N° 134-2004 / 21.12.2004

Jährliche Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2004

Die Kommission hat dem Rat in Anwendung von Anhang XI des Statuts(1) einen Vorschlag für die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge rückwirkend zum 1. Juli 2004 vorgelegt.

Für die Dienst- und Versorgungsbezüge in Belgien und Luxemburg wird eine Erhöhung um 0,7% vorgeschlagen. Diese Angleichung wird für die anderen Dienstorte durch die Wirkung der Berichtigungskoeffizienten in Verbindung mit den Wechselkursen unterschiedlich ausfallen.

Außerdem hat die Kommission in Anwendung von Anhang XII des Statuts einen Vorschlag für die Anpassung des Rentenbeitragssatzes rückwirkend zum 1. Juli 2004 vorgelegt. Die vorgeschlagene Anpassung beträgt +0,5% (von 9,25% auf 9,75%).

Des Weiteren sieht das Statut vor, dass der Satz für die Sonderabgabe mit Wirkung vom 1. Januar 2005 um 0,43% (von 2,5% auf 2,93%) erhöht wird.

Diese drei Faktoren werden bei den meisten Bediensteten zu einer durchschnittlichen Nettoerhöhung(2) um 0,2% zum 1. Januar 2005(3) führen. Dabei gibt es allerdings zwei Ausnahmen:

  • Für die Bediensteten, die im Rahmen der Garantie der Nominalbezüge(4) eine Ausgleichszulage erhalten (13% des Personals), ergibt sich zum 1. Januar 2005 eine Nettoangleichung zwischen -0,5% und +0,2%(5) je nach Höhe der Ausgleichszulage, die von dem Betrag der jährlichen Angleichung abzuziehen ist.
     
  • Für die Bediensteten an Dienstorten außerhalb von Belgien und Luxemburg sind zudem noch die Schwankungen der Berichtigungskoeffizienten und des Wechselkurses zu berücksichtigen. Dadurch ergibt sich für einige Mitgliedstaaten (CZ, IE, NL(6) , FI, UK) rückwirkend zum 1. Juli 2004 eine negative Anpassung.

Falls die Angleichung die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge erfordert, so kann diese gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Anhangs XI auf einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten verteilt werden.

Die jährliche Angleichung wird, wie schon in der Vergangenheit, zwischen den Gehaltszahlungen für Dezember 2004 und Januar 2005 in einer gesonderten Abrechnung ausgewiesen.

Die endgültige und automatische Berechnung für die Garantie der Nominalbezüge erfolgt bei dem Gehalt für Februar 2005. Dabei wird berücksichtigt, dass die Erhöhung des Versorgungsbeitrags zum 1.7.2004 und der Sonderabgabe zum 1. Januar 2005 bei der Garantie der Nominalbezüge außer Acht bleibt.

Wie schon in den Vorjahren steht Ihnen auf der Seite

ein aktualisierter Gehaltsrechner zur Verfügung.

Die Übersicht über die Berichtigungskoeffizienten kann abgerufen werden unter

Die Gehaltstabellen können abgerufen werden unter

Sollten Sie zu Ihrem konkreten Fall Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die auf Ihrer Gehaltsabrechnung angegebene Kontaktperson.
 

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FOOTNOTES
 
(1) Für 2003 wurde die Angleichung in Abweichung von Artikel 3 des Anhangs XI ausnahmsweise zum 1. Januar 2004 wirksam.

(2) Je nach Gehaltsniveau und familiären Umständen.

(3) +0,35% für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2004.

(4) Der Nominalbetrag der im April 2004 gezahlten Nettobezüge ist durch Artikel 19 des Anhangs XIII des Statuts garantiert. Diese Garantie erstreckt sich allerdings nicht auf Änderungen des Versorgungsbeitrags und der Sonderabgabe.

(5) Zwischen –0,35% und +0,35% für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2004.

(6) -3,8% für die Niederlande, weil nicht mehr Amsterdam, sondern Den Haag den Koeffizienten bestimmt.

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   Author: PMO