MITTEILUNG AN ALLE AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT DIENSTTUENDEN BEAMTEN
Brüssel, den 8. Juni 2004
K.2/AK/MDH REG.D(2004) 514995
REP. D(2004)
VM 150/04
Betr.: |
Erziehungszulage – Antrag – Vorschuss - Schuljahr 2004/2005
[in Einklang mit Anhang VII Artikel 3, Anhang X Artikel 15 und den
allgemeinen Durchführungsbestimmungen] |
Alle außerhalb der Gemeinschaft diensttuenden Beamten werden hiermit
darauf hingewiesen, dass die Erziehungszulage für jedes
unterhaltsberechtigte Kind jedes Schuljahr anhand des beigefügten
Formulars neu beantragt werden muss. Dies gilt für Kinder, die mindestens
fünf Jahre alt sind und regelmäßig und vollzeitlich eine Primar- oder
Sekundarschule bzw. eine Hochschule besuchen.
Das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Formblatt ist zusammen
mit den Originalen der erforderlichen Bescheinigungen und Belege
spätestens am Ende des ersten Quartals des laufenden Schuljahrs, d.h. für
Schüler der nördlichen Hemisphäre am 31. Dezember und für Schüler der
südlichen Hemisphäre am 30. April (verbindliche Fristen), der zuständigen
Dienststelle [RELEX/K.2, Herrn Stefan HUBER, N105 6/63] zu übersenden.
Sollte das Formular nicht vor Ablauf der genannten Fristen übermittelt
werden, wird die Zahlung der Zulage ausgesetzt.
Die Zulagen werden bis zur abschließenden Bearbeitung der Anträge des
betreffenden Jahres auf der Grundlage des vorherigen Schuljahres
weitergezahlt. Sollten nachträgliche Anpassungen erforderlich sein, so
gelten diese rückwirkend ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Änderung
eingetreten ist.
Für außergewöhnlich hohe Schulgebühren kann auf Antrag des/der Beamten/in
ein Vorschuss (80%) gewährt werden – alle weiteren Informationen hierzu
entnehmen Sie bitte der beigefügten Mitteilung RELEX/K.2 Nr. 514734/VM
150/04 vom 07.06.2004 über die neuen Regeln. Ein Vorschuss auf die
Erziehungszulage kann nur gewährt werden, wenn die Unterlagen des
vorherigen Schuljahres vollständig sind (Bescheinigungen über den
Schulbesuch und etwaige Vorschusszahlungen).
Um Verzögerungen bei der Prüfung der Anträge zu vermeiden, werden die
Antragsteller gebeten, verständliche und vollständige Unterlagen
vorzulegen.
Übersicht über die Verwaltungsverfahren für die Erlangung der
Erziehungszulage des Typs „B“:
MASSNAHME |
jährlicher Antrag
+
Bescheinigung
über den
Schulbesuch |
Erstattung
der
Schulgebühren |
Vorschuss
auf
Schulgebühren |
Abrechnung
des
Vorschusses |
FRIST |
31. Dezember für die nördliche Hemisphäre
30. April für die südliche Hemisphäre |
auf vierteljährlichen,
halbjährlichen oder jährlichen Antrag |
auf Antrag, dem die
jährlichen Gesamtkosten zugrunde liegen müssen, sofern die
Schulgebühren das halbe monatliche Grundgehalt übersteigen |
6 Monate nach erhalt der
Vorschusszahlung |
BEIZU-BRINGENDE
UNTERLAGEN |
Antrag auf
Erziehungszulage und das Original der Bescheinigung über den
Schulbesuch (mit Dienstsiegel der Schule) |
Originalrechnung und
zahlungsnachweis |
Pro-forma-Rechnung der
Schule mit Angabe der Zahlungsfrist |
Originalrechnung und –zahlungsnachweis |
Der Vermerk von Herrn FALKOWSKI vom 28.11.2003 über die Erstattung der
indirekten Schulgebühren kann unter dem neuen Statut, in dem ein
Mindestalter von 5 Jahren für die Gewährung der Erziehungszulage des Typs
„B“ eingeführt wurde, nicht mehr angewandt werden und wird daher
aufgehoben.
Den außerhalb der Gemeinschaft diensttuenden Beamten empfehle ich daher,
die neuen allgemeinen Durchführungsbestimmungen über die Gewährung der
Erziehungszulage (Anhang VII Artikel 3 Statut):
http://www.cc.cec/guide/publications/infoadm/2004/ia04053_fr.html
und die zusätzlichen Maßnahmen speziell für die außerhalb der Gemeinschaft
diensttuenden Beamten, insbesondere in Bezug auf den Höchstbetrag für die
Erziehungszulage (Anhang X Artikel 15)
http://www.cc.cec/statut/anglais/ann149.htm zur Kenntnis zu nehmen.
Stefan HUBER
unterzeichnet
Anlagen:
1) Mitteilung vom 7. 6.2004 – Anhang VM 150/04 über
Vorschusszahlungen und Erstattungsanträge
2) Antrag auf Erziehungszulage und Formular für die Erstattung der
privaten Fahrtkosten
![](https://intracomm.ec.europa.eu/pers_admin/icons/i_doc.gif)
Anlage
Brüssel, den 7.6.2004
K.2/AK/MDH REG. D(2004) 514734
REP. D(2004)
Anhang VM 150/04
Betr.: |
Erziehungszulage
(Vorschusszahlungen – Erstattungsanträge) |
Hiermit weise ich Sie auf die neuen Vorschriften über
Vorschusszahlungen auf Schulgebühren und die Erstattungsanträge hin. Diese
Mitteilung tritt an die Stelle der Mitteilung RE.K.2 Nr. 130262 vom 18.
Dezember 2002.
Im Interesse einer rationelleren Bearbeitung der Erziehungszulagen werden
Vorschusszahlungen im Prinzip einmal im Jahr auf die gesamten
jährlichen Kosten gewährt.
Außer in Ausnahmefällen wird ein Vorschuss nur gewährt, wenn die gesamten
jährlichen Kosten die Hälfte des monatlichen Grundgehalts des betreffenden
Beamten übersteigen und die Zahlungsfristen die Gewährung eines
Vorschusses rechtfertigen.
Der Beamte hat die Abrechnung der Vorschusszahlung innerhalb von 6 Monaten
nach deren Erhalt zu veranlassen und hierfür die von der Schule
ausgestellten Originalrechnungen sowie die Zahlungsbelege für die gesamten
jährlichen Schulgebühren bei der GD RELEX K/2 einzureichen.
Wir weisen Sie darauf hin, dass Vorschusszahlungen auf die Schulgebühren
nur gewährt werden, wenn die Unterlagen aus dem vorherigen Schuljahr
(Bescheinigungen über den Schulbesuch und etwaige Vorschusszahlungen)
vollständig sind und ausführliche auf den Namen des Kindes ausgestellte
Pro-forma-Rechnungen der Schule vorliegen.
Die Anträge auf Erstattung bereits entrichteter Schulgebühren, für die
kein Vorschuss gewährt wurde, sind nur vierteljährlich, halbjährlich oder
jährlich zu stellen.
Diese Vorschriften gelten ab 1.7.2004.
Vielen Dank für Ihre Kooperation und Ihr Verständnis.
Christian FALKOWSKI
unterzeichnet
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