N° 63-2004 / 11.06.2004

Brüssel, den 28.4.2004
K(2004) 1588

BESCHLUSS DER KOMMISSION - vom 28.4.2004

für die Nichtanwendung der Kürzung der Ruhegehaltsansprüche bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen der sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 9 des Anhangs VIII des Statuts und Artikel 39 der Beschäftigungsbedingungen,

nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

nach Anhörung der Personalvertretung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

  1. Aufgrund der genannten Artikel des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen müssen im Wege allgemeiner Durchführungsbestimmungen objektive Kriterien und transparente Verfahren für die Nichtanwendung der Ruhegehaltskürzung festgelegt werden.
     
  2. Gemäß diesen Artikeln richtet sich die Anzahl der Möglichkeiten, in einem gegebenen Jahr die Ruhegehaltsansprüche bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand nicht zu kürzen, nach der Anzahl der im Vorjahr in den Ruhestand eingetretenen Beamten aller Organe.
     
  3. Die Kommission will dafür sorgen, dass die durch die Ruhestandseintritte bei der Kommission gegebenen Möglichkeiten jedes Jahr zu mindestens 80 % für den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand von Beamten und Zeitbediensteten genutzt werden. Sie strebt außerdem an, dass diese Möglichkeiten über einen Fünfjahreszeitraum zu 95 % für den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand genutzt werden-

HAT FOLGENDE BESTIMMUNGEN ERLASSEN:

  • Artikel 1: Anwendungsbereich
  • Artikel 2: Berechnung der Möglichkeiten
  • Artikel 3: Aufruf zur Antragstellung
  • Artikel 4: Bedingungen für die Inanspruchnahme der Regelung
  • Artikel 5: Bewertung der Anträge durch die Kommissionsdienststellen
  • Artikel 6: Verfahren der Auswahl durch die GD Personal und Verwaltung
  • Artikel 7: Anhörung des Paritätischen Ausschusses
  • Artikel 8: Annahme der Vorschlagsliste durch die Anstellungsbehörde
  • Artikel 9: Durchführung des Beschlusses
  • Artikel 10

Artikel 1: Anwendungsbereich

Vorliegende Bestimmungen gelten für Beamte und Zeitbedienstete in allen Dienststellen der Kommission unter Einschluss des Amtes für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen Personalauswahlamtes.

Artikel 2: Berechnung der Möglichkeiten

  1. Die in jedem Jahr mögliche Gesamtzahl wird auf der Grundlage der Anzahl der Beamten und früheren Beamten berechnet, die im vorhergehenden Jahr erstmals ein Ruhegehalt bezogen haben.
     
  2. Die Anzahl der Beamten und Zeitbediensteten in jedem Organ, die die vorliegenden Bestimmungen in Anspruch nehmen können, wird jedes Jahr im Wege einer interinstitutionellen Beratung festgelegt.

Artikel 3: Aufruf zur Antragstellung

  1. Im September einen jeden Jahres ruft der Generaldirektor der GD Personal und Verwaltung dazu auf, die Inanspruchnahme der betreffenden Vorruhestandsregelung mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres zu beantragen. Der Aufruf wird in den Verwaltungsmitteilungen veröffentlicht; dabei wird Folgendes angegeben:
     
    1. die potenzielle Anzahl der Möglichkeiten;
       
    2. Antragsfrist und Form des Antrags;
       
    3. die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Regelung.
       
  2. Anträge sind gemäß den in der Verwaltungsmitteilung enthaltenen Angaben einzureichen. Es können nur Anträge zur Versetzung in den Ruhestand im folgenden Jahr gestellt werden. Bewerber, denen die Inanspruchnahme der Regelung nicht gewährt wird, müssen nicht in den Ruhestand eintreten und können in den nachfolgenden Jahren erneut einen Antrag stellen.
     
  3. Das Stellen eines Antrags darf in keiner Weise in einem anderen Zusammenhang die Laufbahnentwicklung des Bewerbers beeinflussen.

Artikel 4: Bedingungen für die Inanspruchnahme der Regelung

  1. Um für die Inanspruchnahme der Regelung grundsätzlich in Frage zu kommen, muss der Beamte oder Zeitbedienstete am 1. Januar des folgenden Jahres die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Kriterien erfüllen.
     
  2. Beamte sind
     
    1. im aktiven Dienst, auf Urlaub zur Ableistung des Wehrdienstes oder auf Eltern- oder Familienurlaub im Sinne des Artikels 35 des Statuts oder
       
    2. im Interesse des Dienstes im Sinne des Artikels 37a des Statuts abgeordnet.
       
  3. Zeitbedienstete sind im aktiven Dienst oder auf Eltern- oder Familienurlaub.
     
  4. Der Bewerber ist mindestens 55 Jahre alt und in dem Jahr nicht in der Lage, ohne Kürzung der Ruhegehaltsansprüche in den Ruhestand einzutreten.
     
