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28.11.2001
N° 97-2001
COMMISSION, TOUS LIEUX D'AFFECTATION
Sommaire  

BESCHLUSS DER KOMMISSION


Beschluss der Kommission über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde (AIPN) im Statut der Beamten und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde (AHCC) in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten für das aus dem Verwaltungshaushalt besoldete Personal und das aus dem Haushalt für Forschung und technologische Entwicklung besoldete Personal der Generaldirektionen ENTR und INFSO übertragen sind


Beschluss der Kommission vom 09/11/2001


DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION,

gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 21. Januar 1998 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind, geändert durch die Beschlüsse der Kommission vom 16. Juni 1999 und vom 11. Juli 2001, in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit dem Beschluss vom 21. Januar 1998 hat die Kommission im Rahmen der Modernisierung der Verwaltung und der Personalpolitik mit Blick auf 2000 bereits eine Reihe von Maßnahmen zur Vereinfachung und Dezentralisierung von Rechtsakten und Verfahren im Bereich des Personalmanagements beschlossen.

Dieser Beschluss betrifft nur die Abschnitte I bis IX, XI und XII der Tabellen und der Einleitung des Anhangs I des Beschlusses vom 21. Januar 1998, geändert durch die Beschlüsse der Kommission vom 16. Juni 1999 und vom 11. Juli 2001, über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, und für das aus dem Verwaltungshaushalt besoldete Personal und das aus dem Haushalt für Forschung und technologische Entwicklung besoldete Personal der Generaldirektionen ENTR und INFSO übertragen sind.

Anhang II des Beschlusses vom 21. Januar 1998, geändert durch den Beschluss der Kommission vom 16. Juni 1999, über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, für das aus dem Haushalt für Forschung und technologische Entwicklung besoldete Personal mit Ausnahme des in den Generaldirektionen ENTR und INFSO diensttuenden Personals übertragen sind, bleibt bis auf Weiteres unverändert.

In der Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament über die Weiterentwicklung des Außendienstes heißt es: "Weitere Aspekte der Verwaltung des Außendiensts sollen Gegenstand gesonderter Beschlüsse sein, die im Laufe des Jahres 2001 entsprechend den allgemeinen Vorgaben zur Verwaltungsreform der Kommission gefasst werden sollen". Abschnitt X des Anhangs I des Beschlusses von 1998, geändert durch den Beschluss der Kommission vom 16. Juni 1999, wird deshalb erst zu einem späteren Zeitpunkt modifiziert und bleibt bis auf Weiteres unverändert.

In den Leitlinien, die die Kommission im Weißbuch zur Reform vorgegeben hat, heißt es insbesondere, dass die Verwaltungsverfahren der Kommission zur Anwendung des Statuts auch mit Blick auf eine ordnungsgemäße Anwendung der Statutsbestimmungen verbessert werden müssen. Angestrebt wird außerdem größtmögliche Klarheit und Kohärenz, um Transparenz und Gleichbehandlung zu gewährleisten.

Der vorläufige Arbeitsplan zur Vereinfachung von Arbeitsabläufen und -methoden und insbesondere Maßnahme 7 zur Rationalisierung der Entscheidungen der Anstellungsbehörde und Maßnahme 8 zur Entlastung des Präsidenten in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde, sind zu berücksichtigen.

Die Befugnisse und die Zuständigkeiten aller Akteure in Bezug auf die einzelnen im Statut vorgesehenen Maßnahmen sind bei gleichzeitiger Gewährleistung einer harmonisierten Durchführung der Personalpolitik in allen Bereichen des Organs klar festzulegen.

Die Kommission hat betont, dass eine verstärkte Dezentralisierung von Verwaltungsaufgaben zu einem rationelleren Einsatz des Personals im Rahmen einer modernen, effizienten Personalpolitik beiträgt und zugleich eine Annäherung an die von der Bedarfsverwaltung unmittelbar betroffenen Entscheidungsebenen begünstigt

Dieser Beschluss hat keine Auswirkungen auf die Befugnisse der AIPN und der AHCC für das Personal von OLAF, wie sie durch den Beschluss der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung eines Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung geregelt sind -


BESCHLIESST:

Artikel 1

  1. Die Abschnitte I bis IX, XI und XII der Tabellen des Anhangs I des Beschlusses der Kommission vom 21. Januar 1998 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, für das aus dem Verwaltungshaushalt besoldete Personal und das aus dem Haushalt für Forschung und technologische Entwicklung besoldete Personal der Generaldirektionen ENTR und INFSO übertragen sind, geändert durch die Beschlüsse der Kommission vom 16. Juni 1999 und vom 11. Juli 2001, werden durch die Abschnitte I bis IX, XI und XII des Anhangs des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

  2. Die Punkte 2), 8), 9) und 10) der Einleitung des Anhangs I des Beschlusses von 1998, geändert durch die Beschlüsse der Kommission vom 16. Juni 1999 und vom 11. Juli 2001, werden gestrichen. Der Einleitung wird ein neuer Punkt angefügt, der besagt: "Die aufgrund der im Anhang befindlichen Tabellen getroffenen Entscheidungen haben keine Auswirkungen auf die Befugnisse der AIPN und der AHCC für das Personal von OLAF, wie sie durch den Beschluss der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung eines Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung geregelt sind."

Artikel 2

Der Beschluss vom 21. Januar 1998, geändert durch die Beschlüsse der Kommission vom 16. Juni 1999 und vom 11. Juli 2001, wird nach Abschluss der Reformarbeiten bei den Maßnahmen gemäß Abschnitt X des Anhangs I (Personal des einheitlichen Außendienstes mit Dienstort in Drittländern) und gemäß Anhang II (Forschungspersonal) angepasst und kodifiziert, wobei die Vorschriften und Verfahren möglichst den aufgrund dieser Entscheidung geltenden Vorschriften für das aus dem Verwaltungshaushalt besoldete Personal entsprechen sollen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am 1. Januar 2002 wirksam.




ANHANG ZUM VORLIEGENDEN BESCHLUSS

Vgl. die beigefügten Tabellen


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Auteur : Personnel et Administration
Editeur : Personnel et Administration
Direction C : Ateliers de reproduction

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