>> de | en | fr  N° 51-2005 / 04.07.2005
 

BESCHLUSS DER KOMMISSION

Brüssel, den 22.06.2005
C(2005) 1940

vom 22.06.2005
über allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45a des Statuts

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 1 des Rates, insbesondere auf Artikel 45a des Statuts,

nach Anhörung der Personalvertretung,

gestützt auf die Stellungnahme des Statutsbeirats,

in Erwägung nachstehender Gründe:

  1. In der zum 1. Mai 2004 geänderten Fassung des Statuts sind zwei Funktionsgruppen vorgesehen - die Funktionsgruppe Assistenz (im Folgenden: „Funktionsgruppe AST“) und die Funktionsgruppe Administration (im Folgenden: „Funktionsgruppe AD“).
     
  2. Laut Artikel 45a des Statuts ist ein Leistungsnachweisverfahren („Zertifizierungsverfahren“) einzuführen, damit unter den Beamten der Funktionsgruppe AST, die der Besoldungsgruppe 5 oder einer höheren Besoldungsgruppe angehören, diejenigen ausgewählt werden können, die dafür geeignet sind, auf eine Planstelle der Funktionsgruppe AD ernannt zu werden.
     
  3. Laut Artikel 45a Absatz 5 des Statuts erlässt jedes Organ allgemeine Durchführungsbestimmungen für dieses Verfahren -

BESCHLIESST:

Artikel 1: Gegenstand

  1. Durch das Leistungsnachweisverfahren („Zertifizierungsverfahren“) sollen unter den Beamten der Funktionsgruppe AST, die der Besoldungsgruppe 5 oder einer höheren Besoldungsgruppe angehören, diejenigen ausgewählt werden, die dafür geeignet sind, auf eine Planstelle der Funktionsgruppe AD ernannt zu werden.

Artikel 2: Häufigkeit und Phasen des Leistungsnachweisverfahrens

  1. Das Verfahren findet ab 2005 jährlich statt.
     
  2. Es besteht aus fünf Phasen: a) Bekanntgabe eines Aufrufs zur Einreichung von Bewerbungen und Festlegung der Zahl der Beamten, die an dem Fortbildungsprogramm teilnehmen dürfen; b) die Anstellungsbehörde stellt die Liste der Beamten auf, die die Genehmigung zur Teilnahme an dem Fortbildungsprogramm erhalten; c) Teilnahme am Fortbildungsprogramm; d) Durchführung schriftlicher und mündlicher Prüfungen und Aufstellung der Liste der Beamten, die die Prüfungen bestanden und damit das Fortbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben; e) die Anstellungsbehörde gibt die Liste der Kommissionsbeamten bekannt, die die Prüfungen bestanden haben.

Artikel 3: Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen

  1. Die Anstellungsbehörde legt alljährlich nach Anhörung des paritätischen Ausschusses im Sinne von Artikel 9 die Anzahl der Beamten fest, die an dem Fortbildungsprogramm gemäß Artikel 45a Absatz 1 teilnehmen dürfen.

    Nach diesem Beschluss veröffentlicht die Anstellungsbehörde einen Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen
     
  2. Zur Teilnahme an dem Leistungsnachweisverfahren können sich Beamte der Funktionsgruppe AST ab der Besoldungsgruppe 5 bewerben, die gemäß Artikel 1a des Statuts in eine Dauerplanstelle zum Beamten ernannt worden sind und die am Tag der Bekanntgabe des Aufrufs zur Einreichung von Bewerbungen im dienstlichen Interesse abgeordnet sind oder sich in einer der folgenden dienstrechtlichen Stellungen nach Artikel 35 des Statuts befinden: aktiver Dienst, Elternurlaub oder Urlaub aus familiären Gründen.

    Von einer Bewerbung ausgeschlossen sind Beamte,
     
    1. die gemäß Artikel 52 des Statuts im Laufe des betreffenden oder des folgenden Jahres von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden;
       
    2. für welche die Kommission eine Verfügung erlassen hat, die zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst im Sinne von Artikel 47 des Statuts führt;
       
    3. denen die Kommission in Anwendung von Artikel 78 des Statuts Invalidengeld zugesprochen hat.

Artikel 4: Aufstellung der Liste der Beamten 2 , die für das Fortbildungsprogramm ausgewählt sind

  1. Die Liste der Beamten, die für das Fortbildungsprogramm ausgewählt sind, wird in zwei Phasen – der Vorauswahlphase und der Phase zur Festlegung der Rangordnung – erstellt.
     
