>> de | en | fr  N° 12-2007 / 06.02.2007
 

Herkunftsort und Hinterbliebenenversorgung – Voraussetzungen für die Anwendung des Berichtigungskoeffizienten

Diese Verwaltungsmitteilung betrifft Personen, die nach dem Tod eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten, der vor dem 1. Mai 2004 ernannt wurde und zu diesem Zeitpunkt kein Ruhegehalt bezogen hat, eine Hinterbliebenenversorgung erhalten.

Die vom Kollegium der Verwaltungsleiter gebilligte Schlussfolgerung legt im Einzelnen fest, wann auf die Hinterbliebenenversorgung ein Berichtigungskoeffizient anzuwenden ist.

Abgesehen von dem Fall, dass der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz in dem anerkannten Herkunftsland des Verstorbenen hat, kann der Berichtigungskoeffizient des Wohnsitzlandes auch angewandt werden, wenn er sich im Land seiner Staatsangehörigkeit niederlässt oder seinen Wohnsitz aus gesundheitlichen, familiären oder beruflichen Gründen bzw. wegen eigentumsrechtlicher Bindungen ändert.

INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION

Betrifft: Herkunftsort und Hinterbliebenenversorgung (Anhang XIII Artikel 20 Absatz 3 des Statuts)

Am 15. Januar 2007 hat das Kollegium der Verwaltungsleiter im schriftlichen Verfahren die Schlussfolgerung 249/06 (siehe Anhang) angenommen. Sie gilt bei der Kommission seit dem 1. Februar 2007.

Claude CHENE

Anhang

Luxemburg, den 17. Januar 2007

SCHLUSSFOLGERUNG 249/06
DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN AM 15. JANUAR 2007

Betrifft: Herkunftsort und Hinterbliebenenversorgung (Anhang XIII Artikel 20 Absatz 3 des Statuts)
  1. Die Versorgungsbezüge von Beamten, die vor dem 1. Mai 2004 in Ruhestand getreten sind, unterliegen gemäß Anhang XI Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b) des Statuts dem Berichtigungskoeffizienten für den Mitgliedstaat, in dem der Empfänger nachweislich seinen ersten Wohnsitz hat (Anhang XIII Artikel 20 Absatz 1 des Statuts). Der Berichtigungskoeffizient beträgt mindestens 100. Folglich sind Beamte, die vor dem 1. Mai 2004 in Ruhestand getreten sind, nicht verpflichtet, ihren Wohnsitz im Herkunftsland zu nehmen, um in den Genuss eines Berichtigungskoeffizienten zu kommen.
     
  2. Für vor dem 1. Mai 2004 eingestellte Beamte, die nach diesem Datum in den Ruhestand treten, wird der Berichtigungskoeffizient auf die Ruhegehälter nur dann angewandt, wenn sich der Wohnsitz des Beamten im Lande ihres Herkunftsortes im Sinne von Anhang VII Artikel 7 Absatz 3 des Statuts liegt (Anhangs XIII Artikel 20 Absatz 3 zweiter Unterabsatz des Statuts) befindet. Allerdings können Ruhegehaltsempfänger nach dieser Bestimmung bei der Anstellungsbehörde aus familiären oder gesundheitlichen Gründen ausnahmsweise die Änderung ihres Herkunftsortes beantragen.
     
  3. Gemäß Anhang XIII Artikel 20 Absatz 4 des Statuts finden die vorgenannten Bestimmungen entsprechend Anwendung auf das Invalidengeld und die Vergütungen gemäß Artikel 41 und 50 des Statuts.
     
  4. Artikel 6 Absatz 2 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts über die Festlegung des Herkunftsortes enthält dieselbe Regel wie Artikel 20 Absatz 3 zweiter Unterabsatz des Anhangs XIII des Statuts.
     
  5. In der Schlussfolgerung 233/04 des Kollegiums der Verwaltungsleiter vom 19. Mai 2004 wurden die Anwendungsmodalitäten des Artikels 20 Absatz 3 zweiter Unterabsatz des Anhangs XIII des Statuts festgelegt.
     
  6. Die Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 3 zweiter Unterabsatz des Anhangs XIII des Statuts über die Ruhegehaltsansprüche ehemaliger Beamter sind entsprechend auf die Versorgung von Hinterbliebenen eines Beamten anzuwenden, der vor dem 1. Mai 2004 eingestellt wurde und zu diesem Zeitpunkt kein Ruhegehalt bezogen hat.
     
  7. Im Übrigen sieht Artikel 5 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts über den Herkunftsort vor, dass der Beamte ab dem 55. Lebensjahr im Rahmen der Vorbereitung auf den Ruhestand eine Überprüfung seines Herkunftsorts gegen Vorlage entsprechender Belege beantragen kann, aus denen hervorgeht, dass eigentumsrechtliche Bindungen durch vorhandene oder im Bau befindliche Gebäude bestehen.
     
