In Drittländern geltende Berichtigungskoeffizienten
Artikel 12 und 13 des Anhangs X des
Statuts
Nach Artikel 12 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts der Beamten der
Europäischen Gemeinschaften können die Dienstbezüge der Beamten, die in
einem Drittland Dienst tun, in der Währung des Landes der dienstlichen
Verwendung ausgezahlt werden. In diesem Fall wird auf den in Landeswährung
ausgezahlten Teil der Dienstbezüge ein Berichtigungskoeffizient angewandt.
Diese Bestimmungen gelten auch für Vertragsbedienstete, die in einem
Drittland Dienst tun.
Nach Artikel 13 Absatz 2 des genannten Anhangs beschließt die Kommission,
den Berichtigungskoeffizienten anzupassen, wenn die Änderung der
Kaufkraftparität seit der letzten Anpassung für das betreffende Land 5 v.
H. übersteigt.
Die Kommission hat am 9 Dezember 2008(1)
den Beschluss zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten für die
genannten Drittländer mit Wirkung vom 1. August 2007, 1. September 2007,
1. Oktober 2007, 1. November 2007, 1. Dezember 2007 und 1. Januar 2007
angenommen.
In den sechs Tabellen im Anhang (auf
Französisch)
sind für die betroffenen Dienstorte die neuen Kaufkraftparitäten, die
entsprechenden Wechselkurse und die sich daraus ergebenden
Berichtigungskoeffizienten sowie die Tage angegeben, an denen die Änderung
der Kaufkraftparität 5 v. H. überstieg.
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Footnotes
(1) ABl. L 335 vom 13.12.2008, S.
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