>> de | en | fr  N° 74-2005 / 05.10.2005
 

Zulage für die Lebensbedingungen in Drittländern Artikel 10 des Anhangs X des Statuts

Halbjahresbilanz für 2005 (1)

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts wird nach Maßgabe des Ortes, an dem der Beamte, Vertrags- oder Zeitbedienstete dienstlich verwendet wird, eine Zulage für die Lebensbedingungen festgesetzt; sie wird jährlich überprüft und gegebenenfalls von der Anstellungsbehörde nach Stellungnahme der Personalvertretung geändert (vgl. Beschluss der Kommission vom 28. April 2004 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Beamtenstatut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BBSB) (Generaldirektor) übertragen worden sind).

Für die in Drittländern Dienst tuenden Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften wird eine Zulage für die Lebensbedingungen wie folgt festgesetzt:

  • Erhöhung der Zulage für die Lebensbedingungen für Südafrika (von 15 % auf 20 %);
     
  • Senkung der Zulage für die Lebensbedingungen für Bulgarien (von 20 % auf 15 %);
     
  • Streichung der Zulage für die Lebensbedingungen für Kroatien (von 10 % auf 0 %);
     
  • Streichung der Zulage für die Lebensbedingungen für Australien und Neuseeland (von 10 % auf 0 %), da die Dienststellen die Lebensbedingungen in diesen Ländern gegenüber den in der Gemeinschaft EUR 25 üblichen Bedingungen als gleichwertig ansehen (vgl. zweiten Absatz von Artikel 10, Absatz 1, des Anhangs X des Statuts).

RELEX/K.2 (REG. D(2005) 517878)

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN
KOMMISSION

GESTÜTZT auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
GESTÜTZT auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(2) , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 31/2005(3), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs X,
GESTÜTZT auf den Beschluss der Kommission vom 28. April 2004 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Beamtenstatut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BBSB) übertragen worden sind,

nach Anhörung der Personalvertretung und des Lenkungsausschusses für den Außendienst,

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

  1. Es ist angezeigt, den von den zuständigen Dienststellen der Kommission durchgeführten Analysen, den von den Delegationen beantworteten Fragebogen über die Lebensbedingungen, den Härtezulagen der Vereinten Nationen und anderen den Dienststellen zur Verfügung stehenden Elementen Rechnung zu tragen.
     
  2. Es ist angezeigt, den Erörterungen in der technischen Gruppe vom 15. Oktober 2004 zur Überprüfung der Zulage für die Lebensbedingungen für alle Dienstorte ab dem 1. Januar 2005 durch die Anstellungsbehörde Rechnung zu tragen.
     
  3. Es ist angezeigt, den Erörterungen in der technischen Gruppe vom 2. Mai 2005 und den Stellungnahmen der Dienststellen im Zuge der Anhörung des Lenkungsausschusses für den Außendienst zur Anpassung der Zulage für die Lebensbedingungen ab dem 1. Juli 2005 wie folgt Rechnung zu tragen:
     
    • Erhöhung der Zulage für die Lebensbedingungen für Südafrika (von 15 % auf 20 %);
    • Senkung der Zulage für die Lebensbedingungen für Bulgarien (von 20 % auf 15 %);
    • Streichung der Zulage für die Lebensbedingungen für Kroatien (von 10 % auf 0 %);
    • Streichung der Zulage für die Lebensbedingungen für Australien und Neuseeland (von 10 % auf 0 %), da die Dienststellen die Lebensbedingungen in diesen Ländern gegenüber den in der Gemeinschaft EUR 25 üblichen Bedingungen als gleichwertig ansehen (vgl. zweiten Absatz von Artikel 10, Absatz 1, des Anhangs X des Statuts) −

B E S C H L I E S S T
DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE

Die Zulage für die Lebensbedingungen ab dem 1. Juli 2005 wird für die in Drittländern Dienst tuenden Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Ortes der dienstlichen Verwendung entsprechend dem Anhang festgesetzt.

Der Beschluss vom 1. Januar 2005 wird hiermit aufgehoben.

Brüssel, den 21. September 2005

Eneko LANDABURU
Generaldirektor – Außenbeziehungen
 

Visa: Frau Merla

GD RELEX/K.4

Verteiler: Frau/Herr Schwaiger CA.21 Pragnell GD TRADE/A.1
Servoz SG/C.1 Craig McQuaide GD DEV/A.4
Currall SJ Zilhao GD ELARG/E.1
Ter Haar GD RELEX/L.1 Levêque AIDCO/G.3
Ruiz Serrano GD RELEX/I.1 Guth ECHO/5
de Saint Maurice GD RELEX/K Moricca GD ADMIN/B.1
Rosin GD RELEX/K.3 Bertrand GD BUDG/A.5
de Rossi GD RELEX/K.7 Bioul Medizinischer Dienst


VERZEICHNIS DER DIENSTORTE UND SÄTZE DER ZULAGE FÜR DIE LEBENSBEDINGUNGEN
Stichtag: 1.7.2005

40 %

35 %

30 %

25 %

20 %

15 %

10 %

Keine Zulage

Afghanistan Angola Albanien Ägypten Bosnien und Herzegowina Argentinien Barbados Australien*
Bangladesch Armenien Algerien Benin Ehemalige jugoslawische Rep. Mazedonien Botsuana Brasilien Kanada
Liberia Burundi Äthiopien Bolivien Gabun Bulgarien* Dominik. Rep. Kroatien*
Papua-Neuguinea Côte d'Ivoire Burkina Faso China (Beijing) Israel Chile Marokko Neuseeland*
Sierra Leone Demokr. Rep. Kongo Dschibuti Ecuador Jamaika China (Hongkong) Mauritius Norwegen
Sudan Georgien Indien Eritrea Kuba Costa Rica Namibia Schweiz
Tschad Guinea Indonesien Fidschi Lesotho El Salvador Trinidad und Tobago Vereinigte Staaten (New York)
Zentralafrikanische Republik Guinea-Bissau Kambodscha Gambia Malaysia Honduras Tunesien Vereinigte Staaten (Washington)
  Guyana Mali Ghana Mexiko Japan (Tokio) Uruguay  
  Haiti Mosambik Guatemala Republik Korea Jordanien    
  Jemen Nepal Japan (Naka) Serbien und Montenegro (Belgrad) Libanon    
  Kamerun Sambia Kap Verde Simbabwe Neukaledonien    
  Kasachstan (Almaty) Serbien und Montenegro (Pristina) Kenia Südafrika* Paraguay    
  Kirgisistan Sri Lanka Kolumbien Swasiland Rumänien    
  Kongo Tansania Madagaskar Syrien Senegal    
  Laos Vietnam Malawi Thailand Singapur    
  Mauretanien   Nicaragua Vanuatu Taiwan    
  Niger   Peru   Türkei    
  Nigeria   Philippinen        
  Pakistan   Russische Föderation        
  Ruanda   Saudi-Arabien        
  Salomonen   Surinam        
  Tadschikistan   Uganda        
  Togo   Ukraine        
      Venezuela        
      Westjordanland − Gazastreifen        

* Anpassung nach der Halbjahresüberprüfung 2005.
________
Footnotes

(1) Die Bilanz für 2006 wird später veröffentlicht.
(2) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
(3) ABl. L 8 vom 12.1.2005, S. 1.

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   Verfasser: RELEX K2