>> de | en | fr  N° 25-2006 / 12.05.2006
 

Interne Auswahlverfahren – Folgen des Überganges in eine neue Laufbahn zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 1. Mai 2006

Seit Inkrafttreten des zum 1. Mai 2004 neu gefassten Statutes und der darin vorgesehenen neuen Laufbahnstruktur hat die Kommission einige Beschwerden nach Artikel 90 Absatz 2 des Statutes beschieden, in denen sich Beamte gegen gewisse Folgen ihres Überganges in eine neue Laufbahn gewandt haben, nachdem sie erfolgreich an einem vor dem 1. Mai 2004 veröffentlichten internen Auswahlverfahren teilgenommen hatten.

Nach Ablehnung ihrer Beschwerden haben zahlreiche dieser Beamten inzwischen vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst Klage erhoben. Dabei geht es im Wesentlichen um drei Klagegründe: Erstens, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Anhanges XIII zum Statut vorgenommene Eingruppierung in eine Besoldungsgruppe stimme nicht mit den zuvor in der Bekanntmachung des jeweiligen Auswahlverfahrens angekündigten Besoldungsgruppen überein. Zweitens, der Multiplikationsfaktor gelte weiterhin für ihr Gehalt, ohne dass der Übergang in eine höhere Besoldungsgruppe ein höheres Gehalt mit sich bringe. Drittens, der Übergang in eine höhere Besoldungsgruppe habe den Verlust aller Verdienst- und Prioritätspunkte in ihrem sog. „Rucksack“ bewirkt.

Zur Vermeidung einer Vielzahl gleich gelagerter Beschwerden und Klagen hat die Anstellungsbehörde sich dazu entschieden, eine etwaige Aufhebung ihrer bisherigen Entscheidungen durch das Gericht allen betroffenen Kollegen zugute kommen zu lassen, und zwar unabhängig davon, ob sie ihre Eingruppierung jeweils durch eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statutes und/oder im Klagewege angefochten haben oder nicht.

Sollte das Gericht daher den anhängigen Klagen stattgeben, verpflichtet sich die Anstellungsbehörde konkret dazu, die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Urteils bzw. der Urteile auch allen anderen Beamten zugute kommen zu lassen, die sich in der gleichen Rechtslage der Kläger befinden, nämlich:

  • deren Name vor dem 1. Mai 2006 auf einer Kandidatenliste erscheint nachdem sie ein vor dem 1. Mai 2004 veröffentlichtes, internes Auswahlverfahren bestanden haben, dessen Bekanntmachung noch auf die vor dem 1. Mai 2004 geltende Laufbahnstruktur Bezug genommen hatte,
     
  • die sodann zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 in eine andere Laufbahn übergegangen sind,
     
  • in dieser Laufbahn gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Anhanges XIII zum Statut eingestuft worden sind
     
  • und deren bis dahin angesammelten Verdienst- und Prioritätspunkte in Folge des Übergangs in die neue Laufbahnstruktur entfallen sind.

Dies gilt unabhängig davon, ob dieser Personenkreis zuvor eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statutes gegen die Folgen des Überganges in die neue Laufbahn erhoben hat.

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   Verfasser: ADMIN.B.2