SONDERVORSCHRIFTEN FÜR DIE BEURTEILUNG DES
PERSONALS IM AUSSENDIENST In der Verwaltungsmitteilung
Nr.
18-2004 vom 12. März 2004 sind die Änderungen erläutert, die an den
Modalitäten für die Beurteilung der Bediensteten aufgrund der neuen
allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts
vorgenommen worden sind. Diese Durchführungsbestimmungen hat die
Kommission am 3. März 2004 angenommen.
Des Weiteren hat die Kommission den Beschluss vom 27. Dezember 2002 über
die Sondervorschriften für die Beurteilung der in den Außendienst
eingewiesenen Bediensteten geändert. Durch diese Vorschriften sollte der
besonderen Situation des Außendienstes Rechnung getragen werden.
(Siehe http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/index_fr.html#5)
Die von der Kommission am 20. Februar 2004 beschlossenen Änderungen gelten
für die Erstellung der jährlichen Beurteilungen der beruflichen
Entwicklung für einen Zeitraum, der am 31. Dezember 2003 endet. Sie
betreffen die folgenden Punkte:
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Die Beamten sowie die Bediensteten auf Zeit nach
Art. 2 Buchst. a, c und d der BBSB, die dem Außendienst von einem anderen
Dienst der Kommission zur Verfügung gestellt sind, werden künftig
gemäß Artikel 6 Absatz 1 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu
Artikel 43 des Statuts beurteilt, die die Kommission am 3. März 2004
angenommen hat. Für die Erstellung der Beurteilungen ist nach wie vor die
Herkunftsgeneraldirektion zuständig, die allerdings den Außendienst
auffordern muss, einen Beurteilungsentwurf vorzubereiten und das förmliche
Beurteilungsgespräch zu führen.
(Siehe http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/index_fr.html#5)
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Die jeweilige Rolle des Erst- und Zweitbeurteilenden
sowie des gegenzeichnenden Beamten sind präzisiert worden:
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Für die Beamten der Laufbahngruppe A ist der
Delegationsleiter der Erstbeurteilende; Zweitbeurteilender ist der
Direktor des geographischen Gebiets, in dem die Delegation liegt oder der
dienstvorgesetzte Direktor des Beurteilten. Der Erstbeurteilende
übermittelt dem Zweitbeurteilenden die Selbstbeurteilung des
Stelleninhabers. Der Erstbeurteilende führt das Beurteilungsgespräch durch
und verfasst einen Beurteilungsentwurf, den er dem Zweitbeurteilenden
übermittelt.
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Dieses Verfahren gilt entsprechend für die Beamten der
Laufbahngruppe B, die keine Verwaltungsleiter sind. Zweitbeurteilender für
diese Beamten ist allerdings der Referatsleiter, der für das geographische
Gebiet zuständig ist, in dem sich die Delegation befindet oder der
dienstvorgesetzte Referatsleiter des Beurteilten.
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Sind für eine Besoldungsgruppe mindestens zwei Drittel der
Beurteilungsentwürfe, für die der Zweitbeurteilende zuständig ist,
erstellt, so prüft der Zweitbeurteilende zusammen mit den
Erstbeurteilenden, ob die Bewertungskriterien einheitlich angewandt wurden
und harmonisiert die Leistungsnoten.
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Nach dieser Konzertierung vervollständigt der
Zweitbeurteilende den Beurteilungsentwurf.
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Vor der Fertigstellung der Beurteilungen stimmt sich der
Generaldirektor der Generaldirektion RELEX mit dem für die Ressourcen
zuständigen Direktor des Außendienstes, der gegenzeichnender Beamter ist,
ab.
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Nach dieser zweiten Konzertierung stellen der
Zweitbeurteilende und der gegenzeichnende Beamte die Beurteilung fertig.
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Für den Außendienst wird die Frist, bis zu der alle
Beurteilungen abgeschlossen sein müssen, auf Ende Mai festgelegt.
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Der speziell für den Außendienst eingesetzte
paritätische Evaluierungsausschuss hat eine andere
Zusammensetzung:
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Den Vorsitz führt ein Direktor, der nicht einer
Generaldirektion des Bereichs Außenbeziehungen angehört.
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Dem Ausschuss gehören sechs Mitglieder an:
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drei Vertreter des Personals, die von der Zentralen
Personalvertretung benannt werden;
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ein Direktor einer Generaldirektion des Bereichs
Außenbeziehungen, bei dem es sich aber nicht um den für Ressourcen
zuständigen Direktor des Außendienstes handelt;
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der für das Beurteilungsverfahren zuständige
Referatsleiter des Bereichs Außenbeziehungen;
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ein nicht einer Generaldirektion des Bereichs
Außenbeziehungen angehörender Direktor.
Anmerkung: Der Beschluss der Kommission vom 27. Dezember
2002 sah auch Sondervorschriften für die Beurteilung der
Delegationsleiter, der Bediensteten der Laufbahngruppe C, der Bediensteten
der Laufbahngruppe B, die den Dienstposten eines Verwaltungsleiters
innehaben, sowie Sondervorschriften für das Beförderungsverfahren vor.
Diese Bestimmungen gelten nach wie vor.
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