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Finanzieller Beitrag zu den Reise- und Aufenthaltskosten von Personen, die zu den mündlichen Prüfungen eines allgemeinen oder sonstigen Auswahlverfahrens, zu einem Interview oder einer ärztlichen Untersuchung eingeladen werden

Die vorliegende Verwaltungsmitteilung betrifft die Situation von Personen, die zu den mündlichen Prüfungen eines allgemeinen oder sonstigen Auswahlverfahrens sowie zu Interviews oder einer ärztlichen Untersuchung im Hinblick auf ihre mögliche Einstellung eingeladen werden.

Die vom Kollegium der Verwaltungsleiter angenommene Schlussfolgerung legt die Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung eines finanziellen Beitrags zu den Reise- und Aufenthaltskosten von Personen fest, die aus den oben genannten Gründen eingeladen werden.

INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION

Betr.: Finanzieller Beitrag zu den Reise- und Aufenthaltskosten von Personen, die zu den mündlichen Prüfungen eines allgemeinen oder sonstigen Auswahlverfahrens, zu einem Interview oder einer ärztlichen Untersuchung eingeladen werden

Auf seiner 251. Sitzung vom 14. Februar 2008 hat das Kollegium der Verwaltungsleiter die im Anhang beigefügte Schlussfolgerung 252/08 gebilligt. Sie gilt bei der Kommission ab dem 1. März 2008.

Claude CHENE

ANHANG

Luxemburg, den 15. Februar 2008

SCHLUSSFOLGERUNG 252/08
DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN AUF DER 251. SITZUNG VOM 14. FEBRUAR 2008

Betr.: Finanzieller Beitrag zu den Reise- und Aufenthaltskosten von Personen, die zu den mündlichen Prüfungen eines allgemeinen oder sonstigen Auswahlverfahrens, zu einem Interview oder einer ärztlichen Untersuchung eingeladen werden

Die Verwaltungsleiter gelangen zu der Schlussfolgerung, dass unter den im Anhang stehenden Voraussetzungen ein finanzieller Beitrag zu den Reise- und Aufenthaltskosten von Personen gewährt wird, die zu den mündlichen Prüfungen eines allgemeinen oder sonstigen Auswahlverfahrens, zu einem Interview oder einer ärztlichen Untersuchung eingeladen werden.

Diese Schlussfolgerung gilt ab dem 1. März 2008.

Für das Kollegium der Verwaltungsleiter

Anhang zur Schlussfolgerung 252/08

BESTIMMUNGEN ÜBER DEN FINANZIELLEN BEITRAG ZU DEN REISE- UND AUFENTHALTSKOSTEN VON PERSONEN, DIE ZU DEN MÜNDLICHEN PRÜFUNGEN EINES ALLGEMEINEN ODER SONSTIGEN AUSWAHLVERFAHRENS, ZU EINEM INTERVIEW ODER EINER ÄRZTLICHEN UNTERSUCHUNG EINGELADEN WERDEN (1)

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Zu den Reise- und Aufenthaltskosten von Personen, die zu den mündlichen Prüfungen eines allgemeinen oder sonstigen Auswahlverfahrens, zu einem Interview oder einer ärztlichen Untersuchung eingeladen werden, wird unter den nachstehenden Bedingungen ein finanzieller Beitrag gewährt.

REISEKOSTEN

Artikel 2

  1. Wenn die Entfernung zwischen dem Wohnort und dem Ort der Einladung 150 km oder weniger beträgt, wird keine Reisekostenerstattung gewährt.
     

  2. Sind der Wohnort und der Ort der Einladung mehr als 150 km voneinander entfernt, so erfolgt die Reisekostenerstattung auf folgender Grundlage:

    - auf Vorlage des Originals der Rückfahrkarte wird die Eisenbahnfahrt für die 2. Klasse erstattet, sowie:
     

    1. der Schlafwagenzuschlag, wenn die Reise eine zwischen 22 Uhr und 7 Uhr mindestens sechs Stunden dauernde Nachtfahrt umfasst, oder der Liegewagenzuschlag, wenn es sich um eine Nachtfahrt zwischen 22 Uhr und 7 Uhr handelt, die keine sechs Stunden dauert,

    2. die Gebühr für die erforderliche Platzreservierung und den erforderlichen Gepäcktransport sowie die Schnellzugszuschläge auf Vorlage der Originalbelege.
       

