BEURTEILUNGSVERFAHREN
(1)
für den Zeitraum vom 1. Januar – 31. Dezember 2004
Bei dem Verfahren für den Bezugszeitraum, der sich mit dem Kalenderjahr
2004 deckt, handelt es sich um das dritte Verfahren nach dem neuen
Beurteilungssystem vom April 2002.
Die Kommission hat am 23. Dezember 2004 neue allgemeine
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts erlassen. In der
vorliegenden Verwaltungsmitteilung werden insbesondere die mit den neuen
Durchführungsbestimmungen eingeführten Änderungen erläutert. Diese
Änderungen ergeben sich in erster Linie aus dem Inkrafttreten des neuen
Statuts. Des Weiteren werden die einzelnen Phasen des
Beurteilungsverfahrens in Erinnerung gerufen.
- ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Das Verfahren erfolgt auf der Grundlage der Beurteilung der beruflichen
Entwicklung (BBE). Ein Muster des Beurteilungsbogens kann unter
http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/cdr/forms/forms_fr.html
abgerufen
werden.
Die Beurteilungen werden mithilfe der DV-Anwendung Sysper2 erstellt. Jeder
Beurteilte erhält eine Leistungsnote zwischen null und zwanzig Punkten.
- Welche Bestimmungen gelten für das Verfahren?
Für die jährlichen Beurteilungen des Jahres 2004 und für die 2005 zu
erstellenden Zwischenbeurteilungen sind die von der Kommission am 23.
Dezember 2004 angenommenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu
Artikel 43 des Statuts maßgeblich.
http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/cdr/ex_2005_fr.html#10
Für die in den Außendienst der Kommission eingewiesenen Bediensteten, für
die aus den Forschungsmitteln des Gesamthaushaltsplans besoldeten
Bediensteten und für die zur Personalvertretung abgeordneten Bediensteten
sind Sonderbestimmungen vorgesehen.
- Welchen Zeitraum betrifft das neue Beurteilungsverfahren?
Bezugszeitraum für die Beurteilung ist der Zeitraum zwischen dem 1. Januar
2004 und dem 31. Dezember 2004.
- Wer muss beurteilt werden?
- Alle Beamte und Bedienstete auf Zeit, die 2004 mindestens einen Monat
lang ununterbrochen im aktiven Dienst standen oder im dienstlichen
Interesse abgeordnet waren, müssen beurteilt werden.
- Ausnahmen:
- Stelleninhaber(2) , die 2004 endgültig aus den Gemeinschaftsorganen
ausgeschieden sind oder die 2005 endgültig ausscheiden, werden nur auf
ihren ausdrücklichen Wunsch hin beurteilt.
- Beamte und Bedienstete auf Zeit, die die Funktion eines Generaldirektors
oder eine gleichwertige Funktion bzw. eines Direktors oder eine
gleichwertige Funktion innehaben, werden nach speziellen Bestimmungen
beurteilt und sind von dem jährlichen Verfahren nicht betroffen.
- Was wird beurteilt?
Es werden drei Aspekte beurteilt:
- Die Leistung, für die zwischen null und zehn Punkte vergeben werden. Da
für jeden Stelleninhaber individuelle Zielvorgaben sowie
Beurteilungskriterien festgelegt worden sind, muss die Leistung daran
gemessen werden, inwieweit diese Ziele unter Berücksichtigung des
Arbeitsumfelds verwirklicht worden sind.
- Die Befähigung, für die der Stelleninhaber zwischen null und sechs
Punkte erhält. Die GD ADMIN hat mit Unterstützung des zuständigen
paritätischen Ausschusses Bewertungskriterien ausgearbeitet, die für alle
Dienste der Kommission gelten (siehe unter
(http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/cdr/ex_2005_fr.html#13). Diese
Kriterien können vollständig oder teilweise angewandt und von den
einzelnen Generaldirektionen durch selbst entwickelte Kriterien ergänzt
werden. Vor Einleitung des Verfahrens entscheidet der Generaldirektor nach
Rücksprache mit den anderen Führungskräften, ob die gemeinsamen Kriterien
ab dem Verfahren für das Jahr 2004 angewandt werden sollen oder erst im
nächsten Verfahren. Bei Führungskräften müssen auch die
Managementqualitäten sowie die Fähigkeit zur Personal- und
Finanzverwaltung berücksichtigt werden.
