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10.08.2001
N° 75-2001
COMMISSION, TOUS LIEUX D'AFFECTATION
Sommaire  



Beschluss der Kommission zur Änderung des Beschlusses der Kommission vom 21. Januar 1998 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind


DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION -

GESTÜTZT auf den Beschluss der Kommission vom 21. Januar 1998 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind, geändert durch den Beschluss der Kommission vom 16. Juni 1999, und insbesondere auf Anhang I Punkt 10 a) und Anhang II Punkt 9 a).

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

Laut dem vorgenannten Beschluss sind für die Ausübung bestimmter Befugnisse in Disziplinarangelegenheiten je nach Zuweisung des vom Disziplinarverfahren betroffenen Beamten oder Bediensteten und dem Haushalt, aus dem er besoldet wird, unterschiedliche Behörden zuständig.

Anhang I des Beschlusses der Kommission vom 21. Januar 1998 betrifft die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten für das aus dem Verwaltungshaushalt besoldete Personal und das aus dem Haushalt für Forschung und technologische Entwicklung besoldete Personal der (ehemaligen) Generaldirektionen III und XIII übertragen sind.

Anhang II des Beschlusses der Kommission vom 21. Januar 1998 betrifft die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten für das aus dem Haushalt für Forschung und technologische Entwicklung besoldete Personal mit Ausnahme des in den (ehemaligen) Generaldirektionen III und XIII diensttuenden Personals, übertragen sind.

Anhang I Punkt 10 a) des Beschlusses der Kommission vom 21. Januar 1998 lautet: "Die Befugnisse gegenüber den Beamten und Bediensteten der Laufbahngruppen A3-8, B, C und D (aufgeführt in der nachfolgenden Tabelle VI unter Punkt 2,3,6,7 und 8), die bei dem für Personal und Verwaltungsfragen zuständigen Kommissionsmitglied liegen, werden auf den Generaldirektor für Personal und Verwaltung übertragen."

Dementsprechend ist die zuständige An- bzw. Einstellungsbehörde für die vorherige Anhörung und Einleitung des Disziplinarverfahrens, die Befassung des Disziplinarrates, die Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund neuer Tatsachen, die vorläufige Dienstenthebung wegen schwerer Verfehlungen und die Entfernung der eine Disziplinarstrafe betreffenden Vorgänge aus der Personalakte der Generaldirektor für Personal und Verwaltung für die aus dem Verwaltungshaushalt besoldeten Beamten und Bediensteten auf Zeit der Besoldungsgruppen A3-A8 und der Laufbahngruppen B, C und D sowie für das aus dem Haushalt für Forschung und technologische Entwicklung besoldete Personal der ehemaligen Generaldirektionen III und XIII.

Anhang II Punkt 9 a) des Beschlusses der Kommission vom 21. Januar 1998 lautet: "Die Befugnisse des für Personal und Verwaltungsfragen zuständigen Kommissionsmitglieds gegenüber den Beamten und Bediensteten auf Zeit der Laufbahngruppen A3-8, B, C und D (aufgeführt in der nachfolgenden Tabelle VI unter Punkt 2,3,6,7 und 8) werden übertragen auf den Generaldirektor für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung oder den Generaldirektor der Generaldirektion Gemeinsame Forschungsstelle, wenn die Beamten oder Bediensteten auf Zeit diesen Generaldirektionen angehören und aus dem Haushalt für Forschung und technologische Entwicklung besoldet werden."

Dementsprechend ist die zuständige An- bzw. Einstellungsbehörde für die vorherige Anhörung und Einleitung des Disziplinarverfahrens, die Befassung des Disziplinarrates, die Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund neuer Tatsachen, die vorläufige Dienstenthebung wegen schwerer Verfehlungen und die Entfernung der eine Disziplinarstrafe betreffenden Vorgänge aus der Personalakte der Generaldirektor für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung oder der Generaldirektor der Generaldirektion Gemeinsame Forschungsstelle für die in diesen Generaldirektionen diensttuenden, aus den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Beamten und Bediensteten auf Zeit der Besoldungsgruppen A3-A8 und der Laufbahngruppen B, C und D.

Die Erfahrung zeigt, dass durch die derzeitige Vielzahl der in Disziplinarfragen zuständigen Stellen in bestimmten Fällen ein einheitliches und rationelles Vorgehen behindert werden kann. Das trifft insbesondere dann zu, wenn ein Disziplinarvorgang Beamte und Bedienstete betrifft, die aus den Haushalten für Verwaltung und für Forschung besoldet werden.

Es wäre deshalb zweckmäßig, die Disziplinarbefugnisse nach Anhang I Punkt 10 a) und Anhang II Punkt 9 a) einer einzigen An- bzw. Einstellungsbehörde zu übertragen, und zwar unabhängig von der Zuweisung des vom Disziplinarverfahren betroffenen Beamten oder Bediensteten oder dem Haushalt, aus dem er besoldet wird.

Dabei ist es gerechtfertigt, diese Befugnisse auf den Generaldirektor für Personal und Verwaltung zu übertragen, da dieser über die erforderliche Sachkunde und über ein speziell für Disziplinarfragen zuständiges Referat verfügt -

BESCHLIESST

Artikel 1

Der Wortlaut von Anhang II Punkt 9 a) des Beschlusses der Kommission vom 21. Januar 1998 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Die Befugnisse des für Personal und Verwaltungsfragen zuständigen Kommissionsmitglieds gegenüber den Beamten und Bediensteten auf Zeit der Besoldungsgruppen A3-8 und der Laufbahngruppen B, C und D (aufgeführt in der nachfolgenden Tabelle VI unter den Punkten 2,3,6,7 und 8) werden für die der Generaldirektion Forschung und der Gemeinsamen Forschungsstelle angehörenden, aus dem Haushalt für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Beamten oder Bediensteten auf Zeit auf den Generaldirektor für Personal und Verwaltung übertragen."

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme durch die Kommission in Kraft.



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Auteur : Personnel et Administration
Direction B.9 Procédures disciplinaires et administratives

Editeur : Personnel et Administration
Direction C : Ateliers de reproduction

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