BEURTEILUNGSVERFAHREN1
für den Zeitraum vom 1. Januar – 31. Dezember 2003 Bei
dem Verfahren für den Bezugszeitraum, der sich mit dem Kalenderjahr 2003
deckt, handelt es sich um das zweite Verfahren nach dem neuen
Beurteilungssystem vom April 2002. Am 3. März 2004 nahm die Kommission
nach Anhörung des Statutsbeirats und der Zentralen Personalvertretung und
nach einer Konzertierung mit den Gewerkschafts- und Berufsverbänden neue
allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts an. In der
vorliegenden Verwaltungsmitteilung werden vor allem die Änderungen
aufgrund der neuen Durchführungsbestimmungen erläutert und es wird an die
einzelnen Verfahrensphasen erinnert.
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ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
![](https://intracomm.ec.europa.eu/pers_admin/img/top.gif)
Das Verfahren erfolgt auf der Grundlage der
Beurteilung der beruflichen Entwicklung. Ein Muster des Beurteilungsbogens
kann unter http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/forms/forms_fr.html abgerufen
werden.
Die Beurteilungen werden mithilfe der DV-Anwendung Sysper2 erstellt. Jeder
Beurteilte erhält eine Leistungsnote zwischen null und zwanzig Punkten.
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Welche Bestimmungen gelten für das Verfahren?
Für die jährlichen Beurteilungen des Jahres 2003 sind die von der
Kommission am 3. März 2004 angenommenen allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts maßgeblich
(http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/index_fr.html#5).
Es ist aber zu beachten, dass Beurteilungen für Teilzeiträume und
Zwischenbeurteilungen, die 2003 zu erstellen gewesen wären, nach den
früheren Bestimmungen durchzuführen sind.
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Welchen Zeitraum betrifft das neue
Beurteilungsverfahren?
Bezugszeitraum für die Beurteilung ist der Zeitraum zwischen dem 1. Januar
2003 und dem 31. Dezember 2003.
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Wer muss jährlich beurteilt werden?
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Alle Beamte und bestimmte Bedienstete auf Zeit2 , die 2003
mindestens einen Monat lang ununterbrochen im aktiven Dienst standen oder
im dienstlichen Interesse abgeordnet waren, müssen beurteilt werden.
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Ausnahmen: Stelleninhaber3 , die 2003 endgültig aus den
Gemeinschaftsorganen ausgeschieden sind oder die 2004 endgültig
ausscheiden, werden nur auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin beurteilt.
Wie schon beim letzten Verfahren werden drei Aspekte
beurteilt:
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Die Leistung, für die zwischen null und zehn Punkte
vergeben werden. Da für jeden Stelleninhaber individuelle Zielvorgaben
festgelegt wurden, muss die Leistung daran gemessen werden, inwieweit
diese Ziele unter Berücksichtigung des Arbeitsumfelds verwirklicht worden
sind.
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Die Befähigung, für die der Stelleninhaber zwischen
null und sechs Punkte erhält. Die GD ADMIN hat ein Beurteilungsschema
ausgearbeitet, das für alle Dienste der Kommission gilt (siehe unter
http://www.cc.cec/home/admref/cdr/documentation/competency_framework_de.pdf)
Des Weiteren müssen besondere Kompetenzen in Verbindung mit der Art des
Dienstpostens und bei Führungskräften die Managementqualitäten sowie die
Fähigkeit zur Personal- und Finanzverwaltung berücksichtigt werden.
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Die dienstliche Führung, die Kriterien wie die
Fähigkeit zur Teamarbeit, die Motivation und das
Dienstleistungsbewusstsein abdeckt und für die null bis vier Punkte
vergeben werden.
Falls nicht für alle wahrgenommenen Aufgaben für das Jahr
2003 Ziele festgelegt werden konnten, werden zur Vervollständigung der
Leistungsbeurteilung Gegebenheiten hinzugezogen, von denen der
Stelleninhaber Kenntnis hat, beispielsweise die Stellenbeschreibung oder
laufende Planungen. Falls es nicht möglich war, ein Verzeichnis der
stellenspezifischen Kompetenzen und anderer stellenspezifischer
Anforderungen aufzustellen, stützt sich die Bewertung von Befähigung und
dienstlicher Führung in erster Linie auf das Schema für die Kompetenzen
und die dienstliche Führung, ggf. ergänzt durch die am Anfang des
Bezugszeitraums aufgestellten Beurteilungsstandards.
