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Doppelte Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind, dessen Unterhalt aufgrund einer Behinderung mit erheblichen Ausgaben verbunden ist

Die vorliegende Verwaltungsmitteilung betrifft Beamte und sonstige Bedienstete mit einem unterhaltsberechtigten Kind, das an einer geistigen oder körperlichen Behinderung leidet.

Die vom Kollegium der Verwaltungsleiter angenommene Schlussfolgerung ändert die Schlussfolgerung 177/87 vom 3. Dezember 1987 und legt im Einzelnen fest, wann die Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind verdoppelt werden kann.

INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION

Betrifft: Doppelte Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind, dessen Unterhalt aufgrund einer Behinderung mit erheblichen Ausgaben verbunden ist (Artikel 67 Absatz 3 des Statuts)

Auf seiner 250. Sitzung vom 5. Dezember 2007 hat das Kollegium der Verwaltungsleiter die revidierte Fassung der Schlussfolgerung 177/87 (siehe Anhang) angenommen. Sie gilt bei der Kommission seit dem 1. Januar 2008.

Claude CHENE

Anhang

Luxemburg, den 10. Dezember 2007

REVIDIERTE FASSUNG DER SCHLUSSFOLGERUNG 177/87 (1)
DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN AUF DER 250. SITZUNG VOM 5. DEZEMBER 2007

Betrifft: Doppelte Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind, dessen Unterhalt aufgrund einer Behinderung mit erheblichen Ausgaben verbunden ist (Artikel 67 Absatz 3 des Statuts)

Gemäß Artikel 67 Abschnitt 3 des Statuts kann die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder durch besondere mit Gründen versehene Verfügungen der Anstellungsbehörde auf den doppelten Betrag erhöht werden, wenn durch beweiskräftige ärztliche Unterlagen nachgewiesen wird, dass das betreffende Kind wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung den Beamten mit erheblichen Ausgaben belastet.

Die Entscheidung, ob „erhebliche Ausgaben“ vorliegen, wird von der Anstellungsbehörde auf der Grundlage eines Gutachtens des Vertrauensarztes des Organs getroffen, der unter Berücksichtigung der ausführlichen Stellungnahme des behandelnden Arztes des Kindes(2) und der „Europäischen Tabelle zur ärztlichen Bewertung der Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität“ den Grad der Behinderung feststellt.

  • Wird auf der Grundlage der vorstehend genannten Tabelle ein Grad der körperlichen und/oder geistigen Behinderung des Kindes von mindestens 50% festgestellt, wird die Verdoppelung der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 2 Anhang VII des Statuts von Amts wegen gewährt.
     
  • Wird festgestellt, dass der Grad der körperlichen Behinderung des Kindes mindestens 30% beträgt oder der Grad seiner geistigen Behinderung mindestens 20% beträgt, in beiden Fällen jedoch unter 50% liegt, wird die Verdoppelung der Zulage dann gewährt, wenn sämtliche finanziellen Belastungen – d. h. die Gesamtheit der Kosten, die auf die Behinderung zurückzuführen sind und die zu Lasten des Antragstellers gehen – den Betrag der Zulage für das unterhaltsberechtigte Kind übersteigen.

Die vorliegende Schlussfolgerung gilt ab dem 1. Januar 2008.

Für das Kollegium der Verwaltungsleiter

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Footnotes

(1) Die vorliegende revidierte Schlussfolgerung wurde von den Verwaltungsleitern auf der 250. Sitzung vom 5. Dezember 2007 angenommen.

(2) Die Stellungnahme erfolgt nach dem Formular „Ärztliche Bescheinigung zur Bewertung einer Behinderung“, das vom interinstitutionellen Ärztekollegium ausgearbeitet und vom Kollegium der Verwaltungsleiter am 19. April 2007 angenommen wurde.

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   Verfasser: ADMIN B1