N° 2-2005 / 12.01.2005

BEURTEILUNGSVERFAHREN (1)

für den Zeitraum vom 1. Januar – 31. Dezember 2004

Bei dem Verfahren für den Bezugszeitraum, der sich mit dem Kalenderjahr 2004 deckt, handelt es sich um das dritte Verfahren nach dem neuen Beurteilungssystem vom April 2002.

Die Kommission hat am 23. Dezember 2004 neue allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts erlassen. In der vorliegenden Verwaltungsmitteilung werden insbesondere die mit den neuen Durchführungsbestimmungen eingeführten Änderungen erläutert. Diese Änderungen ergeben sich in erster Linie aus dem Inkrafttreten des neuen Statuts. Des Weiteren werden die einzelnen Phasen des Beurteilungsverfahrens in Erinnerung gerufen.

  1. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

    Das Verfahren erfolgt auf der Grundlage der Beurteilung der beruflichen Entwicklung (BBE). Ein Muster des Beurteilungsbogens kann unter http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/cdr/forms/forms_fr.html abgerufen werden.
    Die Beurteilungen werden mithilfe der DV-Anwendung Sysper2 erstellt. Jeder Beurteilte erhält eine Leistungsnote zwischen null und zwanzig Punkten.
     
    • Welche Bestimmungen gelten für das Verfahren?

      Für die jährlichen Beurteilungen des Jahres 2004 und für die 2005 zu erstellenden Zwischenbeurteilungen sind die von der Kommission am 23. Dezember 2004 angenommenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts maßgeblich.

      http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/cdr/ex_2005_fr.html#10

      Für die in den Außendienst der Kommission eingewiesenen Bediensteten, für die aus den Forschungsmitteln des Gesamthaushaltsplans besoldeten Bediensteten und für die zur Personalvertretung abgeordneten Bediensteten sind Sonderbestimmungen vorgesehen.
       
    • Welchen Zeitraum betrifft das neue Beurteilungsverfahren?

      Bezugszeitraum für die Beurteilung ist der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2004.
       
    • Wer muss beurteilt werden?
       
      • Alle Beamte und Bedienstete auf Zeit, die 2004 mindestens einen Monat lang ununterbrochen im aktiven Dienst standen oder im dienstlichen Interesse abgeordnet waren, müssen beurteilt werden.
         
      • Ausnahmen:
        • Stelleninhaber(2) , die 2004 endgültig aus den Gemeinschaftsorganen ausgeschieden sind oder die 2005 endgültig ausscheiden, werden nur auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin beurteilt.
        • Beamte und Bedienstete auf Zeit, die die Funktion eines Generaldirektors oder eine gleichwertige Funktion bzw. eines Direktors oder eine gleichwertige Funktion innehaben, werden nach speziellen Bestimmungen beurteilt und sind von dem jährlichen Verfahren nicht betroffen.
           
    • Was wird beurteilt?

      Es werden drei Aspekte beurteilt:
       
      • Die Leistung, für die zwischen null und zehn Punkte vergeben werden. Da für jeden Stelleninhaber individuelle Zielvorgaben sowie Beurteilungskriterien festgelegt worden sind, muss die Leistung daran gemessen werden, inwieweit diese Ziele unter Berücksichtigung des Arbeitsumfelds verwirklicht worden sind.
         
      • Die Befähigung, für die der Stelleninhaber zwischen null und sechs Punkte erhält. Die GD ADMIN hat mit Unterstützung des zuständigen paritätischen Ausschusses Bewertungskriterien ausgearbeitet, die für alle Dienste der Kommission gelten (siehe unter (http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/cdr/ex_2005_fr.html#13). Diese Kriterien können vollständig oder teilweise angewandt und von den einzelnen Generaldirektionen durch selbst entwickelte Kriterien ergänzt werden. Vor Einleitung des Verfahrens entscheidet der Generaldirektor nach Rücksprache mit den anderen Führungskräften, ob die gemeinsamen Kriterien ab dem Verfahren für das Jahr 2004 angewandt werden sollen oder erst im nächsten Verfahren. Bei Führungskräften müssen auch die Managementqualitäten sowie die Fähigkeit zur Personal- und Finanzverwaltung berücksichtigt werden.
         
