>> de | en | fr  N° 23-2006 / 09.05.2006
 

In Drittländern geltende Berichtigungskoeffizienten

Artikel 12 und 13 des Anhangs X des Statuts

Gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften können die Dienstbezüge von Beamten, die in einem Drittland Dienst tun, in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlt werden. In diesem Fall wird ein Berichtigungskoeffizient auf den in Landeswährung ausgezahlten Teil der Dienstbezüge angewandt.

Seit Inkrafttreten des neuen Statuts am 1. Mai 2004 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 vom 22. März 2004) gelten diese Berichtigungskoeffizienten gemäß den Artikeln 11, 12 und 13 des Anhangs X zum Statut auch für die in Drittländern Dienst tuenden Vertragsbediensten.

Mit Artikel 33 Absatz 4 des Beitrittsvertrags wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen, die für Beamte, die in den neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von höchstens 15 Monaten nach dem Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, eine Verlängerung der Anwendung des Anhangs X des Statuts (Sondervorschriften für die Beamten, die in einem Drittland Dienst tun) ermöglicht. Für die neuen Mitgliedstaaten sind deshalb nicht nur Berichtigungskoeffizienten gemäß Anhang XI des Statuts, sondern auch Berichtigungskoeffizienten gemäß Anhang X festzusetzen.

Gemäß Artikel 13 des Anhangs X zum neuen Statut muss der Rat der Europäischen Union künftig einmal pro Jahr die für Drittländer geltenden Berichtigungskoeffizienten festsetzen.

Der Rat hat am 27. Februar 2006 die Verordnung Nr. 351/2006.(1) zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2005 anwendbar sind , erlassen.

In der im Anhang enthaltenen Tabelle sind für jeden Dienstort für den Monat Juli 2005 die neuen Kaufkraftparitäten, die entsprechenden Wechselkurse und die sich daraus ergebenden Berichtigungskoeffizienten aufgeführt.

Die von der zwischenzeitlichen Anpassung betroffenen Dienstorte werden in einer der nächsten Verwaltungsmitteilungen veröffentlicht.
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FOOTNOTES

(1) ABl. L 59 vom 01.03.2006, S. 1.

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   Verfasser: RELEX K4