N° 130-2004 / 30.11.2004

Beförderungsverfahren 2004

Laufbahngruppen A, B, C, D – Sonderlaufbahn LA


Aufforderung zur Einsichtnahme in die Beförderungsakten

Ergebnisse der Arbeiten der Beförderungsausschüsse

Liste der in Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs vergebenen Prioritätspunkte

Nach den Beratungen der Beförderungsausschüsse aufgestellte Ranglisten

Endgültige Punkteschwellen für die Beförderung

Verzeichnisse der beförderten Beamten

  1. Aufforderung zur Einsichtnahme in die Beförderungsakten

    Gemäß Artikel 25 des Statuts, in dem vorgesehen ist, dass jede Verfügung dem Beamten mitzuteilen ist, ist jeder Beamte hiermit aufgefordert, seine Beförderungsakte in Sysper2 einzusehen.
     
  2. Ergebnisse der Arbeiten der Beförderungsausschüsse

    II.1. Zur Erinnerung: die wichtigsten Abschnitte des Beförderungsverfahrens
     
    • Ausgangspunkt des Beförderungsverfahrens ist die letzte Etappe der Beurteilungsrunde, in der die Generaldirektionen an jeden Beamten eine bestimmte Anzahl von Prioritätspunkten vergeben. Nach dieser Punktevergabe werden die Ranglisten veröffentlicht(1) . Ab diesem Zeitpunkt besteht die Möglichkeit, innerhalb von fünf Arbeitstagen beim Beförderungsausschuss gegen die Entscheidungen über die Vergabe der Prioritätspunkte Einspruch einzulegen.
       
    • Die Beförderungsausschüsse sind im Oktober zusammengetreten. Jeder Ausschuss hat
       
      • einen Vorschlag für die Vergabe von Punkten für Tätigkeiten im Interesse des Organs vorgelegt (siehe Ziffer II.2.1.);
         
      • einen Vorschlag für die Vergabe von Übergangspunkten vorgelegt (siehe Ziffer II.2.2.);
         
      • die Einsprüche geprüft und einen Vorschlag für die Vergabe von Prioritätspunkten infolge des Einspruchs vorgelegt (siehe Ziffer II.2.3);
         
      • einen Vorschlag dazu vorgelegt, welche der Beamten, die die Beförderungsschwelle erreicht haben und die gleichauf liegen, dieses Jahr befördert werden sollten (siehe Ziffer II.3).
         
    • Die Anstellungsbehörden hatten die Aufgabe, aufgrund der Empfehlungen der Ausschüsse über die Vergabe der Punkte und über die Beförderungen zu entscheiden. Dabei wurden alle Vorschläge der Ausschüsse zu den Punktevergaben durch die Anstellungsbehörde unverändert bestätigt. Dies gilt auch für die Vorschläge zur Auswahl der Beamten, die gleichauf lagen.
       
    • Die Ranglisten mit dem aus den Arbeiten der Ausschüsse resultierenden endgültigen Stand der vergebenen Punkte werden zusammen mit dem Verzeichnis der beförderten Beamten im Anhang der vorliegenden Verwaltungsmitteilung veröffentlicht.

    II.2. Punktevergabe aufgrund der Empfehlungen der Beförderungsausschüsse

    II.2.1. Punkte für Tätigkeiten im Interesse des Organs
    (höchstens 2 Punkte)


    Diese Punkte wurden auf der Grundlage der Informationen, die die betreffenden Bediensteten und ihre Beurteilenden den Ausschüssen übermittelt haben (Teil 6.6. der Beurteilung der beruflichen Entwicklung), nach deren Überprüfung bei den zuständigen Stellen (EPSO usw.) und unter Berücksichtigung der sich aus dem beschränkten Punktekontingent ergebenden Sachzwänge vergeben.

