Informations Administratives 29.11.2002 | N° 94-2002 COMMISSION, TOUS LIEUX D'AFFECTATION |
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Die Generaldirektoren und Leiter der Dienste bestimmen, in welchen Referaten aus dienstlichen Gründen am 24, 26, 27, 30, und 31. Dezember 2002 und am 2. Januar 2003, ein Bereitschaftsdienst vorgesehen werden muß. Die Bediensteten, die diese Bereitschaft wahrnehmen, erhalten einen Ausgleich in Höhe von 1,5 Urlaubstagen für jeden vollen Tag, an dem sie Dienst getan haben. Zur Berechnung des Ausgleichs werden alle halben Diensttage zusammengezählt. Ergibt die Endsumme keine volle Zahl an Tagen, wird der verbleibende halbe Tag durch einen ganzen Tag ausgeglichen. Damit der geleistete Bereitschaftsdienst in Betracht gezogen wird, müssen die Dienststellen der Urlaubsverwaltungsstelle ihrer Generaldirektion vor dem 31. Januar 2003 die Namen und Personalnummern der Beamten und Bediensteten und den Zeitraum mitteilen, in dem diese ihren Dienst versehen haben. Dabei ist anzugeben, ob es sich um ganze oder halbe Arbeitstage handelt. Dieser Ausgleich wird dem Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2003 hinzugerechnet. Vorsicht Der Ausgleich wird nur für Bereitschaftsdienst gewährt, der in den Diensträumen abgeleistet wurde. Die Tage, an denen die Vertretungen in der Union, die Delegationen, die Gemeinsame Forschungsstelle oder andere geschlossen sind, werden den dienstlichen Erfordernissen entsprechend durch den zuständigen Generaldirektor oder durch die Direktion dieser Zentren bestimmt. Die Kommission behält sich das Recht vor, diese Bestimmungen den dienstlichen Erfordernissen entsprechend zu ändern. IntraComm :http://www.cc.cec/guide/droits/conges.htm | |
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Editeur : Personnel et Administration Direction C.4 : Logistique et Services |