Doppelte Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind,
dessen Unterhalt aufgrund einer Behinderung mit erheblichen Ausgaben
verbunden ist
Die vorliegende Verwaltungsmitteilung betrifft Beamte und sonstige
Bedienstete mit einem unterhaltsberechtigten Kind, das an einer geistigen
oder körperlichen Behinderung leidet.
Die vom Kollegium der Verwaltungsleiter angenommene Schlussfolgerung
ändert die Schlussfolgerung 177/87 vom 3. Dezember 1987 und legt im
Einzelnen fest, wann die Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind
verdoppelt werden kann.
INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION
Betrifft: |
Doppelte Zulage für ein
unterhaltsberechtigtes Kind, dessen Unterhalt aufgrund einer
Behinderung mit erheblichen Ausgaben verbunden ist (Artikel 67 Absatz
3 des Statuts) |
Auf seiner 250. Sitzung vom 5. Dezember 2007 hat das Kollegium der
Verwaltungsleiter die revidierte Fassung der Schlussfolgerung 177/87
(siehe Anhang) angenommen. Sie gilt bei der Kommission seit dem 1. Januar
2008.
Claude CHENE
Anhang
Luxemburg, den 10.
Dezember 2007
REVIDIERTE FASSUNG DER SCHLUSSFOLGERUNG 177/87
(1)
DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN AUF DER 250. SITZUNG VOM 5. DEZEMBER
2007
Betrifft: |
Doppelte Zulage für ein
unterhaltsberechtigtes Kind, dessen Unterhalt aufgrund einer
Behinderung mit erheblichen Ausgaben verbunden ist (Artikel 67 Absatz
3 des Statuts) |
Gemäß Artikel 67 Abschnitt 3 des Statuts kann die Zulage für
unterhaltsberechtigte Kinder durch besondere mit Gründen versehene
Verfügungen der Anstellungsbehörde auf den doppelten Betrag erhöht werden,
wenn durch beweiskräftige ärztliche Unterlagen nachgewiesen wird, dass das
betreffende Kind wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung den
Beamten mit erheblichen Ausgaben belastet.
Die Entscheidung, ob „erhebliche Ausgaben“ vorliegen, wird von der
Anstellungsbehörde auf der Grundlage eines Gutachtens des Vertrauensarztes
des Organs getroffen, der unter Berücksichtigung der ausführlichen
Stellungnahme des behandelnden Arztes des Kindes(2)
und der „Europäischen Tabelle zur ärztlichen Bewertung der
Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität“ den Grad der
Behinderung feststellt.
- Wird auf der Grundlage der vorstehend genannten Tabelle ein Grad der
körperlichen und/oder geistigen Behinderung des Kindes von mindestens
50% festgestellt, wird die Verdoppelung der Zulage für ein
unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 2 Anhang VII des Statuts von
Amts wegen gewährt.
- Wird festgestellt, dass der Grad der körperlichen Behinderung des
Kindes mindestens 30% beträgt oder der Grad seiner geistigen Behinderung
mindestens 20% beträgt, in beiden Fällen jedoch unter 50% liegt, wird
die Verdoppelung der Zulage dann gewährt, wenn sämtliche finanziellen
Belastungen – d. h. die Gesamtheit der Kosten, die auf die Behinderung
zurückzuführen sind und die zu Lasten des Antragstellers gehen – den
Betrag der Zulage für das unterhaltsberechtigte Kind übersteigen.
Die vorliegende Schlussfolgerung gilt ab dem 1. Januar 2008.
Für das Kollegium der
Verwaltungsleiter
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Footnotes
(1) Die vorliegende revidierte
Schlussfolgerung wurde von den Verwaltungsleitern auf der 250. Sitzung vom
5. Dezember 2007 angenommen.
(2) Die Stellungnahme erfolgt nach
dem Formular „Ärztliche Bescheinigung zur Bewertung einer Behinderung“,
das vom interinstitutionellen Ärztekollegium ausgearbeitet und vom
Kollegium der Verwaltungsleiter am 19. April 2007 angenommen wurde. |