Beförderungsverfahren 2004
Laufbahngruppen A, B, C, D – Sonderlaufbahn LA
Aufforderung zur Einsichtnahme in die Beförderungsakten
Ergebnisse der Arbeiten der Beförderungsausschüsse
Liste der in Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs
vergebenen Prioritätspunkte
Nach den Beratungen der Beförderungsausschüsse aufgestellte Ranglisten
Endgültige Punkteschwellen für die Beförderung
Verzeichnisse der beförderten Beamten
- Aufforderung zur Einsichtnahme in die Beförderungsakten
Gemäß Artikel 25 des Statuts, in dem vorgesehen ist, dass jede Verfügung
dem Beamten mitzuteilen ist, ist jeder Beamte hiermit aufgefordert, seine
Beförderungsakte in Sysper2 einzusehen.
- Ergebnisse der Arbeiten der Beförderungsausschüsse
II.1. Zur Erinnerung: die wichtigsten Abschnitte des
Beförderungsverfahrens
- Ausgangspunkt des Beförderungsverfahrens ist die letzte Etappe der
Beurteilungsrunde, in der die Generaldirektionen an jeden Beamten eine
bestimmte Anzahl von Prioritätspunkten vergeben. Nach dieser Punktevergabe
werden die Ranglisten veröffentlicht(1) . Ab diesem Zeitpunkt besteht die
Möglichkeit, innerhalb von fünf Arbeitstagen beim Beförderungsausschuss
gegen die Entscheidungen über die Vergabe der Prioritätspunkte Einspruch
einzulegen.
- Die Beförderungsausschüsse sind im Oktober zusammengetreten. Jeder
Ausschuss hat
- einen Vorschlag für die Vergabe von Punkten für Tätigkeiten im Interesse
des Organs vorgelegt (siehe Ziffer II.2.1.);
- einen Vorschlag für die Vergabe von Übergangspunkten vorgelegt (siehe
Ziffer II.2.2.);
- die Einsprüche geprüft und einen Vorschlag für die Vergabe von
Prioritätspunkten infolge des Einspruchs vorgelegt (siehe Ziffer II.2.3);
- einen Vorschlag dazu vorgelegt, welche der Beamten, die die
Beförderungsschwelle erreicht haben und die gleichauf liegen, dieses Jahr
befördert werden sollten (siehe Ziffer II.3).
- Die Anstellungsbehörden hatten die Aufgabe, aufgrund der Empfehlungen
der Ausschüsse über die Vergabe der Punkte und über die Beförderungen zu
entscheiden. Dabei wurden alle Vorschläge der Ausschüsse zu den
Punktevergaben durch die Anstellungsbehörde unverändert bestätigt. Dies
gilt auch für die Vorschläge zur Auswahl der Beamten, die gleichauf lagen.
- Die Ranglisten mit dem aus den Arbeiten der Ausschüsse resultierenden
endgültigen Stand der vergebenen Punkte werden zusammen mit dem
Verzeichnis der beförderten Beamten im Anhang der vorliegenden
Verwaltungsmitteilung veröffentlicht.
II.2. Punktevergabe aufgrund der Empfehlungen der Beförderungsausschüsse
II.2.1. Punkte für Tätigkeiten im Interesse des Organs
(höchstens 2 Punkte)
Diese Punkte wurden auf der Grundlage der Informationen, die die
betreffenden Bediensteten und ihre Beurteilenden den Ausschüssen
übermittelt haben (Teil 6.6. der Beurteilung der beruflichen Entwicklung),
nach deren Überprüfung bei den zuständigen Stellen (EPSO usw.) und unter
Berücksichtigung der sich aus dem beschränkten Punktekontingent ergebenden
Sachzwänge vergeben.
