N° 124-2004 / 27.10.2004

In Drittländern geltende Berichtigungskoeffizienten

Artikel 12 und 13 des Anhangs X des Statuts

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften können die Dienstbezüge von Beamten, die in einem Drittland Dienst tun, in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlt werden. In diesem Fall wird ein Berichtigungskoeffizient auf den in Landeswährung ausgezahlten Teil der Dienstbezüge angewandt.

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 desselben Anhangs setzt der Rat alle sechs Monate die Berichtigungskoeffizienten für diese Länder fest.

Der Rat hat am 5. Oktober 2004 die Verordnung Nr. 1785/2004(1)  zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Januar 2004 anwendbar sind , erlassen.

In der im Anhang enthaltenen Tabelle sind für jeden Dienstort für den Monat Januar 2004 die neuen Kaufkraftparitäten, die entsprechenden Wechselkurse und die sich daraus ergebenden Berichtigungskoeffizienten aufgeführt.

Die von der zwischenzeitlichen Anpassung betroffenen Dienstorte werden in einer der nächsten Verwaltungsmitteilungen veröffentlicht.

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Footnote

(1) ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 1.

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   Author: RELEX K2