N° 25-2004 / 16.04.2004

SONDERVORSCHRIFTEN FÜR DIE BEURTEILUNG DES PERSONALS IM AUSSENDIENST

In der Verwaltungsmitteilung Nr. 18-2004 vom 12. März 2004 sind die Änderungen erläutert, die an den Modalitäten für die Beurteilung der Bediensteten aufgrund der neuen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts vorgenommen worden sind. Diese Durchführungsbestimmungen hat die Kommission am 3. März 2004 angenommen.

Des Weiteren hat die Kommission den Beschluss vom 27. Dezember 2002 über die Sondervorschriften für die Beurteilung der in den Außendienst eingewiesenen Bediensteten geändert. Durch diese Vorschriften sollte der besonderen Situation des Außendienstes Rechnung getragen werden.
(Siehe http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/index_fr.html#5)

Die von der Kommission am 20. Februar 2004 beschlossenen Änderungen gelten für die Erstellung der jährlichen Beurteilungen der beruflichen Entwicklung für einen Zeitraum, der am 31. Dezember 2003 endet. Sie betreffen die folgenden Punkte:

  • Die Beamten sowie die Bediensteten auf Zeit nach Art. 2 Buchst. a, c und d der BBSB, die dem Außendienst von einem anderen Dienst der Kommission zur Verfügung gestellt sind, werden künftig gemäß Artikel 6 Absatz 1 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts beurteilt, die die Kommission am 3. März 2004 angenommen hat. Für die Erstellung der Beurteilungen ist nach wie vor die Herkunftsgeneraldirektion zuständig, die allerdings den Außendienst auffordern muss, einen Beurteilungsentwurf vorzubereiten und das förmliche Beurteilungsgespräch zu führen.
    (Siehe http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/index_fr.html#5)
     

  • Die jeweilige Rolle des Erst- und Zweitbeurteilenden sowie des gegenzeichnenden Beamten sind präzisiert worden:

  • Für die Beamten der Laufbahngruppe A ist der Delegationsleiter der Erstbeurteilende; Zweitbeurteilender ist der Direktor des geographischen Gebiets, in dem die Delegation liegt oder der dienstvorgesetzte Direktor des Beurteilten. Der Erstbeurteilende übermittelt dem Zweitbeurteilenden die Selbstbeurteilung des Stelleninhabers. Der Erstbeurteilende führt das Beurteilungsgespräch durch und verfasst einen Beurteilungsentwurf, den er dem Zweitbeurteilenden übermittelt.
     

  • Dieses Verfahren gilt entsprechend für die Beamten der Laufbahngruppe B, die keine Verwaltungsleiter sind. Zweitbeurteilender für diese Beamten ist allerdings der Referatsleiter, der für das geographische Gebiet zuständig ist, in dem sich die Delegation befindet oder der dienstvorgesetzte Referatsleiter des Beurteilten.
     

  • Sind für eine Besoldungsgruppe mindestens zwei Drittel der Beurteilungsentwürfe, für die der Zweitbeurteilende zuständig ist, erstellt, so prüft der Zweitbeurteilende zusammen mit den Erstbeurteilenden, ob die Bewertungskriterien einheitlich angewandt wurden und harmonisiert die Leistungsnoten.
     

  • Nach dieser Konzertierung vervollständigt der Zweitbeurteilende den Beurteilungsentwurf.
     

  • Vor der Fertigstellung der Beurteilungen stimmt sich der Generaldirektor der Generaldirektion RELEX mit dem für die Ressourcen zuständigen Direktor des Außendienstes, der gegenzeichnender Beamter ist, ab.
     

  • Nach dieser zweiten Konzertierung stellen der Zweitbeurteilende und der gegenzeichnende Beamte die Beurteilung fertig.

  • Für den Außendienst wird die Frist, bis zu der alle Beurteilungen abgeschlossen sein müssen, auf Ende Mai festgelegt.
     

  • Der speziell für den Außendienst eingesetzte paritätische Evaluierungsausschuss hat eine andere Zusammensetzung:

  • Den Vorsitz führt ein Direktor, der nicht einer Generaldirektion des Bereichs Außenbeziehungen angehört.
     

  • Dem Ausschuss gehören sechs Mitglieder an:

  • drei Vertreter des Personals, die von der Zentralen Personalvertretung benannt werden;
     

  • ein Direktor einer Generaldirektion des Bereichs Außenbeziehungen, bei dem es sich aber nicht um den für Ressourcen zuständigen Direktor des Außendienstes handelt;

  • der für das Beurteilungsverfahren zuständige Referatsleiter des Bereichs Außenbeziehungen;

  • ein nicht einer Generaldirektion des Bereichs Außenbeziehungen angehörender Direktor.

Anmerkung: Der Beschluss der Kommission vom 27. Dezember 2002 sah auch Sondervorschriften für die Beurteilung der Delegationsleiter, der Bediensteten der Laufbahngruppe C, der Bediensteten der Laufbahngruppe B, die den Dienstposten eines Verwaltungsleiters innehaben, sowie Sondervorschriften für das Beförderungsverfahren vor. Diese Bestimmungen gelten nach wie vor.

top

   Author: ADMIN A6