Brüssel, den 28.4.2004
K(2004) 1588
BESCHLUSS DER KOMMISSION -
vom 28.4.2004
für die Nichtanwendung der Kürzung der Ruhegehaltsansprüche bei
vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –
gestützt auf das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen der
sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt in der
Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1), insbesondere auf
Artikel 9 des Anhangs VIII des Statuts und Artikel 39 der
Beschäftigungsbedingungen,
nach Stellungnahme des Statutsbeirats,
nach Anhörung der Personalvertretung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- Aufgrund der genannten Artikel des Statuts und der
Beschäftigungsbedingungen müssen im Wege allgemeiner
Durchführungsbestimmungen objektive Kriterien und transparente Verfahren
für die Nichtanwendung der Ruhegehaltskürzung festgelegt werden.
- Gemäß diesen Artikeln richtet sich die Anzahl der Möglichkeiten, in
einem gegebenen Jahr die Ruhegehaltsansprüche bei vorzeitigem Eintritt in
den Ruhestand nicht zu kürzen, nach der Anzahl der im Vorjahr in den
Ruhestand eingetretenen Beamten aller Organe.
- Die Kommission will dafür sorgen, dass die durch die
Ruhestandseintritte bei der Kommission gegebenen Möglichkeiten jedes Jahr
zu mindestens 80 % für den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand von
Beamten und Zeitbediensteten genutzt werden. Sie strebt außerdem an, dass
diese Möglichkeiten über einen Fünfjahreszeitraum zu 95 % für den
vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand genutzt werden-
HAT FOLGENDE BESTIMMUNGEN ERLASSEN:
-
Artikel 1: Anwendungsbereich
-
Artikel 2: Berechnung der Möglichkeiten
-
Artikel 3: Aufruf zur Antragstellung
-
Artikel 4: Bedingungen für die Inanspruchnahme der Regelung
-
Artikel 5: Bewertung der Anträge durch die Kommissionsdienststellen
-
Artikel 6: Verfahren der Auswahl durch die GD Personal und Verwaltung
-
Artikel 7: Anhörung des Paritätischen Ausschusses
-
Artikel 8: Annahme der Vorschlagsliste durch die Anstellungsbehörde
-
Artikel 9: Durchführung des Beschlusses
-
Artikel 10
Artikel 1: Anwendungsbereich
Vorliegende Bestimmungen gelten für Beamte und Zeitbedienstete in allen
Dienststellen der Kommission unter Einschluss des Amtes für Amtliche
Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen
Personalauswahlamtes.
Artikel 2: Berechnung der Möglichkeiten
- Die in jedem Jahr mögliche Gesamtzahl wird auf der Grundlage der Anzahl
der Beamten und früheren Beamten berechnet, die im vorhergehenden Jahr
erstmals ein Ruhegehalt bezogen haben.
- Die Anzahl der Beamten und Zeitbediensteten in jedem Organ, die die
vorliegenden Bestimmungen in Anspruch nehmen können, wird jedes Jahr im
Wege einer interinstitutionellen Beratung festgelegt.
Artikel 3: Aufruf zur Antragstellung
- Im September einen jeden Jahres ruft der Generaldirektor der GD
Personal und Verwaltung dazu auf, die Inanspruchnahme der betreffenden
Vorruhestandsregelung mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres zu
beantragen. Der Aufruf wird in den Verwaltungsmitteilungen veröffentlicht;
dabei wird Folgendes angegeben:
- die potenzielle Anzahl der Möglichkeiten;
- Antragsfrist und Form des Antrags;
- die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Regelung.
- Anträge sind gemäß den in der Verwaltungsmitteilung enthaltenen Angaben
einzureichen. Es können nur Anträge zur Versetzung in den Ruhestand im
folgenden Jahr gestellt werden. Bewerber, denen die Inanspruchnahme der
Regelung nicht gewährt wird, müssen nicht in den Ruhestand eintreten und
können in den nachfolgenden Jahren erneut einen Antrag stellen.
- Das Stellen eines Antrags darf in keiner Weise in einem anderen
Zusammenhang die Laufbahnentwicklung des Bewerbers beeinflussen.
Artikel 4: Bedingungen für die Inanspruchnahme der Regelung
- Um für die Inanspruchnahme der Regelung grundsätzlich in Frage zu
kommen, muss der Beamte oder Zeitbedienstete am 1. Januar des folgenden
Jahres die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Kriterien erfüllen.
- Beamte sind
- im aktiven Dienst, auf Urlaub zur Ableistung des Wehrdienstes oder auf
Eltern- oder Familienurlaub im Sinne des Artikels 35 des Statuts oder
- im Interesse des Dienstes im Sinne des Artikels 37a des Statuts
abgeordnet.
- Zeitbedienstete sind im aktiven Dienst oder auf Eltern- oder
Familienurlaub.
- Der Bewerber ist mindestens 55 Jahre alt und in dem Jahr nicht in der
Lage, ohne Kürzung der Ruhegehaltsansprüche in den Ruhestand einzutreten.
