N° 99-2004 / 19.07.2004 | |
Brüssel, den 7.7.2004 BESCHLUSS DER KOMMISSION zur Änderung ihres Beschlusses vom 28. April 2004 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde vom Statut der Beamten und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde von den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften übertragen sind (C(2004)1606) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
BESCHLIESST: Artikel 1 Die Tabellen III "Laufbahnentwicklung" des Anhangs I (aus dem Verwaltungshaushalt besoldetes Personal und aus dem Haushalt für Forschung besoldetes Personal der Generaldirektionen ENTR und INFSO) und des Anhangs II (aus dem Haushalt für Forschung besoldetes Personal außer Generaldirektionen ENTR und INFSO) sowie die Tabelle XI "Zeitbedienstete" des Anhangs I des Beschlusses der Kommission vom 28. April 2004 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde vom Statut der Beamten und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde von den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften übertragen sind, werden durch die diesem Beschluss beigefügten Tabellen ersetzt. Artikel 2 Die Tabellen VI "Disziplin (Verwaltungsuntersuchung, Disziplinarverfahren) und Haftung bei schwerwiegendem Verschulden“ des Anhangs I (aus dem Verwaltungshaushalt besoldetes Personal und aus dem Haushalt für Forschung besoldetes Personal der Generaldirektionen ENTR und INFOS), des Anhangs II (aus dem Haushalt für Forschung besoldetes Personal außer Generaldirektionen ENTR und INFSO) und des Anhangs III (Personal des Amtes für Betrugsbekämpfung, OLAF) des Beschlusses der Kommission vom 28. April 2004 (COM(2004)1606)(1) über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde vom Statut der Beamten und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde von den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften übertragen sind, werden durch die diesem Beschluss beigefügten Tabellen ersetzt. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tage seiner Annahme in Kraft. Der Beschluss der
Kommission vom 30. Juni 2004 (C(2004)2286) zur Änderung des Beschlusses
der Kommission vom 28. April 2004 (C(2004)1606) wird hiermit aufgehoben. (1) Veröffentlicht in den Verwaltungsmitteilungen 31-2004
vom 5. Mai 2004 |
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Author: ADMIN B1 |