      • Die dienstliche Führung, die Aspekte wie die Fähigkeit zur Teamarbeit, die Motivation und die Dienstleistungskultur abdeckt, und für die null bis vier Punkte vergeben werden. Auch hier wurden gemeinsame Kriterien ausgearbeitet, die ganz oder teilweise auf alle Dienststellen angewandt und durch Kriterien ergänzt werden können, die die einzelnen Generaldirektionen wie oben angegeben selbst entwickelt haben.
        http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/cdr/ex_2005_fr.html#13

    Falls nicht für alle wahrgenommenen Aufgaben für das Jahr 2004 Ziele festgelegt werden konnten, werden zur Vervollständigung der Leistungsbeurteilung Gegebenheiten hinzugezogen, von denen der Stelleninhaber Kenntnis hat, beispielsweise die Stellenbeschreibung oder laufende Planungen. Falls es nicht möglich war, ein Verzeichnis der stellenspezifischen Kompetenzen und anderer stellenspezifischer Anforderungen aufzustellen, stützt sich die Bewertung von Befähigung und dienstlicher Führung in erster Linie auf die von der GD ADMIN aufgestellten gemeinsamen Kriterien betreffend Kompetenzen und dienstliche Führung bzw. auf die von der Generaldirektion entwickelten Kriterien.
    http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/cdr/ex_2005_fr.html#13 .

    Es ist zu beachten, dass die Verdienste von Beamten, die 2004 befördert worden sind, in Bezug auf die Verdienste der Beamten gewürdigt werden, die den Dienstgrad, in den die Beförderung erfolgt ist, bereits besitzen. Das kann zur Folge haben, dass bei der Bewertung der Verdienste ein im Vergleich zum Vorjahr gleich gebliebenes Leistungsniveau in der höheren Besoldungsgruppe zu einem anderen Ergebnis führt.
     

  2. WICHTIGSTE ÄNDERUNGEN GEGENÜBER DEM LETZTEN BEURTEILUNGSVERFAHREN

    Nachstehend sind die wichtigsten Änderungen aufgrund der von der Kommission am 23. Dezember 2004 angenommenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts erläutert:
     
    • Laut Artikel 15 Absatz 2 der Regelung für die sonstigen Bediensteten gelten die Vorschriften von Artikel 43 des Statuts über die Beurteilung auch für alle Bediensteten auf Zeit. Somit betreffen die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 von nun an nicht nur die Zeitbediensteten nach Artikel 2 Buchstaben a, c und d der BBSB, sondern auch die Zeitbediensteten nach Artikel 2 Buchstabe b der BBSB(3) .
       
    • Wird der Stelleninhaber in ein anderes Organ versetzt, muss eine Zwischenbeurteilung erstellt werden, unabhängig davon, welchen Zeitraum diese Beurteilung abdeckt.
       
      • Die jährliche Beurteilung betrifft einen Zeitraum, der am 31. Dezember zu Ende geht. Sie ist für alle Stelleninhaber zu erstellen, selbst dann, wenn für einen Teil des Jahres bereits eine oder mehrere Zwischenbeurteilungen erfolgt sind. Hierzu gibt es nur eine Ausnahme: War der Stelleninhaber zwischen dem Ende des vom letzten Zwischenbericht abgedeckten Zeitraums und Ende 2004 nicht im aktiven Dienst oder im dienstlichen Interesse abgeordnet, so muss keine Jahresbeurteilung erstellt werden.
         
    • Hat der Stelleninhaber keinen Zugang zu Sysper 2, so muss er innerhalb von 20 Arbeitstagen, nachdem er von der ihn betreffenden Entscheidung Kenntnis erlangen konnte, bei dem Leiter der Personalabteilung seiner Generaldirektion auf schriftlichem Weg internen Einspruch einlegen. In diesem Einspruch kann er unter Angabe von Gründen die Aussetzung des Beurteilungsverfahrens beantragen.
       
