INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION
Brüssel, den 25. Februar 2008
ADMIN B1 (2008) D 4428
Betrifft: |
Erziehungszulage im Sinne von
Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts – Anwendung des
Begriffs des regelmäßigen, vollzeitlichen Besuchs im Fall von
Fernunterricht |
Auf seiner 251. Sitzung vom 14. Februar 2008 hat das Kollegium der
Verwaltungsleiter die im Anhang beigefügte Schlussfolgerung 254/08
gebilligt. Sie gilt bei der Kommission ab dem 1. März 2008.
Claude CHENE
Anhang: Schlussfolgerung 254/08
Anhang
Luxemburg, den 15. Februar
2008
SCHLUSSFOLGERUNG 254/08
DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN AUF DER 251. SITZUNG VOM 14. FEBRUAR
2008
Betrifft: |
Erziehungszulage im Sinne von
Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts – Anwendung des
Begriffs des regelmäßigen, vollzeitlichen Besuchs im Fall von
Fernunterricht |
Die Anwendung der Schlussfolgerung 237/05 ist für den Fall zu
präzisieren, dass die Ausbildung über Fernunterricht erfolgt und dafür
kein Besuch von Lehrveranstaltungen erforderlich ist.
Den Verwaltungsleitern zufolge begründet Fernunterricht nur unter den
nachstehenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Erziehungszulage:
- es handelt sich bei den verfolgten Studien um einen vollständigen
Ausbildungszyklus mit einem staatlich anerkannten Abschluss;
- der Nachweis der aktiven Teilnahme des Kindes am Unterricht,
insbesondere seiner Teilnahme an den Abschlussprüfungen und/oder anderen
Prüfungen am Ende des Unterrichtsjahrs wird erbracht;
- es wird der Nachweis erbracht, dass das Kind weiterhin die
Bedingungen dafür erfüllt, gemäß Anhang VII Artikel 2 des Statuts als
unterhaltsberechtigtes Kind angesehen zu werden, und dass die in der
Schlussfolgerung 223/04 festgesetzten Einkommensgrenzen nicht
überschritten werden.
Da für den Fernunterricht definitionsgemäß keine Teilnahme an
Lehrveranstaltungen erforderlich ist, gilt für die Zahlung der
Erziehungszulage der einfache Höchstbetrag.
Diese Schlussfolgerung gilt ab dem 1. März 2008.
Für das Kollegium der
Verwaltungsleiter
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