Nachweis einer dritten Sprache
vor der ersten Beförderung nach
Einstellung
(Artikel 45 Absatz 2 des Statuts), sowie
vor der Verlängerung des Vertrages eines Vertragsbediensteten im Sinne des
Artikels 3a) in Funktionsgruppe IV auf unbestimmte Zeit
(Artikel 85 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten)
In der vorliegenden Verwaltungsmitteilung geht es um den Nachweis der
Befähigung, in einer dritten Sprache arbeiten zu können. Diese Erfordernis
betrifft Beamte vor ihrer ersten Beförderung nach Einstellung sowie
Vertragsbedienstete im Sinne des Artikels 3a) in Funktionsgruppe IV vor
Verlängerung ihres Vertrages auf unbestimmte Zeit.
- WELCHES NIVEAU IST ERFORDERLICH?
Seit dem ersten Januar 2009 liegt das erforderliche Niveau zum Nachweis einer
dritten Sprache beim Niveau 6 der interinstitutionellen Sprachkurse.
Während einer Übergangsperiode, die im Artikel 11 von Anhang XIII des
Statuts festgelegt wurde und am 31. Dezember 2008 endete, war zum Zwecke
der Beförderung oder der Vertragsverlängerung Niveau 4 ausreichend
(entspricht dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens
für Sprachen (GER) des Europarates). Seit diesem Jahr gilt das Niveau 6
der interinstitutionellen Sprachkurse, welches dem Niveau B2 des GER
entspricht.
Beamte, die während der Übergangszeit befördert wurden, d.h. deren
Beförderung spätestens am 31. Dezember 2008 in Kraft getreten ist, und
die Niveau 4 oder 5 in ihrer dritten Sprache zum Zwecke der Beförderung
nachgewiesen haben, müssen nachfolgend sicherstellen, auch Niveau 5 und
6 zu erreichen. Dies sollte Bestandteil ihres Fortbildungsplans werden
(Anhang der Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2006 zur
Durchführung von Artikel 45 Absatz 2 des Statuts). Ihre späteren
Beförderungen sind jedoch von Erreichen der Niveaus 5 und 6 nicht
abhängig.
Dieselbe Übergangsregelung gilt für Vertragsbedienstete der
Funktionsgruppe IV, die den Nachweis der dritten Sprache vor der
Verlängerung ihres Vertrages auf unbestimmte Zeit erbringen müssen. Die
überwältigende Mehrheit dieser Verträge kann erst ab dem Jahr 2009 auf
unbestimmte Zeit verlängert werden. Dies bedeutet, dass Niveau 6
erreicht werden muss.
1.1 Beamte, die noch nie befördert wurden und den Nachweis für die
Niveaus 4 oder 5 bis Ende des Jahres 2008 erbracht haben
In Bezug auf Beamte, die den Nachweis für die Niveaus 4 oder 5 der
interinstitutionellen Sprachkurse erbracht haben, jedoch nicht vor dem
1. Januar 2009 befördert wurden, erscheint die Information in ihrer
Beförderungsakte, dass sie erneut von der Beförderung ausgeschlossen
sind. Um im Jahr 2009 oder zu einem späteren Zeitpunkt beförderungsfähig
zu sein, müssen diese Beamten das Niveau 6 nachweisen, bevor ihre erste
Beförderung in Kraft treten kann.
Dasselbe Prinzip gilt für Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe IV,
deren Verträge noch nicht auf unbestimmte Zeit verlängert worden sind.
- WER IST BETROFFEN?
Artikel 45 Absatz 2 des Statuts und Artikel 85 Absatz 3 der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten legen fest, wer
von dem Erfordernis einer dritten Sprache vor einer Erstbeförderung
betroffen ist. Die Gemeinsame Regelung über die Anwendungseinzelheiten
findet für beide dieser Personengruppen Anwendung.
2.1 Beamte vor ihrer ersten Beförderung
Artikel 45 Absatz 2 des Statuts legt fest, daß ein Beamter vor der
ersten Beförderung nach seiner Einstellung nachweisen muss, daß er in
einer dritten Sprache arbeiten kann. Gemäß Artikel 11 Anhang XIII des
Statuts betrifft diese Regelung all jene ersten Beförderungen nach
Einstellung, die nach dem 30. April 2006 in Kraft treten. Die Regelung
betrifft auch jene Beamten, die gegebenenfalls nach Artikel 29.1 (a)
(iii) des Statuts befördert würden.
Artikel 45 Absatz 2 betrifft nur erste Beförderungen nach Einstellung.