    • Der Vordruck zur Erstellung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung im Anhang der von der Kommission angenommenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen ist angepasst worden: In den Abschnitt über das „Potenzial“ wurden zwei Unterabschnitte betreffend das Bescheinigungsverfahren und das Verfahren der Leistungsnachweise eingefügt. Durch das Bescheinigungsverfahren erhalten einige Beamte der Laufbahngruppen C* und D*, die bereits vor dem 1. Mai 2004 eingestellt waren, die Möglichkeit, über die Besoldungsgruppen AST7 und AST5 hinaus weiter aufzusteigen. Das Verfahren der Leistungsnachweise ermöglicht einigen Beamten der Funktionsgruppe AST, in die Funktionsgruppe AD ernannt zu werden. Die entsprechenden Unterabschnitte in dem Beurteilungsvordruck müssen nur dann ausgefüllt werden, wenn der Stelleninhaber in seiner Selbstbeurteilung ausdrücklich darum ersucht. In diesem Fall muss der Beurteilende angeben, ob der C*- oder D*-Beamte das Potenzial besitzt, Aufgaben der Laufbahngruppe B* wahrzunehmen bzw. ob der B*-Beamte befähigt ist, Aufgaben der Laufbahngruppe A* wahrzunehmen. Dabei ist zu präzisieren, bei welchen Gelegenheiten der Beamte dieses Potenzial gezeigt hat. Um den Beurteilenden diesbezüglich Anhaltspunkte zu geben und ein einheitliches Vorgehen zu erreichen, wurde eine Liste der Funktionen zusammengestellt, die in der Laufbahngruppe B* und in der Laufbahngruppe A* wahrzunehmen sind. Siehe hierzu unter
      LISTE DER FUNKTIONEN FÜR DAS BESCHEINIGUNGSVERFAHREN UND DAS VERFAHREN ZUM ERWERB VON LEISTUNGSNACHWEISEN

    Des Weiteren hat es in der Anwendung Sysper 2 einige Änderungen gegeben:
     

    • Wie bereits oben gesagt wurde, muss der Stelleninhaber im Abschnitt Selbstbeurteilung ein bestimmtes Kästchen ankreuzen, wenn er möchte, dass der Beurteilende die neuen Unterabschnitte über das Bescheinigungsverfahren und das Verfahren der Leistungsnachweise ausfüllt.
       
    • Mittels eines Scroll-down-Menüs, in dem alle paritätischen Ausschüsse aufgeführt sind, können die Angaben über die Mitgliedschaft in einem Ausschuss (als einfaches Mitglied oder als Vorsitzender) in einheitlicher Form gesammelt werden. Der Stelleninhaber muss angeben, wie viele Tage er für Tätigkeiten im Interesse des Organs aufgewendet hat, die in Anhang I der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts aufgeführt sind (siehe unter http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/promotions2_fr.html). In dieser Hinsicht haben sich die 2004 zusammengetretenen Beförderungsausschüsse darauf verständigt, dass der Beamte nur dann Punkte für Tätigkeiten im Interesse des Organs erhalten kann, wenn er dem betreffenden Ausschuss mindestens 1,5 Tage gewidmet hat (einschließlich der Sitzungsvorbereitung). Es ist zu beachten, dass Stelleninhaber, die 2004 an Tätigkeiten im Interesse des Organs beteiligt waren, nicht beantragen können, dass ihre Beurteilung aus dem Vorjahr aufrechterhalten wird, da bei einer Aufrechterhaltung die Angaben über diese Tätigkeiten nicht berücksichtigt werden können. Die GD ADMIN wird die Angaben in den einzelnen Beurteilungen mit den Angaben des EPSO (in Bezug auf die Prüfungsausschüsse) und mit den Vorsitzenden der paritätischen Ausschüsse (in Bezug auf die Mitgliedschaft in einem solchen Ausschuss) abgleichen.
       