    Dabei haben die Ausschüsse insbesondere Folgendes geprüft:
     

    • ob die Aufgaben unter Anhang I der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts fielen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass solche Punkte nur für folgende Tätigkeiten vergeben werden können:
       
      • Vorsitzender oder Mitglied eines Prüfungsausschusses oder eines paritätischen Ausschusses zur Auswahl von Zeitbediensteten (2 Punkte)
         
      • Beisitzer eines Prüfungsausschusses, Korrektor einer schriftlichen Prüfung (1 Punkt)
         
      • Vorsitzender oder Mitglied eines paritätischen Ausschusses (2 Punkte);
         
    • welchen Umfang diese Aufgaben hatten und wie groß das Interesse für das Organ war. Einige Ausschüsse haben diesbezüglich vorgeschlagen, eine Mindestanzahl von Tagen festzulegen, an denen der Beamte diese Tätigkeiten ausgeübt haben muss, um ein Anrecht auf diese Punkte zu erwerben, und zwar die Ausschüsse A (mindestens 1,5 Tage gemeldeter Tätigkeiten), LA (1,5 Tage), B (1 Tag) und C (1 Tag).
       
    • ob diese Aufgaben zu den normalen Tätigkeiten des Beamten gehörten.

    Einige Beamte haben bei den Beförderungsausschüssen „vorsorglich“ Einspruch eingelegt, um einen Punkt oder zwei Punkte für Tätigkeiten im Interesse des Organs zu erhalten. Auf diese Einsprüche wird in Form einer (Nicht-) Vergabe von Punkten für Tätigkeiten im Interesse des Organs reagiert.

    II.2.2. Übergangspunkte (höchstens 3 Punkte)

    Diese Punkte wurden vergeben, um etwaige Nachteile aufgrund des Übergangs vom alten auf das neue Beförderungssystem auszugleichen. Sie wurden nicht nur an Beamte vergeben, die beim Beförderungsausschuss Einspruch eingelegt haben.

    Bei den Vorschlägen für die Vergabe dieser Punkte gab es zwischen den Ausschüssen leichte Unterschiede, die auf die Eigenheiten der einzelnen Besoldungsgruppen, Sonderlaufbahnen oder Laufbahngruppen zurückzuführen sind.

    Sie betreffen die folgenden wichtigen Aspekte:
     

    • Die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts vorgesehenen Übergangspunkte wurden in einigen Fällen(2) als unzureichend erachtet, um die im Zeitverlauf erworbenen Verdienste hinreichend zu berücksichtigen. Aus diesem Grund konnten Beamte, die angesichts der bei der Beurteilung der beruflichen Entwicklung erreichten Note zufrieden stellende Leistungen erbracht haben, bei denen aber die Gefahr bestand, dass sich ihre Laufbahnentwicklung infolge der Einführung des neuen Beförderungssystems verlangsamt (insbesondere während der Übergangsphase, in der die Beförderungsschwellen angehoben werden), Zusatzpunkte erhalten. Die dementsprechend vergebenen Punkte erscheinen in der Beförderungsakte der betreffenden Beamten in Sysper2 unter der Rubrik „Übergangspunkte“ mit der Bemerkung „Ausgleich für die jährliche Anhebung der Beförderungsschwelle“;
       
    • Aufgrund ihrer besonderen Situation (besonders hohe Zahl von Beamten mit überdurchschnittlichem Dienstalter in der Besoldungsgruppe) wurde an die im Beförderungsverzeichnis des Außendienstes aufgeführten Beamten der Besoldungsgruppe A7 ein Übergangspunkt vergeben. Dieser Punkt erscheint in der jeweiligen Beförderungsakte der betreffenden Beamten in Sysper2 unter der Rubrik „Übergangspunkt“ mit der Bemerkung „Übergang A.D.“;
       
    • Mitunter führte auch die Überprüfung einiger Einzelfälle zu einer Vergabe von Übergangspunkten. Diese Punkte erscheinen in der Beförderungsakte des betreffenden Beamten in Sysper2 unter der Rubrik "Übergangspunkte" mit der Bemerkung "Einzelüberprüfung";
       
    • In einzelnen Fällen, in denen beim Beförderungsausschuss Einspruch eingelegt worden war, wurden solche Punkte vergeben, wenn die Ausschüsse der Ansicht waren, dass das Problem in erster Linie mit dem Übergang zu tun hatte.

