>> de | en | fr  N° 48-2006 / 28.09.2006
 

Zulage für die Lebensbedingungen in Drittländern

Artikel 10 des Anhangs X des Statuts Halbjahresbilanz für 2006(1)

Gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts wird nach Maßgabe des Ortes, an dem der Beamte, Vertrags- oder Zeitbedienstete dienstlich verwendet wird, eine Zulage für die Lebensbedingungen festgesetzt; sie wird jährlich überprüft und gegebenenfalls von der Anstellungsbehörde nach Stellungnahme der Personalvertretung geändert (vgl. Beschluss der Kommission vom 16. Juni 2005 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Beamtenstatut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BBSB) übertragen worden sind, zuletzt geändert durch den Beschluss der Kommission vom 31. Mai 2006 (Generaldirektor)).

Für die in Drittländern Dienst tuenden Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften wird nach Maßgabe des Ortes der dienstlichen Verwendung entsprechend dem Anhang eine Zulage für die Lebensbedingungen gewährt.

Diese Zulage wird rückwirkend ab dem 1. Juli 2006 wie folgt festgesetzt:

  • Erhöhung der Zulage für die Lebensbedingungen für Cuba (Havanna) (von 20% auf 25%), für Eritrea (Asmara) (von 25% auf 30%) und für Honduras (Tegucigalpa) (von 20% auf 25%);
  • Senkung der Zulage für die Lebensbedingungen für die Komoren (Moroni) (von 35% auf 30%) und für Panama (Panama City) (von 25% auf 15%);
  • Eröffnung einer neuen Delegation und Gewährung einer Zulage für die Lebensbedingungen im Südsudan (Juba) (40%);
  • Schließung der Delegation auf den niederländischen Antillen (Willemstad).

Für die Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten der Europäischen Gemeinschaft:

  • die in Indonesien(Banda Aceh), in Timor Leste (Dili) und in Trinidad und Tobago (Port of Spain) Dienst tuen, wird die Zulage rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 gewährt;
  • die im Irak (Bagdad) Dienst tuen, wird diese Zulage rückwirkend ab dem 15. Dezember 2005 gewährt.

Brüssel, den 12.09.2006
K.4/RM D(2006) 516235

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN
KOMMISSION

GESTÜTZT auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
GESTÜTZT auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2104/2005(3), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs X,
GESTÜTZT auf den Beschluss der Kommission vom 16. Juni 2005 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Beamtenstatut und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BBSB) übertragen worden sind, zuletzt geändert durch den Beschluss der Kommission vom 31. Mai 2006,

nach Anhörung der Personalvertretung und des Lenkungsausschusses für den Außendienst,

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

  1. Es ist angezeigt, den von den zuständigen Dienststellen der Kommission durchgeführten Analysen, den von den Delegationen beantworteten Fragebogen über die Lebensbedingungen, -den Härtezulagen der Vereinten Nationen und anderen den Dienststellen zur Verfügung stehenden Elementen Rechnung zu tragen.
     
  2. Es ist angezeigt, den Erörterungen in der technischen Gruppe vom 12. Oktober 2005 zur Überprüfung der Zulage für die Lebensbedingungen für alle Dienstorte ab dem 1. Januar 2006 durch die Anstellungsbehörde Rechnung zu tragen.
     
  3. Es ist angezeigt, den Erörterungen in der technischen Gruppe vom 17. Mai 2006 und den Stellungnahmen der Dienststellen im Zuge der Anhörung des Lenkungsausschusses für den Außendienst zur Anpassung der Zulage für die Lebensbedingungen ab dem 1. Januar 2006 wie folgt Rechnung zu tragen:
  • Erhöhung der Zulage für die Lebensbedingungen für Indonesien (Banda Aceh) (von 35% auf 40%), für Timor Leste (Dili) (von 35% auf 40%) und für Trinidad und Tobago (Port of Spain) (von 15 auf 20%).
  1. Es ist angezeigt, den Erörterungen in der technischen Gruppe vom 17.5.2006 und den Stellungnahmen der Dienststellen im Zuge der Anhörung des Lenkungsausschusses für den Außendienst zur Anpassung der Zulage für die Lebensbedingungen ab dem 1. Juli 2006 wie folgt Rechnung zu tragen:
  • Erhöhung der Zulage für die Lebensbedingungen für Cuba (Havanna) (von 20% auf 25%), für Eritrea (Asmara) (von 25% auf 30%) und für Honduras (Tegucigalpa) (von 20% auf 25%);
  • Senkung der Zulage für die Lebensbedingungen für die Komoren (Moroni) (von 35% auf 30%) und für Panama (Panama City) (von 25% auf 15%);
  • Eröffnung einer neuen Delegation und Gewährung einer Zulage für die Lebensbedingungen im Südsudan (Juba) (40%);
  • Schließung der Delegation auf den niederländischen Antillen (Willemstad).