Dabei haben die Ausschüsse insbesondere Folgendes geprüft:
- ob die Aufgaben unter Anhang I der allgemeinen Durchführungsbestimmungen
zu Artikel 45 des Statuts fielen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten,
dass solche Punkte nur für folgende Tätigkeiten vergeben werden können:
- Vorsitzender oder Mitglied eines Prüfungsausschusses oder eines
paritätischen Ausschusses zur Auswahl von Zeitbediensteten (2 Punkte)
- Beisitzer eines Prüfungsausschusses, Korrektor einer schriftlichen
Prüfung (1 Punkt)
- Vorsitzender oder Mitglied eines paritätischen Ausschusses (2 Punkte);
- welchen Umfang diese Aufgaben hatten und wie groß das Interesse für das
Organ war. Einige Ausschüsse haben diesbezüglich vorgeschlagen, eine
Mindestanzahl von Tagen festzulegen, an denen der Beamte diese Tätigkeiten
ausgeübt haben muss, um ein Anrecht auf diese Punkte zu erwerben, und zwar
die Ausschüsse A (mindestens 1,5 Tage gemeldeter Tätigkeiten), LA (1,5
Tage), B (1 Tag) und C (1 Tag).
- ob diese Aufgaben zu den normalen Tätigkeiten des Beamten gehörten.
Einige Beamte haben bei den Beförderungsausschüssen „vorsorglich“
Einspruch eingelegt, um einen Punkt oder zwei Punkte für Tätigkeiten im
Interesse des Organs zu erhalten. Auf diese Einsprüche wird in Form einer
(Nicht-) Vergabe von Punkten für Tätigkeiten im Interesse des Organs
reagiert.
II.2.2. Übergangspunkte (höchstens 3 Punkte)
Diese Punkte wurden vergeben, um etwaige Nachteile aufgrund des Übergangs
vom alten auf das neue Beförderungssystem auszugleichen. Sie wurden nicht
nur an Beamte vergeben, die beim Beförderungsausschuss Einspruch eingelegt
haben.
Bei den Vorschlägen für die Vergabe dieser Punkte gab es zwischen den
Ausschüssen leichte Unterschiede, die auf die Eigenheiten der einzelnen
Besoldungsgruppen, Sonderlaufbahnen oder Laufbahngruppen zurückzuführen
sind.
Sie betreffen die folgenden wichtigen Aspekte:
- Die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts vorgesehenen
Übergangspunkte wurden in einigen Fällen(2) als unzureichend erachtet, um die
im Zeitverlauf erworbenen Verdienste hinreichend zu berücksichtigen. Aus
diesem Grund konnten Beamte, die angesichts der bei der Beurteilung der
beruflichen Entwicklung erreichten Note zufrieden stellende Leistungen
erbracht haben, bei denen aber die Gefahr bestand, dass sich ihre
Laufbahnentwicklung infolge der Einführung des neuen Beförderungssystems
verlangsamt (insbesondere während der Übergangsphase, in der die
Beförderungsschwellen angehoben werden), Zusatzpunkte erhalten. Die
dementsprechend vergebenen Punkte erscheinen in der Beförderungsakte der
betreffenden Beamten in Sysper2 unter der Rubrik „Übergangspunkte“ mit der
Bemerkung „Ausgleich für die jährliche Anhebung der Beförderungsschwelle“;
- Aufgrund ihrer besonderen Situation (besonders hohe Zahl von Beamten mit
überdurchschnittlichem Dienstalter in der Besoldungsgruppe) wurde an die
im Beförderungsverzeichnis des Außendienstes aufgeführten Beamten der
Besoldungsgruppe A7 ein Übergangspunkt vergeben. Dieser Punkt erscheint in
der jeweiligen Beförderungsakte der betreffenden Beamten in Sysper2 unter
der Rubrik „Übergangspunkt“ mit der Bemerkung „Übergang A.D.“;
- Mitunter führte auch die Überprüfung einiger Einzelfälle zu einer
Vergabe von Übergangspunkten. Diese Punkte erscheinen in der
Beförderungsakte des betreffenden Beamten in Sysper2 unter der Rubrik
"Übergangspunkte" mit der Bemerkung "Einzelüberprüfung";
- In einzelnen Fällen, in denen beim Beförderungsausschuss Einspruch
eingelegt worden war, wurden solche Punkte vergeben, wenn die Ausschüsse
der Ansicht waren, dass das Problem in erster Linie mit dem Übergang zu
tun hatte.