Sollten Sie schon befördert worden sein, sind sie nicht von dieser
Regelung betroffen. Sie sind nicht betroffen,
- wenn Sie schon in einem anderen Gemeinschaftsorgan befördert
wurden;
- wenn Sie schon in einer anderen Laufbahngruppe befördert wurden,
und seitdem die Laufbahngruppe gewechselt haben;
- wenn Sie ein ehemaliger Bediensteter auf Zeit sind, dem eine
Höherstufung zugestanden wurde, dh. dem ein Dienstposten einer höheren
Besoldungsgruppe zugewiesen wurde (Artikel 10 und 15 der
Beschäftigungsbedingungen für die Sonstigen Bediensteten),
vorausgesetzt dass diese Höherstufung unter Bedingungen stattgefunden
hat, die denen eines Beförderungsverfahrens für Beamte vergleichbar
sind, dh. das Ergebnis eines Vergleiches von Verdiensten war.
Vorherige Beförderungen in einem anderen Gemeinschaftsorgan werden
dann berücksichtigt, wenn sie in einem Gemeinschaftsorgan, inkl.
Agenturen stattgefunden haben, die das Statut der Beamten der
Europäischen Gemeinschaften Beamten anwenden.
2.2 Vertragsbedienstete im Sinne des Artikels 3a) in Funktionsgruppe
IV vor der Verlängerung ihres Vertrages auf unbestimmte Zeit
Artikel 85 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die Sonstigen
Bediensteten legt fest, dass Vertragsbedienstete im Sinne des Artikels
3a) in Funktionsgruppe IV vor Verlängerung ihres Vertrages auf
unbestimmte den Nachweis erbringen müssen, in einer dritten Sprache
arbeiten zu können.
- WELCHE SPRACHEN?
Die dritte Sprache wird von dem betreffenden Beamten oder
Vertragsbediensteten ausgewählt. Es muss sich dabei um eine der
offiziellen Sprachen der Europäischen Gemeinschaften handeln, wie in
Verordnung (EG) Nr. 920/2005 des Rates vom 13. Juni 2005 zur Änderung
der
Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 festgelegt. Bei der dritten
Sprache darf es sich nicht um eine der beiden Sprachen handeln, die für
das Auswahl- bzw. Ausleseverfahren gewählt oder bestimmt wurden, auf
dessen Grundlage der Beamte oder Vertragsbedienstete eingestellt wurde.
Sollte Fortbildungsbedarf in der gewählten Sprache bestehen, nimmt der
Dienstvorgesetzte in einem Vorgespräch dazu Stellung, und berücksichtigt
dabei den Bedarf der Dienststelle und des Organs (Artikel 2 der
Gemeinsamen Regelung). Dies kann unter Umständen zu dem Ersuchen führen,
die ursprünglich gewählte Sprache zu ändern. Jeder Antrag einer
Fortbildungsmaßnahme muss von dem Vorgesetzten gewährt werden.
Bei Beamten oder Vertragsbediensteten, die an anderen Dienstorten als
Brüssel oder Luxemburg tätig sind, kann im Falle eines
Fortbildungsbedarfs die Wahl der dritten Sprache auf die Sprachen
begrenzt werden, für die am Dienstort Unterricht angeboten wird.
(Artikel 10 der Gemeinsamen Regelung).
Es ist nicht möglich die dritte Sprache nach der Erbringung des
Nachweises zu ändern.
- WIE KANN DIE FÄHIGKEIT NACHGEWIESEN WERDEN?
Die Fähigkeit, in einer dritten Sprache zu arbeiten, wird anhand von
vier Kompetenzen beurteilt: Hörverständnis, Leseverständnis, mündlicher
Ausdruck und schriftlicher Ausdruck.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie der Nachweis erbracht werden
kann:
- Erfolgreiche Teilnahme an einem interinstitutionellen Sprachkurs;
- Besitz eines Zertifikats oder Diploms, das sich auf der
indikativen EPSO-Liste befindet, oder Anerkennung eines Zertifikats
oder Diploms durch den zuständigen Bewertungsausschuss;
- Bestehen eines von EPSO organisierten Sprachtests;
- Bestehen eines Tests an einer externen Schule, nach vorheriger
Genehmigung durch EPSO;
- Erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren, bei dem 3
Sprachen anhand der 4 erforderlichen Kompetenzen geprüft wurden;
- Erfolgreiche Teilnahme an einem zusätzlichen Auswahlverfahren mit
einer anderen Sprachkombination als der, die bei dem Auswahlverfahren
gewählt wurde, auf dessen Grundlage die Einstellung stattfand.
Einstufungstests, die zur Bestimmung des Niveaus der vorhandenen
Sprachkenntnisse vor einer eventuellen Sprachkursteilnahme durchgeführt
werden, gelten nicht als Nachweis der Fähigkeit, in einer dritten
Sprache arbeiten zu können. Einstufungstests sind einfacher als die
offiziellen Tests am Kursende.
