Informations Administratives
30.04.1998
N° 1037
COMMISSION, TOUS LIEUX D'AFFECTATION
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Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde


  1. Die vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung übertragenen Befugnisse der Anstellungsbehörde und der zum Abschluß von Dienstverträgen ermächtigten Behörde werden von den Direktoren und Referatsleitern für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich unter den in den Tabellen (der Vollständigkeit halber sind in diesen Tabellen auch die Befugnisse aufgeführt, die der Generaldirektor beibehält) festgelegten Bedingungen ausgeübt:

    • Tabellen I bis XI: aus dem Verwaltungshaushalt besoldetes Personal und das aus dem Haushalt für Forschung und technologische Entwicklung besoldete Personal der GD III und XIII (vgl. Anhang I des Kommissionsbeschlusses vom 21. Januar 1998);
    • Tabellen I.R bis VII.R: für das aus dem Haushalt für Forschung und technologische Entwicklung besoldete Personal, mit Ausnahme des in den GD III und XIII diensttuenden Personals (vgl. Anhang II des Kommissionsbeschlusses vom 21. Januar 1998).

    Die Befugnisse gegenüber dem in Luxemburg diensttuenden Personal werden nach Maßgabe der in den nachstehenden Tabellen vorgesehenen Befugnisübertragungen vom Stellvertretenden Generaldirektor bzw. von dem damit betrauten Direktor und vom Leiter des Referats Personal in Luxemburg ausgeübt.

    Die Befugnisse gegenüber dem Personal der GFS in Ispra werden vom Leiter des Referats « Verwaltung/Ispra » der GD IX.L ausgeübt.

  2. Was das Personal der GD IX betrifft, so werden die dem zuständigen Direktor übertragenen Befugnisse vom Generaldirektor gegenüber dem Personal und den ihm unmittelbar unterstellten Referaten ausgeübt.

  3. Die Befugnisse, die gegenüber den Beamten der Laufbahngruppe A ausgeübt werden, werden auch gegenüber den Beamten der Sonderlaufbahn Sprachendienst ausgeübt.

  4. Die der Anstellungsbehörde gemäß den Artikeln 25 und 90 Absatz 1 des Status übertragenen Befugnisse werden im Wege der Befugnisübertragung von den in der Anlage bezeichneten Instanzen ausgeübt.

  5. Die Befugnis zur Fassung von Verwaltungsbeschlüssen betreffend Invalidität (Punkte IV.6 und X.19) wird dem Leiter des für das betreffende Personal nach geographischen Kriterien zuständigen Referats « Ärztlicher Dienst » übertragen.

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Auteur : Direction générale du personnel et de l'administration
Direction A : Politique de personnel

Editeur : Direction générale du personnel et de l'administration
Unité ateliers de reproduction

Page créée le 16/04/98 15:58:52, dernière modification le 8/09/98 8:25:07