    II.2.3. Punkte nach einem Einspruch

    Zunächst muss betont werden, dass ein Vorschlag für die Vergabe oder Nichtvergabe von Punkten nach einem Einspruch stets das Ergebnis der Überprüfung einer individuellen Situation ist.

    II.2.3.1. Aktionsrahmen und Aktionsmodalitäten der Ausschüsse

    Auf Einsprüche bei den Beförderungsausschüssen kann je nach Art des Einspruchs auf vier Arten reagiert werden:
    • Vorschlag für die Vergabe von Punkten für Tätigkeiten im Interesse des Organs

    • Vorschlag für die Vergabe von Übergangspunkten

    • Vorschlag für die Vergabe von Punkten infolge des Einspruchs

    • Vorschlag, keine Punkte zu vergeben
       
    Diesbezüglich muss darauf hingewiesen werden, dass es den Ausschüssen nicht zusteht,

    • die Ergebnisse des Beurteilungsverfahrens (die im Rahmen der BBE erreichte Punkteanzahl) in Frage zu stellen;
    • bei der Vergabe von Prioritätspunkten generell an die Stelle der Generaldirektionen zu treten.
       
    Abgesehen von den oben angeführten Erwägungen bezüglich der für Tätigkeiten im Interesse des Organs vergebenen Punkte und der Übergangspunkte bestand daher die Tätigkeit der Ausschüsse im Falle von Einsprüchen hauptsächlich in der Überprüfung von Fällen, in denen die Generaldirektion bei der Vergabe von Prioritätspunkten einen offensichtlicher Beurteilungsfehler begangen hat und der Überprüfung von Fällen, in denen eine Diskriminierung (nicht auf objektiven Erwägungen beruhende Ungleichbehandlung oder Gleichbehandlung von objektiv unterschiedlichen Sachverhalten) vermutet wurde.

    II.2.3.2. Antwort auf Einsprüche

    Die betreffenden Personen sind aufgefordert, ihre Beförderungsakte in Sysper2 einzusehen, um die ihnen nach Einlegung des Einspruchs zuerkannte Punktezahl zu überprüfen.

    Die Gewährung von null Punkten bedeutet, dass der Einspruch abgewiesen wurde.

    Die vorgehende Beschreibung des Aktionsrahmens und der Aktionsmodalitäten der Ausschüsse soll jedem Beamten ermöglichen, die aus Sysper2 ersichtliche Entscheidung über die Vergabe von Prioritätspunkten besser zu verstehen.

    Diese Verwaltungsmitteilung gilt – zusammen mit der Einsichtnahme in die Sysper2-Akte, zu der jeder Beamte aufgefordert ist – als Antwort der Beförderungsausschüsse auf die Einsprüche.

    II.2.3.3. Bekanntgabe der nach Prüfung der Einsprüche zuerkannten Punktezahl

    Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts wird die Zahl der von jedem Ausschuss nach Prüfung der Einsprüche zuerkannten Punkte nachstehend bekannt gegeben:

      
     
    Laufbahngruppe/
    Sonderlaufbahn
    Anzahl der Einsprüche Anzahl der Personen,
    die daraufhin Prioritätspunkte erhalten haben
    Prioritätspunkte
    infolge eines Einspruchs insgesamt
    A 495  65 115,5
    B 218  11 21
    C 209  44  66
    D 7  3 7
    LA 87  18  25.5
      1016 141  235
    II.3. Differenzierung zwischen gleichauf liegenden Beförderungsanwärtern