  3. ABLAUF DES BEURTEILUNGSVERFAHRENS

    In den meisten Generaldirektionen wird das Beurteilungsverfahren für das Jahr 2004 Anfang Januar eingeleitet. Die jährlichen BBE – auch diejenigen, zu denen beim paritätischen Evaluierungsausschuss Einspruch eingelegt wurde - sollten spätestens Ende April abgeschlossen sein. Für das Personal des Außendienstes sind ein gesondertes Verfahren und gesonderte Fristen vorgesehen, die in einer anderen Verwaltungsmitteilung erläutert werden.
     
    • Wer nimmt die Aufgaben des beurteilenden Beamten, des gegenzeichnenden Beamten und des Berufungsbeurteilenden wahr?

      Beurteilender ist in der Regel der Referatsleiter des Stelleninhabers, gegenzeichnender Beamter der Direktor und Berufungsbeurteilender der Generaldirektor.

      Die Beurteilung wird von dem am 31. Dezember 2004 amtierenden Referatsleiter erstellt. Die Aufgaben des gegenzeichnenden Beamten und des Berufungsbeurteilenden werden von dem Direktor und dem Generaldirektor wahrgenommen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in dem Verfahren tätig werden müssen, amtieren.
       
    • Die einzelnen Phasen des Beurteilungsverfahrens

      Wie schon im vorangegangenen Verfahren werden die Beurteilungen in der DV-Anwendung Sysper 2 erstellt. Stelleninhaber, die dauerhaft keinen Zugang zu Sysper 2 haben, können sich jedoch anderer Formen der schriftlichen Kommunikation bedienen.

      Das Beurteilungsverfahren umfasst die folgenden Phasen:
       
      • Statistiken über die vorangegangenen Beurteilungs- und Beförderungsverfahren

        Die Statistiken über das Beurteilungs- und Beförderungsverfahren für 2004 sind dieser Verwaltungsmitteilung beigefügt. Sie geben Aufschluss über die Leistungsnoten, die die Beamten und Zeitbediensteten in den einzelnen Besoldungsgruppen erhalten haben und über die Verteilung der Prioritätspunkte der Generaldirektion in den einzelnen Generaldirektionen und Besoldungsgruppen, aus denen eine Beförderung möglich ist.

        Dabei ist Folgendes zu beachten:
         
        • Die für die Statistiken über die Leistungsnoten ausschlaggebende Population wird aus den Bediensteten gebildet, die zum 31. Dezember 2003 in die betreffende Generaldirektion eingewiesen waren.
           
        • Die für die Statistiken über die Prioritätspunkte ausschlaggebende Population wird aus den Bediensteten gebildet, die am Ende der Arbeiten der Beförderungsausschüsse in die betreffende Generaldirektion eingewiesen waren und einer Besoldungsgruppe angehörten, die Prioritätspunkte erhalten konnte.
           
        • Aus Gründen der Vertraulichkeit fehlen Statistiken über Populationen, bei denen weniger als drei Personen der betreffenden Besoldungsgruppe angehören oder bei denen die Verteilung der Leistungsnoten darauf schließen lässt, welche Note eine bestimmte Person erhalten hat. Beispiel: Haben in einer Generaldirektion in einer bestimmten Besoldungsgruppe alle Bediensteten dieselbe Leistungsnote erhalten, so kann jeder dieser Besoldungsgruppe angehörende Bedienstete daraus schließen, welche Note die anderen erhalten haben. Dasselbe gilt, wenn eine Person die Note X erhalten hat und alle anderen die Note Y. Die Person, die die Note X erhalten hat, kann auf die Leistungsnote der anderen schließen.
           
      • Voraussichtlicher Durchschnittswert der Leistungsnoten in den einzelnen Besoldungsgruppen

        Der Durchschnittswert der Leistungsnoten in den einzelnen Besoldungsgruppen, den jede Generaldirektion anhand der vorherigen Beurteilungsverfahren feststellen sollte, wird für das Beurteilungsverfahren für das Jahr 2004 auf 14,25 festgelegt.

        Bei diesem voraussichtlichen Durchschnittswert handelt es sich weder um eine Anweisung, noch um einen Wert, der die Beurteilungsbefugnis und die Unabhängigkeit des Beurteilenden einschränkt, wenn dieser die einzelnen Bediensteten anhand der geltenden Kriterien bewertet.
         
