>> de | en | fr  N° 25-2007 / 27.04.2007
 

ÜBERGANGSMAßNAHMEN ZUR ANGLEICHUNG DER GRUNDGEHÄLTER AN DIE NEUE GEHALTSTABELLE UND LAUFBAHNSTRUKTUR (MULTIPLIKATIONSFAKTOR)

Die folgenden Hinweise betreffen alle Beamten, die vor dem 1. Mai 2004 eingestellt wurden.

Die im Statut festgelegten Übergangsmaßnahmen zur Angleichung der Grundgehälter an die seit dem 1. Mai 2004 geltende Grundgehaltstabelle und Laufbahnstruktur haben in letzter Zeit eine Vielzahl von Fragen aufgeworfen.

Beamte, die vor dem 1. Mai 2004 eingestellt und 2005 befördert wurden, erwarteten, dass sie zwei Jahre nach ihrer Beförderung, gemäß Artikel 44 des Statuts, in die zweite Dienstaltersstufe ihrer Besoldungsgruppe aufsteigen. Nun sind sie aber in der ersten Dienstaltersstufe ihrer Besoldungsgruppe verblieben. Bei anderen Beamten wiederum, wurde der Multiplikationsfaktor auf 1 gesenkt und sie sind gleich in Dienstaltersstufe 3, 4 oder 5 aufgestiegen.

Diese Verwaltungsmitteilung erläutert, wie die Gehälter des vor dem Inkrafttreten des neuen Statuts eingestellten Personals schrittweise an die neue Gehaltstabelle und Laufbahnstruktur angepasst werden.

Zudem finden Sie unter der folgenden Adresse eine Liste häufig gestellter Fragen und entsprechende Antworten: http://www.cc.cec/pers_admin/promotions/keyconcept_en.html#6

Warum wurde der Multiplikationsfaktor eingeführt?

Mit dem überarbeiteten Statut wurde ein neues Laufbahnsystem geschaffen, bei dem die Laufbahnen A, B, C und D durch die Funktionsgruppen AD und AST ersetzt wurden. Der Übergang zum neuen Laufbahnsystem erfolgte bekanntlich in mehreren Schritten. Seit dem 1. Mai 2006 tragen die einzelnen Besoldungsgruppen eine neue Bezeichnung (so gehört ein Beamter der Besoldungsgruppe C*4 nunmehr der Besoldungsgruppe AST 4 und ein Beamter der Besoldungsgruppe A*11 nunmehr der Besoldungsgruppe AD 11 an).

Dieser Übergang hat allerdings nicht nur Auswirkungen auf die Besoldungsgruppe, sondern auch auf die für die Besoldung maßgebliche Gehaltstabelle. Wenn Sie oben links auf Ihrer Gehaltsabrechnung nachsehen, werden Sie feststellen, dass dort ein Multiplikationsfaktor angegeben ist.

Am Ende des Übergangszeitraums, der für jeden Beamten unterschiedlich lang ist, werden alle Gehälter an die neue Gehaltstabelle angepasst, damit alle Beamten derselben Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe das gleiche Grundgehalt beziehen werden.

Ihr Gehalt wird folglich schrittweise an die neue Gehaltstabelle angeglichen (Rechtsgrundlage ist Artikel 7 Absatz 7 "Übergangsmaßnahmen für die Beamten der Gemeinschaften" des Anhangs XIII zum Statut).

Diese Maßnahmen dienten in erster Linie dazu, die Aufrechterhaltung ihrer Dienstbezüge durch Einführung eines Multiplikationsfaktors beim Inkrafttreten des überarbeiteten Statuts am 1. Mai 2004 zu gewährleisten. Sie bestimmen zudem, wie Ihr Grundgehalt am Ende der Übergangsphase demjenigen angeglichen wird, das sich aus der neuen Gehaltstabelle ergibt. Wenn die Angleichung erfolgt ist, wird Ihr Multiplikationsfaktor gleich 1 sein.

Was ist der Multiplikationsfaktor?

Mit Wirkung vom 1. Mai 2004 hat sich nicht die Höhe, sondern die Berechnung des Grundgehalts geändert, denn seither wird die neue Gehaltstabelle zugrunde gelegt.