II.2.3. Punkte nach einem Einspruch
Zunächst muss betont werden, dass ein Vorschlag für die Vergabe oder
Nichtvergabe von Punkten nach einem Einspruch stets das Ergebnis der
Überprüfung einer individuellen Situation ist. II.2.3.1. Aktionsrahmen und Aktionsmodalitäten der Ausschüsse
Auf Einsprüche bei den Beförderungsausschüssen kann je nach Art des
Einspruchs auf vier Arten reagiert werden:
-
Vorschlag für die Vergabe von Punkten für Tätigkeiten im Interesse des
Organs
- Vorschlag für die Vergabe von Übergangspunkten
- Vorschlag für die Vergabe von Punkten infolge des Einspruchs
- Vorschlag, keine Punkte zu vergeben
Diesbezüglich muss darauf hingewiesen werden, dass es den Ausschüssen
nicht zusteht,
- die Ergebnisse des Beurteilungsverfahrens (die im Rahmen der BBE
erreichte Punkteanzahl) in Frage zu stellen;
- bei der Vergabe von Prioritätspunkten generell an die Stelle der
Generaldirektionen zu treten.
Abgesehen von den oben angeführten Erwägungen bezüglich der für
Tätigkeiten im Interesse des Organs vergebenen Punkte und der
Übergangspunkte bestand daher die Tätigkeit der Ausschüsse im Falle von
Einsprüchen hauptsächlich in der Überprüfung von Fällen, in denen die
Generaldirektion bei der Vergabe von Prioritätspunkten einen
offensichtlicher Beurteilungsfehler begangen hat und der Überprüfung von
Fällen, in denen eine Diskriminierung (nicht auf objektiven Erwägungen
beruhende Ungleichbehandlung oder Gleichbehandlung von objektiv
unterschiedlichen Sachverhalten) vermutet wurde.
II.2.3.2. Antwort auf Einsprüche
Die betreffenden Personen sind aufgefordert, ihre Beförderungsakte in
Sysper2 einzusehen, um die ihnen nach Einlegung des Einspruchs zuerkannte
Punktezahl zu überprüfen.
Die Gewährung von null Punkten bedeutet, dass der Einspruch abgewiesen
wurde.
Die vorgehende Beschreibung des Aktionsrahmens und der Aktionsmodalitäten
der Ausschüsse soll jedem Beamten ermöglichen, die aus Sysper2
ersichtliche Entscheidung über die Vergabe von Prioritätspunkten besser zu
verstehen.
Diese Verwaltungsmitteilung gilt – zusammen mit der Einsichtnahme in die
Sysper2-Akte, zu der jeder Beamte aufgefordert ist – als Antwort der
Beförderungsausschüsse auf die Einsprüche.
II.2.3.3. Bekanntgabe der nach Prüfung der Einsprüche zuerkannten
Punktezahl
Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu
Artikel 45 des Statuts wird die Zahl der von jedem Ausschuss nach Prüfung
der Einsprüche zuerkannten Punkte nachstehend bekannt gegeben:
Laufbahngruppe/
Sonderlaufbahn |
Anzahl der
Einsprüche |
Anzahl der
Personen,
die daraufhin Prioritätspunkte erhalten haben |
Prioritätspunkte
infolge
eines Einspruchs insgesamt |
A |
495 |
65 |
115,5 |
B |
218 |
11 |
21 |
C |
209 |
44 |
66 |
D |
7 |
3 |
7 |
LA |
87 |
18 |
25.5 |
|
1016 |
141 |
235 |
II.3. Differenzierung zwischen gleichauf liegenden Beförderungsanwärtern
Die Kriterien für die Differenzierung zwischen gleichauf liegenden
Beförderungsanwärtern sind in Artikel 10 Absatz 1 der
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts aufgeführt, in dem
Folgendes vorgesehen ist:
„Dabei tragen die Ausschüsse verschiedenen subsidiären Kriterien Rechnung,
wie insbesondere dem Dienstalter in der Besoldungsgruppe und Erwägungen im
Zusammenhang mit dem Grundsatz der Chancengleichheit oder dem Charakter
der ausgeübten Funktionen.“
Die Beförderungsausschüsse haben diese Kriterien – insbesondere das
Kriterium des Dienstalters in der Besoldungsgruppe – angewandt, um
zwischen den gleichauf liegenden Beförderungsanwärtern zu differenzieren.