      • Festlegung der Bewertungskriterien

        Wie bereits weiter oben ausgeführt wurde, hat die GD ADMIN mit Unterstützung des zuständigen paritätischen Ausschusses für alle Dienste gemeinsame Kriterien zur Bewertung von Befähigung und dienstlicher Führung aufgestellt. Diese Kriterien können abgerufen werden unter
        http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/cdr/ex_2005_fr.html#13

        Die Kriterien können vollständig oder teilweise angewandt und von den einzelnen Generaldirektionen durch selbst entwickelte Kriterien ergänzt werden. Vor Einleitung des Verfahrens entscheidet der Generaldirektor nach Rücksprache mit den anderen Führungskräften, ob die gemeinsamen Kriterien ab dem Verfahren für das Jahr 2004 angewandt werden sollen oder erst im nächsten Verfahren. Die Kriterien werden den Bediensteten bekannt gegeben. Ihr Sinn besteht darin, die Bewertung innerhalb einer Generaldirektion zu harmonisieren.
         
      • Die Selbstbeurteilung

        Der Stelleninhaber muss nach Aufforderung durch den Beurteilenden innerhalb von acht Arbeitstagen eine Selbstbeurteilung erstellen. Dem Stelleninhaber wird nachdrücklich empfohlen, in dieser entscheidenden Phase von den Beurteilungskriterien auszugehen.
         
      • Förmliches Gespräch

        Der Beurteilende führt spätestens zehn Arbeitstage nach Abgabe der Selbstbeurteilung mit dem Stelleninhaber ein Gespräch über die Beurteilung der Leistungen des Stelleninhabers im Bezugsjahr 2004, über die Festlegung der Zielvorgaben und über die Erstellung eines Weiterbildungsplans, der sich mindestens auf das Jahr 2005 erstreckt.

        Dieses Gespräch muss stets auf der Grundlage der Selbstbeurteilung und der für die Generaldirektion festgelegten Beurteilungskriterien erfolgen.

        Der Beurteilende muss dem Stelleninhaber einen Hinweis auf die Leistungsnote geben, die er ihm zu erteilen beabsichtigt; dabei gibt er eine Notenspanne mit einer Bandbreite von höchstens einem Punkt an.

        Bei den Zielvorgaben für 2005 muss den Arbeitsbedingungen des Stelleninhabers Rechnung getragen werden (Teilzeitarbeit, Abordnung usw.) und sie müssen mit dem Arbeitsprogramm der Generaldirektion und des Referats in Einklang stehen.

        Jetzt erstellt der Beurteilende einen Beurteilungsentwurf.
         
      • Die beiden Konzertierungsphasen

        Wenn die Beurteilenden in einer Direktion für die jeweilige Besoldungsgruppe mindestens zwei Drittel der Beurteilungsentwürfe erstellt haben, stimmt sich der gegenzeichnende Beamte mit den beurteilenden Beamten ab, um die Leistungen zu vergleichen und die vorgeschlagenen Leistungsnoten zu harmonisieren.

        Der Generaldirektor wiederum stimmt sich mit den gegenzeichnenden Beamten ab, um diese Überprüfung auf der Ebene der gesamten Generaldirektion durchzuführen.
         
      • Fertigstellung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung

        Nach diesen Konzertierungen stellen der beurteilende und der gegenzeichnende Beamte die Beurteilung der beruflichen Entwicklung fertig. Die Beurteilung wird dem Stelleninhaber zur Kenntnis gebracht. Dieser kann innerhalb von fünf Arbeitstagen die Beurteilung ohne Bemerkungen annehmen, er kann sie mit Anmerkungen versehen und annehmen und er kann sie unter Angabe einer Begründung ablehnen.
         
