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Administratives
29.07.2002
N° 62-2002
COMMISSION, TOUS LIEUX D'AFFECTATION
Sommaire  

DISZIPLINE (1998 bis Mitte Juli 2002)


Tätigkeitsbericht des Untersuchungs- und Disziplinaramtes (IDOC) - Bekanntgabe der Entscheidungen in Disziplinarangelegenheiten

Um Vorbeugung und Transparenz in Disziplinarfragen zu fördern, weiterhin ein hohes Maß an Integrität zu gewährleisten und die Berufsethik des europäischen öffentlichen Dienstes zu erhalten, hat die Kommission am 19. Februar 2002 den Beschluss C(2002)540 über die Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren angenommen.

Mit diesem Beschluss wurde das Untersuchungs- und Disziplinaramt (IDOC) eingerichtet, das die Tätigkeiten des früheren Referats ADMIN B9 (Disziplinarverfahren und Verwaltungsuntersuchungen) übernommen hat.

Ein Schwerpunkt des Beschlusses betrifft die Notwendigkeit, in der Disziplinarordnung den Aspekt der Vorbeugung zu verstärken und die Transparenz zu erhöhen. Zu diesem Zweck sieht Artikel 12 Folgendes vor: "Einmal jährlich veröffentlicht die Anstellungsbehörde die von ihr gefassten Disziplinarbeschlüsse bzw. eine Zusammenfassung dieser Beschlüsse. Die Namen der Beamten und alle anderen Angaben, anhand derer einzelne Beamte identifiziert werden könnten, werden dabei entfernt." Des Weiteren wird laut Artikel 11 des Beschlusses ein Leitfaden über die Rechte und Pflichten der Beamten veröffentlicht. Dieser Leitfaden wird an alle Mitglieder des Personals verteilt, online veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert.

Bei der Bekanntgabe von Disziplinarentscheidungen handelt es sich um eine Verwaltungspraxis, die nicht immer regelmäßig eingehalten worden ist.

In dem vorliegenden ersten Tätigkeitsbericht des IDOC wird diese Praxis im Lichte der jüngsten Entscheidung der Kommission wieder aufgegriffen mit dem Ziel, die Vorbeugung zu verbessern und für mehr Transparenz zu sorgen. Die veröffentlichten Informationen betreffen die Jahre 1998-2002 (bis zum 15. Juli 2002). Damit soll zum einen die Informationslücke beseitigt und zum anderen über die Tätigkeiten des Referats ADMIN B9 informiert werden, das seit Januar 2001 tätig war und dessen Personal den Kern des neu eingerichteten Amtes gebildet hat.

Das Amt bzw. ADMIN B9 haben bislang insgesamt 120 Fälle bearbeitet, davon 43 Disziplinarverfahren (wovon 29 noch anhängig sind) sowie 77 Verwaltungsuntersuchungen und -überprüfungen (wovon 18 noch anhängig sind).

Die nachstehenden Angaben betreffen die von der Anstellungsbehörde am Ende des Disziplinarverfahrens verhängten Disziplinarstrafen sowie die sonstigen Entscheidungen, die nicht das Ergebnis eines Disziplinarverfahrens sind, sondern nach einer Verwaltungsuntersuchung erforderlich waren (Ermahnungen)

  • Die 1998 ergriffenen Disziplinarmaßnahmen betrafen

4 Beamte der Laufbahngruppe A
3 Beamte der Laufbahngruppe B
4 Beamte der Laufbahngruppe C

Ergebnis :

1 schriftliche Verwarnung
3 Verweise
1 Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe
4 Entfernungen aus dem Dienst (in einem Fall vom Gericht erster Instanz aufgehoben)
2 Verfahrenseinstellungen

Geahndete Verstöße :

Interessenkonflikt

1

Sexualstraftat im Familienkreis

1

Urkundenfälschung (in einem Fall Unterschlagung)

2

Missbräuchliche Nutzung des Internets

1

Unehrlichkeit in einem Auswahlverfahren

1

Unbefugtes Fernbleiben vom Dienst

1

Tätlicher Angriff

1

Diebstahl

1

Nicht genehmigte Nebentätigkeiten

1

Sexuelle Belästigung

1

  • Die 1999 ergriffenen Disziplinarmaßnahme betrafen

6 Beamte der Laufbahngruppe A
2 Beamte der Laufbahngruppe B
3 Beamte der Laufbahngruppe C
1 Beamten der Laufbahngruppe D

Ergebnis :

