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Administratives
25.04.2002
N° 33-2002
COMMISSION, TOUS LIEUX D'AFFECTATION
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Am 19. Februar 2002 hat die Kommission den Beschluss C(2002)540 über die Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren angenommen. Dieser Beschluss ist das Ergebnis intensiver Verhandlungen zwischen der Verwaltung und den Gewerkschaften und Berufsverbänden.

Mit dem Beschluss werden die Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren reformiert, um weiterhin ein hohes Maß an Integrität zu gewährleisten und die Berufsethik des europäischen öffentlichen Dienstes zu erhalten. In diesem Zusammenhang werden wirkungsvolle Verfahren eingeführt, um Dienstpflichtverletzungen von Beamten feststellen, prüfen und ahnden zu können.

In dem Beschluss sind u.a. die folgenden Punkte geregelt:
  • Die Verteidigungsrechte des von einer Verwaltungsuntersuchung betroffenen Beamten beinhalten, dass dieser über die Einleitung einer Untersuchung unterrichtet wird und in jedem Stadium des Verfahrens gehört wird. Der Beamte ist berechtigt, sich insbesondere am Ende der Untersuchung und vor Erstellung des Untersuchungsberichts zu den Untersuchungsergebnissen zu äußern. Dieses Recht kann nur in Fällen, in denen vollständige Geheimhaltung erforderlich ist, ausgesetzt, aber keinesfalls aufgehoben werden. Vor der Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist der Beamte durch einen Bericht in Kenntnis zu setzen, aus dem die gegen ihn erhobenen Vorwürfe hervorgehen, und er kann in einer Anhörung Stellung nehmen. Der Beamte kann verlangen, von allen ihn unmittelbar betreffenden Schriftstücken eine Abschrift zu erhalten.
  • In Bezug auf Vorbeugung und Transparenz will die Kommission einen Leitfaden über die Rechte und Pflichten der Beamten herausgeben. Die Ergebnisse der Disziplinarverfahren werden unter Beachtung des Erfordernisses, personenbezogene Daten zu schützen, bekannt gegeben.
  • In der Generaldirektion Personal und Verwaltung wird ein Untersuchungs- und Disziplinaramt (IDOC) eingerichtet. Der Leiter und die Mitglieder des Amtes üben ihre Untersuchungsbefugnis in voller Unabhängigkeit aus. Das Amt führt Verwaltungsuntersuchen durch, bereitet Disziplinarverfahren vor und trifft Vorbeugemaßnahmen.
  • Für die Verwaltungsuntersuchungen werden schriftliche Verfahrensregeln eingeführt, die im wesentlichen der gängigen Verwaltungspraxis entsprechen. Diese Regeln sehen vor, dass die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung beschlossen wird, der im Einvernehmen mit dem Generalsekretär handelt. Der Beschluss erfolgt nach Rücksprache mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF). Die Untersuchung führt dazu, dass das IDOC für die Anstellungsbehörde einen Bericht verfasst, in dem zum einen das Verhalten des Beamten in Anbetracht von Sachverhalt und Rechtslage beurteilt wird und zum anderen Folgemaßnahmen vorgeschlagen werden.
  • Aus Gründen der Unabhängigkeit kann der Vorsitz des Disziplinarrates nicht von einem Beamten wahrgenommen werden, der im aktiven Dienst steht. Für dieses Amt kommen demnach nur Beamte infrage, denen Dienstbefreiung gewährt worden ist, ehemalige Beamte oder ehemalige Mitglieder eines europäischen Organs. Damit der Disziplinarrat kontinuierlicher arbeiten kann, erstreckt sich das Mandat seines Vorsitzenden auf fünf Jahre.

(Siehe den Beschluss unter http://www.cc.cec/home/admref/fr/ressources_discipline.html)



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Auteur : Personnel et Administration
Direction B.9 Procédures disciplinaires et administratives

Editeur : Personnel et Administration
Direction C.4 : Logistique et Services

Page créée le 19/04/2002 13:11:47, dernière modification le 19/04/2002 13:11:55