In Drittländern geltende Berichtigungskoeffizienten
Artikel 12 und 13 des Anhangs X des Statuts
Nach Artikel 12 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts der Beamten der
Europäischen Gemeinschaften können die Dienstbezüge der Beamten, die in
einem Drittland Dienst tun, in der Währung des Landes der dienstlichen
Verwendung ausgezahlt werden. In diesem Fall wird auf den in Landeswährung
ausgezahlten Teil der Dienstbezüge ein Berichtigungskoeffizient angewandt.
Diese Bestimmungen gelten auch für Vertragsbedienstete, die in einem
Drittland Dienst tun.
Nach Artikel 13 Absatz 2 des genannten Anhangs beschließt die Kommission,
den Berichtigungskoeffizienten anzupassen, wenn die Änderung der
Kaufkraftparität seit der letzten Anpassung für das betreffende Land 5 v.
H. übersteigt.
Die Kommission hat am 18 März 2009 (1) den
Beschluss zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten für die genannten
Drittländer mit Wirkung vom 1. Februar 2008, 1. März 2008, 1. April 2008,
1. Mai 2008 und 1. Juni 2008 angenommen.
In den fünf Tabellen im Anhang (auf Französisch) sind für die betroffenen
Dienstorte die neuen Kaufkraftparitäten, die entsprechenden Wechselkurse
und die sich daraus ergebenden Berichtigungskoeffizienten sowie die Tage
angegeben, an denen die Änderung der Kaufkraftparität 5 v. H. überstieg.
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Footnotes
(1) ABl. L 80 vom 26.3.2009, S. 14. |