BESCHLUSS DER KOMMISSION
Brüssel, den 22.06.2005
C(2005) 1940
vom 22.06.2005
über allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45a des Statuts
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und
die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser
Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr.
259/68 1 des Rates, insbesondere
auf Artikel 45a des Statuts,
nach Anhörung der Personalvertretung,
gestützt auf die Stellungnahme des Statutsbeirats,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- In der zum 1. Mai 2004 geänderten Fassung des Statuts sind zwei
Funktionsgruppen vorgesehen - die Funktionsgruppe Assistenz (im
Folgenden: „Funktionsgruppe AST“) und die Funktionsgruppe Administration
(im Folgenden: „Funktionsgruppe AD“).
- Laut Artikel 45a des Statuts ist ein Leistungsnachweisverfahren
(„Zertifizierungsverfahren“) einzuführen, damit unter den Beamten der
Funktionsgruppe AST, die der Besoldungsgruppe 5 oder einer höheren
Besoldungsgruppe angehören, diejenigen ausgewählt werden können, die
dafür geeignet sind, auf eine Planstelle der Funktionsgruppe AD ernannt
zu werden.
- Laut Artikel 45a Absatz 5 des Statuts erlässt jedes Organ allgemeine
Durchführungsbestimmungen für dieses Verfahren -
BESCHLIESST:
Artikel 1: Gegenstand
- Durch das Leistungsnachweisverfahren („Zertifizierungsverfahren“)
sollen unter den Beamten der Funktionsgruppe AST, die der
Besoldungsgruppe 5 oder einer höheren Besoldungsgruppe angehören,
diejenigen ausgewählt werden, die dafür geeignet sind, auf eine
Planstelle der Funktionsgruppe AD ernannt zu werden.
Artikel 2: Häufigkeit und Phasen des
Leistungsnachweisverfahrens
- Das Verfahren findet ab 2005 jährlich statt.
- Es besteht aus fünf Phasen: a) Bekanntgabe eines Aufrufs zur
Einreichung von Bewerbungen und Festlegung der Zahl der Beamten, die an
dem Fortbildungsprogramm teilnehmen dürfen; b) die Anstellungsbehörde
stellt die Liste der Beamten auf, die die Genehmigung zur Teilnahme an
dem Fortbildungsprogramm erhalten; c) Teilnahme am Fortbildungsprogramm;
d) Durchführung schriftlicher und mündlicher Prüfungen und Aufstellung
der Liste der Beamten, die die Prüfungen bestanden und damit das
Fortbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben; e) die
Anstellungsbehörde gibt die Liste der Kommissionsbeamten bekannt, die
die Prüfungen bestanden haben.
Artikel 3: Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen
- Die Anstellungsbehörde legt alljährlich nach Anhörung des
paritätischen Ausschusses im Sinne von Artikel 9 die Anzahl der Beamten
fest, die an dem Fortbildungsprogramm gemäß Artikel 45a Absatz 1
teilnehmen dürfen.
Nach diesem Beschluss veröffentlicht die Anstellungsbehörde einen Aufruf
zur Einreichung von Bewerbungen
- Zur Teilnahme an dem Leistungsnachweisverfahren können sich Beamte
der Funktionsgruppe AST ab der Besoldungsgruppe 5 bewerben, die gemäß
Artikel 1a des Statuts in eine Dauerplanstelle zum Beamten ernannt
worden sind und die am Tag der Bekanntgabe des Aufrufs zur Einreichung
von Bewerbungen im dienstlichen Interesse abgeordnet sind oder sich in
einer der folgenden dienstrechtlichen Stellungen nach Artikel 35 des
Statuts befinden: aktiver Dienst, Elternurlaub oder Urlaub aus
familiären Gründen.
Von einer Bewerbung ausgeschlossen sind Beamte,
- die gemäß Artikel 52 des Statuts im Laufe des betreffenden oder
des folgenden Jahres von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden;
- für welche die Kommission eine Verfügung erlassen hat, die zum
endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst im Sinne von Artikel 47 des
Statuts führt;
- denen die Kommission in Anwendung von Artikel 78 des Statuts
Invalidengeld zugesprochen hat.
Artikel 4: Aufstellung der Liste der Beamten
2 , die für das Fortbildungsprogramm
ausgewählt sind
- Die Liste der Beamten, die für das Fortbildungsprogramm ausgewählt
sind, wird in zwei Phasen – der Vorauswahlphase und der Phase zur
Festlegung der Rangordnung – erstellt.