  8. Artikel 5 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts über den Herkunftsort ist auch im Falle einer Person heranzuziehen, die nach dem Tod eines Beamten, der sich im aktiven Dienst oder einer anderen dienstrechtlichen Stellung gemäß Artikel 35 des Statuts befand, vorsorgungsberechtigt ist, so dass der Anspruch auf einen Berichtigungskoeffizienten gewahrt werden kann, wenn der Empfänger der Hinterbliebenenversorgung das Wohnsitzland wechselt.

SCHLUSSFOLGERUNG

Das Kollegium der Verwaltungsleiter kommt zu dem Schluss, dass im Falle der Versorgung von Hinterbliebenen eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten, der vor dem 1. Mai 2004 ernannt wurde und der zu diesem Zeitpunkt noch kein Ruhegehalt bezogen hat, der Berichtigungskoeffizient gemäß Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b) des Anhangs XI des Statuts betreffend das Wohnsitzland auf den prozentualen Anteil der vor dem 1. Mai 2004 erworbenen Versorgungsansprüche angewandt wird, wenn der Empfänger seinen Wohnsitz im Land des anerkannten Herkunftsortes des verstorbenen Beamten hat.

Verlässt der Empfänger von Versorgungsbezügen, die nach den vorgenannten Bedingungen festgestellt wurden, das vorgenannte Wohnsitzland und nimmt er in einem anderen Land seinen Wohnsitz, wird der Berichtigungskoeffizient für dieses Land auf die Hinterbliebenenversorgung angewandt, wenn:

  1. die Änderung des Wohnsitzes aus gesundheitlichen Gründen wegen einer schweren Krankheit oder einer Behinderung der Person, die die Hinterbliebenenversorgung erhält, oder eines Verwandten in gerader auf- oder absteigender Linie erfolgt.

    In diesem Fall ist dem Antrag in einem geschlossenen Umschlag ein mit Gründen versehenes ärztliches Attest beizufügen, das an den ärztlichen Dienst des Organs weitergeleitet wird. Der ärztliche Dienst nimmt dazu Stellung, ob die angeführten medizinischen Gründe einen Wechsel des Wohnsitzlandes rechtfertigen.
     
  2. die Änderung des Wohnsitzes aus familiären Gründen erfolgt. In diesem Fall muss der Antrag durch sachdienliche Belege ordnungsgemäß begründet werden.

    Der Empfänger kann die Anwendung des Berichtigungskoeffizienten beantragen, wenn er seinen Wohnsitz in dem Land seiner Staatsangehörigkeit nimmt, sofern dieses Land nicht mit dem Land des Herkunftsortes des Verstorbenen identisch ist.

    Da eine entsprechende Verfügung nur in Ausnahmefällen erfolgt, können für die Änderung des Herkunftsortes ansonsten nur Fakten berücksichtigt werden, die nach dem Tod des Beamten oder ehemaligen Beamten eingetreten sind, insbesondere:
     
    • der Empfänger der Hinterbliebenenversorgung nimmt seinen Wohnsitz in dem Land, in dem eines seiner Kinder wohnt bzw. im Falle des Empfängers eines Waisengeldes, in dem Land, in dem ein Verwandter in gerader aufsteigender Linie wohnt;
       
    • ein neues Beschäftigungsverhältnis des Empfängers, das einen Umzug in ein anderes Land als das Herkunftsland des verstorbenen Beamten oder ehemaligen Beamten erforderlich macht.

Des Weiteren kommt das Kollegium der Verwaltungsleiter zu dem Schluss, dass auf die Hinterbliebenenversorgung, die nach dem Tod eines Beamten, der sich im aktiven Dienst oder in einer anderen dienstrechtlichen Stellung befand, der vorgenannte Berichtigungskoeffizient auf den prozentualen Anteil der von dem verstorbenen Beamten vor dem 1. Mai 2004 erworbenen Versorgungsansprüche angewandt wird, wenn der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz in einem anderen Land als dem Land des anerkannten Herkunftsortes des Beamten nimmt, in dem der Beamte oder der Empfänger einer Hinterbliebenenversorgung zum Zeitpunkt des Todes des Beamten Eigentümer eines bestehenden oder im Bau befindlichen Gebäudes war.

In allen Fällen wird ein nichtehelicher Partner wie ein überlebender Ehegatte behandelt, sofern alle Voraussetzungen gemäß Anhang VII Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) des Statuts erfüllt sind.

Die vorliegende Schlussfolgerung gilt ab dem 1. Februar 2007.

Für das Kollegium der Verwaltungsleiter

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   Verfasser: ADMIN B1