    Die Kriterien für die Differenzierung zwischen gleichauf liegenden Beförderungsanwärtern sind in Artikel 10 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts aufgeführt, in dem Folgendes vorgesehen ist:

    „Dabei tragen die Ausschüsse verschiedenen subsidiären Kriterien Rechnung, wie insbesondere dem Dienstalter in der Besoldungsgruppe und Erwägungen im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Chancengleichheit oder dem Charakter der ausgeübten Funktionen.“

    Die Beförderungsausschüsse haben diese Kriterien – insbesondere das Kriterium des Dienstalters in der Besoldungsgruppe – angewandt, um zwischen den gleichauf liegenden Beförderungsanwärtern zu differenzieren.
     
  3. Bekanntgabe der Liste der in Anerkennung von Tätigkeiten im Interesse des Organs vergebenen Prioritätspunkte

    Die Liste der Beamten, an die gemäß Artikel 9 der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts ein Punkt oder zwei Punkte vergeben wurden, wird im Anhang veröffentlicht.
     
  4. Festlegung der Gesamtzahl der an jeden Beamten vergebenen Prioritätspunkte und Bekanntgabe der nach den Beratungen der Beförderungsausschüsse aufgestellten Ranglisten

    In Artikel 10 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts ist Folgendes vorgesehen:

    „Nach Abschluss der Arbeiten der Beförderungsausschüsse legt der Generaldirektor für Personal und Verwaltung endgültig die Anzahl der Prioritätspunkte fest, die an die einzelnen Beamten im Rahmen des Beförderungsverfahrens vergeben werden.“

    „Unter Berücksichtigung der Beschlüsse […] und […] der von den Beförderungsausschüssen aufgestellten Vorschläge werden abgeänderte Verdienstranglisten aufgestellt.“


    Die vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung festgelegte Gesamtzahl der im Zuge des Beförderungsverfahrens 2004 vergebenen Prioritätspunkte kann jeder Beamte seiner Beförderungsakte in Sysper2 entnehmen.

    Die vorliegende Verwaltungsmitteilung gilt als Bekanntgabe der definitiven Rangliste. In dieser Liste sind die Beamten aufgeführt, denen nicht mehr als fünf Punkte zur Erreichung der definitiven Beförderungsschwelle fehlen. In der Liste sind der Name, die dienstrechtliche Zuordnung(3) und die Gesamtzahl der im Zuge des Beförderungsverfahrens erhaltenen Punkte jedes Beamten aufgeführt.

    Einige Beamte werden feststellen, dass sie aufgrund der Arbeiten des Beförderungsausschusses über eine höhere Gesamtpunktezahl verfügen. Diese Unterschiede sind auf den Vorschlag des Beförderungsausschusses und auf die Entscheidung der Anstellungsbehörde zurückzuführen, ihnen Punkte aus einem oder mehreren der folgenden Gründe zuzuteilen: Tätigkeiten im Interesse des Organs (siehe Ziffer 22.2.1), Übergang (siehe Ziffer II.2.2.) oder begründeter Einspruch beim Beförderungsausschuss (siehe Ziffer II.2.3).

    Die Einzelheiten der gegebenenfalls zugeteilten Punkte können von allen Beamten (einschließlich derjenigen, deren Namen sich nicht auf den nachstehend veröffentlichten Listen finden) in ihrer jeweiligen Beförderungsakte in Sysper2 eingesehen werden.
     