B E S C H L I E S S T
DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE

Für die in Drittländern Dienst tuenden Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften wird nach Maßgabe des Ortes der dienstlichen Verwendung entsprechend dem Anhang eine Zulage für die Lebensbedingungen festgesetzt.

Diese Zulage wird rückwirkend ab dem 1. Juli 2006 gewährt.

Für die Beamten, Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteter Europäischen Gemeinschaft

  • die in Indonesien(Banda Aceh), in Timor Leste (Dili) und in Trinidad und Tobago (Port of Spain) Dienst tuen, wird die Zulage rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 gewährt;
  • die im Irak (Bagdad) Dienst tuen, wird diese Zulage rückwirkend ab dem 15. Dezember 2005 gewährt.

Der Beschluss vom 1. Januar 2006 wird hiermit aufgehoben und ersetzt.

Brüssel, den 12.09.2006.

Eneko LANDABURU
Generaldirektor – Außenbeziehungen
[Unterzeichnet]

Visa: Frau Brueser          DG RELEX/K.1
Verteiler:Frau/Herr. Schwaiger CA.21 Jessen DG TRADE/A.1
  Leardini SG/C.1 Graykowski DG DEV/DGA.01
  Currall SJ Di Bucci DG ELARG/E.2
  Graham DG RELEX/L.1 Levêque AIDCO/G.3
  Ruiz Serrano DG RELEX/I.1 Guth ECHO/5
  de Saint Maurice DG RELEX/K Moricca DG ADMIN/B.1
  Perez Jimenez DG RELEX/K.7 (f.f.) Bertrand DG BUDG/A.5
  Hasson DG RELEX/K.8 Fracchia DG ADMIN/C.4


VERZEICHNIS DER DIENSTORTE UND SÄTZE DER ZULAGE FÜR DIE LEBENSBEDINGUNGEN(*)
mit Wirkung vom: 1.7.2006
(* für Indonesien (Banda Aceh), Timor Leste und Trinidad und Tobago: 1.1.2006; für Irak: 15.12.2005)

40% 35% 30% 25% 20% 15% 10% Keine Zulage
Afghanistan Angola Albanien Ägypten Bosnien und Herzegowina
(Banja Luka)
Argentinien Barbados Australien
Bangladesch Burundi Algerien Belarus Bosnien und Herzegowina (Sarajevo) Botsuana Brasilien Kanada
Indonesien
(Banda Aceh) *
Côte d'Ivoire Armenien Benin Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Bulgarien Marokko Kroatien
Irak * Dem. Rep. Kongo Äthiopien Bolivien El Salvador Chile Mauritius Neuseeland
Liberia Georgien Burkina Faso China (Peking) Gabun China
(Hong Kong)
Tunesien Norwegen
Papua-Neuguinea Guinea Dschibuti Ecuador Israel Costa Rica Uruguay Schweiz
Sierra Leone Guinea-Bissau Eritrea * Fidschi-Inseln Kiribati Dominikan. Republik   Vereinigte Staaten (New York)
Sudan Guyana Indien Gambia Lesotho Japan (Tokio)   Vereinigte Staaten (Washington)
Süd Sudan * Haiti Kambodscha Ghana Malaysia Jordanien    
Tschad Indonesien (Jakarta) Kasachstan (Almaty) Guatemala Mexiko Libanon    
Timor Leste * Jemen Kasachstan (Astana) Honduras * Mikronesien Namibia    
Zentralafrikanische Republik Kamerun Komoren * Jamaika Montenegro Neukaledonien    
  Kongo Kosovo (Pristina) Japan (Naka) Samoa Panama *    
  Kirgisistan Mali Kap Verde Serbien-und-Montenegro (Belgrad) Paraguay    
  Laos Mosambik Kenia Südafrika Rumänien    
  Mauretanien Sambia Kolumbien Südkorea Senegal    
  Nepal Sri Lanka Kuba * Swaziland Singapur    
  Niger Tansania Madagaskar Syrien Taiwan    
  Nigeria Usbekistan Malawi Thailand Türkei    
  Pakistan Vietnam Moldawien Tonga      
  Ruanda   Nicaragua Trinidad-und-Tobago *      
  Salomonische Inseln   Peru Vanuatu      
  Tadschikistan   Philippinen        
  Togo   Russland        
      Saudi-Arabien        
      Simbabwe        
      Surinam        
      Uganda        
      Ukraine        
      Venezuela        
      Westjordanland – Gazastreifen        

* Anpassung nach der Halbjahresüberprüfung 2006.
_________________
FOOTNOTES

(1) Die Bilanz für 2007 wird später veröffentlicht.
(2) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
(3) ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 7.

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   Verfasser: RELEX K4