N° 101-2004 / 22.07.2004


MITTEILUNG AN ALLE AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT DIENSTTUENDEN BEAMTEN

Brüssel, den 8. Juni 2004
K.2/AK/MDH REG.D(2004) 514995
REP. D(2004)
VM 150/04

Betr.: Erziehungszulage – Antrag – Vorschuss - Schuljahr 2004/2005 [in Einklang mit Anhang VII Artikel 3, Anhang X Artikel 15 und den allgemeinen Durchführungsbestimmungen]

Alle außerhalb der Gemeinschaft diensttuenden Beamten werden hiermit darauf hingewiesen, dass die Erziehungszulage für jedes unterhaltsberechtigte Kind jedes Schuljahr anhand des beigefügten Formulars neu beantragt werden muss. Dies gilt für Kinder, die mindestens fünf Jahre alt sind und regelmäßig und vollzeitlich eine Primar- oder Sekundarschule bzw. eine Hochschule besuchen.

Das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Formblatt ist zusammen mit den Originalen der erforderlichen Bescheinigungen und Belege spätestens am Ende des ersten Quartals des laufenden Schuljahrs, d.h. für Schüler der nördlichen Hemisphäre am 31. Dezember und für Schüler der südlichen Hemisphäre am 30. April (verbindliche Fristen), der zuständigen Dienststelle [RELEX/K.2, Herrn Stefan HUBER, N105 6/63] zu übersenden. Sollte das Formular nicht vor Ablauf der genannten Fristen übermittelt werden, wird die Zahlung der Zulage ausgesetzt.

Die Zulagen werden bis zur abschließenden Bearbeitung der Anträge des betreffenden Jahres auf der Grundlage des vorherigen Schuljahres weitergezahlt. Sollten nachträgliche Anpassungen erforderlich sein, so gelten diese rückwirkend ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Änderung eingetreten ist.

Für außergewöhnlich hohe Schulgebühren kann auf Antrag des/der Beamten/in ein Vorschuss (80%) gewährt werden – alle weiteren Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der beigefügten Mitteilung RELEX/K.2 Nr. 514734/VM 150/04 vom 07.06.2004 über die neuen Regeln. Ein Vorschuss auf die Erziehungszulage kann nur gewährt werden, wenn die Unterlagen des vorherigen Schuljahres vollständig sind (Bescheinigungen über den Schulbesuch und etwaige Vorschusszahlungen).

Um Verzögerungen bei der Prüfung der Anträge zu vermeiden, werden die Antragsteller gebeten, verständliche und vollständige Unterlagen vorzulegen.

Übersicht über die Verwaltungsverfahren für die Erlangung der Erziehungszulage des Typs „B“:

MASSNAHME jährlicher Antrag
+
Bescheinigung über den
Schulbesuch
Erstattung der
Schulgebühren
Vorschuss auf
Schulgebühren
Abrechnung
des
Vorschusses
FRIST 31. Dezember für die nördliche Hemisphäre

30. April für die südliche Hemisphäre
auf vierteljährlichen, halbjährlichen oder jährlichen Antrag auf Antrag, dem die jährlichen Gesamtkosten zugrunde liegen müssen, sofern die Schulgebühren das halbe monatliche Grundgehalt übersteigen 6 Monate nach erhalt der Vorschusszahlung
BEIZU-BRINGENDE UNTERLAGEN Antrag auf Erziehungszulage und das Original der Bescheinigung über den Schulbesuch (mit Dienstsiegel der Schule) Originalrechnung und zahlungsnachweis Pro-forma-Rechnung der Schule mit Angabe der Zahlungsfrist Originalrechnung und –zahlungsnachweis

Der Vermerk von Herrn FALKOWSKI vom 28.11.2003 über die Erstattung der indirekten Schulgebühren kann unter dem neuen Statut, in dem ein Mindestalter von 5 Jahren für die Gewährung der Erziehungszulage des Typs „B“ eingeführt wurde, nicht mehr angewandt werden und wird daher aufgehoben.

Den außerhalb der Gemeinschaft diensttuenden Beamten empfehle ich daher, die neuen allgemeinen Durchführungsbestimmungen über die Gewährung der Erziehungszulage (Anhang VII Artikel 3 Statut):
http://www.cc.cec/guide/publications/infoadm/2004/ia04053_fr.html

und die zusätzlichen Maßnahmen speziell für die außerhalb der Gemeinschaft diensttuenden Beamten, insbesondere in Bezug auf den Höchstbetrag für die Erziehungszulage (Anhang X Artikel 15) http://www.cc.cec/statut/anglais/ann149.htm zur Kenntnis zu nehmen.

Stefan HUBER
unterzeichnet



Anlagen:

1) Mitteilung vom 7. 6.2004 – Anhang VM 150/04 über Vorschusszahlungen und Erstattungsanträge
2) Antrag auf Erziehungszulage und Formular für die Erstattung der privaten Fahrtkosten
 

 

Anlage

Brüssel, den 7.6.2004
K.2/AK/MDH REG. D(2004) 514734
REP. D(2004)
Anhang VM 150/04
 

Betr.: Erziehungszulage (Vorschusszahlungen – Erstattungsanträge)

Hiermit weise ich Sie auf die neuen Vorschriften über Vorschusszahlungen auf Schulgebühren und die Erstattungsanträge hin. Diese Mitteilung tritt an die Stelle der Mitteilung RE.K.2 Nr. 130262 vom 18. Dezember 2002.

Im Interesse einer rationelleren Bearbeitung der Erziehungszulagen werden Vorschusszahlungen im Prinzip einmal im Jahr auf die gesamten jährlichen Kosten gewährt.

Außer in Ausnahmefällen wird ein Vorschuss nur gewährt, wenn die gesamten jährlichen Kosten die Hälfte des monatlichen Grundgehalts des betreffenden Beamten übersteigen und die Zahlungsfristen die Gewährung eines Vorschusses rechtfertigen.

Der Beamte hat die Abrechnung der Vorschusszahlung innerhalb von 6 Monaten nach deren Erhalt zu veranlassen und hierfür die von der Schule ausgestellten Originalrechnungen sowie die Zahlungsbelege für die gesamten jährlichen Schulgebühren bei der GD RELEX K/2 einzureichen.

Wir weisen Sie darauf hin, dass Vorschusszahlungen auf die Schulgebühren nur gewährt werden, wenn die Unterlagen aus dem vorherigen Schuljahr (Bescheinigungen über den Schulbesuch und etwaige Vorschusszahlungen) vollständig sind und ausführliche auf den Namen des Kindes ausgestellte Pro-forma-Rechnungen der Schule vorliegen.

Die Anträge auf Erstattung bereits entrichteter Schulgebühren, für die kein Vorschuss gewährt wurde, sind nur vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zu stellen.

Diese Vorschriften gelten ab 1.7.2004.

Vielen Dank für Ihre Kooperation und Ihr Verständnis.


Christian FALKOWSKI
unterzeichnet
 

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   Author: RELEX K2