N° 99-2004 / 19.07.2004

Brüssel, den 7.7.2004
C(2004) 2286/3

BESCHLUSS DER KOMMISSION

zur Änderung ihres Beschlusses vom 28. April 2004 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde vom Statut der Beamten und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde von den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften übertragen sind (C(2004)1606)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften ("Beschäftigungsbedingungen"),

in Erwägung nachstehender Gründe:

  1. Die Befugnisse, die die Anstellungsbehörde und die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde ("Einstellungsbehörde") infolge des Beschlusses der Kommission vom 7.7.2004 (C(2004)2662) gegenüber den Leitern der Vertretungen besitzt, müssen näher bestimmt werden.
     
  2. Die Befugnisse, die die Anstellungsbehörde und die Einstellungsbehörde gegenüber Bediensteten der Besoldungsgruppe AD14 besitzen, müssen rationeller gestaltet werden, und die Befugnisse der genannten Behörden gegenüber dem Leiter des OLAF müssen näher festgelegt werden.
     
  3. Daher muss der Beschluss der Kommission vom 28. April 2004 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde vom Statut der Beamten und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde von den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften übertragen sind, (C(2004)1606) geändert und der Beschluss der Kommission vom 30. Juni 2004 (C(2004)2286) aus Gründen der Rechtssicherheit aufgehoben werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Tabellen III  "Laufbahnentwicklung" des Anhangs I (aus dem Verwaltungshaushalt besoldetes Personal und aus dem Haushalt für Forschung besoldetes Personal der Generaldirektionen ENTR und INFSO) und des Anhangs II (aus dem Haushalt für Forschung besoldetes Personal außer Generaldirektionen ENTR und INFSO) sowie die Tabelle XI "Zeitbedienstete" des Anhangs I des Beschlusses der Kommission vom 28. April 2004 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde vom Statut der Beamten und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde von den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften übertragen sind, werden durch die diesem Beschluss beigefügten Tabellen ersetzt.

Artikel 2

Die Tabellen VI "Disziplin (Verwaltungsuntersuchung, Disziplinarverfahren) und Haftung bei schwerwiegendem Verschulden“ des Anhangs I (aus dem Verwaltungshaushalt besoldetes Personal und aus dem Haushalt für Forschung besoldetes Personal der Generaldirektionen ENTR und INFOS), des Anhangs II (aus dem Haushalt für Forschung besoldetes Personal außer Generaldirektionen ENTR und INFSO) und des Anhangs III (Personal des Amtes für Betrugsbekämpfung, OLAF) des Beschlusses der Kommission vom 28. April 2004 (COM(2004)1606)(1) über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde vom Statut der Beamten und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde von den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften übertragen sind, werden durch die diesem Beschluss beigefügten Tabellen ersetzt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tage seiner Annahme in Kraft. Der Beschluss der Kommission vom 30. Juni 2004 (C(2004)2286) zur Änderung des Beschlusses der Kommission vom 28. April 2004 (C(2004)1606) wird hiermit aufgehoben.

Geschehen zu Brüssel, den 7.7.2004.

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Footnotes

(1) Veröffentlicht in den Verwaltungsmitteilungen 31-2004 vom 5. Mai 2004

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   Author: ADMIN B1