-
Bekanntgabe der Liste
der in Anerkennung von
Tätigkeiten im Interesse
des Organs vergebenen Prioritätspunkte
Die Liste der Beamten, an die gemäß Artikel 9 der
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts ein Punkt oder zwei
Punkte vergeben wurden, wird im Anhang veröffentlicht.
- Festlegung der Gesamtzahl der an jeden Beamten vergebenen
Prioritätspunkte und Bekanntgabe der nach den Beratungen der
Beförderungsausschüsse aufgestellten Ranglisten
In Artikel 10 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des
Statuts ist Folgendes vorgesehen:
„Nach Abschluss der Arbeiten der Beförderungsausschüsse legt der
Generaldirektor für Personal und Verwaltung endgültig die Anzahl der
Prioritätspunkte fest, die an die einzelnen Beamten im Rahmen des
Beförderungsverfahrens vergeben werden.“
„Unter Berücksichtigung der Beschlüsse […] und […] der von den
Beförderungsausschüssen aufgestellten Vorschläge werden abgeänderte
Verdienstranglisten aufgestellt.“
Die vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung festgelegte Gesamtzahl
der im Zuge des Beförderungsverfahrens 2004 vergebenen Prioritätspunkte
kann jeder Beamte seiner Beförderungsakte in Sysper2 entnehmen.
Die vorliegende Verwaltungsmitteilung gilt als Bekanntgabe der definitiven
Rangliste. In dieser Liste sind die Beamten aufgeführt, denen nicht mehr
als fünf Punkte zur Erreichung der definitiven Beförderungsschwelle
fehlen. In der Liste sind der Name, die dienstrechtliche Zuordnung(3) und die
Gesamtzahl der im Zuge des Beförderungsverfahrens erhaltenen Punkte jedes
Beamten aufgeführt.
Einige Beamte werden feststellen, dass sie aufgrund der Arbeiten des
Beförderungsausschusses über eine höhere Gesamtpunktezahl verfügen. Diese
Unterschiede sind auf den Vorschlag des Beförderungsausschusses und auf
die Entscheidung der Anstellungsbehörde zurückzuführen, ihnen Punkte aus
einem oder mehreren der folgenden Gründe zuzuteilen: Tätigkeiten im
Interesse des Organs (siehe Ziffer 22.2.1), Übergang (siehe Ziffer
II.2.2.) oder begründeter Einspruch beim Beförderungsausschuss (siehe
Ziffer II.2.3).
Die Einzelheiten der gegebenenfalls zugeteilten Punkte können von allen
Beamten (einschließlich derjenigen, deren Namen sich nicht auf den
nachstehend veröffentlichten Listen finden) in ihrer jeweiligen
Beförderungsakte in Sysper2 eingesehen werden.
