daher entsprechend geändert werden.
     

  6. Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, die genannte Regelung durch eine neue Regelung zu ersetzen.
     

  7. Die Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 2 bis 6 der vorgenannten Verordnung sollten von den Organen der Gemeinschaften in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt werden.
     

  8. Das Inkrafttreten dieser Regelung ist an die Feststellung dieses gegenseitigen Einvernehmens durch den Präsidenten des Gerichtshofs gebunden -

HAT FOLGENDE REGELUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird ein den Organen gemeinsamer paritätischer Ausschuss gebildet, nachstehend "Gemeinsamer Paritätischer Ausschuss" genannt.

Artikel 2

Der Gemeinsame Paritätische Ausschuss wird zu den Entwürfen von Bekanntmachungen allgemeiner Auswahlverfahren gehört, die vom Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend "Amt" genannt, durchgeführt werden sollen.

Die Bekanntmachungen interinstitutioneller Personalausleseverfahren, die vom Amt durchgeführt werden, gehen dem Gemeinsamen Paritätischen Ausschuss informationshalber zu.

Artikel 3

Dem Gemeinsamen Paritätischen Ausschuss gehören an:

  • ein Vorsitzender, der vom Leitungsausschuss des Amtes mit einfacher Mehrheit ernannt wird;
     

  • je ein von der betreffenden Anstellungsbehörde bestelltes ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied für das Europäische Parlament, den Rat, den Gerichtshof, den Rechnungshof, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und den Europäischen Bürgerbeauftragten;
     

  • vier ordentliche und vier stellvertretende Mitglieder, die von der Kommission bestellt werden,
     

  • je ein von der betreffenden Personalvertretung bestelltes ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied für das Europäische Parlament, den Rat, den Gerichtshof, den Rechnungshof, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und den Europäischen Bürgerbeauftragten;
     

  • und vier ordentliche und vier stellvertretende Mitglieder, die von der zentralen Personalvertretung der Kommission bestellt werden.

Artikel 4

  1. Die Amtszeit des Vorsitzenden und der Mitglieder des Gemeinsamen Paritätischen Ausschusses beträgt zwei Jahre. Sie kann verlängert werden.

    Die Amtszeit eines Mitglieds endet erst dann, wenn dem Vorsitzenden die Bestellung einer Ersatzperson mitgeteilt wurde.

    Die ersten Mitglieder werden spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Regelung bestellt.
     

  2. Ist der Vorsitzende oder ein Mitglied der Auffassung, sein Amt nicht mehr ausüben zu können, so wird der Vorsitzende bzw. das Mitglied für die verbleibende Amtszeit ersetzt. Das Gleiche gilt bei Rücktritt oder im Todesfall.

Artikel 5

  1. Der Gemeinsame Paritätische Ausschuss wird auf Antrag des Amtes, dem hierzu gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Statuts die Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen werden, der Anstellungsbehörde oder der Personalvertretung eines der in dem Ausschuss vertretenen Organe vom Vorsitzenden einberufen.
     

  2. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Gemeinsamen Paritätischen Ausschusses; außer bei Verfahrensfragen nimmt er an Abstimmungen nicht teil.
     

  3. Der Gemeinsame Paritätische Ausschuss kann Sachverständige hinzuziehen.

Artikel 6

  1. Der Gemeinsame Paritätische Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn alle ordentlichen Mitglieder - oder in deren Abwesenheit das jeweilige stellvertretende Mitglied - anwesend sind.
     

  2. Die Stellungnahmen des Gemeinsamen Paritätischen Ausschusses werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen festgelegt.
     

  3. Die Stellungnahmen des Gemeinsamen Paritätischen Ausschusses werden innerhalb von 20 Arbeitstagen nach seiner Befassung und innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Beratung dem Amt, den Anstellungsbehörden und den Personalvertretungen übermittelt. Jedes Mitglied des Gemeinsamen Paritätischen Ausschusses kann verlangen, dass seine Meinung in der Stellungnahme festgehalten wird.