(http://www.cc.cec/home/admref/cdr/documentation/competency_framework_de.pdf)
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WICHTIGSTE ÄNDERUNGEN GEGENÜBER DEM LETZTEN
BEURTEILUNGSVERFAHREN
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Nachstehend sind die wichtigsten Änderungen in den
allgemeinen Durchführungsbestimmungen erläutert:
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Beamte auf Probe: Läuft die Probezeit nach dem 31.
Januar 2004 ab, muss keine Beurteilung der beruflichen Entwicklung,
sondern nur der Probezeitbericht erstellt werden. Dabei wird nach dem
Verfahren gemäß Artikel 34 des Statuts vorgegangen: Spätestens einen Monat
vor Ablauf der Probezeit erstellt der Dienstvorgesetzte des Beamten auf
Probe einen Bericht und teilt ihn dem Betreffenden mit. Hat dieser Bericht
die Entlassung oder die Verlängerung der Probezeit zur Folge, so holt die
Anstellungsbehörde die Stellungnahme des Beurteilungsausschusses ein. Die
für das Beurteilungsverfahren geltenden Berufungsmöglichkeiten sind nicht
anwendbar. Der Probezeitbericht entspricht dem Modell für die Beurteilung
der beruflichen Entwicklung, enthält aber keine Leistungsnote. Nach Ablauf
der Probezeit erhält der auf Lebenszeit ernannte Beamte eine pauschale
Anzahl von Verdienstpunkten – neun Punkte in den Laufbahngruppen A und B
und sechs Punkte in den Laufbahngruppen C und D.
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Unter Beibehaltung seiner Rolle als Beurteilender kann der
Referatsleiter einen von ihm für geeignet gehaltenen Mitarbeiter
beauftragen, die Beurteilung des Referatspersonals vorzubereiten.
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Befindet sich der Referatsleiter in derselben
Besoldungsgruppe wie der Stelleninhaber, so nimmt der gegenzeichnende
Beamte an dem förmlichen Gespräch teil, wenn der Stelleninhaber, der
Beurteilende oder der gegenzeichnende Beamte dies wünscht. Der
gegenzeichnende Beamte hat in dem dafür vorgesehenen Feld des
Beurteilungsbogens Bemerkungen anzubringen. Der paritätische
Evaluierungsausschuss prüft Einsprüche von Stelleninhabern, die derselben
Besoldungsgruppe angehören wie der Beurteilende, mit besonderer
Aufmerksamkeit. Sieht sich der paritätische Ausschuss nach einem solchen
Einspruch außer Stande, Stellung zu nehmen oder ergeht seine Stellungnahme
nicht einstimmig, so muss der Berufungsbeurteilende mit dem Stelleninhaber
ein Gespräch führen, bevor er die Beurteilung bestätigt oder ändert.
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Für Stelleninhaber, die gemäß dem Beschluss der Kommission
vom 4. April 2002 („Whistleblowing-Beschluss“) schwerwiegende
Missstände gemeldet haben und deren Leistungsnote um mehr als einen Punkt
unter der Leistungsnote der letzten Beurteilung liegt, wurde in Bezug auf
die Einspruchsmöglichkeit eine Sonderbestimmung eingeführt.
Berufungsbeurteilender ist in diesem Fall der Generaldirektor der
Generaldirektion Personal und Verwaltung oder der Generalsekretär der
Kommission.
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Für Stelleninhaber, die im dienstlichen Interesse
abgeordnet oder einem anderen Dienst zur Verfügung gestellt worden
sind, wird die Beurteilung von der Herkunftsgeneraldirektion erstellt.
Diese fordert den Dienst, in dem der Betreffende tätig ist, auf, das
Gespräch durchzuführen und eine Beurteilung vorzubereiten, die keine
Leistungsnote enthält. Die Leistungsnote wird von der
Herkunftsgeneraldirektion unter Berücksichtigung der Beurteilungsnormen
der Generaldirektion festgelegt, in der der Betreffende tätig ist.
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Stelleninhaber, die in ein Personalvertretungsamt
gewählt, ernannt oder delegiert sind, müssen dies in ihrer
Selbstbeurteilung angeben und darin zwischen den Tätigkeiten im Rahmen der
Personalvertretung und ihren anderen Tätigkeiten unterscheiden. Der
beurteilende und der gegenzeichnende Beamte übermitteln den Teil der
Selbstbeurteilung, der sich auf die Tätigkeiten zur Personalvertretung
bezieht, der Ad-hoc-Gruppe zur Stellungnahme. Nach Eingang dieser
Stellungnahme oder nach Ablauf der Frist für ihre Abgabe führt der
Beurteilende das förmliche Gespräch
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Bei dem förmlichen Gespräch muss der Beurteilende dem
Stelleninhaber einen Hinweis auf die Leistungsnote geben, die er
ihm zu erteilen beabsichtigt. Hierzu macht er eine Punkteangabe mit
einer Notenspanne von höchstens einem Punkt. Das bedeutet allerdings
nicht unbedingt, dass die Endnote innerhalb dieser Spanne liegt, denn sie
muss noch vom gegenzeichnenden Beamten abgezeichnet werden.
