Herkunftsort und Hinterbliebenenversorgung –
Voraussetzungen für die Anwendung des Berichtigungskoeffizienten
Diese Verwaltungsmitteilung betrifft Personen, die nach dem Tod eines
Beamten oder eines ehemaligen Beamten, der vor dem 1. Mai 2004 ernannt
wurde und zu diesem Zeitpunkt kein Ruhegehalt bezogen hat, eine
Hinterbliebenenversorgung erhalten.
Die vom Kollegium der Verwaltungsleiter gebilligte Schlussfolgerung legt
im Einzelnen fest, wann auf die Hinterbliebenenversorgung ein
Berichtigungskoeffizient anzuwenden ist.
Abgesehen von dem Fall, dass der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz in
dem anerkannten Herkunftsland des Verstorbenen hat, kann der
Berichtigungskoeffizient des Wohnsitzlandes auch angewandt werden, wenn er
sich im Land seiner Staatsangehörigkeit niederlässt oder seinen Wohnsitz
aus gesundheitlichen, familiären oder beruflichen Gründen bzw. wegen
eigentumsrechtlicher Bindungen ändert.
INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION
Betrifft: |
Herkunftsort und Hinterbliebenenversorgung (Anhang
XIII Artikel 20 Absatz 3 des Statuts) |
Am 15. Januar 2007 hat das Kollegium der Verwaltungsleiter im
schriftlichen Verfahren die Schlussfolgerung 249/06 (siehe Anhang)
angenommen. Sie gilt bei der Kommission seit dem 1. Februar 2007.
Claude CHENE
Anhang
Luxemburg, den 17. Januar 2007
SCHLUSSFOLGERUNG 249/06
DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN IM SCHRIFTLICHEN VERFAHREN AM 15. JANUAR
2007
Betrifft: |
Herkunftsort und
Hinterbliebenenversorgung (Anhang XIII Artikel 20 Absatz 3 des
Statuts) |
- Die Versorgungsbezüge von Beamten, die vor dem 1. Mai 2004 in
Ruhestand getreten sind, unterliegen gemäß Anhang XI Artikel 3 Absatz 5
Buchstabe b) des Statuts dem Berichtigungskoeffizienten für den
Mitgliedstaat, in dem der Empfänger nachweislich seinen ersten Wohnsitz
hat (Anhang XIII Artikel 20 Absatz 1 des Statuts). Der
Berichtigungskoeffizient beträgt mindestens 100. Folglich sind Beamte,
die vor dem 1. Mai 2004 in Ruhestand getreten sind, nicht verpflichtet,
ihren Wohnsitz im Herkunftsland zu nehmen, um in den Genuss eines
Berichtigungskoeffizienten zu kommen.
- Für vor dem 1. Mai 2004 eingestellte Beamte, die nach diesem Datum
in den Ruhestand treten, wird der Berichtigungskoeffizient auf die
Ruhegehälter nur dann angewandt, wenn sich der Wohnsitz des Beamten im
Lande ihres Herkunftsortes im Sinne von Anhang VII Artikel 7 Absatz 3
des Statuts liegt (Anhangs XIII Artikel 20 Absatz 3 zweiter Unterabsatz
des Statuts) befindet. Allerdings können Ruhegehaltsempfänger nach
dieser Bestimmung bei der Anstellungsbehörde aus familiären oder
gesundheitlichen Gründen ausnahmsweise die Änderung ihres Herkunftsortes
beantragen.
- Gemäß Anhang XIII Artikel 20 Absatz 4 des Statuts finden die
vorgenannten Bestimmungen entsprechend Anwendung auf das Invalidengeld
und die Vergütungen gemäß Artikel 41 und 50 des Statuts.
- Artikel 6 Absatz 2 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu
Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts über die Festlegung des
Herkunftsortes enthält dieselbe Regel wie Artikel 20 Absatz 3 zweiter
Unterabsatz des Anhangs XIII des Statuts.
- In der Schlussfolgerung 233/04 des Kollegiums der Verwaltungsleiter
vom 19. Mai 2004 wurden die Anwendungsmodalitäten des Artikels 20 Absatz
3 zweiter Unterabsatz des Anhangs XIII des Statuts festgelegt.
- Die Bestimmungen des Artikels 20 Absatz 3 zweiter Unterabsatz des
Anhangs XIII des Statuts über die Ruhegehaltsansprüche ehemaliger
Beamter sind entsprechend auf die Versorgung von Hinterbliebenen eines
Beamten anzuwenden, der vor dem 1. Mai 2004 eingestellt wurde und zu
diesem Zeitpunkt kein Ruhegehalt bezogen hat.
- Im Übrigen sieht Artikel 5 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen
zu Artikel 7 Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts über den Herkunftsort
vor, dass der Beamte ab dem 55. Lebensjahr im Rahmen der Vorbereitung
auf den Ruhestand eine Überprüfung seines Herkunftsorts gegen Vorlage
entsprechender Belege beantragen kann, aus denen hervorgeht, dass
eigentumsrechtliche Bindungen durch vorhandene oder im Bau befindliche
Gebäude bestehen.