- Die dienstliche Führung, die Aspekte wie die Fähigkeit zur Teamarbeit,
die Motivation und die Dienstleistungskultur abdeckt, und für die null bis
vier Punkte vergeben werden. Auch hier wurden gemeinsame Kriterien
ausgearbeitet, die ganz oder teilweise auf alle Dienststellen angewandt
und durch Kriterien ergänzt werden können, die die einzelnen
Generaldirektionen wie oben angegeben selbst entwickelt haben.
http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/cdr/ex_2005_fr.html#13
Falls nicht für alle wahrgenommenen Aufgaben für das Jahr 2004 Ziele
festgelegt werden konnten, werden zur Vervollständigung der
Leistungsbeurteilung Gegebenheiten hinzugezogen, von denen der
Stelleninhaber Kenntnis hat, beispielsweise die Stellenbeschreibung oder
laufende Planungen. Falls es nicht möglich war, ein Verzeichnis der
stellenspezifischen Kompetenzen und anderer stellenspezifischer
Anforderungen aufzustellen, stützt sich die Bewertung von Befähigung und
dienstlicher Führung in erster Linie auf die von der GD ADMIN
aufgestellten gemeinsamen Kriterien betreffend Kompetenzen und dienstliche
Führung bzw. auf die von der Generaldirektion entwickelten Kriterien.
http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/cdr/ex_2005_fr.html#13 .
Es ist zu beachten, dass die Verdienste von Beamten, die 2004 befördert
worden sind, in Bezug auf die Verdienste der Beamten gewürdigt werden, die
den Dienstgrad, in den die Beförderung erfolgt ist, bereits besitzen. Das
kann zur Folge haben, dass bei der Bewertung der Verdienste ein im
Vergleich zum Vorjahr gleich gebliebenes Leistungsniveau in der höheren
Besoldungsgruppe zu einem anderen Ergebnis führt.
- WICHTIGSTE ÄNDERUNGEN GEGENÜBER DEM LETZTEN BEURTEILUNGSVERFAHREN
Nachstehend sind die wichtigsten Änderungen aufgrund der von der
Kommission am 23. Dezember 2004 angenommenen allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts erläutert:
- Laut Artikel 15 Absatz 2 der Regelung für die sonstigen Bediensteten
gelten die Vorschriften von Artikel 43 des Statuts über die Beurteilung
auch für alle Bediensteten auf Zeit. Somit betreffen die allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 von nun an nicht nur die
Zeitbediensteten nach Artikel 2 Buchstaben a, c und d der BBSB, sondern
auch die Zeitbediensteten nach Artikel 2 Buchstabe b der BBSB(3) .
- Wird der Stelleninhaber in ein anderes Organ versetzt, muss eine
Zwischenbeurteilung erstellt werden, unabhängig davon, welchen Zeitraum
diese Beurteilung abdeckt.
- Die jährliche Beurteilung betrifft einen Zeitraum, der am 31. Dezember
zu Ende geht. Sie ist für alle Stelleninhaber zu erstellen, selbst dann,
wenn für einen Teil des Jahres bereits eine oder mehrere
Zwischenbeurteilungen erfolgt sind. Hierzu gibt es nur eine Ausnahme: War
der Stelleninhaber zwischen dem Ende des vom letzten Zwischenbericht
abgedeckten Zeitraums und Ende 2004 nicht im aktiven Dienst oder im
dienstlichen Interesse abgeordnet, so muss keine Jahresbeurteilung
erstellt werden.
- Hat der Stelleninhaber keinen Zugang zu Sysper 2, so muss er innerhalb
von 20 Arbeitstagen, nachdem er von der ihn betreffenden Entscheidung
Kenntnis erlangen konnte, bei dem Leiter der Personalabteilung seiner
Generaldirektion auf schriftlichem Weg internen Einspruch einlegen. In
diesem Einspruch kann er unter Angabe von Gründen die Aussetzung des
Beurteilungsverfahrens beantragen.