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Das Beurteilungsverfahren umfasst zwei neue Phasen
(siehe unter Ziffer III): eine Konzertierung zwischen den Beurteilenden
und dem gegenzeichnenden Beamten sowie eine Konzertierung zwischen den
gegenzeichnenden Beamten und dem Generaldirektor. Diese beiden Phasen
finden nach den förmlichen Gesprächen und vor der endgültigen Erstellung
der Beurteilungen der beruflichen Entwicklung statt; sie sollen ein
einheitliches Vorgehen bei den Bewertungen auf der Grundlage der
individuellen Leistungsbeurteilung und aufgrund der für die
Generaldirektion festgelegten Normen gewährleisten.
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Die Zusammensetzung der paritätischen
Evaluierungsausschüsse ist geändert worden. Den Vorsitz des
Ausschusses für die Generaldirektion (oder bei diensteübergreifenden
Evaluierungsausschüssen für mehrere Generaldirektionen) führt ein
Direktor, der nicht der betreffenden Generaldirektion angehört. Von Seiten
der Verwaltung werden ein externes und ein internes Mitglied ernannt. Der
Ausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder das externe
Mitglied anwesend ist. Das externe Mitglied vertritt den Vorsitzenden,
wenn dieser verhindert ist. Hat der Ausschuss seine Stellungnahme in einer
Abstimmung angenommen, werden die Standpunkte, die von der Mehrheit und
der Minderheit geäußert wurden, dem Berufungsbeurteilenden zur Kenntnis
gebracht.
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Das Muster für die Beurteilung der beruflichen
Entwicklung, das den von der Kommission angenommenen
Durchführungsbestimmungen beigefügt ist, wurde insofern geändert, als die
Leistungsnoten für die drei Aspekte der Beurteilung auch halbe Punkte
umfassen können.
(http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/forms/forms_fr.html)
Davon abgesehen hat es auch in Sysper 2 verschiedene
Änderungen gegeben:
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Wenn der Stelleninhaber, der Beurteilende und der
gegenzeichnende Beamte mit der Aufrechterhaltung der letzten
Beurteilung einverstanden sind, so gilt das Verfahren als abgeschlossen,
ohne dass alle Phasen durchlaufen werden müssen. In diesem Fall muss der
Beurteilte keine Selbstbeurteilung verfassen. Handelt es sich bei der
Beurteilung um eine jährliche Beurteilung, so muss der Beurteilende aber
trotzdem mit dem Stelleninhaber ein Gespräch über die Festlegung der
Zielvorgaben und über den Weiterbildungsplan führen.
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Sysper 2 erstellt in Outlook automatisch elektronische
Benachrichtigungen an den Beurteilten, sobald dieser in dem Verfahren
tätig werden muss (Selbstbeurteilung, Annahme oder Ablehnung der
Beurteilung, Erinnerung an die Fristen).
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ABLAUF DES BEURTEILUNGSVERFAHRENS
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Das Beurteilungsverfahren für das Jahr 2003 ist in den
meisten Generaldirektionen eingeleitet worden. Da nunmehr die neuen
allgemeinen Durchführungsbestimmungen angenommen sind, sollten die
jährlichen Beurteilungen Ende Mai abgeschlossen sein. Für das Personal des
Außendienstes sind ein gesondertes Verfahren und gesonderte Fristen
vorgesehen, die in einer anderen Verwaltungsmitteilung erläutert werden.
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Wer nimmt die Aufgaben des beurteilenden Beamten,
des gegenzeichnenden Beamten und des Berufungsbeurteilenden wahr?
Beurteilender ist in der Regel der Referatsleiter des Stelleninhabers,
gegenzeichnender Beamter der Direktor und Berufungsbeurteilender der
Generaldirektor.
Die Beurteilung wird von dem am 31. Dezember 2003 amtierenden
Referatsleiter erstellt. Die Aufgaben des gegenzeichnenden Beamten und des
Berufungsbeurteilenden werden von dem Direktor und dem Generaldirektor
wahrgenommen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in dem Verfahren tätig
werden müssen, amtieren.
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Die einzelnen Phasen des Beurteilungsverfahrens
Wie schon im vorangegangenen Verfahren werden die Beurteilungen in der
DV-Anwendung Sysper 2 erstellt. Stelleninhaber, die dauerhaft keinen
Zugang zu Sysper 2 haben, können sich jedoch anderer Formen der
schriftlichen Kommunikation bedienen.