- Artikel 5 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7
Absatz 3 des Anhangs VII des Statuts über den Herkunftsort ist auch im
Falle einer Person heranzuziehen, die nach dem Tod eines Beamten, der
sich im aktiven Dienst oder einer anderen dienstrechtlichen Stellung
gemäß Artikel 35 des Statuts befand, vorsorgungsberechtigt ist, so dass
der Anspruch auf einen Berichtigungskoeffizienten gewahrt werden kann,
wenn der Empfänger der Hinterbliebenenversorgung das Wohnsitzland
wechselt.
SCHLUSSFOLGERUNG
Das Kollegium der Verwaltungsleiter kommt zu dem Schluss, dass im Falle
der Versorgung von Hinterbliebenen eines Beamten oder eines ehemaligen
Beamten, der vor dem 1. Mai 2004 ernannt wurde und der zu diesem Zeitpunkt
noch kein Ruhegehalt bezogen hat, der Berichtigungskoeffizient gemäß
Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b) des Anhangs XI des Statuts betreffend das
Wohnsitzland auf den prozentualen Anteil der vor dem 1. Mai 2004
erworbenen Versorgungsansprüche angewandt wird, wenn der Empfänger seinen
Wohnsitz im Land des anerkannten Herkunftsortes des verstorbenen Beamten
hat.
Verlässt der Empfänger von Versorgungsbezügen, die nach den vorgenannten
Bedingungen festgestellt wurden, das vorgenannte Wohnsitzland und nimmt er
in einem anderen Land seinen Wohnsitz, wird der Berichtigungskoeffizient
für dieses Land auf die Hinterbliebenenversorgung angewandt, wenn:
- die Änderung des Wohnsitzes aus gesundheitlichen Gründen wegen einer
schweren Krankheit oder einer Behinderung der Person, die die
Hinterbliebenenversorgung erhält, oder eines Verwandten in gerader auf-
oder absteigender Linie erfolgt.
In diesem Fall ist dem Antrag in einem geschlossenen Umschlag ein mit
Gründen versehenes ärztliches Attest beizufügen, das an den ärztlichen
Dienst des Organs weitergeleitet wird. Der ärztliche Dienst nimmt dazu
Stellung, ob die angeführten medizinischen Gründe einen Wechsel des
Wohnsitzlandes rechtfertigen.
- die Änderung des Wohnsitzes aus familiären Gründen erfolgt. In
diesem Fall muss der Antrag durch sachdienliche Belege ordnungsgemäß
begründet werden.
Der Empfänger kann die Anwendung des Berichtigungskoeffizienten
beantragen, wenn er seinen Wohnsitz in dem Land seiner
Staatsangehörigkeit nimmt, sofern dieses Land nicht mit dem Land des
Herkunftsortes des Verstorbenen identisch ist.
Da eine entsprechende Verfügung nur in Ausnahmefällen erfolgt, können
für die Änderung des Herkunftsortes ansonsten nur Fakten berücksichtigt
werden, die nach dem Tod des Beamten oder ehemaligen Beamten eingetreten
sind, insbesondere:
- der Empfänger der Hinterbliebenenversorgung nimmt seinen Wohnsitz
in dem Land, in dem eines seiner Kinder wohnt bzw. im Falle des
Empfängers eines Waisengeldes, in dem Land, in dem ein Verwandter in
gerader aufsteigender Linie wohnt;
- ein neues Beschäftigungsverhältnis des Empfängers, das einen Umzug
in ein anderes Land als das Herkunftsland des verstorbenen Beamten
oder ehemaligen Beamten erforderlich macht.
Des Weiteren kommt das Kollegium der Verwaltungsleiter zu dem Schluss,
dass auf die Hinterbliebenenversorgung, die nach dem Tod eines Beamten,
der sich im aktiven Dienst oder in einer anderen dienstrechtlichen
Stellung befand, der vorgenannte Berichtigungskoeffizient auf den
prozentualen Anteil der von dem verstorbenen Beamten vor dem 1. Mai 2004
erworbenen Versorgungsansprüche angewandt wird, wenn der
Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz in einem anderen Land als dem Land
des anerkannten Herkunftsortes des Beamten nimmt, in dem der Beamte oder
der Empfänger einer Hinterbliebenenversorgung zum Zeitpunkt des Todes des
Beamten Eigentümer eines bestehenden oder im Bau befindlichen Gebäudes
war.
In allen Fällen wird ein nichtehelicher Partner wie ein überlebender
Ehegatte behandelt, sofern alle Voraussetzungen gemäß Anhang VII Artikel 1
Absatz 2 Buchstabe c) des Statuts erfüllt sind.
Die vorliegende Schlussfolgerung gilt ab dem 1. Februar 2007.
Für das Kollegium der Verwaltungsleiter
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