  2. Die Beamten im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 haben die Vorauswahl bestanden, wenn sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
     
    1. In drei der fünf letzten jährlichen Beurteilungen der beruflichen Entwicklung im Sinne von Artikel 1 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts muss bestätigt sein, dass der Beamte befähigt ist, die Aufgaben eines AD-Beamten auszuüben.
       
    2. Der Beamte muss in der Besoldungsgruppe 5 oder einer höheren Besoldungsgruppe ein Dienstalter von mindestens drei Jahren haben, wenn er einen Hochschulabschluss im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i des Statuts besitzt bzw. ein Dienstalter von mindestens sechs Jahren in der Besoldungsgruppe 5 oder einer höheren Besoldungsgruppe, wenn er keinen solchen Abschluss besitzt. Das Mindestdienstalter im Sinne dieses Unterabsatzes muss zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Leistungsnachweisverfahren eingeleitet wird, erreicht sein. Das Dienstalter als Zeitbediensteter, das in der Besoldungsgruppe 5 oder einer höheren Besoldungsgruppe erworben wurde, wird berücksichtigt, sofern es zwischen dem aktiven Dienst als Zeitbediensteter und dem aktiven Dienst als Beamter keine Unterbrechung gegeben hat.

    Die Anstellungsbehörde gibt den Entwurf der Liste der Beamten bekannt, die aufgrund der beiden vorgenannten Bedingungen die Vorauswahl bestanden haben.
    Beamte, deren Name nicht auf dem Entwurf der Liste steht, können innerhalb von zehn Arbeitstagen nach ihrer Bekanntgabe bei dem Ausschuss im Sinne von Artikel 9 Einspruch gegen den Entwurf einlegen; dieser Einspruch ist zu begründen. Dem Einspruch sind alle erforderlichen Nachweise und Angaben beizufügen.
    Der Ausschuss prüft die Einsprüche und gibt innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Entwurfs der Anstellungsbehörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dem Entwurf ab. Er kann die Beamten, die Einspruch eingelegt haben, und die Vertreter der Anstellungsbehörde hören.
    Die Anstellungsbehörde erlässt unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses die Liste der Beamten, die die Vorauswahl bestanden haben, und gibt sie bekannt.
     

  3. Nach der Vorauswahlphase erstellt die Anstellungsbehörde eine Rangordnung der Beamten, welche die Vorauswahl bestanden haben, in der Reihenfolge der nach folgenden Kriterien bestimmten Prioritäten:
     
    1. in den Organen erworbene Berufserfahrung und Niveau der Berufsbildung in Bereichen, in denen die Kommission einen besonderen Bedarf hat;
       
    2. Gesamtnoten in den letzten jährlichen Beurteilungen der beruflichen Entwicklung.

    Vor Bekanntgabe des Aufrufs zur Einreichung von Bewerbungen im Sinne von Artikel 3 und nach Stellungnahme des Ausschusses im Sinne von Artikel 9 legt die Anstellungsbehörde den genauen Inhalt und den Wert der vorgenannten Kriterien sowie ihre Gewichtung fest. Die Kriterien werden dem Personal zur Kenntnis gebracht.
     

  4. Die Anstellungsbehörde erstellt den Entwurf einer Liste von Beamten, die zur Teilnahme an dem Fortbildungsprogramm zugelassen sind. Dieser Entwurf enthält die Namen der ersten Beamten der Rangordnung im Sinne von Absatz 3 bis zu dem Rang, der der Anzahl der Beamten entspricht, die zur Teilnahme an dem Fortbildungsprogramm im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 zugelassen werden. Der Entwurf wird von der Anstellungsbehörde bekannt gegeben.

    Beamte, die auf der Liste im Sinne von Absatz 2 letzter Unterabsatz stehen, die aber nicht in den Entwurf der Liste der Beamten aufgenommen wurden, die zum Fortbildungsprogramm zugelassen sind, können innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Bekanntgabe bei dem Ausschuss im Sinne von Artikel 9 Einspruch gegen den Entwurf einlegen; dieser Einspruch ist zu begründen. Dem Einspruch sind alle erforderlichen Nachweise und Angaben beizufügen.