Der am 1. Mai 2004 berechnete Multiplikationsfaktor entspricht dem Verhältnis zwischen Ihrem Grundgehalt, das sie vor dem 1. Mai 2004 bezogen und dem Betrag, der sich aus der neuen Gehaltstabelle ergibt ("Vergleichsgehalt").

Was ändert sich?

Bis zur ersten Beförderung nach dem überarbeiteten Statut (d. h. nach dem 1. Mai 2004) liegt das Grundgehalt unter dem Vergleichsgehalt, das für die jeweilige Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe nach der neuen Gehaltstabelle festgesetzt ist.

Im Falle der Beförderung ändert sich anteilmäßig (auf der Grundlage des Prozentsatzes, der Ihnen zusteht) das Verhältnis zwischen dem neuen Grundgehalt und dem Vergleichshalt. Das bedeutet, dass ein neuer Multiplikationsfaktor festgelegt wird. Das Grundgehalt muss folglich an das Vergleichsgehalt angepasst werden. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten:

Multiplikationsfaktor kleiner als 1

Wenn Ihr Grundgehalt, wie für die überwiegende Mehrheit der Beamten, nach der ersten Beförderung niedriger ist als das Vergleichsgehalt, das sich aus der neuen Gehaltstabelle ergibt, erhalten Sie alle zwei Jahre automatisch eine Erhöhung des Grundgehalts, bleiben jedoch in der ersten Dienstaltersstufe Ihrer Besoldungsgruppe, bis Ihr Grundgehalt mit dem Vergleichsgehalt für die erste Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe übereinstimmt. Bei jeder alle zwei Jahre erfolgenden Gehaltserhöhung wird der Multiplikationsfaktor neu berechnet, so dass dieser sich dem Wert 1 nähert. Sobald dieser Wert erreicht ist, werden Sie wieder in den Dienstaltersstufen mit entsprechendem Gehaltsanstieg aufsteigen.

Beispiel: Sie gehören der Besoldungsgruppe AST 7, Dienstaltersstufe 6 an und werden befördert. Bis zu Ihrer Beförderung betrug Ihr Grundgehalt (auf das entsprechend der neuen Gehaltstabelle ein Multiplikationsfaktor von 0,8711729 angewandt wurde) 5 010,42 €. Durch Ihre Beförderung in die Besoldungsgruppe AST 8 Dienstaltersstufe 1 steigt Ihr Grundgehalt um 4,7 % auf 5 245,91 €. Auf das Vergleichsgehalt der Besoldungsgruppe AST 8 Dienstaltersstufe 1 von 5 519,42 € wird ein neuer Multiplikationsfaktor von 0,9504458 angewandt. Ihr Grundgehalt wird sodann schrittweise (alle zwei Jahre) erhöht, bis der Multiplikationsfaktor für die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe den Wert 1 erreicht hat. Während dieser Zeit erhalten Sie alle zwei Jahre eine Gehaltserhöhung, rücken jedoch nicht in die zweite Dienstaltersstufe vor.

Grafik verfügbar als für eine bessere Darstellung.

Multiplikationsfaktor größer als 1

Bei einer kleinen Zahl von Beamten bewirkt die Beförderung nach der neuen Laufbahnstruktur allerdings, dass das Grundgehalt höher ist als das Vergleichsgehalt, so dass der Multiplikationsfaktor einen Wert größer als 1 erreicht. Damit am Ende der Übergangsphase sicher gestellt ist, dass jeder Beamte derselben Laufbahngruppe und Dienstaltersstufe das gleiche Grundgehalt erhält, muss der Multiplikationsfaktor auf den Wert 1 zurückgeführt werden.

Die Vorgehensweise findet in allen Gemeinschaftsorganen Anwendung. Sie garantiert die Gleichbehandlung von Beamten, die sich in der gleichen Lage befinden. Könnte ein Multiplikationsfaktor größer als 1 beibehalten werden, hätte dies zur Folge, dass eine verhältnismäßig kleine Gruppe von Beamten, ohne Grund, ein Grundgehalt bezöge, dass über demjenigen der Mehrheit der anderen Beamten der gleichen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe liegt.

Um zu verhindern, dass es zu einer solchen Ungleichbehandlung kommt, wird derjenige Teil des Multiplikationsfaktor, der den Wert 1 überschreitet zwei Jahre nach der Beförderung, beim Aufsteigen in den Dienstaltersstufen in Dienstalter in den Dienstaltersstufen umgewandelt. Dies kann dazu führen, dass Sie je nach Höhe Ihres Grundgehalts unmittelbar in die Dienstaltersstufe 2, 3, 4 oder 5 vorrücken.