- Der Vordruck zur Erstellung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung
im Anhang der von der Kommission angenommenen allgemeinen
Durchführungsbestimmungen ist angepasst worden: In den Abschnitt über das
„Potenzial“ wurden zwei Unterabschnitte betreffend das
Bescheinigungsverfahren und das Verfahren der Leistungsnachweise
eingefügt. Durch das Bescheinigungsverfahren erhalten einige Beamte der
Laufbahngruppen C* und D*, die bereits vor dem 1. Mai 2004 eingestellt
waren, die Möglichkeit, über die Besoldungsgruppen AST7 und AST5 hinaus
weiter aufzusteigen. Das Verfahren der Leistungsnachweise ermöglicht
einigen Beamten der Funktionsgruppe AST, in die Funktionsgruppe AD ernannt
zu werden. Die entsprechenden Unterabschnitte in dem Beurteilungsvordruck
müssen nur dann ausgefüllt werden, wenn der Stelleninhaber in seiner
Selbstbeurteilung ausdrücklich darum ersucht. In diesem Fall muss der
Beurteilende angeben, ob der C*- oder D*-Beamte das Potenzial besitzt,
Aufgaben der Laufbahngruppe B* wahrzunehmen bzw. ob der B*-Beamte befähigt
ist, Aufgaben der Laufbahngruppe A* wahrzunehmen. Dabei ist zu
präzisieren, bei welchen Gelegenheiten der Beamte dieses Potenzial gezeigt
hat. Um den Beurteilenden diesbezüglich Anhaltspunkte zu geben und ein
einheitliches Vorgehen zu erreichen, wurde eine Liste der Funktionen
zusammengestellt, die in der Laufbahngruppe B* und in der Laufbahngruppe
A* wahrzunehmen sind. Siehe hierzu unter
LISTE DER FUNKTIONEN FÜR DAS
BESCHEINIGUNGSVERFAHREN UND DAS VERFAHREN ZUM ERWERB VON
LEISTUNGSNACHWEISEN
Des Weiteren hat es in der Anwendung Sysper 2 einige Änderungen gegeben:
- Wie bereits oben gesagt wurde, muss der Stelleninhaber im Abschnitt
Selbstbeurteilung ein bestimmtes Kästchen ankreuzen, wenn er möchte, dass
der Beurteilende die neuen Unterabschnitte über das
Bescheinigungsverfahren und das Verfahren der Leistungsnachweise ausfüllt.
- Mittels eines Scroll-down-Menüs, in dem alle paritätischen Ausschüsse
aufgeführt sind, können die Angaben über die Mitgliedschaft in einem
Ausschuss (als einfaches Mitglied oder als Vorsitzender) in einheitlicher
Form gesammelt werden. Der Stelleninhaber muss angeben, wie viele Tage er
für Tätigkeiten im Interesse des Organs aufgewendet hat, die in Anhang I
der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts
aufgeführt sind (siehe unter
http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/promotions2_fr.html). In dieser
Hinsicht haben sich die 2004 zusammengetretenen Beförderungsausschüsse
darauf verständigt, dass der Beamte nur dann Punkte für Tätigkeiten im
Interesse des Organs erhalten kann, wenn er dem betreffenden Ausschuss
mindestens 1,5 Tage gewidmet hat (einschließlich der
Sitzungsvorbereitung). Es ist zu beachten, dass Stelleninhaber, die 2004
an Tätigkeiten im Interesse des Organs beteiligt waren, nicht beantragen
können, dass ihre Beurteilung aus dem Vorjahr aufrechterhalten wird, da
bei einer Aufrechterhaltung die Angaben über diese Tätigkeiten nicht
berücksichtigt werden können. Die GD ADMIN wird die Angaben in den
einzelnen Beurteilungen mit den Angaben des EPSO (in Bezug auf die
Prüfungsausschüsse) und mit den Vorsitzenden der paritätischen Ausschüsse
(in Bezug auf die Mitgliedschaft in einem solchen Ausschuss) abgleichen.
