RICHTIGER UMGANG MIT DER POST IN DER KOMMISSION –
VERTEILUNG VON GRATISZEITSCHRIFTEN AN DAS PERSONAL
Diese Verwaltungsmitteilung dient der Durchführung von Punkt 3 der
Verwaltungsmitteilung Nr. 74/2003 vom 1. Dezember 2003 betreffend die
Verteilung von Gratiszeitschriften an das Personal. Es wird festgestellt,
dass das Personal Interesse am Empfang von Gratiszeitschriften über
EU-Belange hat. In dieser Verwaltungsmitteilung wird ein klarer Rahmen für
die laufende Verteilung solcher Zeitschriften festgelegt. Damit werden
faire Voraussetzungen für Herausgeber geschaffen, die ihre Zeitschriften
beim Kommissionspersonal in Umlauf bringen möchten, es wird den EU
Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten (die die
Weitergabe der Büroanschriften des Personals an Dritte ohne dessen
Einwilligung untersagen) Rechnung getragen und der Verwaltungsaufwand der
Postdienststellen der Kommission wird reduziert.
Ab 1. Juni 2005 gilt folgende Regelung:
- Laufend an das Kommissionspersonal verteilte
Gratiszeitschriften
Es wird davon ausgegangen, dass Beamte, die laufend Gratiszeitschriften
erhalten, der Weitergabe ihres Namens und ihrer Büroanschrift an die
Herausgeber der betreffenden Zeitschrift zugestimmt haben. Beamte, die
eine Publikation nicht mehr erhalten möchten, können den Herausgeber um
Streichung ihres Namens von der Verteilerliste ersuchen.
Die Beamten sind selbst dafür verantwortlich, den Herausgebern der
betreffenden Zeitschriften Änderungen ihrer Büroanschrift zu melden.
Nicht ordnungsgemäß adressierte Zeitschriften werden nach einem
entsprechenden Vermerk vom zentralen Postdienst an den Absender
zurückgesandt.
Den Herausgebern wird nahe gelegt, ihre Zeitschriften allen Beamten,
ungeachtet deren Besoldungsgruppe, zukommen zu lassen.
- Verteilung neuer Zeitschriften an das Kommissionspersonal
Möchte ein Herausgeber mit der Verteilung einer Gratiszeitschrift an das
Kommissionspersonal beginnen, so wird die GD ADMIN das gesamte Personal
über geeignete interne Kommunikationskanäle (in der Regel über das
Intranet) auf diese Möglichkeit aufmerksam machen.
Die Beamten müssen die betreffende Zeitschrift dann beim Herausgeber
anfordern. Dazu müssen sie dem Herausgeber ihren vollen Namen und ihre
vollständige Büroanschrift mitteilen, was im Normalfall über das
Intranet oder über E-Mail möglich sein wird. Beamte, die eine
Publikation nicht mehr erhalten möchten, können den Herausgeber um
Streichung ihres Namens von der Verteilerliste ersuchen.
Die Beamten sind selbst dafür verantwortlich, den Herausgebern der
betreffenden Zeitschriften Änderungen ihrer Büroanschrift zu melden.
Nicht ordnungsgemäß adressierte Zeitschriften werden vom zentralen
Postdienst nach einem entsprechenden Vermerk an den Absender
zurückgesandt.
Den Herausgebern wird nahe gelegt, ihre Zeitschriften allen Beamten,
ungeachtet deren Besoldungsgruppe, zukommen zu lassen.
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