- Definitive Beförderungsschwellen
Die Beförderungsausschüsse haben vorgeschlagen, die definitiven
Beförderungsschwellen wie folgt festzulegen:
Beförderung aus der
Besoldungsgruppe |
Vor den Sitzungen
der Beförderungsausschüsse von der GD ADMIN bekannt gegebene
voraussichtliche Beförderungsschwelle |
Vorschlag der
definitiven Beförderungsschwelle
Stellenplan Verwaltung |
Vorschlag der definitiven Beförderungsschwelle
Stellenplan
OLAF |
Vorschlag der definitiven Beförderungsschwelle
Stellenplan Forschung |
A5 |
49 |
50 |
50 |
49.5 |
A6 |
44.5 |
45 |
45 |
45 |
A7 |
44.5 |
44.5 |
44.5 |
44 |
A8 |
29 |
30 |
- |
30 |
LA5 |
49 |
50 |
- |
- |
LA6 |
43.5 |
44 |
- |
- |
LA7 |
43 |
44 |
- |
- |
LA8 |
26 |
29 |
- |
- |
B2 |
50.5 |
51,5 |
51.5 |
51 |
B3 |
48.5 |
49 |
48.5 |
49 |
B4 |
45.5 |
46.5 |
46.5 |
46.5 |
B5 |
30.5 |
31 |
31 |
30.5 |
C2 |
50 |
51 |
51 |
51 |
C3 |
47.5 |
48.5 |
48.5 |
48 |
C4 |
45.5 |
46 |
46 |
46 |
C5 |
34 |
35.5 |
35 |
35.5 |
D2 |
45.5 |
46 |
- |
- |
D3 |
41 |
41.5 |
- |
- |
- Verzeichnis der beförderten Beamten
Die Vorschläge der Beförderungsausschüsse wurden den Anstellungsbehörden
vorgelegt. Jede Anstellungsbehörde hat die Beförderungsentscheidungen
unter Berücksichtigung folgender Umstände getroffen:
- verfügbare Haushaltsmittel;
- Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 45 Absätze 1 und 4 des (alten)
Statuts in Bezug auf das für eine Beförderung erforderliche Dienstalter in
einer Besoldungsgruppe (in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 3 der
allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts zu lesen);
- Einhaltung des Grundsatzes, nach dem nur jene Beamten befördert werden
können, die sich in der betreffenden Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt des
Erlasses der Beförderungsentscheidungen im aktiven Dienst der Kommission
befinden;
- Einhaltung des Grundsatzes, nach dem jegliche Entscheidung über die
Beförderung eines Beamten, gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet
wurde, ausgesetzt wird, bis der Ausgang des Verfahrens bekannt ist;
- Einhaltung des Grundsatzes, die auf Dauer erbrachten Leistungen zu
vergleichen, wie dies insbesondere aus den allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts und der Rechtsprechung
des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz hervorgeht.
In Artikel 10 Absatz 4 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu
Artikel 45 des Statuts ist Folgendes vorgesehen:
„Auf der Grundlage der Ranglisten […] beschließt die Anstellungsbehörde,
welche Beamten befördert werden. Das Verzeichnis der beförderten Beamten
wird dem Personal zur Kenntnis gebracht.“
Das Verzeichnis der beförderten Beamten wird im Anhang veröffentlicht. Aus
Gründen der Klarheit und Einfachheit wird es zusammen mit den nach den
Beratungen der Beförderungsausschüsse aufgestellten Ranglisten
veröffentlicht, wobei die beförderten Beamten nach der Gesamtzahl der von
ihnen erreichten Punkte mit dem Buchstaben „P“ gekennzeichnet sind.
Artikel 90 Absatz 2 des Statuts sieht Folgendes vor: „Jede Person, auf die
dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen eine
sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden; dies gilt
sowohl für den Fall, dass die Anstellungsbehörde eine Entscheidung
getroffen hat, als auch für den Fall, dass sie eine im Statut
vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Die Beschwerde muss
innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden.“
Die praktischen Einzelheiten für die Einlegung von Beschwerden sind in der
Verwaltungsmitteilung 110-2004 vom 10.9.2004 erläutert.
