LEISTUNGSNACHWEISVERFAHREN FÜR DAS JAHR 2006
LISTE DER "ZERTIFIZIERTEN" BEAMTEN
Diese Verwaltungsmitteilung betrifft:
- die 114 Beamten der Laufbahngruppe B*, die berechtigt waren am
obligatorischen Fortbildungsprogramm des Leistungsnachweisverfahrens für
das Jahr 2006 teilzunehmen;
- die Beamten der Laufbahngruppe B*, die berechtigt waren im Jahr
2006 am obligatorischen Fortbildungsprogramm für das
Leistungsnachweisverfahren des Jahres 2005 teilzunehmen, und die im Jahr
2007 die Examensprüfungen wiederholt haben, die sie im Jahr 2006 nicht
bestanden haben.
Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) und die Europäische
Verwaltungsakademie haben die Liste der "zertifizierten"
Beamten aufgestellt, die im Anhang
beigefügt ist und folgenden
Personen umfasst:
- die Beamten, die erfolgreich das im Jahr 2007 durchgeführte
Fortbildungsprogramm "Zertifizierung" abgeschlossen haben;
- die Beamten, die mit Erfolg diejenigen Prüfungen wiederholt haben,
die sie im Jahr 2006 nicht bestanden hatten.
Die Beamten, die im Jahr 2007
- das Fortbildungsprogramm nicht erfolgreich abgeschlossen haben;
- die im Jahr 2006 nicht bestandenen Prüfungen nicht wiederholt haben;
- eine oder mehrere der im Jahr 2006 nicht bestandenen Prüfungen
wiederholt, aber nicht bestanden haben
sind autorisiert, die Prüfungen zu wiederholen gemäß Modalitäten, die
ihnen von der Europäischen Verwaltungsakademie mitgeteilt werden. Sofern
die Beamten diese Prüfungen bestehen, sind sie ebenfalls berechtigt, sich
auf freie Planstellen der Funktionsgruppe AD zu bewerben.
Die Beamten, deren Name auf der Liste im Anhang geführt wird (die "zertifizierten"
Beamten) werden gebeten, die nachstehenden Angaben aufmerksam zu lesen.
WIE WIRD DIE ZERTIFIZIERUNG IN ANSPRUCH GENOMMEN?
Um die Zertifizierung in Anspruch zu nehmen, muss sich ein "zertifizierter"
Beamter auf eine freie Planstelle der Funktionsgruppe AD bewerben.
Welche Planstellen kommen in Betracht?
- Ein "zertifizierter" Beamter darf sich auf eine seiner
Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle bewerben, die gemäß Artikel 29
Buchstabe a Absatz ii des Statuts ausgeschrieben wurde.
Wie lange ist die Bewilligung gültig?
- Die Bewilligung für die Bewerbung auf freie Planstellen der
Funktionsgruppe AD ist nicht befristet.
- Der Anteil der Ernennungen zertifizierter Beamter auf Planstellen
der Funktionsgruppe AD darf 20 % aller Ernennungen, die pro Jahr in
diese Funktionsgruppe erfolgen, nicht überschreiten. Die Überprüfung
erfolgt auf fünfjährlicher Grundlage ab 2006.
Wie wirkt sich die Inanspruchnahme der Zertifizierung auf die
Laufbahnentwicklung aus?
- Die Ernennung auf eine Planstelle der Funktionsgruppe AD wirkt sich
nicht auf die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe des Beamten aus
(horizontaler Übergang, siehe Artikel 45 a Absatz 3 des Statuts).
- Im Gegensatz zu dem in der Besoldungsgruppe erworbenen Dienstalter
wird das in der Dienstaltersstufe erworbene Dienstalter beibehalten (das
Dienstalter in der Funktionsgruppe AD wird mit dem Tag der Ernennung in
der Funktionsgruppe AD festgelegt).
- Der Multiplikationsfaktor wird nicht geändert.
- Die Inanspruchnahme der Zertifizierung ist keine Beförderung im
Sinne von Artikel 45 des Statuts. Die "zertifizierten" Beamten,
die nach ihrer Einstellung noch nicht befördert wurden, sind
verpflichtet, vor einer eventuellen Beförderung ihre Befähigung zur
Arbeit in einer dritten Sprache nachzuweisen (siehe Artikel 45 Absatz
2).
- Das Punkteguthaben fällt bei der Ernennung zum Verwaltungsrat weg,
da ein Wechsel der Funktionsgruppe vorliegt (der Beamte wechselt von der
Funktionsgruppe Assistenz in die Funktionsgruppe Administration) .
(1)
____________ Footnotes
(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der
Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts, die die
Kommission am 24.03.2004 beschlossen hat, gilt: "Hat der Beamte im
Bezugszeitraum die Laufbahngruppe gewechselt oder hat sich seine für das
Beförderungsverfahren ausschlaggebende dienstrechtliche Stellung geändert,
so werden die Verdienstpunkte anhand der Leistungsnote und unter
Berücksichtigung der Anzahl der Tage berechnet, die seit dem
Laufbahngruppenwechsel oder der Änderung der dienstrechtlichen Stellung
vergangen sind; hierbei kommt die Methode des Anhangs II zur Anwendung.
Die im Laufe der vorhergehenden Beförderungsverfahren angesammelten Punkte
fallen weg."
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