>> de | en | fr  N° 60-2007 / 21.12.2007
 

LEISTUNGSNACHWEISVERFAHREN FÜR DAS JAHR 2006
LISTE DER "ZERTIFIZIERTEN" BEAMTEN

Diese Verwaltungsmitteilung betrifft:

  • die 114 Beamten der Laufbahngruppe B*, die berechtigt waren am obligatorischen Fortbildungsprogramm des Leistungsnachweisverfahrens für das Jahr 2006 teilzunehmen;
  • die Beamten der Laufbahngruppe B*, die berechtigt waren im Jahr 2006 am obligatorischen Fortbildungsprogramm für das Leistungsnachweisverfahren des Jahres 2005 teilzunehmen, und die im Jahr 2007 die Examensprüfungen wiederholt haben, die sie im Jahr 2006 nicht bestanden haben.

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) und die Europäische Verwaltungsakademie haben die Liste der "zertifizierten" Beamten aufgestellt, die im Anhang beigefügt ist und folgenden Personen umfasst:

  • die Beamten, die erfolgreich das im Jahr 2007 durchgeführte Fortbildungsprogramm "Zertifizierung" abgeschlossen haben;
  • die Beamten, die mit Erfolg diejenigen Prüfungen wiederholt haben, die sie im Jahr 2006 nicht bestanden hatten.

Die Beamten, die im Jahr 2007

  • das Fortbildungsprogramm nicht erfolgreich abgeschlossen haben;
  • die im Jahr 2006 nicht bestandenen Prüfungen nicht wiederholt haben;
  • eine oder mehrere der im Jahr 2006 nicht bestandenen Prüfungen wiederholt, aber nicht bestanden haben

sind autorisiert, die Prüfungen zu wiederholen gemäß Modalitäten, die ihnen von der Europäischen Verwaltungsakademie mitgeteilt werden. Sofern die Beamten diese Prüfungen bestehen, sind sie ebenfalls berechtigt, sich auf freie Planstellen der Funktionsgruppe AD zu bewerben.

Die Beamten, deren Name auf der Liste im Anhang geführt wird (die "zertifizierten" Beamten) werden gebeten, die nachstehenden Angaben aufmerksam zu lesen.

WIE WIRD DIE ZERTIFIZIERUNG IN ANSPRUCH GENOMMEN?

Um die Zertifizierung in Anspruch zu nehmen, muss sich ein "zertifizierter" Beamter auf eine freie Planstelle der Funktionsgruppe AD bewerben.

Welche Planstellen kommen in Betracht?

  • Ein "zertifizierter" Beamter darf sich auf eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle bewerben, die gemäß Artikel 29 Buchstabe a Absatz ii des Statuts ausgeschrieben wurde.

Wie lange ist die Bewilligung gültig?

  • Die Bewilligung für die Bewerbung auf freie Planstellen der Funktionsgruppe AD ist nicht befristet.
  • Der Anteil der Ernennungen zertifizierter Beamter auf Planstellen der Funktionsgruppe AD darf 20 % aller Ernennungen, die pro Jahr in diese Funktionsgruppe erfolgen, nicht überschreiten. Die Überprüfung erfolgt auf fünfjährlicher Grundlage ab 2006.

Wie wirkt sich die Inanspruchnahme der Zertifizierung auf die Laufbahnentwicklung aus?

  • Die Ernennung auf eine Planstelle der Funktionsgruppe AD wirkt sich nicht auf die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe des Beamten aus (horizontaler Übergang, siehe Artikel 45 a Absatz 3 des Statuts).
  • Im Gegensatz zu dem in der Besoldungsgruppe erworbenen Dienstalter wird das in der Dienstaltersstufe erworbene Dienstalter beibehalten (das Dienstalter in der Funktionsgruppe AD wird mit dem Tag der Ernennung in der Funktionsgruppe AD festgelegt).
  • Der Multiplikationsfaktor wird nicht geändert.
  • Die Inanspruchnahme der Zertifizierung ist keine Beförderung im Sinne von Artikel 45 des Statuts. Die "zertifizierten" Beamten, die nach ihrer Einstellung noch nicht befördert wurden, sind verpflichtet, vor einer eventuellen Beförderung ihre Befähigung zur Arbeit in einer dritten Sprache nachzuweisen (siehe Artikel 45 Absatz 2).
  • Das Punkteguthaben fällt bei der Ernennung zum Verwaltungsrat weg, da ein Wechsel der Funktionsgruppe vorliegt (der Beamte wechselt von der Funktionsgruppe Assistenz in die Funktionsgruppe Administration) . (1)

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Footnotes

(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts, die die Kommission am 24.03.2004 beschlossen hat, gilt: "Hat der Beamte im Bezugszeitraum die Laufbahngruppe gewechselt oder hat sich seine für das Beförderungsverfahren ausschlaggebende dienstrechtliche Stellung geändert, so werden die Verdienstpunkte anhand der Leistungsnote und unter Berücksichtigung der Anzahl der Tage berechnet, die seit dem Laufbahngruppenwechsel oder der Änderung der dienstrechtlichen Stellung vergangen sind; hierbei kommt die Methode des Anhangs II zur Anwendung. Die im Laufe der vorhergehenden Beförderungsverfahren angesammelten Punkte fallen weg."

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   Verfasser: ADMIN A6