N° 52-2003 / 23.07.2003 | |
BEFÖRDERUNGSVERFAHREN 2003
Artikel 8 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts lautet: "Sobald nach dem Verfahren des Artikels 6 die prioritären Punkte vergeben wurden, erstellt die GD ADMIN jeweils eine Rangliste für die aus den Verwaltungsmitteln und aus den Forschungsmitteln des Gesamthaushalts besoldeten Beamten sowie eine gesonderte Liste für die Beamten des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung. Auf diesen Listen sind für jede Besoldungsgruppe in der Reihenfolge der Anzahl der Punkte die Namen der Beamten aufgeführt, die bis zu fünf Punkte unterhalb der Beförderungsschwelle liegen, sowie derjenigen Beamten, die die Schwelle erreicht oder überschritten haben. Die Liste wird im Intranet veröffentlicht. Sie wird dem gesamten Personal in angemessener Weise bekannt gegeben." Artikel 8 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts wird entsprechend auf das aus dem Forschungshaushalt besoldete Personal (Beamte und Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: BBSB) angewendet. Die vorliegende Verwaltungsmitteilung enthält die Ranglisten für das unter Ziffer II genannte Personal. Der besseren Übersichtlichkeit halber wird jede Liste in zweierlei Form veröffentlicht: Die vorliegende Verwaltungsmitteilung betrifft Die Rangliste der zur Vertretung des Personals abgeordneten Beamten wird zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht. Gegen die Vergabe der Prioritätspunkte durch die Generaldirektionen kann gemäß Artikel 13 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts beim Beförderungsausschuss Einspruch eingelegt werden. Hierbei ist Folgendes zu beachten: Laut Artikel 13 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts kann innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Rangliste bei den Beförderungsausschüssen Einspruch gegen die Entscheidungen zur Vergabe der Prioritätspunkte eingelegt werden. Bei dieser Frist von fünf Arbeitstagen werden begründete Abwesenheiten (Dienstreisen, Urlaub usw.) berücksichtigt. * Bedienstete des Bereichs Außenbeziehungen In Anbetracht der besonderen Sachzwänge des Bereichs Außenbeziehungen wird die Frist für einen Einspruch beim Beförderungsausschuss auf den 5. September 2003 festgesetzt. Dies gilt nur für das Personal, das für das Beförderungsverfahren zum Bereich Außenbeziehungen gezählt wird. Um die verwaltungstechnische Abwicklung der Einsprüche und die Vorbereitung der Arbeiten der Beförderungsausschüsse zu erleichtern, sind die dem Bereich Außenbeziehungen zugewiesenen Beamten aufgefordert, mit der Einreichung ihres Einspruchs im Rahmen des Möglichen nicht bis zum 5. September 2003 zu warten. * Personal der GFS Einspruch ist auf elektronischem Weg über "Sysper 2" einzulegen. Hierzu ist die Rubrik "Mon dossier de promotion"/"My promotion file" anzuklicken, danach die Schaltfläche "Points de Priorité DG"/"DG Priority Points" und schließlich "Lancer un recours en appel"/Launch an appeal". Der Einspruch ist zu begründen (hierfür steht das sich öffnende Schreibfeld zur Verfügung, das einen beliebig langen Text aufnehmen kann). * Personal des Bereichs Außenbeziehungen, Personal des Amtes für Veröffentlichungen und Personal, das für das Beförderungsverfahren zur Finanzkontrolle gezählt wird Der mit Gründen versehene Einspruch ist auf elektronischem Weg zu richten an: ADMIN CDR & PROMOTION. Dabei ist unter der Rubrik Betreff anzugeben: "Einspruch beim Beförderungsausschuss, Besoldungsgruppe [XX]" (XX = derzeitige Besoldungsgruppe). Der auf elektronischem Weg übermittelte Einspruch wird vom Referat ADMIN A.6 in "Sysper 2" in das Beförderungsdossier des betreffenden Beamten eingefügt. * Beamte ohne Zugriff auf elektronische Hilfsmittel Beamte, die weder Zugang zu "Sysper 2" haben noch über eine E-Mail-Adresse verfügen, können anhand eines mit Gründen versehenen Vermerks, der an Herrn Marc MOULIGNEAU, Referatsleiter ADMIN.A.6 (MO34 - 05/88) zu richten ist, Einspruch einlegen. Die Generaldirektionen der Beamten, die Einspruch eingelegt haben, werden über jeden Einspruch unterrichtet und gebeten, diesbezügliche Bemerkungen vorzulegen. Gemäß Artikel 18 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts kann eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts erst nach Abschluss des Einspruchsverfahrens beim Beförderungsausschuss eingereicht werden.
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ADMIN
A.6: Structures des carrières, évaluation et promotion |