  3. Die Kosten für Schiffsreisen werden in der Klasse erstattet, die der 2. Klasse Eisenbahn entspricht.
     

  4. Werden andere als die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Beförderungsmittel verwendet, erfolgt die Erstattung anhand einer Kilometervergütung, die nach Maßgabe der üblichen kürzesten und wirtschaftlichsten Reiseroute mit der Eisenbahn berechnet wird, wie folgt:

0,1200 EUR pro Kilometer für eine Entfernung von 1 km bis einschließlich 1000 km;
0,0800 EUR pro Kilometer für den Teil ab 1001 km bis 10 000 km,
0,0000 EUR über 10 000 km hinaus.

  1. Bei einem Abstand von mehr als 500 Bahnkilometern zwischen dem Wohnort und dem Einladungsort kann die eingeladene Person mit dem Flugzeug reisen. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn die betreffende Person ein Meer überqueren muss. Die Kostenerstattung erfolgt auf der Grundlage des Flugtickets der “Economy”-Klasse auf Vorlage des Originalflugtickets und der Bordkarten.

Artikel 3

Für die Reisekostenerstattung wird der Wohnort zugrunde gelegt, der in dem Einladungsschreiben des betreffenden Organs genannt ist.

Liegt der Wohnort allerdings außerhalb des Gebiets der Europäischen Union, so erfolgt die Reisekostenerstattung, außer im Falle einer ausdrücklichen Ausnahmeregelung, lediglich für die Entfernung ab dem Ort im (geographischen) europäischen Gebiet eines Mitgliedstaats, der dem Wohnort am nächsten liegt.

AUFENTHALTSKOSTEN

Artikel 4

  1. Ist der Wohnort mehr als 50 km vom Einladungsort entfernt, wird ein Tagegeld in Höhe von 25 EUR gewährt. Es wird, vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels, ausschließlich für den Tag bzw. die Tage gezahlt, die für die Prüfungen, das Interview (oder die Interviews) oder die ärztliche Untersuchung erforderlich sind.
     

  2. Ist der Wohnort mehr als 150 km vom Einladungsort entfernt, wird für die Unterbringung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 EUR gewährt. Sie wird gewährt, wenn die betreffende Person wegen der im Einladungsschreiben genannten Zeiten und der Fahrpläne der Verkehrsmittel eine oder mehrere Nächte vor Ort verbringen muss. Sie wird auf Vorlage eines Nachweises in Form einer Hotelrechnung gezahlt.

    Erhält die betreffende Person eine Aufwandsentschädigung für eine oder mehrere Übernachtungen, so hat sie keinen Anspruch auf das in Absatz 1 genannte Tagegeld.
     

  3. Erfüllt die eingeladene Person die Voraussetzungen für die Erstattung eines Hin- und Rückflugs und ist eine Verlängerung des Aufenthalts erforderlich, um das günstigste Flugticket zu erhalten, so wird ihr auf dessen Vorlage der Preis des Flugtickets erstattet und eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 EUR für jede am Einladungsort verbrachte Nacht gewährt, sofern der Gesamtbetrag zu Lasten des Organs unter der Summe des normalen Ticketpreises für den Hin- und Rückflug zum "full economy"-Tarif und der Aufwandsentschädigung für die Unterbringung (oder des Tagegeldes) bleibt, die die betreffende Person normalerweise beanspruchen könnte.
     

  4. Der Betrag, der der eingeladenen Person als Aufwandsentschädigung für die Unterbringung gewährt wird, ist auf höchstens 400 EUR begrenzt.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 5

Die in Anwendung der obenstehenden Bestimmungen geschuldeten Beträge werden in EUR oder in der Währung des Landes überwiesen, in dem sich der Wohnort befindet.

Die Umrechnung der Beträge erfolgt auf der Grundlage des von der Kommission zu diesem Zweck festgelegten monatlichen Umrechnungskurses.

Artikel 6

Die eingeladenen Personen sind während der Dauer ihrer Reise und ihres Aufenthalts unfallversichert.
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Footnotes

(1) Diese Bestimmungen gelten auch für die Auswahltests für Konferenzdolmetscher-Hilfskräfte.

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   Verfasser: ADMIN B1