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Administratives
01.06.2001
N° 53-2001
COMMISSION, TOUS LIEUX D'AFFECTATION
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ÜBERTRAGUNG DES JAHRESURLAUBS


Bitte aufmerksam lesen

Diese Mitteilung legt das Verfahren fest, das hinsichtlich der Übertragung des nicht genommenen Jahresurlaubs auf das darauffolgende Jahr einzuhalten ist. Das Personal wird insbesondere auf die Verfahrensänderung aufmerksam gemacht, die den vom 1. bis 15. Januar genommenen Urlaub betrifft. Um besser den geltenden Regelungen zu entsprechen wird dieser Urlaub, der bislang vom Urlaub des vorangegangenen Jahres abgezogen wurde, fortan wie alle anderen Tage auf den Urlaub des laufenden Jahres angerechnet. Die betroffenen Beamten müssen folglich einen Übertragungsantrag bei ihrer Anstellungsbehörde für alle nicht bis zum 31. Dezember genommenen Urlaubstage stellen (die Antragspflicht gilt allerdings nur dann, wenn die Grenze von 12 Tagen, die normalerweise automatisch übertragen werden, überschritten wird).

  1. Artikel 4 Anhang 5 des Statuts, der analog für die anderen Bediensteten anwendbar ist, sieht vor, daß die Beamten, die ihren Jahresurlaub nicht bis zum Ende des laufenden Jahres genommen haben, Anspruch auf eine Übertragung des Urlaubs im folgenden Jahr haben.

  2. Diese Übertragung ist auf maximal 12 Tage begrenzt und gilt nur für Urlaubstage, die der Beamte aus Gründen, die nicht auf den Dienst zurückzuführen sind, nicht vor dem 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres genommen hat. Die Übertragung auf das folgende Kalenderjahr wird automatisch vorgenommen, ohne daß hierfür weitere Verwaltungsschritte notwendig wären.

  3. Wenn die Zahl der nicht genommenen Urlaubstage höher ist als zwölf, können die die zwölf statutären Tage überschreitenden Urlaubstage nur übertragen werden, wenn festgestellt wird, daß der Beamte sie während des laufenden Kalenderjahres aus dienstlichen Gründen nicht hat nehmen können.

  4. Der Beamte muß in dem Fall spätestens zum 31. Januar des folgenden Jahres bei der in seiner Generaldirektion/seinem Dienst für das Personal zuständigen Stelle einen ordnungsgemäß begründeten und von seinem Dienstvorgesetzten unterschiebenen Antrag auf Übertragung einreichen. Alle Anträge ohne Nennung der Zahl der zu übertragenden Tage, ohne Begründung oder mit einer zu allgemeinen Begründung werden nicht in Betracht gezogen.

  5. Wenn die Übertragung von mehr als den 12 im Statut vorgesehenen Tagen genehmigt wird, werden die zusätzlichen Tage auf dem Urlaubsnachweis des nächsten Jahres ausgewiesen.

  6. Die für das Personal, das in nationalen Zentren, Büros und Agenturen innerhalb der Gemeinschaft beschäftigt oder dorthin abgeordnet ist, zuständigen Generaldirektionen, sowie die Generaldirektionen, die nicht über die Anwendung « SIC-Urlaub » verfügen, sind beauftragt, den betroffenen Beamten die für die Übertragung notwendigen Formulare zukommen zu lassen.

    EUROPAPLUS http://www.cc.cec/guide/droits/index.htm



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Auteur : Gestion des droits individuels
Editeur : Personnel et Administration
Direction C : Ateliers de reproduction

Page créée le 31/05/2001 10:48:41, dernière modification le 31/05/2001 11:08:05