Interne Auswahlverfahren – Folgen des Überganges in eine
neue Laufbahn zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 1. Mai 2006
Seit Inkrafttreten des zum 1. Mai 2004 neu gefassten Statutes und der
darin vorgesehenen neuen Laufbahnstruktur hat die Kommission einige
Beschwerden nach Artikel 90 Absatz 2 des Statutes beschieden, in denen
sich Beamte gegen gewisse Folgen ihres Überganges in eine neue Laufbahn
gewandt haben, nachdem sie erfolgreich an einem vor dem 1. Mai 2004
veröffentlichten internen Auswahlverfahren teilgenommen hatten.
Nach Ablehnung ihrer Beschwerden haben zahlreiche dieser Beamten
inzwischen vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst Klage erhoben.
Dabei geht es im Wesentlichen um drei Klagegründe: Erstens, die gemäß
Artikel 5 Absatz 2 des Anhanges XIII zum Statut vorgenommene
Eingruppierung in eine Besoldungsgruppe stimme nicht mit den zuvor in der
Bekanntmachung des jeweiligen Auswahlverfahrens angekündigten
Besoldungsgruppen überein. Zweitens, der Multiplikationsfaktor gelte
weiterhin für ihr Gehalt, ohne dass der Übergang in eine höhere
Besoldungsgruppe ein höheres Gehalt mit sich bringe. Drittens, der
Übergang in eine höhere Besoldungsgruppe habe den Verlust aller Verdienst-
und Prioritätspunkte in ihrem sog. „Rucksack“ bewirkt.
Zur Vermeidung einer Vielzahl gleich gelagerter Beschwerden und Klagen hat
die Anstellungsbehörde sich dazu entschieden, eine etwaige Aufhebung ihrer
bisherigen Entscheidungen durch das Gericht allen betroffenen Kollegen
zugute kommen zu lassen, und zwar unabhängig davon, ob sie ihre
Eingruppierung jeweils durch eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des
Statutes und/oder im Klagewege angefochten haben oder nicht.
Sollte das Gericht daher den anhängigen Klagen stattgeben, verpflichtet
sich die Anstellungsbehörde konkret dazu, die erforderlichen Maßnahmen zur
Umsetzung des Urteils bzw. der Urteile auch allen anderen Beamten zugute
kommen zu lassen, die sich in der gleichen Rechtslage der Kläger befinden,
nämlich:
- deren Name vor dem 1. Mai 2006 auf einer Kandidatenliste erscheint
nachdem sie ein vor dem 1. Mai 2004 veröffentlichtes, internes
Auswahlverfahren bestanden haben, dessen Bekanntmachung noch auf die vor
dem 1. Mai 2004 geltende Laufbahnstruktur Bezug genommen hatte,
- die sodann zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 in eine
andere Laufbahn übergegangen sind,
- in dieser Laufbahn gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Anhanges XIII zum
Statut eingestuft worden sind
- und deren bis dahin angesammelten Verdienst- und Prioritätspunkte in
Folge des Übergangs in die neue Laufbahnstruktur entfallen sind.
Dies gilt unabhängig davon, ob dieser Personenkreis zuvor eine
Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statutes gegen die Folgen des
Überganges in die neue Laufbahn erhoben hat. |