In Drittländern geltende Berichtigungskoeffizienten
Artikel 12 und 13 des Anhangs X des
Statuts
Gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts der Beamten der
Europäischen Gemeinschaften können die Dienstbezüge von Beamten, die in
einem Drittland Dienst tun, in der Währung des Landes der dienstlichen
Verwendung ausgezahlt werden. In diesem Fall wird ein
Berichtigungskoeffizient auf den in Landeswährung ausgezahlten Teil der
Dienstbezüge angewandt.
Seit Inkrafttreten des neuen Statuts am 1. Mai 2004 (Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 723/2004 vom 22. März 2004) gelten diese
Berichtigungskoeffizienten gemäß den Artikeln 11, 12 und 13 des Anhangs X
zum Statut auch für die in Drittländern Dienst tuenden Vertragsbediensten.
Mit Artikel 33 Absatz 4 des Beitrittsvertrags wurde eine Rechtsgrundlage
geschaffen, die für Beamte, die in den neuen Mitgliedstaaten während eines
Zeitraums von höchstens 15 Monaten nach dem Beitritt auf ihrem
Dienstposten verbleiben, eine Verlängerung der Anwendung des Anhangs X des
Statuts (Sondervorschriften für die Beamten, die in einem Drittland Dienst
tun) ermöglicht. Für die neuen Mitgliedstaaten sind deshalb nicht nur
Berichtigungskoeffizienten gemäß Anhang XI des Statuts, sondern auch
Berichtigungskoeffizienten gemäß Anhang X festzusetzen.
Gemäß Artikel 13 des Anhangs X zum neuen Statut muss der Rat der
Europäischen Union künftig einmal pro Jahr die für Drittländer geltenden
Berichtigungskoeffizienten festsetzen.
Der Rat hat am 27. Februar 2006 die Verordnung Nr. 351/2006.(1)
zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1.
Juli 2005 anwendbar sind , erlassen.
In der im Anhang enthaltenen Tabelle
sind für jeden Dienstort für den
Monat Juli 2005 die neuen Kaufkraftparitäten, die entsprechenden
Wechselkurse und die sich daraus ergebenden Berichtigungskoeffizienten
aufgeführt.
Die von der zwischenzeitlichen Anpassung betroffenen Dienstorte werden in
einer der nächsten Verwaltungsmitteilungen veröffentlicht.
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FOOTNOTES
(1) ABl. L 59 vom 01.03.2006, S. 1. |