  5. Definitive Beförderungsschwellen

    Die Beförderungsausschüsse haben vorgeschlagen, die definitiven Beförderungsschwellen wie folgt festzulegen:
     
    Beförderung aus der Besoldungsgruppe Vor den Sitzungen der Beförderungsausschüsse von der GD ADMIN bekannt gegebene voraussichtliche Beförderungsschwelle Vorschlag der definitiven Beförderungsschwelle

     Stellenplan Verwaltung
    Vorschlag der definitiven Beförderungsschwelle

    Stellenplan
    OLAF
    Vorschlag der definitiven Beförderungsschwelle

    Stellenplan Forschung
    A5 49 50 50 49.5
    A6 44.5 45 45 45
    A7 44.5 44.5 44.5 44
    A8 29 30 - 30
    LA5 49 50 - -
    LA6 43.5 44 - -
    LA7 43 44 - -
    LA8 26 29 - -
    B2 50.5 51,5 51.5 51
    B3 48.5 49 48.5 49
    B4 45.5 46.5 46.5 46.5
    B5 30.5 31 31 30.5
    C2 50 51 51 51
    C3 47.5 48.5 48.5 48
    C4 45.5 46 46 46
    C5 34 35.5 35 35.5
    D2 45.5 46 - -
    D3 41 41.5 - -

  6. Verzeichnis der beförderten Beamten

    Die Vorschläge der Beförderungsausschüsse wurden den Anstellungsbehörden vorgelegt. Jede Anstellungsbehörde hat die Beförderungsentscheidungen unter Berücksichtigung folgender Umstände getroffen:
     
    • verfügbare Haushaltsmittel;
       
    • Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 45 Absätze 1 und 4 des (alten) Statuts in Bezug auf das für eine Beförderung erforderliche Dienstalter in einer Besoldungsgruppe (in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 3 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts zu lesen);
       
    • Einhaltung des Grundsatzes, nach dem nur jene Beamten befördert werden können, die sich in der betreffenden Besoldungsgruppe zum Zeitpunkt des Erlasses der Beförderungsentscheidungen im aktiven Dienst der Kommission befinden;
       
    • Einhaltung des Grundsatzes, nach dem jegliche Entscheidung über die Beförderung eines Beamten, gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, ausgesetzt wird, bis der Ausgang des Verfahrens bekannt ist;
       
    • Einhaltung des Grundsatzes, die auf Dauer erbrachten Leistungen zu vergleichen, wie dies insbesondere aus den allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts und der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz hervorgeht.

    In Artikel 10 Absatz 4 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts ist Folgendes vorgesehen:

    „Auf der Grundlage der Ranglisten […] beschließt die Anstellungsbehörde, welche Beamten befördert werden. Das Verzeichnis der beförderten Beamten wird dem Personal zur Kenntnis gebracht.“

    Das Verzeichnis der beförderten Beamten wird im Anhang veröffentlicht. Aus Gründen der Klarheit und Einfachheit wird es zusammen mit den nach den Beratungen der Beförderungsausschüsse aufgestellten Ranglisten veröffentlicht, wobei die beförderten Beamten nach der Gesamtzahl der von ihnen erreichten Punkte mit dem Buchstaben „P“ gekennzeichnet sind.

    Artikel 90 Absatz 2 des Statuts sieht Folgendes vor: „Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden; dies gilt sowohl für den Fall, dass die Anstellungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, dass sie eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden.“

    Die praktischen Einzelheiten für die Einlegung von Beschwerden sind in der Verwaltungsmitteilung 110-2004 vom 10.9.2004 erläutert.
     

  7. Durchführung der Beförderungsentscheidungen

    Das Beförderungsverfahren 2004 wird im Rahmen des „alten Statuts“ abgewickelt, das vor dem 1. Mai 2004 gültig war. Für die Beförderungsentscheidungen gilt daher Folgendes:
     
    • Sie stützen sich auf die Laufbahnstruktur (Laufbahngruppen/Besoldungsgruppen), die vor dem 1. Mai 2004 Gültigkeit hatte (z.B. werden die Beamten, die vor dem 1. Mai 2004 in die Besoldungsgruppe A6 eingestuft waren, in die Besoldungsgruppe A5, wie sie vor dem 1. Mai 2004 bestand, befördert und im Rahmen der zum 1. Mai 2004 eingeführten Laufbahnstruktur mit „A*11“ bezeichnet);
       
