In Drittländern geltende Berichtigungskoeffizienten
Artikel 12 und 13 des Anhangs X des
Statuts
Nach Artikel 12 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts der Beamten der
Europäischen Gemeinschaften können die Dienstbezüge der Beamten, die in
einem Drittland Dienst tun, in der Währung des Landes der dienstlichen
Verwendung ausgezahlt werden. In diesem Fall wird auf den in Landeswährung
ausgezahlten Teil der Dienstbezüge ein Berichtigungskoeffizient angewandt
(seit Inkrafttreten des neuen Status am 1. Mai 2004 gelten diese
Bestimmungen auch für Vertragsbedienstete, die in einem Drittland Dienst
tun).
Nach Artikel 13 Absatz 2 des genannten Anhangs beschließt die Kommission,
den Berichtigungskoeffizienten anzupassen, wenn die Änderung der
Kaufkraftparität seit der letzten Anpassung für das betreffende Land 5 v.
H. übersteigt.
Die Kommission hat am 10. Oktober 2006(1)
den Beschluss zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten für die
genannten Drittländer mit Wirkung vom 1. August 2005, 1. September 2005,
1. Oktober 2005, 1. November 2005, 1. Dezember 2005 und 1. Januar 2006
angenommen.
In den Tabellen
im Anhang sind für die betroffenen Dienstorte die neuen
Kaufkraftparitäten, die entsprechenden Wechselkurse und die sich daraus
ergebenden Berichtigungskoeffizienten sowie die Tage angegeben, an denen
die Änderung der Kaufkraftparität 5 v. H. überstieg.
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FOOTNOTES
(1) ABl. L 279 vom 11.10.2006, S.
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