      • Einspruchsmöglichkeiten

        Lehnt der Stelleninhaber seine Beurteilung ab, so muss der gegenzeichnende Beamte innerhalb von zehn Arbeitstagen ein zweites Gespräch mit ihm führen. Der Stelleninhaber kann sich durch einen anderen Beamten unterstützen lassen. Auf Ersuchen des Stelleninhabers, des Beurteilenden oder des gegenzeichnenden Beamten nimmt auch der Beurteilende an dem zweiten Gespräch teil. Nach diesem Gespräch bestätigt der gegenzeichnende Beamte binnen fünf Arbeitstagen die Beurteilung oder ändert sie ab. Die Beurteilung wird dem Stelleninhaber zur Kenntnis gebracht; dieser muss sie binnen zehn Arbeitstagen annehmen oder unter Angabe von Gründen ablehnen.

        Eine Ablehnung führt automatisch zur Befassung des paritätischen Evaluierungsausschusses. Ein solcher Ausschuss wird für jede Generaldirektion eingesetzt(4). Der Ausschuss prüft den Einspruch innerhalb von zehn Arbeitstagen. Er übernimmt weder die Rolle des beurteilenden, noch die Rolle des gegenzeichnenden Beamten, sondern überprüft, ob das Verfahren eingehalten wurde und ob die Beurteilung entsprechend den für die betreffende Generaldirektion festgelegten Beurteilungskriterien erfolgt ist.

        Die Stellungnahme des paritätischen Evaluierungsausschusses wird dem Stelleninhaber, dem beurteilenden Beamten, dem gegenzeichnenden Beamten und dem Berufungsbeurteilenden zur Kenntnis gebracht. Wurde die Stellungnahme in einer Abstimmung angenommen, so sind darin die Standpunkte anzugeben, die von der Mehrheit und der Minderheit geäußert wurden. Der Berufungsbeurteilende bestätigt innerhalb von fünf Arbeitstagen die Beurteilung oder ändert sie. Wenn er von den Empfehlungen in der Stellungnahme des paritätischen Evaluierungsausschusses abweicht, muss er seine Entscheidung begründen.

        Damit gilt die Beurteilung als abgeschlossen und wird dem Stelleninhaber zur Kenntnis gebracht. In dieser Verfahrensphase kann der Stelleninhaber, der mit seiner Beurteilung nicht einverstanden ist, gemäß Artikel 90 des Statuts Beschwerde bei der Anstellungsbehörde einlegen.
         
      • Sonderbestimmungen für Stelleninhaber, die derselben Besoldungsgruppe angehören wie der Beurteilende

        Ist der Referatsleiter in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft wie der Stelleninhaber, so nimmt der gegenzeichnende Beamte an dem Gespräch teil, wenn der Stelleninhaber, der beurteilende Beamte oder der gegenzeichnende Beamte dies wünschen. Der gegenzeichnende Beamte muss in der eigens dafür vorgesehenen Rubrik des Beurteilungsformulars seine Bemerkungen eintragen. Der Einspruch eines Stelleninhabers, der derselben Besoldungsgruppe angehört wie der beurteilende Beamte, wird vom paritätischen Evaluierungsausschuss besonders aufmerksam geprüft. Ist der paritätische Evaluierungsausschuss nach diesem Einspruch nicht dazu in der Lage, eine Stellungnahme abzugeben oder gibt er seine Stellungnahme nicht einstimmig ab, so muss der Berufungsbeurteilende mit dem Stelleninhaber ein Gespräch führen, bevor er die Beurteilung bestätigt oder abändert.
         
  4. WEITERE INFORMATIONEN

    Weitere Informationen finden sich unter

    http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/cdr/index_fr.html

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FOOTNOTES

(1) Außer für die Beamten oder Bediensteten auf Zeit, die die Funktion eines Generaldirektors oder eine gleichwertige Funktion bzw. eines Direktors oder eine gleichwertige Funktion innehaben.

(2) Als „Stelleninhaber“ werden sowohl Beamte als auch Zeitbedienstete bezeichnet.

(3) Art. 2 Buchst. b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten: „der Bedienstete, der auf Zeit zur Besetzung einer Dauerplanstelle eingestellt wird, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügt ist.“

(4) Nach den allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 kann unter bestimmten Voraussetzungen für mehrere Generaldirektionen ein gemeinsamer paritätischer Ausschuss eingesetzt werden.

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   Author: ADMIN A6