- Durchführung der Beförderungsentscheidungen
Das Beförderungsverfahren 2004 wird im Rahmen des „alten Statuts“
abgewickelt, das vor dem 1. Mai 2004 gültig war. Für die
Beförderungsentscheidungen gilt daher Folgendes:
- Sie stützen sich auf die Laufbahnstruktur
(Laufbahngruppen/Besoldungsgruppen), die vor dem 1. Mai 2004 Gültigkeit
hatte (z.B. werden die Beamten, die vor dem 1. Mai 2004 in die
Besoldungsgruppe A6 eingestuft waren, in die Besoldungsgruppe A5, wie sie
vor dem 1. Mai 2004 bestand, befördert und im Rahmen der zum 1. Mai 2004
eingeführten Laufbahnstruktur mit „A*11“ bezeichnet);
- Sie führen zu einer Gehaltserhöhung und einer Einstufung in die
Besoldungsgruppe und in die Dienstaltersstufe gemäß Artikel 46 des „alten
Statuts“. In diesem Zusammenhang ist es vielleicht zweckmäßig, kurz an das
in Artikel 46 vorgesehene Verfahren zu erinnern:
-
Berechnung der „Gehaltszwischenstufe“, die der Beamte in seiner
Besoldungsgruppe vor der Beförderung aufgrund seines Aufstiegs in die
nächste Dienstaltersstufe erreicht(4) (zum Beispiel: einem Beamten mit 12
Monaten Dienstalter in der Dienstaltersstufe 3 zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens seiner Beförderung wird eine „Gehaltszwischenstufe“
zugeteilt, die seinem Grundgehalt (Dienstaltersstufe 3) + dem anteiligen
Wert seines Aufstiegs in die nächste Dienstaltersstufe gleichkommt (in
diesem Beispiel: 12/24 des Wertes einer Dienstaltersstufe in seiner
derzeitigen Besoldungsgruppe);
-
Hinzufügung des Wertes einer Dienstaltersstufe in der neuen
Besoldungsgruppe zu dieser „Gehaltszwischenstufe“;
-
Positionierung in der neuen Besoldungsgruppe in der der
„Gehaltszwischenstufe“ am nächsten liegenden Dienstaltersstufe (wobei
allerdings das der betreffenden Dienstaltersstufe entsprechende
Grundgehalt nicht über die „Gehaltszwischenstufe“ hinausgehen darf);
-
Umrechnung der möglichen Differenz zwischen der „Gehaltszwischenstufe“
und dem neuen Grundgehalt (das sich aus der Positionierung laut Etappe c)
ergibt) in das Dienstalter auf der neuen Dienstaltersstufe (in der neuen
Besoldungsgruppe analog zu Etappe a).
Die Beförderungsentscheidungen treten zum 1. Januar 2004 (für
Beförderungen in die Besoldungsgruppen A4/LA4, A6/LA6, B2, B4, C2, C4, D2)
oder zum 1. April 2004 (für die anderen Besoldungsgruppen)(5) in Kraft. Die
Beförderung von Beamten, die zu einem dieser beiden Termine nicht über das
erforderliche Mindestdienstalter verfügen, tritt am 1. Tag des Monats in
Kraft, der dem Monat folgt, in dem das Mindestdienstalter erreicht ist,
spätestens jedoch am 30. April 2004.
Die Beförderungsentscheidungen werden derzeit erfasst, und der Vorgang
wird zum Zeitpunkt der Gehaltsüberweisungen für den Monat Dezember 2004
abgeschlossen sein.
FOOTNOTES
_________________
(1) siehe Verwaltungsmitteilung Nr.
114-2004 vom 20.9.2004, Verwaltungsmitteilung Nr. 119 2004 vom 27.9.2004
und Verwaltungsmitteilung Nr. 121-2004 vom 11.10.04
(2) Die Übergangspunkte des
Beförderungsausschusses wurden in diesen Fällen von den Ausschüssen B und
C in Anspruch genommen.
(3) Wichtiger Hinweis: Die
für die Erstellung dieser Liste verwendete dienstrechtliche Zuordnung ist
jene zum 16.11.04. Sie kann daher von jener zum 31.12.2003 abweichen, die
als Grundlage für die Erstellung der Ranglisten vor den Arbeiten der
Beförderungsausschüsse diente.
(4) Es sei denn, der Beamte hat bereits
die letzte Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe erreicht.
(5) Außer bei Beamten, die im Stellenplan
Forschung/GFS, wissenschaftlich-technische Dienstposten, ausgewiesen sind
und für die eine etwas andere Laufbahnstruktur gilt, siehe Anhang IB des
(alten) Statuts.
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