>> de | en | fr  N° 53-2006 / 09.11.2006
 

In Drittländern geltende Berichtigungskoeffizienten

Artikel 12 und 13 des Anhangs X des Statuts

Nach Artikel 12 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften können die Dienstbezüge der Beamten, die in einem Drittland Dienst tun, in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlt werden. In diesem Fall wird auf den in Landeswährung ausgezahlten Teil der Dienstbezüge ein Berichtigungskoeffizient angewandt (seit Inkrafttreten des neuen Status am 1. Mai 2004 gelten diese Bestimmungen auch für Vertragsbedienstete, die in einem Drittland Dienst tun).

Nach Artikel 13 Absatz 2 des genannten Anhangs beschließt die Kommission, den Berichtigungskoeffizienten anzupassen, wenn die Änderung der Kaufkraftparität seit der letzten Anpassung für das betreffende Land 5 v. H. übersteigt.

Die Kommission hat am 10. Oktober 2006(1) den Beschluss zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten für die genannten Drittländer mit Wirkung vom 1. August 2005, 1. September 2005, 1. Oktober 2005, 1. November 2005, 1. Dezember 2005 und 1. Januar 2006 angenommen.

In den Tabellen im Anhang sind für die betroffenen Dienstorte die neuen Kaufkraftparitäten, die entsprechenden Wechselkurse und die sich daraus ergebenden Berichtigungskoeffizienten sowie die Tage angegeben, an denen die Änderung der Kaufkraftparität 5 v. H. überstieg.
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FOOTNOTES

(1) ABl. L 279 vom 11.10.2006, S. 27.

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   Verfasser: RELEX K4