- ABLAUF DES BEURTEILUNGSVERFAHRENS
In den meisten Generaldirektionen wird das Beurteilungsverfahren für das
Jahr 2004 Anfang Januar eingeleitet. Die jährlichen BBE – auch diejenigen,
zu denen beim paritätischen Evaluierungsausschuss Einspruch eingelegt
wurde - sollten spätestens Ende April abgeschlossen sein. Für das Personal
des Außendienstes sind ein gesondertes Verfahren und gesonderte Fristen
vorgesehen, die in einer anderen Verwaltungsmitteilung erläutert werden.
- Wer nimmt die Aufgaben des beurteilenden Beamten, des gegenzeichnenden
Beamten und des Berufungsbeurteilenden wahr?
Beurteilender ist in der Regel der Referatsleiter des Stelleninhabers,
gegenzeichnender Beamter der Direktor und Berufungsbeurteilender der
Generaldirektor.
Die Beurteilung wird von dem am 31. Dezember 2004 amtierenden
Referatsleiter erstellt. Die Aufgaben des gegenzeichnenden Beamten und des
Berufungsbeurteilenden werden von dem Direktor und dem Generaldirektor
wahrgenommen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in dem Verfahren tätig
werden müssen, amtieren.
- Die einzelnen Phasen des Beurteilungsverfahrens
Wie schon im vorangegangenen Verfahren werden die Beurteilungen in der
DV-Anwendung Sysper 2 erstellt. Stelleninhaber, die dauerhaft keinen
Zugang zu Sysper 2 haben, können sich jedoch anderer Formen der
schriftlichen Kommunikation bedienen.
Das Beurteilungsverfahren umfasst die folgenden Phasen:
- Statistiken über die vorangegangenen Beurteilungs- und
Beförderungsverfahren
Die Statistiken über das Beurteilungs- und Beförderungsverfahren für 2004
sind dieser Verwaltungsmitteilung beigefügt. Sie geben Aufschluss über die
Leistungsnoten, die die Beamten und Zeitbediensteten in den einzelnen
Besoldungsgruppen erhalten haben und über die Verteilung der
Prioritätspunkte der Generaldirektion in den einzelnen Generaldirektionen
und Besoldungsgruppen, aus denen eine Beförderung möglich ist.
Dabei ist Folgendes zu beachten:
- Die für die Statistiken über die Leistungsnoten ausschlaggebende
Population wird aus den Bediensteten gebildet, die zum 31. Dezember 2003
in die betreffende Generaldirektion eingewiesen waren.
- Die für die Statistiken über die Prioritätspunkte ausschlaggebende
Population wird aus den Bediensteten gebildet, die am Ende der Arbeiten
der Beförderungsausschüsse in die betreffende Generaldirektion eingewiesen
waren und einer Besoldungsgruppe angehörten, die Prioritätspunkte erhalten
konnte.
- Aus Gründen der Vertraulichkeit fehlen Statistiken über Populationen,
bei denen weniger als drei Personen der betreffenden Besoldungsgruppe
angehören oder bei denen die Verteilung der Leistungsnoten darauf
schließen lässt, welche Note eine bestimmte Person erhalten hat. Beispiel:
Haben in einer Generaldirektion in einer bestimmten Besoldungsgruppe alle
Bediensteten dieselbe Leistungsnote erhalten, so kann jeder dieser
Besoldungsgruppe angehörende Bedienstete daraus schließen, welche Note die
anderen erhalten haben. Dasselbe gilt, wenn eine Person die Note X
erhalten hat und alle anderen die Note Y. Die Person, die die Note X
erhalten hat, kann auf die Leistungsnote der anderen schließen.
- Voraussichtlicher Durchschnittswert der Leistungsnoten in den einzelnen
Besoldungsgruppen
Der Durchschnittswert der Leistungsnoten in den einzelnen
Besoldungsgruppen, den jede Generaldirektion anhand der vorherigen
Beurteilungsverfahren feststellen sollte, wird für das
Beurteilungsverfahren für das Jahr 2004 auf 14,25 festgelegt.
Bei diesem voraussichtlichen Durchschnittswert handelt es sich weder um
eine Anweisung, noch um einen Wert, der die Beurteilungsbefugnis und die
Unabhängigkeit des Beurteilenden einschränkt, wenn dieser die einzelnen
Bediensteten anhand der geltenden Kriterien bewertet.
