In Drittländern geltende Berichtigungskoeffizienten
Artikel 12 und 13 des Anhangs X des Statuts
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts der Beamten der
Europäischen Gemeinschaften können die Dienstbezüge von Beamten, die in
einem Drittland Dienst tun, in der Währung des Landes der dienstlichen
Verwendung ausgezahlt werden. In diesem Fall wird ein
Berichtigungskoeffizient auf den in Landeswährung ausgezahlten Teil der
Dienstbezüge angewandt.
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 desselben Anhangs setzt der Rat alle sechs
Monate die Berichtigungskoeffizienten für diese Länder fest.
Der Rat hat am 5. Oktober 2004 die Verordnung Nr. 1785/2004(1) zur
Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Januar
2004 anwendbar sind , erlassen.
In der im Anhang enthaltenen Tabelle sind für jeden Dienstort für den
Monat Januar 2004 die neuen Kaufkraftparitäten, die entsprechenden
Wechselkurse und die sich daraus ergebenden Berichtigungskoeffizienten
aufgeführt.
Die von der zwischenzeitlichen Anpassung betroffenen Dienstorte werden in
einer der nächsten Verwaltungsmitteilungen veröffentlicht.
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Footnote
(1) ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 1.
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