- Die Beamten im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 haben die Vorauswahl
bestanden, wenn sie die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
- In drei der fünf letzten jährlichen Beurteilungen der beruflichen
Entwicklung im Sinne von Artikel 1 der allgemeinen
Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts muss bestätigt
sein, dass der Beamte befähigt ist, die Aufgaben eines AD-Beamten
auszuüben.
- Der Beamte muss in der Besoldungsgruppe 5 oder einer höheren
Besoldungsgruppe ein Dienstalter von mindestens drei Jahren haben,
wenn er einen Hochschulabschluss im Sinne von Artikel 5 Absatz 3
Buchstabe b Ziffer i des Statuts besitzt bzw. ein Dienstalter von
mindestens sechs Jahren in der Besoldungsgruppe 5 oder einer höheren
Besoldungsgruppe, wenn er keinen solchen Abschluss besitzt. Das
Mindestdienstalter im Sinne dieses Unterabsatzes muss zum 31. Dezember
des Jahres, in dem das Leistungsnachweisverfahren eingeleitet wird,
erreicht sein. Das Dienstalter als Zeitbediensteter, das in der
Besoldungsgruppe 5 oder einer höheren Besoldungsgruppe erworben wurde,
wird berücksichtigt, sofern es zwischen dem aktiven Dienst als
Zeitbediensteter und dem aktiven Dienst als Beamter keine
Unterbrechung gegeben hat.
Die Anstellungsbehörde gibt den Entwurf der Liste der Beamten
bekannt, die aufgrund der beiden vorgenannten Bedingungen die Vorauswahl
bestanden haben.
Beamte, deren Name nicht auf dem Entwurf der Liste steht, können
innerhalb von zehn Arbeitstagen nach ihrer Bekanntgabe bei dem Ausschuss
im Sinne von Artikel 9 Einspruch gegen den Entwurf einlegen; dieser
Einspruch ist zu begründen. Dem Einspruch sind alle erforderlichen
Nachweise und Angaben beizufügen.
Der Ausschuss prüft die Einsprüche und gibt innerhalb von 20
Arbeitstagen nach Bekanntgabe des Entwurfs der Anstellungsbehörde eine
mit Gründen versehene Stellungnahme zu dem Entwurf ab. Er kann die
Beamten, die Einspruch eingelegt haben, und die Vertreter der
Anstellungsbehörde hören.
Die Anstellungsbehörde erlässt unter Berücksichtigung der Stellungnahme
des Ausschusses die Liste der Beamten, die die Vorauswahl bestanden
haben, und gibt sie bekannt.
- Nach der Vorauswahlphase erstellt die Anstellungsbehörde eine
Rangordnung der Beamten, welche die Vorauswahl bestanden haben, in der
Reihenfolge der nach folgenden Kriterien bestimmten Prioritäten:
- in den Organen erworbene Berufserfahrung und Niveau der
Berufsbildung in Bereichen, in denen die Kommission einen besonderen
Bedarf hat;
- Gesamtnoten in den letzten jährlichen Beurteilungen der
beruflichen Entwicklung.
Vor Bekanntgabe des Aufrufs zur Einreichung von Bewerbungen im Sinne
von Artikel 3 und nach Stellungnahme des Ausschusses im Sinne von
Artikel 9 legt die Anstellungsbehörde den genauen Inhalt und den Wert
der vorgenannten Kriterien sowie ihre Gewichtung fest. Die Kriterien
werden dem Personal zur Kenntnis gebracht.
- Die Anstellungsbehörde erstellt den Entwurf einer Liste von Beamten,
die zur Teilnahme an dem Fortbildungsprogramm zugelassen sind. Dieser
Entwurf enthält die Namen der ersten Beamten der Rangordnung im Sinne
von Absatz 3 bis zu dem Rang, der der Anzahl der Beamten entspricht, die
zur Teilnahme an dem Fortbildungsprogramm im Sinne von Artikel 3 Absatz
1 zugelassen werden. Der Entwurf wird von der Anstellungsbehörde bekannt
gegeben.
Beamte, die auf der Liste im Sinne von Absatz 2 letzter Unterabsatz
stehen, die aber nicht in den Entwurf der Liste der Beamten aufgenommen
wurden, die zum Fortbildungsprogramm zugelassen sind, können innerhalb
von zehn Arbeitstagen nach der Bekanntgabe bei dem Ausschuss im Sinne
von Artikel 9 Einspruch gegen den Entwurf einlegen; dieser Einspruch ist
zu begründen. Dem Einspruch sind alle erforderlichen Nachweise und
Angaben beizufügen.
Der Ausschuss prüft die Einsprüche und gibt innerhalb von 20
Arbeitstagen nach Bekanntgabe der Liste eine mit Gründen versehene
Stellungnahme zu dem Entwurf der Anstellungsbehörde ab. Er kann die
Beamten, die Einspruch eingelegt haben, und die Vertreter der
Anstellungsbehörde hören.