  5. Der Bewerber erfüllt die Anforderungen des Artikels 77 des Statuts als Beamter, Zeitbediensteter oder in beiden dienstrechtlichen Stellungen in einem Organ oder einer Agentur der Gemeinschaften im Sinne der Artikel 1a und 1b des Statuts oder mehreren solcher Einrichtungen.
     
  6. Bei der Bestimmung der Dienstzeit im Sinne des Absatzes 5 werden nur Dienstzeiten im Sinne der Absätze 2 und 3 berücksichtigt.

Artikel 5: Bewertung der Anträge durch die Kommissionsdienststellen

  1. Die Dienststelle, in die der Bewerber eingewiesen ist, führt eine erste Prüfung des Antrags anhand der Kriterien des Artikels 4 durch.

    Erfüllt der Antrag die betreffenden Bedingungen, so prüft die Dienststelle, inwieweit die Inanspruchnahme der Regelung im Interesse des Dienstes liegt; hierbei berücksichtigt sie die Kriterien der Absätze 4 bis 7.
     
  2. Jedes Jahr stellt jede Generaldirektion und jeder Dienst anhand der Kriterien der Absätze 4 bis 7 ein Verzeichnis der Bewerber auf.

    Die grundsätzlich in Frage kommenden Bewerber werden in drei Prioritätsgruppen eingeteilt, je nach dem, ob das dienstliche Interesse als hoch, niedrig oder nicht vorhanden betrachtet wird. Bewerber, die in die Gruppen mit erster oder zweiter Priorität eingestuft wurden, werden in der Rangfolge der Prioritäten aufgelistet, und zwar unabhängig von Laufbahn- bzw. Funktionsgruppe, Besoldungsgruppe und dienstrechtlicher Stellung (Beamter oder Zeitbediensteter).

    Dem Verzeichnis wird je Bewerber ein Bewertungsbogen nach dem Muster des Anhangs I mit Angaben zu allen Kriterien der Absätze 4 bis 7 beigefügt.
     
  3. Gelangt die Generaldirektion oder der Dienst bei einem Bewerber zu dem Ergebnis, dass ein dienstliches Interesse nicht gegeben ist, so kann dem Antrag nicht stattgegeben werden, es sei denn, der Generaldirektor der GD Personal und Verwaltung ist der Auffassung, dass außergewöhnliche Umstände dafür sprechen.
     
  4. Sind folgende Kriterien zu den Aufgaben des Bewerbers erfüllt, so ist davon auszugehen, dass es in hohem Maße im dienstlichen Interesse liegt, dem Antrag stattzugeben:
     
    1. Kriterien im Zusammenhang mit Umorganisierungsmaßnahmen:
       
      1. Wegfall der Aufgaben des Bewerbers infolge laufender Umorganisierungsmaßnahmen, wobei bisher noch keine passenden neuen Aufgaben ermittelt wurden und wahrscheinlich in naher Zukunft auch nicht zu ermitteln sind;
         
      2. der Bewerber ist von laufenden Umorganisierungs- oder Umsetzungsmaßnahmen betroffen, und wegen des Charakters seiner fachlichen Kompetenzen ist es schwierig, eine neue dienstliche Verwendung für ihn zu finden.
         
      3. infolge jüngster Umorganisierungs- oder Umsetzungsmaßnahmen sind dem Bewerber neue Aufgaben zugewiesen worden, die sich als seinen fachlichen Kompetenzen nicht angemessen erwiesen haben;
         
      4. der Bewerber dürfte in naher Zukunft von Umorganisierungs- oder Umsetzungsmaßnahmen betroffen werden, durch die seine derzeitigen Aufgaben wahrscheinlich nach und nach wegfallen, erheblich abgeändert werden oder nicht mehr als für seine Generaldirektion oder für seinen Dienst vorrangig gelten, und es dürfte wegen des Charakters seiner fachlichen Kompetenzen schwierig sein, eine neue dienstliche Verwendung für ihn zu finden;
         
      5. der Bewerber hat einen "empfindlichen" Dienstposten inne und müsste in den nächsten 12 Monaten auf einen anderen Posten wechseln, es ist noch kein passender neuer Posten ermittelt worden, und es dürfte wahrscheinlich auch in den nächsten 12 Monaten kein solcher Posten zu ermitteln sein.
         
    2. Kriterien im Zusammenhang mit den fachlichen Kompetenzen des Bewerbers:
       
      • Neue Stellenanforderungen entsprechen nicht der Befähigung und den fachlichen Kompetenzen des Bewerbers und es dürfte schwierig sein, eine neue angemessene dienstliche Verwendung für ihn zu finden.
         
  5. Ein hohes dienstliches Interesse im Sinne des letzten Absatzes liegt nicht vor, wenn die Schwierigkeiten durch Fortbildung beseitigt oder erheblich verringert werden können, es sei denn, entsprechende Maßnahmen würden unverhältnismäßig viel Zeit und Ressourcen in Anspruch nehmen.
     