    Der Ausschuss prüft die Einsprüche und gibt innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Bekanntgabe der Liste eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dem Entwurf der Anstellungsbehörde ab. Er kann die Beamten, die Einspruch eingelegt haben, und die Vertreter der Anstellungsbehörde hören.

    Die Anstellungsbehörde erlässt unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses die Liste der Beamten, die zu dem Fortbildungsprogramm zugelassen sind.

Artikel 5: Teilnahme an dem Fortbildungsprogramm

In Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 des Statuts ermächtigt die Kommission die Europäische Verwaltungsakademie (im Folgenden: „die Verwaltungsakademie“), das Fortbildungsprogramm gemäß dem Beschluss der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der Generalsekretäre des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten über die Organisation und den Betrieb der Verwaltungsakademie festzulegen und zu organisieren 3.

Befindet sich ein Beamter, der auf der Liste im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 letzter Unterabsatz steht, vor oder während des Zeitraums, in dem die Fortbildung stattfindet, in Elternurlaub gemäß Artikel 42a des Statuts, in Urlaub aus familiären Gründen gemäß Artikel 42b des Statuts oder in Mutterschaftsurlaub gemäß Artikel 58 des Statuts, so kann er im folgenden Jahr an der Fortbildung teilnehmen, ohne sich erneut bewerben zu müssen.

Die Kommission stellt sicher, dass die Verwaltungsakademie das Fortbildungsprogramm so organisiert, dass daran Beamte teilnehmen können, die ihren Dienst an anderen Orten als Brüssel und Luxemburg versehen, sowie Beamte, die die Genehmigung erhalten haben, ihren Dienst im Sinne von Artikel 55a Absatz 2 des Statuts teilzeitlich auszuüben.

Artikel 6:Durchführung der schriftlichen und mündliche Prüfungen und Aufstellung der Liste der Beamten, die die Prüfungen bestanden haben, zur Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme am Fortbildungsprogramm

  1. Der Inhalt der schriftlichen und mündlichen Prüfungen wird vom Europäischen Amt für Personalauswahl (im Folgenden: das „EPSO“ ) festgelegt. In Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 des Statuts ermächtigt die Kommission das EPSO und die Verwaltungsakademie, die schriftlichen und mündlichen Prüfungen durchzuführen und die Liste der Beamten aufzustellen, die diese Prüfungen bestanden haben.
     
  2. An den Prüfungen dürfen nur diejenigen Beamten teilnehmen, denen die Verwaltungsakademie bestätigt hat, dass sie an dem Fortbildungsprogramm teilgenommen haben.
     
  3. Die Beamten, denen die Verwaltungsakademie bescheinigt hat, dass sie an dem Fortbildungsprogramm teilgenommen haben, die aber nicht auf der in Absatz 1 genannten Liste stehen, können in den folgenden Jahren erneut die Prüfungen ablegen.

Artikel 7: Bekanntgabe der Liste der Beamten, die die Prüfungen bestanden haben, zur Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme am Fortbildungsprogramm

Die Anstellungsbehörde gibt die vom EPSO erstellte Liste der Beamten der Kommission bekannt, die die schriftlichen und mündlichen Prüfungen bestanden haben.

Artikel 8: Bewerbung auf freie Planstellen der Funktionsgruppe AD

  1. Ein Beamter, der auf der Liste im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 steht, kann sich im Rahmen von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b des Statuts auf eine freie Planstelle der Funktionsgruppe AD bewerben, die seiner Besoldungsgruppe entspricht.
     
  2. Der Generaldirektor der Generaldirektion Personal und Verwaltung bemüht sich darum, dass die Anzahl der Beamten, die das Leistungsnachweisverfahren bestanden haben und die in Planstellen der Funktionsgruppe AD ernannt werden, höchstens 20% aller Ernennungen 4 in diese Funktionsgruppe ausmacht. Diese Überprüfung erfolgt ab 2006 alle fünf Jahre.

Artikel 9 : Paritätischer Ausschuss für das Leistungsnachweisverfahren

  1. Es wird ein paritätischer Ausschuss für das Leistungsnachweisverfahren eingesetzt.
     
  2. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden, die beide den Rang eines Direktors innehaben und die vom Generaldirektor der Generaldirektion Personal und Verwaltung benannt worden sind, aus fünf der Funktionsgruppe AD angehörenden Mitgliedern und fünf ebenfalls dieser Funktionsgruppe angehörenden stellvertretenden Mitgliedern, die vom Generaldirektor der Generaldirektion Personal und Verwaltung benannt worden sind und von denen mindestens ein Mitglied aus Forschungsmitteln besoldet wird, sowie aus fünf der Funktionsgruppe AD angehörenden Mitgliedern und fünf ebenfalls dieser Funktionsgruppe angehörenden stellvertretenden Mitgliedern, die von der Personalvertretung benannt worden sind.
     
