>> de | en | fr  N° 19-2008 / 08.04.2008
 

INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION

Brüssel, den 25. Februar 2008
ADMIN B1 (2008) D 4428

Betrifft: Erziehungszulage im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts – Anwendung des Begriffs des regelmäßigen, vollzeitlichen Besuchs im Fall von Fernunterricht

Auf seiner 251. Sitzung vom 14. Februar 2008 hat das Kollegium der Verwaltungsleiter die im Anhang beigefügte Schlussfolgerung 254/08 gebilligt. Sie gilt bei der Kommission ab dem 1. März 2008.

Claude CHENE

Anhang: Schlussfolgerung 254/08

Anhang

Luxemburg, den 15. Februar 2008

SCHLUSSFOLGERUNG 254/08
DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN AUF DER 251. SITZUNG VOM 14. FEBRUAR 2008

Betrifft: Erziehungszulage im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts – Anwendung des Begriffs des regelmäßigen, vollzeitlichen Besuchs im Fall von Fernunterricht

Die Anwendung der Schlussfolgerung 237/05 ist für den Fall zu präzisieren, dass die Ausbildung über Fernunterricht erfolgt und dafür kein Besuch von Lehrveranstaltungen erforderlich ist.
Den Verwaltungsleitern zufolge begründet Fernunterricht nur unter den nachstehenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Erziehungszulage:

  • es handelt sich bei den verfolgten Studien um einen vollständigen Ausbildungszyklus mit einem staatlich anerkannten Abschluss;
     
  • der Nachweis der aktiven Teilnahme des Kindes am Unterricht, insbesondere seiner Teilnahme an den Abschlussprüfungen und/oder anderen Prüfungen am Ende des Unterrichtsjahrs wird erbracht;
     
  • es wird der Nachweis erbracht, dass das Kind weiterhin die Bedingungen dafür erfüllt, gemäß Anhang VII Artikel 2 des Statuts als unterhaltsberechtigtes Kind angesehen zu werden, und dass die in der Schlussfolgerung 223/04 festgesetzten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.

Da für den Fernunterricht definitionsgemäß keine Teilnahme an Lehrveranstaltungen erforderlich ist, gilt für die Zahlung der Erziehungszulage der einfache Höchstbetrag.

Diese Schlussfolgerung gilt ab dem 1. März 2008.

Für das Kollegium der Verwaltungsleiter

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   Verfasser: PMO