  6. Bei der Zuweisung zu Prioritätsgruppen im Sinne des Absatzes 2 und der Aufstellung der Rangfolge in diesen Gruppen kann die Dienststelle auch einer vom Bewerber geltend gemachten besonderen persönlichen Situation Rechnung tragen, die seine Anwesenheit zu Hause oder an einem anderen Ort als dem seiner dienstlichen Verwendung erfordert, sowie der Dauer der Dienstzeit des Bewerbers bei der Kommission und seinem bisherigen positiven Beitrag zu den Arbeiten der Dienststelle oder die Kommission.
     
  7. In der Gruppe mit erster Priorität, bei der hohes dienstliches Interesse gegeben ist, sollten die Vorschläge der einzelnen Dienststellen nicht über 10 % der im Aufruf zur Antragstellung genannten potenziellen Anzahl an Möglichkeiten hinaus gehen.
     
  8. Tun Ehegatten beide Dienst für die Kommission und beantragen sie beide die Versetzung in den Vorruhestand, so sind die Anträge jeweils unabhängig voneinander zu behandeln.

Artikel 6: Verfahren der Auswahl durch die GD Personal und Verwaltung

  1. Ausgehend von den Verzeichnissen im Sinne des Artikels 5 prüft der Generaldirektor für Personal und Verwaltung, ob die Zulassungskriterien nach Artikel 4 erfüllt sind. Bewerbern, bei denen festgestellt wird, dass dies nicht der Fall ist, werden hierüber schriftlich unterrichtet, wobei anzugeben ist, welches Kriterium nicht erfüllt ist.
     
  2. Der Generaldirektor für Personal und Verwaltung erstellt eine Liste mit den Beamten und Zeitbediensteten, für die die Versetzung in den Vorruhestand vorgeschlagen wird. Diese Vorschlagsliste umfasst zwei Teile; der erste Teil umfasst eine Anzahl von Bewerbern, die mindestens 80 % der Möglichkeiten im Sinne des Artikels 4 entspricht, und der zweite Teil eine Reservegruppe, die der verbleibenden Anzahl von Möglichkeiten für die Versetzung in den Vorruhestand entspricht.
     
  3. Bei der Aufstellung der Vorschlagsliste ist Folgendem Rechnung zu tragen:
     
    1. dem Umstand, dass eine einheitliche Anwendung der Auswahlkriterien im Sinne des Artikels 5 durch die verschiedenen Dienststellen gewährleistet sein muss;
       
    2. dem Interesse des Dienstes, und zwar insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit, die fachlichen Kompetenzen innerhalb der Kommission zu erneuern;
       
    3. der vorrangigen Behandlung von Bewerbern, die innerhalb der nächsten zwei Jahre nicht in der Lage sind, ohne Kürzung ihrer Ruhegehaltsansprüche in den Ruhestand einzutreten;
       
    4. der besonders vorrangigen Behandlung von Bewerbern mit mindestens 15 Jahren Dienstzeit; sowie
       
    5. dem Umstand, dass innerhalb eines jeden Zweijahreszeitraums Haushaltsneutralität gewahrt werden muss.

Artikel 7: Anhörung des Paritätischen Ausschusses

Der Entwurf für die Vorschlagsliste im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 wird dem Paritätischen Ausschuss zugeleitet, der gemäß Artikel 10a des Statuts innerhalb von 15 Arbeitstagen seine Stellungnahme abgibt.

Artikel 8: Annahme der Vorschlagsliste durch die Anstellungsbehörde

Die Verteilung der vorhandenen Möglichkeiten auf die einzelnen Organe wird jedes Jahr im Wege einer interinstitutionellen Beratung festgelegt. Im Anschluss an diese Beratungen legt die Generaldirektion Personal und Verwaltung der Anstellungsbehörde die endgültige Liste zur Genehmigung vor, so dass im Dezember hierüber beschlossen werden kann.

Artikel 9: Durchführung des Beschlusses

Bewerber, deren Antrag nicht stattgegeben wurde, werden schriftlich unter Angabe der Gründe hierüber in Kenntnis gesetzt..

Die Bewerber, deren Antrag stattgegeben wurde, werden schriftlich hierüber in Kenntnis gesetzt; sie haben eine Bedenkzeit von zehn Arbeitstagen, innerhalb deren sie ihren Antrag zurückziehen können. Zieht ein Beamter seinen Antrag zurück, so tritt automatisch der Beamte an seine Stelle, der auf der Reserveliste am höchsten platziert ist; bei einem Zeitbediensteten tritt automatisch der auf der Reserveliste am höchsten platzierte Zeitbedienstete an seine Stelle. Dieses Verfahren wird bei jedem zurückgezogenen Antrag erneut angewandt. Bewerber, deren Antrag stattgegeben wurde und die sich entschieden haben, die Möglichkeit des Vorruhestands wahrzunehmen, können zu einem Zeitpunkt ihrer Wahl in dem betreffenden Kalenderjahr in den Ruhestand eintreten.

Artikel 10

Dieser Beschluss tritt in Kraft am 1. Mai 2004

Brüssel, den 28.04.2004

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Footnotes
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).
 

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   Author: ADMIN.A4