- Festlegung der Bewertungskriterien
Wie bereits weiter oben ausgeführt wurde, hat die GD ADMIN mit
Unterstützung des zuständigen paritätischen Ausschusses für alle Dienste
gemeinsame Kriterien zur Bewertung von Befähigung und dienstlicher Führung
aufgestellt. Diese Kriterien können abgerufen werden unter
http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/cdr/ex_2005_fr.html#13
Die Kriterien können vollständig oder teilweise angewandt und von den
einzelnen Generaldirektionen durch selbst entwickelte Kriterien ergänzt
werden. Vor Einleitung des Verfahrens entscheidet der Generaldirektor nach
Rücksprache mit den anderen Führungskräften, ob die gemeinsamen Kriterien
ab dem Verfahren für das Jahr 2004 angewandt werden sollen oder erst im
nächsten Verfahren. Die Kriterien werden den Bediensteten bekannt gegeben.
Ihr Sinn besteht darin, die Bewertung innerhalb einer Generaldirektion zu
harmonisieren.
- Die Selbstbeurteilung
Der Stelleninhaber muss nach Aufforderung durch den Beurteilenden
innerhalb von acht Arbeitstagen eine Selbstbeurteilung erstellen. Dem
Stelleninhaber wird nachdrücklich empfohlen, in dieser entscheidenden
Phase von den Beurteilungskriterien auszugehen.
- Förmliches Gespräch
Der Beurteilende führt spätestens zehn Arbeitstage nach Abgabe der
Selbstbeurteilung mit dem Stelleninhaber ein Gespräch über die Beurteilung
der Leistungen des Stelleninhabers im Bezugsjahr 2004, über die Festlegung
der Zielvorgaben und über die Erstellung eines Weiterbildungsplans, der
sich mindestens auf das Jahr 2005 erstreckt.
Dieses Gespräch muss stets auf der Grundlage der Selbstbeurteilung und der
für die Generaldirektion festgelegten Beurteilungskriterien erfolgen.
Der Beurteilende muss dem Stelleninhaber einen Hinweis auf die
Leistungsnote geben, die er ihm zu erteilen beabsichtigt; dabei gibt er
eine Notenspanne mit einer Bandbreite von höchstens einem Punkt an.
Bei den Zielvorgaben für 2005 muss den Arbeitsbedingungen des
Stelleninhabers Rechnung getragen werden (Teilzeitarbeit, Abordnung usw.)
und sie müssen mit dem Arbeitsprogramm der Generaldirektion und des
Referats in Einklang stehen.
Jetzt erstellt der Beurteilende einen Beurteilungsentwurf.
- Die beiden Konzertierungsphasen
Wenn die Beurteilenden in einer Direktion für die jeweilige
Besoldungsgruppe mindestens zwei Drittel der Beurteilungsentwürfe erstellt
haben, stimmt sich der gegenzeichnende Beamte mit den beurteilenden
Beamten ab, um die Leistungen zu vergleichen und die vorgeschlagenen
Leistungsnoten zu harmonisieren.
Der Generaldirektor wiederum stimmt sich mit den gegenzeichnenden Beamten
ab, um diese Überprüfung auf der Ebene der gesamten Generaldirektion
durchzuführen.
- Fertigstellung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung
Nach diesen Konzertierungen stellen der beurteilende und der
gegenzeichnende Beamte die Beurteilung der beruflichen Entwicklung fertig.
Die Beurteilung wird dem Stelleninhaber zur Kenntnis gebracht. Dieser kann
innerhalb von fünf Arbeitstagen die Beurteilung ohne Bemerkungen annehmen,
er kann sie mit Anmerkungen versehen und annehmen und er kann sie unter
Angabe einer Begründung ablehnen.