    • Sie führen zu einer Gehaltserhöhung und einer Einstufung in die Besoldungsgruppe und in die Dienstaltersstufe gemäß Artikel 46 des „alten Statuts“. In diesem Zusammenhang ist es vielleicht zweckmäßig, kurz an das in Artikel 46 vorgesehene Verfahren zu erinnern:
       
  8. Berechnung der „Gehaltszwischenstufe“, die der Beamte in seiner Besoldungsgruppe vor der Beförderung aufgrund seines Aufstiegs in die nächste Dienstaltersstufe erreicht(4) (zum Beispiel: einem Beamten mit 12 Monaten Dienstalter in der Dienstaltersstufe 3 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens seiner Beförderung wird eine „Gehaltszwischenstufe“ zugeteilt, die seinem Grundgehalt (Dienstaltersstufe 3) + dem anteiligen Wert seines Aufstiegs in die nächste Dienstaltersstufe gleichkommt (in diesem Beispiel: 12/24 des Wertes einer Dienstaltersstufe in seiner derzeitigen Besoldungsgruppe);
     

  9. Hinzufügung des Wertes einer Dienstaltersstufe in der neuen Besoldungsgruppe zu dieser „Gehaltszwischenstufe“;
     

  10. Positionierung in der neuen Besoldungsgruppe in der der „Gehaltszwischenstufe“ am nächsten liegenden Dienstaltersstufe (wobei allerdings das der betreffenden Dienstaltersstufe entsprechende Grundgehalt nicht über die „Gehaltszwischenstufe“ hinausgehen darf);
     

  11. Umrechnung der möglichen Differenz zwischen der „Gehaltszwischenstufe“ und dem neuen Grundgehalt (das sich aus der Positionierung laut Etappe c) ergibt) in das Dienstalter auf der neuen Dienstaltersstufe (in der neuen Besoldungsgruppe analog zu Etappe a).

Die Beförderungsentscheidungen treten zum 1. Januar 2004 (für Beförderungen in die Besoldungsgruppen A4/LA4, A6/LA6, B2, B4, C2, C4, D2) oder zum 1. April 2004 (für die anderen Besoldungsgruppen)(5) in Kraft. Die Beförderung von Beamten, die zu einem dieser beiden Termine nicht über das erforderliche Mindestdienstalter verfügen, tritt am 1. Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem das Mindestdienstalter erreicht ist, spätestens jedoch am 30. April 2004.

Die Beförderungsentscheidungen werden derzeit erfasst, und der Vorgang wird zum Zeitpunkt der Gehaltsüberweisungen für den Monat Dezember 2004 abgeschlossen sein.

FOOTNOTES
_________________

(1) siehe Verwaltungsmitteilung Nr. 114-2004 vom 20.9.2004, Verwaltungsmitteilung Nr. 119 2004 vom 27.9.2004 und Verwaltungsmitteilung Nr. 121-2004 vom 11.10.04

(2) Die Übergangspunkte des Beförderungsausschusses wurden in diesen Fällen von den Ausschüssen B und C in Anspruch genommen.

(3)  Wichtiger Hinweis: Die für die Erstellung dieser Liste verwendete dienstrechtliche Zuordnung ist jene zum 16.11.04. Sie kann daher von jener zum 31.12.2003 abweichen, die als Grundlage für die Erstellung der Ranglisten vor den Arbeiten der Beförderungsausschüsse diente.

(4) Es sei denn, der Beamte hat bereits die letzte Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe erreicht.

(5) Außer bei Beamten, die im Stellenplan Forschung/GFS, wissenschaftlich-technische Dienstposten, ausgewiesen sind und für die eine etwas andere Laufbahnstruktur gilt, siehe Anhang IB des (alten) Statuts.
 

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   Author: ADMIN A6