  3. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden wird die Sitzung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Stellvertretende Mitglieder können auch in Anwesenheit der ordentlichen Mitglieder an den Sitzungen teilnehmen, haben aber in diesem Fall kein Stimmrecht. Stellvertretende Mitglieder haben bei Abwesenheit des ordentlichen Mitglieds, das sie vertreten, stets Stimmrecht.

    Sind von den vom Generaldirektor der Generaldirektion Personal und Verwaltung benannten ordentlichen Mitgliedern oder den von der Personalvertretung benannten ordentlichen Mitgliedern weniger als fünf anwesend, so haben die stellvertretenden Mitglieder Stimmrecht, sofern sich die Gesamtzahl der ordentlichen bzw. stellvertretenden Mitglieder mit Stimmrecht auf höchstens fünf vom Generaldirektor der Generaldirektion Personal und Verwaltung benannte Mitglieder und höchstens fünf von der Personalvertretung benannte Mitglieder beläuft.

    Befindet sich der Vorsitzende oder ein Mitglied des Ausschusses in einem Interessenkonflikt, durch den seine Unabhängigkeit bei der Behandlung eines Falles in Frage stehen könnte, so muss sich der Betreffende von seinem Stellvertreter vertreten lassen oder sich der Teilnahme an den Arbeiten des Ausschusses enthalten.
     
  4. Der Ausschuss wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Gültige Beschlüsse kommen nur dann zustande, wenn zehn stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind, darunter fünf von der Personalvertretung benannte Mitglieder. Die Stellungnahmen werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder angenommen. Der Vorsitzende ist nur bei Stimmengleichheit stimmberechtigt.
     
  5. Der Ausschuss gibt sich in seiner ersten Sitzung mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung; der Vorsitzende ist dabei stimmberechtigt.
     
  6. Am Anfang eines jeden Jahres gibt der Ausschuss eine Stellungnahme zu den Ergebnissen des im Vorjahr durchgeführten Leistungsnachweisverfahrens ab. Er kann dieser Stellungnahme Empfehlungen beifügen. Die Stellungnahme wird der Anstellungsbehörde übermittelt.

Artikel 10: Übergangsbestimmungen

  1. Bis zum 30. April 2006 ist jede in diesem Beschluss enthaltene Bezugnahme auf die Funktionsgruppe AST oder die Funktionsgruppe AD als Bezugnahme auf die Laufbahngruppe B* bzw. A* zu verstehen. Die Bezugnahme auf die Besoldungsgruppe AST 5 ist als Bezugnahme auf die Besoldungsgruppe B*5 zu verstehen.
     
  2. Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a wird bei dem 2005 stattfindenden Leistungsnachweisverfahren nur die Beurteilung der beruflichen Entwicklung für das Jahr 2004 berücksichtigt; bei dem Verfahren für das Jahr 2006 werden nur die Beurteilungen der beruflichen Entwicklung für die Jahre 2004 und 2005 berücksichtigt.
     
  3. Spätestens bis Ende 2010 überprüft die Kommission anhand der beim Leistungsnachweisverfahren festgestellten Ergebnisse die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Kriterien und passt sie nach Anhörung der Personalvertretung und nach Stellungnahme des Statutsbeirats gegebenenfalls an.

Artikel 11: Schlussbestimmungen

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Brüssel, den 22.06.2005

Für die Kommission
S. KALLAS
Vizepräsident der Kommission

___________________
Footnotes

(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1, Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 31/2005 (ABl. L 8 vom 12.1.2005, S. 1).

(2) Einschließlich derjenigen, die aus den Forschungsmitteln des Gesamthaushaltsplans besoldet werden.

(3) ABl. L 37 vom 10.2.2005, S. 17. Beschluss Nr. 2005/119/EG vom 26.1.2005.

(4) In Bezug auf die Beamten, die aus den Forschungsmitteln des Gesamthaushaltsplans besoldet werden, wird den Ernennungen in dem betreffenden Stellenplan Rechnung getragen.
 

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   Verfasser: ADMIN B1