>> de | en | fr  N° 7-2009 / 21.01.2009
 

In Drittländern geltende Berichtigungskoeffizienten

Artikel 12 und 13 des Anhangs X des Statuts

Nach Artikel 12 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften können die Dienstbezüge der Beamten, die in einem Drittland Dienst tun, in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlt werden. In diesem Fall wird auf den in Landeswährung ausgezahlten Teil der Dienstbezüge ein Berichtigungskoeffizient angewandt. Diese Bestimmungen gelten auch für Vertragsbedienstete, die in einem Drittland Dienst tun.

Nach Artikel 13 Absatz 2 des genannten Anhangs beschließt die Kommission, den Berichtigungskoeffizienten anzupassen, wenn die Änderung der Kaufkraftparität seit der letzten Anpassung für das betreffende Land 5 v. H. übersteigt.

Die Kommission hat am 9 Dezember 2008(1) den Beschluss zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten für die genannten Drittländer mit Wirkung vom 1. August 2007, 1. September 2007, 1. Oktober 2007, 1. November 2007, 1. Dezember 2007 und 1. Januar 2007 angenommen.

In den sechs Tabellen im Anhang (auf Französisch) sind für die betroffenen Dienstorte die neuen Kaufkraftparitäten, die entsprechenden Wechselkurse und die sich daraus ergebenden Berichtigungskoeffizienten sowie die Tage angegeben, an denen die Änderung der Kaufkraftparität 5 v. H. überstieg.
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Footnotes

(1) ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 94.

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   Verfasser: RELEX K4