Das Beurteilungsverfahren umfasst die folgenden Phasen4:
Diese Statistiken wurden in der Verwaltungsmitteilung
Nr.
1-2004 vom 12. Januar 2004 veröffentlicht
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Festlegung der Beurteilungsnormen
Im vorangegangenen Verfahren haben die Generaldirektionen
Beurteilungsnormen ausgearbeitet, die vom Generaldirektor überprüft, nach
Anhörung der Direktoren und Referatsleiter ggf. angepasst und sodann dem
Personal zur Kenntnis gebracht werden müssen. Durch diese Normen, die auf
der Grundlage des für die gesamte Kommission geltenden Kompetenzschemas
erstellt wurden, soll die Beurteilung innerhalb einer Generaldirektion
harmonisiert werden.
(http://www.cc.cec/home/admref/cdr/documentation/competency_framework_de.pdf)
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Selbstbeurteilung
Der Stelleninhaber muss nach Aufforderung durch den Beurteilenden
innerhalb von acht Arbeitstagen eine Selbstbeurteilung erstellen. Dem
Stelleninhaber wird nachdrücklich empfohlen, in dieser entscheidenden
Phase von den Beurteilungsnormen Gebrauch zu machen.
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Förmliches Gespräch
Der Beurteilende führt spätestens zehn Arbeitstage nach Abgabe der
Selbstbeurteilung mit dem Stelleninhaber ein Gespräch über die Beurteilung
der Leistungen des Stelleninhabers im Bezugsjahr 2003, über die Festlegung
der Zielvorgaben und über die Erstellung eines Weiterbildungsplans, der
sich mindestens auf das Jahr 2004 erstreckt.
Dieses Gespräch muss stets auf der Grundlage der Selbstbeurteilung und der
für die Generaldirektion festgelegten Beurteilungsnormen erfolgen.
Der Beurteilende muss dem Stelleninhaber einen Hinweis auf die
Leistungsnote geben, die er ihm zu erteilen beabsichtigt; dabei gibt er
eine Notenspanne mit einer Bandbreite von höchstens einem Punkt an.
Bei den Zielvorgaben für 2004 muss den Arbeitsbedingungen des
Stelleninhabers Rechnung getragen werden (Teilzeitarbeit, Abordnung usw.)
und sie müssen mit dem Arbeitsprogramm der Generaldirektion und des
Referats in Einklang stehen.
Jetzt erstellt der Beurteilende einen Beurteilungsentwurf.
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Die beiden Konzertierungsphasen
Wie bereits ausgeführt wurde, muss sich der gegenzeichnende Beamte mit den
beurteilenden Beamten abstimmen, um die Verdienste zu vergleichen und die
vorgeschlagenen Leistungsnoten zu harmonisieren; dies geschieht, wenn die
Beurteilenden in einer Direktion für die jeweilige Besoldungsgruppe
mindestens zwei Drittel der Beurteilungsentwürfe erstellt haben.
Der Generaldirektor wiederum stimmt sich mit den gegenzeichnenden Beamten
ab, um diese Überprüfung auf der Ebene der gesamten Generaldirektion
durchzuführen.
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Fertigstellung der Beurteilung der beruflichen
Entwicklung
Nach diesen Konzertierungen stellen der beurteilende und der
gegenzeichnende Beamte die Beurteilung der beruflichen Entwicklung fertig.
Die Beurteilung wird dem Stelleninhaber zur Kenntnis gebracht. Dieser kann
innerhalb von fünf Arbeitstagen die Beurteilung ohne Bemerkungen annehmen,
er kann sie mit Anmerkungen versehen und annehmen und er kann sie unter
Angabe einer Begründung ablehnen.
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Einspruchsmöglichkeiten
Lehnt der Stelleninhaber seine Beurteilung ab, so muss der gegenzeichnende
Beamte innerhalb von zehn Arbeitstagen ein zweites Gespräch mit ihm
führen. Der Stelleninhaber kann sich durch einen anderen Beamten
unterstützen lassen. Auf Ersuchen des Stelleninhabers, des Beurteilenden
oder des gegenzeichnenden Beamten nimmt auch der Beurteilende an dem
zweiten Gespräch teil. Nach diesem Gespräch bestätigt der gegenzeichnende
Beamte binnen fünf Arbeitstagen die Beurteilung oder ändert sie ab. Die
Beurteilung wird dem Stelleninhaber zur Kenntnis gebracht; dieser muss sie
binnen zehn Arbeitstagen annehmen oder unter Angabe von Gründen ablehnen.
