N° 52-2003 / 23.07.2003

BEFÖRDERUNGSVERFAHREN 2003


RANGLISTEN
ADDENDUM

  1. Veröffentlichung der Ranglisten
  2. In dieser Bekanntmachung erfasste Generaldirektionen und Dienste
  3. Einspruch bei den Beförderungsausschüssen gegen die Entscheidungen zur Vergabe der Prioritätspunkte
    1. Einspruchsfrist
    2. Einspruchsverfahren

 

  1. Veröffentlichung der Ranglisten 

    Artikel 8 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts lautet:

    "Sobald nach dem Verfahren des Artikels 6 die prioritären Punkte vergeben wurden, erstellt die GD ADMIN jeweils eine Rangliste für die aus den Verwaltungsmitteln und aus den Forschungsmitteln des Gesamthaushalts besoldeten Beamten sowie eine gesonderte Liste für die Beamten des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung. Auf diesen Listen sind für jede Besoldungsgruppe in der Reihenfolge der Anzahl der Punkte die Namen der Beamten aufgeführt, die bis zu fünf Punkte unterhalb der Beförderungsschwelle liegen, sowie derjenigen Beamten, die die Schwelle erreicht oder überschritten haben. Die Liste wird im Intranet veröffentlicht. Sie wird dem gesamten Personal in angemessener Weise bekannt gegeben."

    Artikel 8 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts wird entsprechend auf das aus dem Forschungshaushalt besoldete Personal (Beamte und Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: BBSB) angewendet.

    Die vorliegende Verwaltungsmitteilung enthält die Ranglisten für das unter Ziffer II genannte Personal.

    Der besseren Übersichtlichkeit halber wird jede Liste in zweierlei Form veröffentlicht:

    • Als Liste nach Besoldungsgruppe, Haushaltsplan und Dienstverhältnis derjenigen Beamten und Bediensteten auf Zeit im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d) der BBSB, deren Gesamtpunktezahl über die um fünf Punkte verminderte Beförderungsschwelle hinausgeht oder diese erreicht.

      Diese Liste betrifft nur das unter Ziffer II genannte Personal. Sie ist als Addendum zu der am 7. Juli 2003 in der Verwaltungsmitteilung N° 48-2003 veröffentlichten Rangliste zu verstehen.

    • Die gleiche Liste, aufgeschlüsselt nach Generaldirektionen bzw. Diensten.


  2. In dieser Bekanntmachung erfasste Generaldirektionen und Dienste 

    Die vorliegende Verwaltungsmitteilung betrifft
    • das Personal des Bereichs Außenbeziehungen,
    • das Personal der Gemeinsamen Forschungsstelle,
    • das Personal des Amtes für Veröffentlichungen,
    • das Personal, das für das Beförderungsverfahren zur Finanzkontrolle gezählt wird.

    Die Rangliste der zur Vertretung des Personals abgeordneten Beamten wird zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht.

  3. Einspruch bei den Beförderungsausschüssen gegen die Entscheidungen zur Vergabe der Prioritätspunkte 

    Gegen die Vergabe der Prioritätspunkte durch die Generaldirektionen kann gemäß Artikel 13 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts beim Beförderungsausschuss Einspruch eingelegt werden.

    Hierbei ist Folgendes zu beachten:

    1. Einspruchsfrist 

      Laut Artikel 13 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts kann innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Rangliste bei den Beförderungsausschüssen Einspruch gegen die Entscheidungen zur Vergabe der Prioritätspunkte eingelegt werden.

      Bei dieser Frist von fünf Arbeitstagen werden begründete Abwesenheiten (Dienstreisen, Urlaub usw.) berücksichtigt.

      * Bedienstete des Bereichs Außenbeziehungen

      In Anbetracht der besonderen Sachzwänge des Bereichs Außenbeziehungen wird die Frist für einen Einspruch beim Beförderungsausschuss auf den 5. September 2003 festgesetzt. Dies gilt nur für das Personal, das für das Beförderungsverfahren zum Bereich Außenbeziehungen gezählt wird.

      Um die verwaltungstechnische Abwicklung der Einsprüche und die Vorbereitung der Arbeiten der Beförderungsausschüsse zu erleichtern, sind die dem Bereich Außenbeziehungen zugewiesenen Beamten aufgefordert, mit der Einreichung ihres Einspruchs im Rahmen des Möglichen nicht bis zum 5. September 2003 zu warten.

    2. Einspruchsverfahren 

      * Personal der GFS

      Einspruch ist auf elektronischem Weg über "Sysper 2" einzulegen. Hierzu ist die Rubrik "Mon dossier de promotion"/"My promotion file" anzuklicken, danach die Schaltfläche "Points de Priorité DG"/"DG Priority Points" und schließlich "Lancer un recours en appel"/Launch an appeal".
      Der Einspruch ist zu begründen (hierfür steht das sich öffnende Schreibfeld zur Verfügung, das einen beliebig langen Text aufnehmen kann).

      * Personal des Bereichs Außenbeziehungen, Personal des Amtes für Veröffentlichungen und Personal, das für das Beförderungsverfahren zur Finanzkontrolle gezählt wird

      Der mit Gründen versehene Einspruch ist auf elektronischem Weg zu richten an: ADMIN CDR & PROMOTION. Dabei ist unter der Rubrik Betreff anzugeben: "Einspruch beim Beförderungsausschuss, Besoldungsgruppe [XX]" (XX = derzeitige Besoldungsgruppe).

      Der auf elektronischem Weg übermittelte Einspruch wird vom Referat ADMIN A.6 in "Sysper 2" in das Beförderungsdossier des betreffenden Beamten eingefügt.

      * Beamte ohne Zugriff auf elektronische Hilfsmittel

      Beamte, die weder Zugang zu "Sysper 2" haben noch über eine E-Mail-Adresse verfügen, können anhand eines mit Gründen versehenen Vermerks, der an Herrn Marc MOULIGNEAU, Referatsleiter ADMIN.A.6 (MO34 - 05/88) zu richten ist, Einspruch einlegen.

      Die Generaldirektionen der Beamten, die Einspruch eingelegt haben, werden über jeden Einspruch unterrichtet und gebeten, diesbezügliche Bemerkungen vorzulegen.

      Gemäß Artikel 18 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts kann eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts erst nach Abschluss des Einspruchsverfahrens beim Beförderungsausschuss eingereicht werden.


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ADMIN A.6: Structures des carrières, évaluation et promotion