- FORTBILDUNGSMASSNAHMEN?
Alle Anträge auf Fortbildung von Beamten oder Vertragsbediensteten,
die den Nachweis erbringen müssen, in einer dritten Sprache arbeiten zu
können, werden von dem Dienstvorgesetzten geprüft unter Berücksichtigung
der Erfordernisse der Dienststelle und des Organs. Sobald ein solcher
Antrag befürwortet wurde, erhält der betreffende Beamte Vorzug bei der
Zuteilung eines Sprachkursplatzes, vorausgesetzt, dass die Einschreibung
innerhalb der verbindlichen Fristen für den betreffenden Kurszeitraum
erfolgt ist. Nach Ablauf der Einschreibefrist, kann einem Antrag auf
sprachliche Fortbildung nur nachgekommen werden, wenn noch Plätze
vorhanden sind.
Hat die Kommission sprachliche Fortbildung gewährt, so sieht die
Gemeinsame Regelung vor, dass die Bewertung der Sprachnachweises für
diejenige Sprache erfolgt, für die die Fortbilungsmassnahmen genehmigt
wurden.
- WAS HABE ICH ZU TUN, UM DEN NACHWEIS ZU ERBRINGEN?
Beamte und Vertragsbedienstete, die von der dritten Sprache-Regelung
betroffen sind, haben in Sysper2 im Modul 'Angaben zur Person und zur
Laufbahn' als Teil der Rubrik 'Persönliche Daten' eine Unterrubrik
'Sprachen'. Sie werden feststellen, daß dort die beiden Sprachen des
Auswahl- oder Ausleseverfahrens eingetragen wurden, auf dessen Grundlage
Sie eingestellt wurden. Sollten Sie den Eintrag bezüglich der zum
Auswahl- oder Ausleseverfahren gewählten oder bestimmten Sprachen
anfechten wollen, werden Sie gebeten, eine Nachricht an
ADMIN A6 Third
language zu schicken.
Sobald die Entscheidung bezüglich der Wahl der dritten Sprache getroffen
wurde, muss diese in Sysper2 ausgewählt werden. Zu diesem Zweck klicken
Sie auf die Schaltfläche "Ändern", wählen die dritte Sprache im Rollmenü
aus und klicken auf die Schaltfläche "Speichern". Sie können die Sprache
nicht ändern, sobald Sie dies getan haben. Sollte eine Änderung nötig
sein, werden Sie gebeten, eine entsprechende Nachricht an
ADMIN A6 Third
language zu richten.
Wie vorstehend erläutert, gibt es verschiedene Möglichkeiten, den
Nachweis der dritten Sprache zu erbringen(1) . Je nachdem wie Sie den
Nachweis erbringen möchten, bedeutet dies konkret:
- Interinstitutioneller Sprachkurs: Schicken Sie eine Nachricht an
ADMIN A3 ARTICLE 45.2, unter Angabe der von Ihnen gewählten Sprache
sowie des höchsten Niveaus, dass sie erreicht haben;
- Diplom/Zertifikat: Schicken Sie eine eingescannte Kopie ihres
Diploms/Zertifikas an
EPSO TROISIEME LANGUE DIPLOMAS , unter
Hinzufügung des folgenden vollständig ausgefüllten
Formulars:
- EPSO Test: Schicken Sie eine Nachricht an
EPSO TROISIEME LANGUE
TEST, unter Angabe der von Ihnen gewählten zu testenden Sprache.
Hinzuzufügen ist folgendes vollständig ausgefüllte Formular
- Test bei einer externen Schule/Organisation: Sie haben die
Möglichkeit, eine Sprachschule auszuwählen, einen
Antrag auf
Genehmigung
an EPSO zu schicken und nach erfolgter Genehmigung den
Test an dieser Schule abzulegen. Sollte diese Möglichkeit gewählt
werden, erstattet EPSO die entstandenen Kosten bis zu einem Maximum
von €200.
- Auswahlverfahren in 3 Sprachen: Schicken Sie eine Nachricht an
ADMIN A6 Third language unter Angabe der Referenznummer des
Auswahlverfahrens.
- Zusätzliches Auswahlverfahren mit einer anderen Sprachkombination:
Schicken Sie eine Nachricht an
ADMIN A6 Third language unter Angabe
des Referenznummer des Auswahlverfahrens.
