Informations Administratives 29.07.2002 | N° 62-2002 COMMISSION, TOUS LIEUX D'AFFECTATION |
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Tätigkeitsbericht des Untersuchungs- und Disziplinaramtes (IDOC) - Bekanntgabe der Entscheidungen in Disziplinarangelegenheiten Um Vorbeugung und Transparenz in Disziplinarfragen zu fördern, weiterhin ein hohes Maß an Integrität zu gewährleisten und die Berufsethik des europäischen öffentlichen Dienstes zu erhalten, hat die Kommission am 19. Februar 2002 den Beschluss C(2002)540 über die Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren angenommen. Mit diesem Beschluss wurde das Untersuchungs- und Disziplinaramt (IDOC) eingerichtet, das die Tätigkeiten des früheren Referats ADMIN B9 (Disziplinarverfahren und Verwaltungsuntersuchungen) übernommen hat. Ein Schwerpunkt des Beschlusses betrifft die Notwendigkeit, in der Disziplinarordnung den Aspekt der Vorbeugung zu verstärken und die Transparenz zu erhöhen. Zu diesem Zweck sieht Artikel 12 Folgendes vor: "Einmal jährlich veröffentlicht die Anstellungsbehörde die von ihr gefassten Disziplinarbeschlüsse bzw. eine Zusammenfassung dieser Beschlüsse. Die Namen der Beamten und alle anderen Angaben, anhand derer einzelne Beamte identifiziert werden könnten, werden dabei entfernt." Des Weiteren wird laut Artikel 11 des Beschlusses ein Leitfaden über die Rechte und Pflichten der Beamten veröffentlicht. Dieser Leitfaden wird an alle Mitglieder des Personals verteilt, online veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. Bei der Bekanntgabe von Disziplinarentscheidungen handelt es sich um eine Verwaltungspraxis, die nicht immer regelmäßig eingehalten worden ist. In dem vorliegenden ersten Tätigkeitsbericht des IDOC wird diese Praxis im Lichte der jüngsten Entscheidung der Kommission wieder aufgegriffen mit dem Ziel, die Vorbeugung zu verbessern und für mehr Transparenz zu sorgen. Die veröffentlichten Informationen betreffen die Jahre 1998-2002 (bis zum 15. Juli 2002). Damit soll zum einen die Informationslücke beseitigt und zum anderen über die Tätigkeiten des Referats ADMIN B9 informiert werden, das seit Januar 2001 tätig war und dessen Personal den Kern des neu eingerichteten Amtes gebildet hat. Das Amt bzw. ADMIN B9 haben bislang insgesamt 120 Fälle bearbeitet, davon 43 Disziplinarverfahren (wovon 29 noch anhängig sind) sowie 77 Verwaltungsuntersuchungen und -überprüfungen (wovon 18 noch anhängig sind). Die nachstehenden Angaben betreffen die von der Anstellungsbehörde am Ende des Disziplinarverfahrens verhängten Disziplinarstrafen sowie die sonstigen Entscheidungen, die nicht das Ergebnis eines Disziplinarverfahrens sind, sondern nach einer Verwaltungsuntersuchung erforderlich waren (Ermahnungen)
Bitte beachten: Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bedeutet nicht automatisch, dass die betreffende Person schuldig ist. Die Verstöße, aufgrund derer das Verfahren eingeleitet worden ist, müssen im Laufe des Verfahrens nachgewiesen werden. Wenn bei einem vermeintlich schwerwiegenden Verdacht das Verfahren eingestellt oder nur eine leichte Strafe verhängt wurde, bedeutet dies, dass sich bei der Prüfung des Falles herausgestellt hat, dass die Anschuldigungen ganz oder teilweise unbegründet waren. Andere Fälle wiederum sind trotz nachgewiesenen Fehlverhaltens eingestellt worden, weil die betreffende Person unter schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet, die eine ärztliche Betreuung erfordern und keine disziplinarrechtliche Verfolgung zulassen. _______________________ * Gegen einen Beamten wurden zwei getrennte Disziplinarverfahren eingeleitet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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