Eine Ablehnung führt automatisch zur Befassung des paritätischen
Evaluierungsausschusses. Ein solcher Ausschuss wird für jede
Generaldirektion eingesetzt5. Der Ausschuss prüft den Einspruch innerhalb
von zehn Arbeitstagen. Er übernimmt weder die Rolle des beurteilenden,
noch die Rolle des gegenzeichnenden Beamten, sondern überprüft, ob das
Verfahren eingehalten wurde und ob die Beurteilung entsprechend den für
die betreffende Generaldirektion festgelegten Beurteilungsnormen erfolgt
ist.
Die Stellungnahme des paritätischen Evaluierungsausschusses wird dem
Stelleninhaber, dem beurteilenden Beamten, dem gegenzeichnenden Beamten
und dem Berufungsbeurteilenden zur Kenntnis gebracht. Wurde die
Stellungnahme in einer Abstimmung angenommen, so sind darin die
Standpunkte anzugeben, die von der Mehrheit und der Minderheit geäußert
wurden. Der Berufungsbeurteilende bestätigt innerhalb von fünf
Arbeitstagen die Beurteilung oder ändert sie. Wenn er von den Empfehlungen
in der Stellungnahme des paritätischen Evaluierungsausschusses abweicht,
muss er seine Entscheidung begründen.
Damit gilt die Beurteilung als abgeschlossen und wird dem Stelleninhaber
zur Kenntnis gebracht. In dieser Verfahrensphase kann der Stelleninhaber,
der mit seiner Beurteilung nicht einverstanden ist, gemäß Artikel 90 des
Statuts Beschwerde bei der Anstellungsbehörde einlegen.
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WIE WIRKT SICH DIE ANNAHME DER NEUEN
DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN AUF DIE GENERALDIREKTIONEN AUS, DIE DAS
BEURTEILUNGSVERFAHREN BEREITS EINGELEITET HABEN?
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Die Generaldirektion Personal und
Verwaltung hatte die Dienststellen, die das Beurteilungsverfahren im
Januar eingeleitet haben, gebeten, die Verfahrensphasen nach dem
förmlichen Gespräch zwischen dem beurteilenden und dem beurteilten Beamten
noch nicht abzuwickeln und darauf hingewiesen, dass die Beurteilungen
außer bei einer Aufrechterhaltung der Beurteilung nicht vor Annahme der
neuen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 abgeschlossen werden können.
Stelleninhaber, deren Beurteilung vor dem 3. März 2004 abgeschlossen
wurde, ohne dass die Beurteilung aufrecht erhalten worden ist oder
Stelleninhaber, die Einspruch eingelegt haben, können vor dem 19. März
2004 beantragen, dass das Beurteilungsverfahren neu eingeleitet wird.
Ebenso muss für die Stelleninhaber, die derselben Besoldungsgruppe
angehören wie der Beurteilende, ein neues Gespräch unter Beteiligung des
gegenzeichnenden Beamten durchgeführt werden, wenn der Stelleninhaber, der
beurteilende Beamte oder der gegenzeichnende Beamte darum vor dem 19. März
2004 ersucht.
Hat das förmliche Gespräch stattgefunden und haben die Stelleninhaber noch
keine Kenntnis von ihrer Beurteilung erhalten, so muss der Beurteilende
wie in den Durchführungsbestimmungen vom 3. März 2004 vorgesehen mündlich
die Spanne für die Leistungsnoten mitteilen.
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WEITERE INFORMATIONEN
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Weitere Informationen finden sich auf den
folgenden Seiten:
http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/index_fr.html#5
FOOTNOTES
1Außer für die Besoldungsgruppen A1
und A2.
2Aus dem Forschungshaushalt besoldete
Zeitbedienstete (Art. 2 Buchst. d der BBSB), aus dem Verwaltungshaushalt
besoldete Zeitbedienstete sowie Zeitbedienstete auf befristet
eingerichteten Planstellen (Art. 2 Buchst. a der BBSB) und Zeitbedienstete
in Kabinetten (Art. 2 Buchst. c der BBSB).
3Als „Stelleninhaber“ werden sowohl Beamte als
auch Zeitbedienstete nach den vorgenannten Artikeln der BBSB bezeichnet.
4Die unter Ziffer II erläuterten praktischen
Einzelheiten werden an dieser Stelle nicht wiederholt.
5Nach den neuen Bestimmungen kann unter
bestimmten Voraussetzungen für mehrere Generaldirektionen ein gemeinsamer
paritätischer Ausschuss eingesetzt werden.
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