Das neue Dienstalter in der Dienstaltersstufe kann in Sysper2 unter "Vorgeschichte der Laufbahn", Index-Feld "Official/Temp.Ag", Abschnitt "Die bisherigen Grade" eingesehen werden.

Jeder Beamte, der im Beförderungsverfahren 2005 befördert wurde und dessen Multiplikationsfaktor daraufhin einen Wert über 1,0 erreicht hat, wurde schriftlich über diese Vorgehensweise informiert.

Beispiel: Sie gehören der Besoldungsgruppe AD 8, Dienstaltersstufe 6 an und werden befördert. Bis zu Ihrer Beförderung betrug Ihr Grundgehalt (auf das entsprechend der neuen Gehaltstabelle ein Multiplikationsfaktor von 0,9241466 angewandt wurde) 6013,69 €. Durch Ihrer Beförderung in die Besoldungsgruppe AD 9 Dienstaltersstufe 1 steigt Ihr Grundgehalt um 5,2 % auf 6326,40 €. Das bedeutet, dass auf das neue Vergleichsgehalt von 6 244,87 € ein neuer Multiplikationsfaktor von 1,0130555 angewandt wird.

Zwecks Anpassung an die neue Gehaltstabelle und Reduzierung des Multiplikationsfaktors auf den Wert 1,0 wird der Differenzbetrag von 84,96 € zwei Jahre nach der Beförderung umgewandelt und auf Ihr Dienstalter angerechnet, das sich dadurch um 8 Monate erhöht.

Der umgewandelte und auf das Dienstalter angerechnete Betrag (84,96 €) ergibt sich aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vergleichsgehalt für die Besoldungsgruppe AD 9/2 (6 507,29 €) und dem Betrag des Vergleichsgehaltes, der sich ergäbe, wenn ein Multiplikationsfaktor von 1,0130555 zugrunde gelegt würde (6 592,25 €). Die Folge ist, dass Sie nicht erst nach 24 Monaten, sondern bereits nach 16 Monaten in die nächsthöhere Dienstaltersstufe aufrücken.

Grafik verfügbar als für eine bessere Darstellung.

Zusage der Anstellungsbehörde hinsichtlich derjenigen Beamten, deren Multiplikationsfaktor größer als 1 ist

Die Anstellungsbehörde hat mehrere Beschwerden gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statutes erhalten, welche die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 7 von Anhang XIII des Statutes durch die Verwaltung in Fällen, in denen der Multiplikationsfaktor größer als 1 ist, zum Gegenstand haben, nämlich:

  • bei der ersten Beförderung nach dem Inkrafttreten des geänderten Statutes zum 1. Mai 2004 kommen die in Artikel 7 Absatz 5 von Anhang XIII des Statutes festgelegten Prozentsätze der Erhöhung des Monatsgrundgehaltes zur Anwendung;
     
  • diese Berechnung führt zu einem Multiplikationsfaktor größer als 1;
     
  • zwei Jahre nach der Beförderung, bei dem ersten automatischen Erreichen der höheren Dienstalterstufe, wird gemäß Artikel 7 Absatz 7 von Anhang XIII des Statutes der Teil des Faktors, der höher ist als 1, in Dienstalter umgewandelt, und damit der Beamte in Dienstaltersstufe 2, 3, 4 oder 5 seiner Besoldungsgruppe, gegebenenfalls mit einem höheren Dienstalter, eingestuft.

Seit kurzem ist eine erste Klage, die sich auf diese Frage bezieht, bei dem Gericht für den öffentlichen Dienst anhängig (Rs. F-22/07, L / Kommission).

Zur Vermeidung einer Vielzahl gleich gelagerter Beschwerden und Klagen hat die Anstellungsbehörde sich zu der Zusage entschieden, der Auslegung der Bestimmungen von Artikel 7 von Anhang XIII durch die Gemeinschaftsgerichte zu folgen. Diese Zusage soll allen betroffenen Beamten zugute kommen, und zwar unabhängig davon, ob sie Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statutes oder Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung eingelegt haben, bei der die Verwaltung diese Bestimmungen in oben beschriebenen Weise angewandt hat.

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   Verfasser: ADMIN A6