Die Anstellungsbehörde erlässt unter Berücksichtigung der Stellungnahme
des Ausschusses die Liste der Beamten, die zu dem Fortbildungsprogramm
zugelassen sind.
Artikel 5: Teilnahme an dem Fortbildungsprogramm
In Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 des Statuts ermächtigt die
Kommission die Europäische Verwaltungsakademie (im Folgenden: „die
Verwaltungsakademie“), das Fortbildungsprogramm gemäß dem Beschluss der
Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates und der
Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofs, der Generalsekretäre des
Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des
Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Bürgerbeauftragten über
die Organisation und den Betrieb der Verwaltungsakademie festzulegen und
zu organisieren 3.
Befindet sich ein Beamter, der auf der Liste im Sinne von Artikel 4 Absatz
4 letzter Unterabsatz steht, vor oder während des Zeitraums, in dem die
Fortbildung stattfindet, in Elternurlaub gemäß Artikel 42a des Statuts, in
Urlaub aus familiären Gründen gemäß Artikel 42b des Statuts oder in
Mutterschaftsurlaub gemäß Artikel 58 des Statuts, so kann er im folgenden
Jahr an der Fortbildung teilnehmen, ohne sich erneut bewerben zu müssen.
Die Kommission stellt sicher, dass die Verwaltungsakademie das
Fortbildungsprogramm so organisiert, dass daran Beamte teilnehmen können,
die ihren Dienst an anderen Orten als Brüssel und Luxemburg versehen,
sowie Beamte, die die Genehmigung erhalten haben, ihren Dienst im Sinne
von Artikel 55a Absatz 2 des Statuts teilzeitlich auszuüben.
Artikel 6:Durchführung der schriftlichen und
mündliche Prüfungen und Aufstellung der Liste der Beamten, die die
Prüfungen bestanden haben, zur Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme am
Fortbildungsprogramm
- Der Inhalt der schriftlichen und mündlichen Prüfungen wird vom
Europäischen Amt für Personalauswahl (im Folgenden: das „EPSO“ )
festgelegt. In Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 des Statuts ermächtigt
die Kommission das EPSO und die Verwaltungsakademie, die schriftlichen
und mündlichen Prüfungen durchzuführen und die Liste der Beamten
aufzustellen, die diese Prüfungen bestanden haben.
- An den Prüfungen dürfen nur diejenigen Beamten teilnehmen, denen die
Verwaltungsakademie bestätigt hat, dass sie an dem Fortbildungsprogramm
teilgenommen haben.
- Die Beamten, denen die Verwaltungsakademie bescheinigt hat, dass sie
an dem Fortbildungsprogramm teilgenommen haben, die aber nicht auf der
in Absatz 1 genannten Liste stehen, können in den folgenden Jahren
erneut die Prüfungen ablegen.
Artikel 7: Bekanntgabe der Liste der Beamten, die die
Prüfungen bestanden haben, zur Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme am
Fortbildungsprogramm
Die Anstellungsbehörde gibt die vom EPSO erstellte Liste der Beamten
der Kommission bekannt, die die schriftlichen und mündlichen Prüfungen
bestanden haben.
Artikel 8: Bewerbung auf freie Planstellen der
Funktionsgruppe AD
- Ein Beamter, der auf der Liste im Sinne von Artikel 6 Absatz 1
steht, kann sich im Rahmen von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii
und Buchstabe b des Statuts auf eine freie Planstelle der
Funktionsgruppe AD bewerben, die seiner Besoldungsgruppe entspricht.
- Der Generaldirektor der Generaldirektion Personal und Verwaltung
bemüht sich darum, dass die Anzahl der Beamten, die das
Leistungsnachweisverfahren bestanden haben und die in Planstellen der
Funktionsgruppe AD ernannt werden, höchstens 20% aller Ernennungen
4 in diese Funktionsgruppe ausmacht.
Diese Überprüfung erfolgt ab 2006 alle fünf Jahre.
Artikel 9 : Paritätischer Ausschuss für das
Leistungsnachweisverfahren
- Es wird ein paritätischer Ausschuss für das
Leistungsnachweisverfahren eingesetzt.
