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Administratives
02.12.2002
N° 96-2002
INTERINSTITUTIONS, TOUS LIEUX D'AFFECTATION + pensionnés + écoles européennes
Sommaire  

RÉGIME COMMUN D'ASSURANCE MALADIE



Badekuren

Beantragungsverfahren und Regeln für die Gewährung der vorherigen Genehmigung.

  1. POSITION DER VERTRAUENSÄRZTE

    Die Vertrauensärzte - wie auch der Ärztebeirat - sind der Auffassung, dass eine Badekur keine Erstbehandlung darstellt. Eine Erstbehandlung umfasst normalerweise eine längere Zeit andauernde medikamentöse oder kinesiotherapeutische Behandlung. Badekuren können also nur dann gerechtfertigt sein, wenn die normale Behandlung nicht wirksam genug war; ob dies der Fall ist, hat der Vertrauensarzt zu beurteilen.

  2. ANTRAG AUF VORHERIGE GENEHMIGUNG

    Gemäß Ziffer XI von Anhang I der Regelung für die Sicherstellung der Krankheitsfürsorge sind im Antrag auf vorherige Genehmigung "die ärztliche Verordnung sowie ein ausführliches ärztliches Gutachten zur Begründung der Notwendigkeit der Kur beizufügen".

    Die Verordnung darf bei Antragstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegen. Das Gutachten muss nicht nur die Vorgeschichte des Patienten enthalten, sondern auch detailliert auf die im Laufe des Jahres unternommenen spezifischen Behandlungen eingehen (Arzneigabe, Kinesiotherapie unter Angabe von Art und Anzahl der Sitzungen, sonstige Behandlungen). Außerdem müssen die jüngste Entwicklung der Pathologie beschrieben und die Faktoren herausgestellt werden, die eine Kur rechtfertigen könnten. In dem Antrag sind auch das vorgesehene Kurzentrum, die Dauer der Kur und die Art der verschriebenen Badebehandlung anzugeben.

    Bei Folgekuren ist speziell auf die Beeinflussung der Pathologie durch die vorhergehenden Kuren einzugehen.

  3. FRISTEN

    Damit der Vertrauensarzt gegebenenfalls zusätzliche Informationen anfordern und erhalten kann, muss die vorherige Genehmigung mindestens eineinhalb Monate vor dem vorgesehenen Kurbeginn bei der Abrechnungsstelle beantragt werden. Nicht genehmigte Kuren werden nicht erstattet. Da es bei Badekuren keine dringenden Fälle gibt, gewährt die Abrechnungsstelle keine rückwirkende Genehmigung.

  4. KURZENTREN

    Der Patient kann das Kurzentrum frei wählen, sofern es von den zuständigen nationalen Behörden zugelassen ist (bei Einrichtungen außerhalb der EU ist eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen), ärztliche Überwachung besteht und die Behandlungsleistungen der Pathologie entsprechen.

    Zentren für Thalassotherapie und Balneotherapie, Schwimmbäder, Fitnesszentren und ähnliche Einrichtungen gelten nicht als Kurzentren; für sie werden keine Kurgenehmigungen gewährt.

    Bei diesen nicht als Kurzentren anerkannten Einrichtungen können nur kinesiotherapeutische Behandlungen erstattet werden, sofern die in der Regelung festgelegten Voraussetzungen vorliegen (ärztliche Verordnung; Behandlung wird durch diplomierten Kinesiotherapeuten durchgeführt; die Rechnung wird von diesem und nicht von der Einrichtung erstellt; auf der Rechnung wird die Berufsbezeichnung des Kinesiotherapeuten genannt; Honorare werden nach Behandlung aufgeschlüsselt, unter Angabe von Zahl und Datum der Sitzungen; Anzahl der Sitzungen übersteigt nicht die jährlich zulässige Höchstzahl; usw.).

  5. ERSTATTUNG

    Bei einer von der Abrechnungsstelle genehmigten Kur werden Unterbringungs- und Behandlungskosten erstattet, sofern ein vollständiger ärztlicher Kurbericht vorgelegt wird. Ist die Kur nicht genehmigt oder ist die Genehmigung zurückgezogen worden, so werden nur die Behandlungskosten erstattet, sofern die in der Regelung festgelegten Voraussetzungen gegeben sind.

    Eine genehmigte Kur ist nicht erstattungsfähig, wenn sie nicht mindestens zwei entsprechende Behandlungen täglich umfasst oder weniger als 10 Tage gedauert hat. In letzterem Fall kann allerdings dann eine Erstattung vorgenommen werden, wenn der Kurarzt bescheinigt, dass der Abbruch der Kur aus Gesundheitsgründen erfolgte.

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Auteur : Assurance maladie et accidents
Editeur : Personnel et Administration
Direction C.4 : Logistique et Services

Page créée le 27/11/2002 12:46:36, dernière modification le 27/11/2002 13:10:44