- Einspruchsmöglichkeiten
Lehnt der Stelleninhaber seine Beurteilung ab, so muss der gegenzeichnende
Beamte innerhalb von zehn Arbeitstagen ein zweites Gespräch mit ihm
führen. Der Stelleninhaber kann sich durch einen anderen Beamten
unterstützen lassen. Auf Ersuchen des Stelleninhabers, des Beurteilenden
oder des gegenzeichnenden Beamten nimmt auch der Beurteilende an dem
zweiten Gespräch teil. Nach diesem Gespräch bestätigt der gegenzeichnende
Beamte binnen fünf Arbeitstagen die Beurteilung oder ändert sie ab. Die
Beurteilung wird dem Stelleninhaber zur Kenntnis gebracht; dieser muss sie
binnen zehn Arbeitstagen annehmen oder unter Angabe von Gründen ablehnen.
Eine Ablehnung führt automatisch zur Befassung des paritätischen
Evaluierungsausschusses. Ein solcher Ausschuss wird für jede
Generaldirektion eingesetzt(4). Der Ausschuss prüft den Einspruch innerhalb
von zehn Arbeitstagen. Er übernimmt weder die Rolle des beurteilenden,
noch die Rolle des gegenzeichnenden Beamten, sondern überprüft, ob das
Verfahren eingehalten wurde und ob die Beurteilung entsprechend den für
die betreffende Generaldirektion festgelegten Beurteilungskriterien
erfolgt ist.
Die Stellungnahme des paritätischen Evaluierungsausschusses wird dem
Stelleninhaber, dem beurteilenden Beamten, dem gegenzeichnenden Beamten
und dem Berufungsbeurteilenden zur Kenntnis gebracht. Wurde die
Stellungnahme in einer Abstimmung angenommen, so sind darin die
Standpunkte anzugeben, die von der Mehrheit und der Minderheit geäußert
wurden. Der Berufungsbeurteilende bestätigt innerhalb von fünf
Arbeitstagen die Beurteilung oder ändert sie. Wenn er von den Empfehlungen
in der Stellungnahme des paritätischen Evaluierungsausschusses abweicht,
muss er seine Entscheidung begründen.
Damit gilt die Beurteilung als abgeschlossen und wird dem Stelleninhaber
zur Kenntnis gebracht. In dieser Verfahrensphase kann der Stelleninhaber,
der mit seiner Beurteilung nicht einverstanden ist, gemäß Artikel 90 des
Statuts Beschwerde bei der Anstellungsbehörde einlegen.
- Sonderbestimmungen für Stelleninhaber, die derselben Besoldungsgruppe
angehören wie der Beurteilende
Ist der Referatsleiter in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft wie der
Stelleninhaber, so nimmt der gegenzeichnende Beamte an dem Gespräch teil,
wenn der Stelleninhaber, der beurteilende Beamte oder der gegenzeichnende
Beamte dies wünschen. Der gegenzeichnende Beamte muss in der eigens dafür
vorgesehenen Rubrik des Beurteilungsformulars seine Bemerkungen eintragen.
Der Einspruch eines Stelleninhabers, der derselben Besoldungsgruppe
angehört wie der beurteilende Beamte, wird vom paritätischen
Evaluierungsausschuss besonders aufmerksam geprüft. Ist der paritätische
Evaluierungsausschuss nach diesem Einspruch nicht dazu in der Lage, eine
Stellungnahme abzugeben oder gibt er seine Stellungnahme nicht einstimmig
ab, so muss der Berufungsbeurteilende mit dem Stelleninhaber ein Gespräch
führen, bevor er die Beurteilung bestätigt oder abändert.
- WEITERE INFORMATIONEN
Weitere Informationen finden sich unter
http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/cdr/index_fr.html
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FOOTNOTES
(1) Außer für die Beamten oder
Bediensteten auf Zeit, die die Funktion eines Generaldirektors oder eine
gleichwertige Funktion bzw. eines Direktors oder eine gleichwertige
Funktion innehaben.
(2) Als „Stelleninhaber“ werden sowohl
Beamte als auch Zeitbedienstete bezeichnet.
(3) Art. 2 Buchst. b der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten: „der
Bedienstete, der auf Zeit zur Besetzung einer Dauerplanstelle eingestellt
wird, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Einzelplan des
Haushaltsplans für jedes Organ beigefügt ist.“
(4) Nach den allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 kann unter bestimmten
Voraussetzungen für mehrere Generaldirektionen ein gemeinsamer
paritätischer Ausschuss eingesetzt werden. |