Jährliche Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2004
Die Kommission hat dem Rat in Anwendung von Anhang XI des Statuts(1) einen
Vorschlag für die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge
rückwirkend zum 1. Juli 2004 vorgelegt.
Für die Dienst- und Versorgungsbezüge in Belgien und Luxemburg wird eine
Erhöhung um 0,7% vorgeschlagen. Diese Angleichung wird für die anderen
Dienstorte durch die Wirkung der Berichtigungskoeffizienten in Verbindung
mit den Wechselkursen unterschiedlich ausfallen.
Außerdem hat die Kommission in Anwendung von Anhang XII des Statuts einen
Vorschlag für die Anpassung des Rentenbeitragssatzes rückwirkend zum 1.
Juli 2004 vorgelegt. Die vorgeschlagene Anpassung beträgt +0,5% (von 9,25%
auf 9,75%).
Des Weiteren sieht das Statut vor, dass der Satz für die Sonderabgabe mit
Wirkung vom 1. Januar 2005 um 0,43% (von 2,5% auf 2,93%) erhöht wird.
Diese drei Faktoren werden bei den meisten Bediensteten zu einer
durchschnittlichen Nettoerhöhung(2) um 0,2% zum 1. Januar 2005(3) führen. Dabei
gibt es allerdings zwei Ausnahmen:
- Für die Bediensteten, die im Rahmen der Garantie der Nominalbezüge(4) eine
Ausgleichszulage erhalten (13% des Personals), ergibt sich zum 1. Januar
2005 eine Nettoangleichung zwischen -0,5% und +0,2%(5) je nach Höhe der
Ausgleichszulage, die von dem Betrag der jährlichen Angleichung abzuziehen
ist.
- Für die Bediensteten an Dienstorten außerhalb von Belgien und Luxemburg
sind zudem noch die Schwankungen der Berichtigungskoeffizienten und des
Wechselkurses zu berücksichtigen. Dadurch ergibt sich für einige
Mitgliedstaaten (CZ, IE, NL(6) , FI, UK) rückwirkend zum 1. Juli 2004 eine
negative Anpassung.
Falls die Angleichung die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge
erfordert, so kann diese gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Anhangs XI auf einen
Zeitraum von höchstens zwölf Monaten verteilt werden.
Die jährliche Angleichung wird, wie schon in der Vergangenheit, zwischen
den Gehaltszahlungen für Dezember 2004 und Januar 2005 in einer
gesonderten Abrechnung ausgewiesen.
Die endgültige und automatische Berechnung für die Garantie der
Nominalbezüge erfolgt bei dem Gehalt für Februar 2005. Dabei wird
berücksichtigt, dass die Erhöhung des Versorgungsbeitrags zum 1.7.2004 und
der Sonderabgabe zum 1. Januar 2005 bei der Garantie der Nominalbezüge
außer Acht bleibt.
Wie schon in den Vorjahren steht Ihnen auf der Seite
ein aktualisierter Gehaltsrechner zur Verfügung.
Die Übersicht über die Berichtigungskoeffizienten kann abgerufen werden
unter
Die Gehaltstabellen können abgerufen werden unter
Sollten Sie zu Ihrem konkreten Fall Fragen haben, wenden Sie sich bitte an
die auf Ihrer Gehaltsabrechnung angegebene Kontaktperson.
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FOOTNOTES
(1) Für 2003 wurde die Angleichung in
Abweichung von Artikel 3 des Anhangs XI ausnahmsweise zum 1. Januar 2004
wirksam.
(2) Je nach Gehaltsniveau und familiären
Umständen.
(3) +0,35% für den Zeitraum vom 1. Juli
bis 31. Dezember 2004.
(4) Der Nominalbetrag der im April 2004
gezahlten Nettobezüge ist durch Artikel 19 des Anhangs XIII des Statuts
garantiert. Diese Garantie erstreckt sich allerdings nicht auf Änderungen
des Versorgungsbeitrags und der Sonderabgabe.
(5) Zwischen –0,35% und +0,35% für den
Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2004.
(6) -3,8% für die Niederlande, weil nicht
mehr Amsterdam, sondern Den Haag den Koeffizienten bestimmt.
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