In Drittländern geltende Berichtigungskoeffizienten
Artikel 12 und 13 des Anhangs X des Statuts
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts der Beamten der
Europäischen Gemeinschaften können die Dienstbezüge von Beamten, die in
einem Drittland Dienst tun, in der Währung des Landes der dienstlichen
Verwendung ausgezahlt werden. In diesem Fall wird ein
Berichtigungskoeffizient auf den in Landeswährung ausgezahlten Teil der
Dienstbezüge angewandt.
Gemäß Artikel 13 Absatz 2 desselben Anhangs beschließt die Kommission den
Berichtigungskoeffizienten anzupassen, wenn die Änderung der
Kaufkraftparität seit der letzten Anpassung für ein Land 5 % übersteigt.
Seit Inkrafttreten des neuen Statuts am 1. Mai 2004 (Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 723/2004 vom 22. März 2004) gelten diese
Berichtigungskoeffizienten gemäß den Artikeln 11, 12 und 13 des Anhangs X
zum Statut auch für die in Drittländern Dienst tuenden
Vertragsbediensteten.
Mit Artikel 33 Absatz 4 des Beitrittsvertrags wurde eine Rechtsgrundlage
geschaffen, die für Beamte, die in den neuen Mitgliedstaaten während eines
Zeitraums von höchstens 15 Monaten nach dem Beitritt auf ihrem
Dienstposten verbleiben, eine Verlängerung der Anwendung des Anhangs X des
Statuts (Sondervorschriften für die Beamten, die in einem Drittland Dienst
tun) ermöglicht. Für die neuen Mitgliedstaaten sind deshalb nicht nur
Berichtigungskoeffizienten gemäß Anhang XI, sondern auch
Berichtigungskoeffizienten gemäß Anhang X festzusetzen.
Die Kommission hat am 22. Dezember 2004 den Beschluss zur Anpassung der in
den genannten Drittländern ab dem 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai
und 1. Juni 2004 anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten(1)
angenommen.
In den im Anhang enthaltenen Tabellen
sind für die genannten Dienstorte
und Daten die neuen Kaufkraftparitäten, die entsprechenden Wechselkurse
und die sich daraus ergebenden Berichtigungskoeffizienten aufgeführt.
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Footnotes
(1) ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 49.
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