- Der Ausschuss setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden und einem
stellvertretenden Vorsitzenden, die beide den Rang eines Direktors
innehaben und die vom Generaldirektor der Generaldirektion Personal und
Verwaltung benannt worden sind, aus fünf der Funktionsgruppe AD
angehörenden Mitgliedern und fünf ebenfalls dieser Funktionsgruppe
angehörenden stellvertretenden Mitgliedern, die vom Generaldirektor der
Generaldirektion Personal und Verwaltung benannt worden sind und von
denen mindestens ein Mitglied aus Forschungsmitteln besoldet wird, sowie
aus fünf der Funktionsgruppe AD angehörenden Mitgliedern und fünf
ebenfalls dieser Funktionsgruppe angehörenden stellvertretenden
Mitgliedern, die von der Personalvertretung benannt worden sind.
- Bei Abwesenheit des Vorsitzenden wird die Sitzung vom
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Stellvertretende Mitglieder
können auch in Anwesenheit der ordentlichen Mitglieder an den Sitzungen
teilnehmen, haben aber in diesem Fall kein Stimmrecht. Stellvertretende
Mitglieder haben bei Abwesenheit des ordentlichen Mitglieds, das sie
vertreten, stets Stimmrecht.
Sind von den vom Generaldirektor der Generaldirektion Personal und
Verwaltung benannten ordentlichen Mitgliedern oder den von der
Personalvertretung benannten ordentlichen Mitgliedern weniger als fünf
anwesend, so haben die stellvertretenden Mitglieder Stimmrecht, sofern
sich die Gesamtzahl der ordentlichen bzw. stellvertretenden Mitglieder
mit Stimmrecht auf höchstens fünf vom Generaldirektor der
Generaldirektion Personal und Verwaltung benannte Mitglieder und
höchstens fünf von der Personalvertretung benannte Mitglieder beläuft.
Befindet sich der Vorsitzende oder ein Mitglied des Ausschusses in einem
Interessenkonflikt, durch den seine Unabhängigkeit bei der Behandlung
eines Falles in Frage stehen könnte, so muss sich der Betreffende von
seinem Stellvertreter vertreten lassen oder sich der Teilnahme an den
Arbeiten des Ausschusses enthalten.
- Der Ausschuss wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Gültige
Beschlüsse kommen nur dann zustande, wenn zehn stimmberechtigte
Mitglieder anwesend sind, darunter fünf von der Personalvertretung
benannte Mitglieder. Die Stellungnahmen werden mit der einfachen
Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder angenommen. Der
Vorsitzende ist nur bei Stimmengleichheit stimmberechtigt.
- Der Ausschuss gibt sich in seiner ersten Sitzung mit
Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung; der Vorsitzende ist dabei
stimmberechtigt.
- Am Anfang eines jeden Jahres gibt der Ausschuss eine Stellungnahme
zu den Ergebnissen des im Vorjahr durchgeführten
Leistungsnachweisverfahrens ab. Er kann dieser Stellungnahme
Empfehlungen beifügen. Die Stellungnahme wird der Anstellungsbehörde
übermittelt.
Artikel 10: Übergangsbestimmungen
- Bis zum 30. April 2006 ist jede in diesem Beschluss enthaltene
Bezugnahme auf die Funktionsgruppe AST oder die Funktionsgruppe AD als
Bezugnahme auf die Laufbahngruppe B* bzw. A* zu verstehen. Die
Bezugnahme auf die Besoldungsgruppe AST 5 ist als Bezugnahme auf die
Besoldungsgruppe B*5 zu verstehen.
- Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a wird bei dem 2005
stattfindenden Leistungsnachweisverfahren nur die Beurteilung der
beruflichen Entwicklung für das Jahr 2004 berücksichtigt; bei dem
Verfahren für das Jahr 2006 werden nur die Beurteilungen der beruflichen
Entwicklung für die Jahre 2004 und 2005 berücksichtigt.
- Spätestens bis Ende 2010 überprüft die Kommission anhand der beim
Leistungsnachweisverfahren festgestellten Ergebnisse die in Artikel 4
Absatz 2 genannten Kriterien und passt sie nach Anhörung der
Personalvertretung und nach Stellungnahme des Statutsbeirats
gegebenenfalls an.
Artikel 11: Schlussbestimmungen
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
Brüssel, den 22.06.2005
Für die Kommission
S. KALLAS
Vizepräsident der Kommission
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Footnotes
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1,
Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 31/2005
(ABl. L 8 vom 12.1.2005, S. 1).
(2) Einschließlich derjenigen, die
aus den Forschungsmitteln des Gesamthaushaltsplans besoldet werden.
(3) ABl. L 37 vom 10.2.2005, S. 17.
Beschluss Nr. 2005/119/EG vom 26.1.2005.
(4) In Bezug auf die Beamten, die
aus den Forschungsmitteln des Gesamthaushaltsplans besoldet werden, wird
den Ernennungen in dem betreffenden Stellenplan Rechnung getragen.
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