    Ergeht innerhalb der festgelegten Frist keine Stellungnahme, so erlässt das Amt seinen Beschluss.

Artikel 7

Der Leiter des Amtes oder sein Stellvertreter nimmt an den Sitzungen des Gemeinsamen Paritätischen Ausschusses teil.

Artikel 8

  1. Beabsichtigt das Amt, eine Entscheidung zu treffen, die von der Stellungnahme des Gemeinsamen Paritätischen Ausschusses abweicht, so setzt das Amt den Vorsitzenden und die Mitglieder des Ausschusses umgehend davon in Kenntnis und begründet die Entscheidung, die es zu treffen gedenkt.
     

  2. Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Mitteilung im Sinne von Absatz 1 kann der Vorsitzende des Gemeinsamen Paritätischen Ausschusses eine Sitzung mit dem Leiter des Amtes verlangen; auf Antrag von Mitgliedern, die mindestens zwei Anstellungsbehörden oder mindestens zwei Personalvertretungen vertreten, muss er eine solche Sitzung verlangen. An der Sitzung können alle Mitglieder des Gemeinsamen Paritätischen Ausschusses teilnehmen. Die Sitzung findet innerhalb von 10 Arbeitstagen statt.
     

  3. Das Amt erlässt seinen Beschluss frühestens am 11. Arbeitstag nach der Mitteilung im Sinne von Absatz 1 oder, falls ihre Einberufung verlangt worden ist, nach der Sitzung im Sinne von Absatz 2. Weicht der Beschluss von der Stellungnahme des Gemeinsamen Paritätischen Ausschusses ab, so setzt der Leiter des Amtes den Leitungsausschuss des Amtes davon in Kenntnis.

Artikel 9

  1. Für jedes Auswahlverfahren ernennt das Amt einen Prüfungsausschuss.
     

  2. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des Anhang III des Statuts besteht der Prüfungsausschuss aus

  • einem Vorsitzenden und mindestens einem stellvertretenden Vorsitzenden, die vom Amt bestellt werden;
     

  • mindestens einem ordentlichen Mitglied und einem stellvertretenden Mitglied, die auf Vorschlag der Organe vom Amt bestellt werden;
     

  • mindestens einem ordentlichen Mitglied und einem stellvertretenden Mitglied, die von den Personalvertretungen bestellt werden.

    Der Leiter des Amtes legt dem Gemeinsamen Paritätischen Ausschuss die Vorschläge hinsichtlich der Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses vor, nach Maßgabe des Charakters des Auswahlverfahrens und unter Berücksichtigung der Zuständigkeitsbereiche der Organe im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 2002/620/EG.

  1. Sind innerhalb von 25 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, zu dem die Organe und Personalvertretungen über die Ernennung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in Kenntnis gesetzt worden sind, noch nicht alle Mitglieder benannt, so kann der Prüfungsausschuss seine Arbeiten aufnehmen.

Artikel 10

Anhang III des Statuts findet sinngemäß Anwendung.

Artikel 11

Der Vorsitzende des Gemeinsamen Paritätischen Ausschusses erstellt vor Ablauf seiner Amtszeit nach Anhörung des Ausschusses einen Bericht über das Funktionieren des Ausschusses und übermittelt ihn den Organen, den Personalvertretungen und dem Amt. Der Bericht wird auch dem Statutsbeirat vorgelegt.

Artikel 12

Der Gemeinsame Paritätische Ausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung.

Artikel 13

Die Regelung vom 01.11.1993 wird aufgehoben.

Artikel 14

Diese Regelung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt 6, in welchem der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften festgestellt hat, dass gegenseitiges Einvernehmen der Organe vorliegt.
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Footnotes

1 Diese Regelung wurde von allen Organen beschlossen, deren gegenseitiges Einvernehmen vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes am 31. März 2004 bestätigt wurde.
2 ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
3 ABl. L 347 vom 20.12.2002, S. 1.
4 ABl. L 404 vom 31.12.1992, S. 1.
5 ABl. L 197 vom 26.7.2002, S. 53.
6 1.4.2004

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   Author: ADMIN/A1