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 N° 7-2005 / 26.01.2005
 

In Drittländern geltende Berichtigungskoeffizienten

Artikel 12 und 13 des Anhangs X des Statuts

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften können die Dienstbezüge von Beamten, die in einem Drittland Dienst tun, in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlt werden. In diesem Fall wird ein Berichtigungskoeffizient auf den in Landeswährung ausgezahlten Teil der Dienstbezüge angewandt.

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 desselben Anhangs beschließt die Kommission den Berichtigungskoeffizienten anzupassen, wenn die Änderung der Kaufkraftparität seit der letzten Anpassung für ein Land 5 % übersteigt.

Seit Inkrafttreten des neuen Statuts am 1. Mai 2004 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 vom 22. März 2004) gelten diese Berichtigungskoeffizienten gemäß den Artikeln 11, 12 und 13 des Anhangs X zum Statut auch für die in Drittländern Dienst tuenden Vertragsbediensteten.

Mit Artikel 33 Absatz 4 des Beitrittsvertrags wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen, die für Beamte, die in den neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von höchstens 15 Monaten nach dem Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, eine Verlängerung der Anwendung des Anhangs X des Statuts (Sondervorschriften für die Beamten, die in einem Drittland Dienst tun) ermöglicht. Für die neuen Mitgliedstaaten sind deshalb nicht nur Berichtigungskoeffizienten gemäß Anhang XI, sondern auch Berichtigungskoeffizienten gemäß Anhang X festzusetzen.

Die Kommission hat am 22. Dezember 2004 den Beschluss zur Anpassung der in den genannten Drittländern ab dem 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und 1. Juni 2004 anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten(1) angenommen.

In den im Anhang enthaltenen Tabellen sind für die genannten Dienstorte und Daten die neuen Kaufkraftparitäten, die entsprechenden Wechselkurse und die sich daraus ergebenden Berichtigungskoeffizienten aufgeführt.

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Footnotes

(1) ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 49.
 

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   Author: RELEX K2