1 schriftliche Verwarnung
3 Verweise
2 Einstufungen in eine niedrigere Dienstaltersstufe
2 Entfernungen aus dem Dienst
1 Entlassung (Art. 51)
3 Verfahrenseinstellungen

Geahndete Verstöße:

Körperverletzung

1

Pornografie mit pädophilem Charakter

1

Betrug, Bestechlichkeit

2

Verstoß gegen die Pflicht, den Dienstvorgesetzten zu unterrichten

1

Unzulängliche fachliche Leistungen

1

Missachtung der Haushaltsordnung

1

Interessenkonflikt

1

Betrug bei einem Auswahlverfahren

1

Vergewaltigung

2

Weitergabe von Dokumenten der Kommission an das Europäische Parlament

1

  • Die 2000 ergriffenen Disziplinarmaßnahmen betrafen

3 Beamte der Laufbahngruppe A*
2 Beamte der Laufbahngruppe B
2 Beamte der Laufbahngruppe C

Ergebnis :

4 Verweise
1 Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe
1 zeitweiliges Versagen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen
2 Einstufungen in eine niedrigere Besoldungsgruppe (in einem Fall vom Gericht erster Instanz aufgehoben)

Geahndete Verstöße:

Günstlingswirtschaft, Missachtung von Anweisungen des Dienstvorgesetzten

1

Wiederholtes unbefugtes Fernbleiben vom Dienst

1

Interessenkonflikt usw.

2

Diebstahl

2

Sexuelle Belästigung

1

Unterschlagung, Veruntreuung

1

  • Die 2001 ergriffenen Disziplinarmaßnahmen betrafen

4 Beamte der Laufbahngruppe A
1 Beamten der Laufbahngruppe LA
1 Beamten der Laufbahngruppe B
1 Beamten der Laufbahngruppe C

Ergebnis :

3 Ermahnungen

1 schriftliche Verwarnung
1 Verweis
1 Zurückstufung um zwei Dienstaltersstufen
1 Verfahrenseinstellung

Geahndete Verstöße:

Betrug

1

Pornografie mit pädophilem Charakter

1

Urkundenfälschung

1

Respektlose Äußerungen

1

Diebstahl - unvereinbare Nebentätigkeit

1

Fälschung der Gehaltsabrechnung

1

Mobbing

1

  • Die bis zum 15.7.2002 ergriffenen Disziplinarmaßnahmen betrafen

4 Beamte der Laufbahngruppe A
1 Beamten der Laufbahngruppe LA
2 Beamte der Laufbahngruppe B
2 Beamte der Laufbahngruppe C
2 Beamte der Laufbahngruppe D

Ergebnis :

4 Ermahnungen
1 Verweis
1 Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe
1 Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe
2 Entfernungen aus dem Dienst (davon eine unter Anwendung von Art. 22)
2 Verfahrenseinstellungen

Geahndete Verstöße :

Unbefugtes Fernbleiben vom Dienst

4

Nicht gemeldete Nebentätigkeit

1

Unterschlagung, Urkundenfälschung

1

Falsche Angaben

1

Urkundenfälschung

1

Drohungen, Vandalismus

1

Diebstahl und unbefugte Benutzung von Bankkarte und Geheimnummer

1

Vergewaltigung, versuchte Vergewaltigung, unbefugtes Führen einer Amtsbezeichnung, Amtsanmaßung

1

Bitte beachten: Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bedeutet nicht automatisch, dass die betreffende Person schuldig ist. Die Verstöße, aufgrund derer das Verfahren eingeleitet worden ist, müssen im Laufe des Verfahrens nachgewiesen werden. Wenn bei einem vermeintlich schwerwiegenden Verdacht das Verfahren eingestellt oder nur eine leichte Strafe verhängt wurde, bedeutet dies, dass sich bei der Prüfung des Falles herausgestellt hat, dass die Anschuldigungen ganz oder teilweise unbegründet waren. Andere Fälle wiederum sind trotz nachgewiesenen Fehlverhaltens eingestellt worden, weil die betreffende Person unter schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet, die eine ärztliche Betreuung erfordern und keine disziplinarrechtliche Verfolgung zulassen.

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* Gegen einen Beamten wurden zwei getrennte Disziplinarverfahren eingeleitet.


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Auteur : Office d'investigation et de discipline
Editeur : Personnel et Administration
Direction C.4 : Logistique et Services

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