- Der Bewerber erfüllt die Anforderungen des Artikels 77 des Statuts als
Beamter, Zeitbediensteter oder in beiden dienstrechtlichen Stellungen in
einem Organ oder einer Agentur der Gemeinschaften im Sinne der Artikel 1a
und 1b des Statuts oder mehreren solcher Einrichtungen.
- Bei der Bestimmung der Dienstzeit im Sinne des Absatzes 5 werden nur
Dienstzeiten im Sinne der Absätze 2 und 3 berücksichtigt.
Artikel 5: Bewertung der Anträge durch die Kommissionsdienststellen
- Die Dienststelle, in die der Bewerber eingewiesen ist, führt eine erste
Prüfung des Antrags anhand der Kriterien des Artikels 4 durch.
Erfüllt der Antrag die betreffenden Bedingungen, so prüft die
Dienststelle, inwieweit die Inanspruchnahme der Regelung im Interesse des
Dienstes liegt; hierbei berücksichtigt sie die Kriterien der Absätze 4 bis
7.
- Jedes Jahr stellt jede Generaldirektion und jeder Dienst anhand der
Kriterien der Absätze 4 bis 7 ein Verzeichnis der Bewerber auf.
Die grundsätzlich in Frage kommenden Bewerber werden in drei
Prioritätsgruppen eingeteilt, je nach dem, ob das dienstliche Interesse
als hoch, niedrig oder nicht vorhanden betrachtet wird. Bewerber, die in
die Gruppen mit erster oder zweiter Priorität eingestuft wurden, werden in
der Rangfolge der Prioritäten aufgelistet, und zwar unabhängig von
Laufbahn- bzw. Funktionsgruppe, Besoldungsgruppe und dienstrechtlicher
Stellung (Beamter oder Zeitbediensteter).
Dem Verzeichnis wird je Bewerber ein Bewertungsbogen nach dem Muster des
Anhangs I
mit Angaben zu allen Kriterien der Absätze 4 bis 7 beigefügt.
- Gelangt die Generaldirektion oder der Dienst bei einem Bewerber zu dem
Ergebnis, dass ein dienstliches Interesse nicht gegeben ist, so kann dem
Antrag nicht stattgegeben werden, es sei denn, der Generaldirektor der GD
Personal und Verwaltung ist der Auffassung, dass außergewöhnliche Umstände
dafür sprechen.
- Sind folgende Kriterien zu den Aufgaben des Bewerbers erfüllt, so ist
davon auszugehen, dass es in hohem Maße im dienstlichen Interesse liegt,
dem Antrag stattzugeben:
- Kriterien im Zusammenhang mit Umorganisierungsmaßnahmen:
- Wegfall der Aufgaben des Bewerbers infolge laufender
Umorganisierungsmaßnahmen, wobei bisher noch keine passenden neuen
Aufgaben ermittelt wurden und wahrscheinlich in naher Zukunft auch nicht
zu ermitteln sind;
- der Bewerber ist von laufenden Umorganisierungs- oder
Umsetzungsmaßnahmen betroffen, und wegen des Charakters seiner fachlichen
Kompetenzen ist es schwierig, eine neue dienstliche Verwendung für ihn zu
finden.
- infolge jüngster Umorganisierungs- oder Umsetzungsmaßnahmen sind dem
Bewerber neue Aufgaben zugewiesen worden, die sich als seinen fachlichen
Kompetenzen nicht angemessen erwiesen haben;
- der Bewerber dürfte in naher Zukunft von Umorganisierungs- oder
Umsetzungsmaßnahmen betroffen werden, durch die seine derzeitigen Aufgaben
wahrscheinlich nach und nach wegfallen, erheblich abgeändert werden oder
nicht mehr als für seine Generaldirektion oder für seinen Dienst vorrangig
gelten, und es dürfte wegen des Charakters seiner fachlichen Kompetenzen
schwierig sein, eine neue dienstliche Verwendung für ihn zu finden;
- der Bewerber hat einen "empfindlichen" Dienstposten inne und müsste in
den nächsten 12 Monaten auf einen anderen Posten wechseln, es ist noch
kein passender neuer Posten ermittelt worden, und es dürfte wahrscheinlich
auch in den nächsten 12 Monaten kein solcher Posten zu ermitteln sein.
- Kriterien im Zusammenhang mit den fachlichen Kompetenzen des
Bewerbers:
- Neue Stellenanforderungen entsprechen nicht der Befähigung und den
fachlichen Kompetenzen des Bewerbers und es dürfte schwierig sein, eine
neue angemessene dienstliche Verwendung für ihn zu finden.
- Ein hohes dienstliches Interesse im Sinne des letzten Absatzes liegt
nicht vor, wenn die Schwierigkeiten durch Fortbildung beseitigt oder
erheblich verringert werden können, es sei denn, entsprechende Maßnahmen
würden unverhältnismäßig viel Zeit und Ressourcen in Anspruch nehmen.