Sobald der Nachweis der dritten Sprache erbracht wurde, wird die
Verwaltung die Unterrubrik 'Sprachen' im Dossier Sysper2 durch Angaben
zur Methode des Nachweises, Datum des Nachweises sowie des erreichten
Niveaus vervollständigen. Diese Informationen werden für den Beamten
oder Vertragsbediensteten sichtbar sein. Im Falle des erfolgreichen
Besuches eines interinstitutionellen Sprachkurses wird Niveau 6 auch für
Kurse höheren Niveaus registriert. Ebenso wird für ein
Diplom/Zertifikat, dessen Niveau höher als B2 anerkannt wurde, Niveau 6
registriert. Die Begrenzung auf Niveau B2 bzw. 6 spiegelt die
Anforderungen der Gemeinsamen Regelung wider, die festlegt, dass das
maximal geforderte Niveau 6 ist.
- WAS SIND DIE AUSWIRKUNGEN
7.1 Auf meine Beförderung? (Betrifft nur beamte)
Jeder Beamte, der auf eine der oben beschriebenen Arten den Nachweis
erbringt, in einer dritten Sprache arbeiten zu können, und das bis
spätestens 31. Dezember des jeweils laufenden Jahres des
Beförderungsverfahrens, ist beförderungsfähig. Sobald der Nachweis
erbracht wurde, wird der Eintrag 'Sie haben die Fähigkeit, in einer
dritten Sprache zu arbeiten nicht nachgewiesen, und kommen daher für eine
Beförderung nicht in Frage.' aus dem Beförderungsdossier in SYSPER2
gelöscht. Beamte, die den Nachweis bis spätestens 31. Dezember nicht
erbracht haben, sind in dem betreffenden Jahr nicht beförderungsfähig.
Diese Beamten können daher nicht befördert werden, selbst wenn sie über
eine Punktzahl verfügen, die über der für die jeweilige Besoldungsgruppe
festgestellten Beförderungsschwelle liegt.
Die betroffenen Beamten behalten ihre Punkte am Ende des Jahres N.
Sollten sie im Jahr N+1 den Nachweis erbringen, in einer dritten Sprache
arbeiten zu können, können sie befördert werden, vorausgesetzt daß sie
wiederum die Beförderungsschwelle erreichen. In diesem Fall tritt die
Beförderung im Jahr N+1 in Kraft.
Eine spezielle Situation: Beamte, deren erste Beförderung nach
Einstellung gemäß Artikel 29.1 (a) (iii) des Statuts erfolgt, müssen ihre Fähigkeit,
in einer dritten Sprache arbeiten zu können, nachweisen, bevor ihre
Ernennung auf den neuen Posten in Kraft tritt.
7.2 Auf die Verlängerung meines Vertrages? (Betrifft nur
Vertragsbedienstete)
Für Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe IV ist es wichtig zu einem
frühstmöglichen Zeitpunkt festzustellen, welches Niveau sie in ihrer
dritten Sprache haben. Dies kann zu einem entscheidenden Faktor werden,
wenn über die Dauer des ersten Vertrages und/oder die Verlängerung
dieses Vertrages entschieden wird. Ein Beispiel: für einen
Vertragsbediensteten, dessen erster Vertrag eine Dauer von 3 Jahre hat
und im Jahr 2010 endet, und der sich im Jahr 2009 erst auf Niveau 1
seiner dritten Sprache befindet, sollte die Dauer der
Vertragsverlängerung so berechnet werden, dass der betreffende
Vertragsbedienstete vor Ablauf dieser Verlängerung Niveau 6 in seiner
dritten Sprache erreichen kann (vorausgesetzt, dass ein dienstliches
Interesse an der Verlängerung des Vertrages besteht).
- WAS IST DIE AUFGABE DER BEWERTUNGSAUSSCHÜSSE?
Die EPSO Website enthält detaillierte Angaben zur Rolle der
Bewertungsausschüsse, die im Jahr 2009 für jede offizielle Sprache
eingerichtet werden.
- WEITERE FRAGEN
Einem Beamten, der sich im Krankenstand, Erziehungs- oder
Elternurlaub befindet und dem es nicht möglich ist, den Sprachnachweis
bis zum letztmöglichen Termin im Jahr des Beförderungsverfahrens in Form
eines Tests zu erbringen, kann unter Umständen eine Fristverlängerung
zugestanden werden. Die Erteilung einer solchen Verlängerung sowie die
sich daraus ergebende neue Frist werden von der GD ADMIN vorgenommen.
Vertragsbedienstete, die sich in einer ähnlichen Situation befinden,
werden ebenfalls gebeten, die GD ADMIN zu kontaktieren.
Kontakt:
ADMIN A6 Third Language
ADMIN A3 ARTICLE 45.2
EPSO Troisième langue __________________
Footnotes
(1) Von Artikel 45 Absatz 2
betroffene Beamten, die sich um Positionen der mittleren und oberen
Führungsebene bewerben, und die nach Artikel 29 Absatz 1 (a)(iii)
befördert würden, erhalten eine persönliche Nachricht, falls sie den
Sprachnachweis noch nicht erbracht haben.
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