- Bei der Zuweisung zu Prioritätsgruppen im Sinne des Absatzes 2 und der
Aufstellung der Rangfolge in diesen Gruppen kann die Dienststelle auch
einer vom Bewerber geltend gemachten besonderen persönlichen Situation
Rechnung tragen, die seine Anwesenheit zu Hause oder an einem anderen Ort
als dem seiner dienstlichen Verwendung erfordert, sowie der Dauer der
Dienstzeit des Bewerbers bei der Kommission und seinem bisherigen
positiven Beitrag zu den Arbeiten der Dienststelle oder die Kommission.
- In der Gruppe mit erster Priorität, bei der hohes dienstliches
Interesse gegeben ist, sollten die Vorschläge der einzelnen Dienststellen
nicht über 10 % der im Aufruf zur Antragstellung genannten potenziellen
Anzahl an Möglichkeiten hinaus gehen.
- Tun Ehegatten beide Dienst für die Kommission und beantragen sie beide
die Versetzung in den Vorruhestand, so sind die Anträge jeweils unabhängig
voneinander zu behandeln.
Artikel 6: Verfahren der Auswahl durch die GD Personal und Verwaltung
- Ausgehend von den Verzeichnissen im Sinne des Artikels 5 prüft der
Generaldirektor für Personal und Verwaltung, ob die Zulassungskriterien
nach Artikel 4 erfüllt sind. Bewerbern, bei denen festgestellt wird, dass
dies nicht der Fall ist, werden hierüber schriftlich unterrichtet, wobei
anzugeben ist, welches Kriterium nicht erfüllt ist.
- Der Generaldirektor für Personal und Verwaltung erstellt eine Liste mit
den Beamten und Zeitbediensteten, für die die Versetzung in den
Vorruhestand vorgeschlagen wird. Diese Vorschlagsliste umfasst zwei Teile;
der erste Teil umfasst eine Anzahl von Bewerbern, die mindestens 80 % der
Möglichkeiten im Sinne des Artikels 4 entspricht, und der zweite Teil eine
Reservegruppe, die der verbleibenden Anzahl von Möglichkeiten für die
Versetzung in den Vorruhestand entspricht.
- Bei der Aufstellung der Vorschlagsliste ist Folgendem Rechnung zu
tragen:
- dem Umstand, dass eine einheitliche Anwendung der Auswahlkriterien im
Sinne des Artikels 5 durch die verschiedenen Dienststellen gewährleistet
sein muss;
- dem Interesse des Dienstes, und zwar insbesondere in Bezug auf die
Notwendigkeit, die fachlichen Kompetenzen innerhalb der Kommission zu
erneuern;
- der vorrangigen Behandlung von Bewerbern, die innerhalb der nächsten
zwei Jahre nicht in der Lage sind, ohne Kürzung ihrer Ruhegehaltsansprüche
in den Ruhestand einzutreten;
- der besonders vorrangigen Behandlung von Bewerbern mit mindestens 15
Jahren Dienstzeit; sowie
- dem Umstand, dass innerhalb eines jeden Zweijahreszeitraums
Haushaltsneutralität gewahrt werden muss.
Artikel 7: Anhörung des Paritätischen Ausschusses
Der Entwurf für die Vorschlagsliste im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 wird
dem Paritätischen Ausschuss zugeleitet, der gemäß Artikel 10a des Statuts
innerhalb von 15 Arbeitstagen seine Stellungnahme abgibt.
Artikel 8: Annahme der Vorschlagsliste durch die Anstellungsbehörde
Die Verteilung der vorhandenen Möglichkeiten auf die einzelnen Organe wird
jedes Jahr im Wege einer interinstitutionellen Beratung festgelegt. Im
Anschluss an diese Beratungen legt die Generaldirektion Personal und
Verwaltung der Anstellungsbehörde die endgültige Liste zur Genehmigung
vor, so dass im Dezember hierüber beschlossen werden kann.
Artikel 9: Durchführung des Beschlusses
Bewerber, deren Antrag nicht stattgegeben wurde, werden schriftlich unter
Angabe der Gründe hierüber in Kenntnis gesetzt..
Die Bewerber, deren Antrag stattgegeben wurde, werden schriftlich hierüber
in Kenntnis gesetzt; sie haben eine Bedenkzeit von zehn Arbeitstagen,
innerhalb deren sie ihren Antrag zurückziehen können. Zieht ein Beamter
seinen Antrag zurück, so tritt automatisch der Beamte an seine Stelle, der
auf der Reserveliste am höchsten platziert ist; bei einem Zeitbediensteten
tritt automatisch der auf der Reserveliste am höchsten platzierte
Zeitbedienstete an seine Stelle. Dieses Verfahren wird bei jedem
zurückgezogenen Antrag erneut angewandt. Bewerber, deren Antrag
stattgegeben wurde und die sich entschieden haben, die Möglichkeit des
Vorruhestands wahrzunehmen, können zu einem Zeitpunkt ihrer Wahl in dem
betreffenden Kalenderjahr in den Ruhestand eintreten.
Artikel 10
Dieser Beschluss tritt in Kraft am 1. Mai 2004
Brüssel, den 28.04.2004 _____________________________________
Footnotes
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, zuletzt
geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L
124 vom 27.4.2004, S. 1).
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