Finanzieller Beitrag zu den Reise- und Aufenthaltskosten
von Personen, die zu den mündlichen Prüfungen eines allgemeinen oder
sonstigen Auswahlverfahrens, zu einem Interview oder einer ärztlichen
Untersuchung eingeladen werden
Die vorliegende Verwaltungsmitteilung betrifft die Situation von
Personen, die zu den mündlichen Prüfungen eines allgemeinen oder sonstigen
Auswahlverfahrens sowie zu Interviews oder einer ärztlichen Untersuchung
im Hinblick auf ihre mögliche Einstellung eingeladen werden.
Die vom Kollegium der Verwaltungsleiter angenommene Schlussfolgerung legt
die Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung eines finanziellen
Beitrags zu den Reise- und Aufenthaltskosten von Personen fest, die aus
den oben genannten Gründen eingeladen werden.
INTERNE RICHTLINIE DER KOMMISSION
Betr.: |
Finanzieller Beitrag zu den Reise-
und Aufenthaltskosten von Personen, die zu den mündlichen Prüfungen
eines allgemeinen oder sonstigen Auswahlverfahrens, zu einem Interview
oder einer ärztlichen Untersuchung eingeladen werden |
Auf seiner 251. Sitzung vom 14. Februar 2008 hat das Kollegium der
Verwaltungsleiter die im Anhang beigefügte Schlussfolgerung 252/08
gebilligt. Sie gilt bei der Kommission ab dem 1. März 2008.
Claude CHENE
ANHANG
Luxemburg, den 15. Februar
2008
SCHLUSSFOLGERUNG 252/08
DER VERWALTUNGSLEITER, ANGENOMMEN AUF DER 251. SITZUNG VOM 14. FEBRUAR
2008
Betr.: |
Finanzieller Beitrag zu den Reise-
und Aufenthaltskosten von Personen, die zu den mündlichen Prüfungen
eines allgemeinen oder sonstigen Auswahlverfahrens, zu einem Interview
oder einer ärztlichen Untersuchung eingeladen werden |
Die Verwaltungsleiter gelangen zu der Schlussfolgerung,
dass unter den im Anhang stehenden Voraussetzungen ein finanzieller
Beitrag zu den Reise- und Aufenthaltskosten von Personen gewährt wird, die
zu den mündlichen Prüfungen eines allgemeinen oder sonstigen
Auswahlverfahrens, zu einem Interview oder einer ärztlichen Untersuchung
eingeladen werden.
Diese Schlussfolgerung gilt ab dem 1. März 2008.
Für das Kollegium der
Verwaltungsleiter
Anhang zur Schlussfolgerung
252/08
BESTIMMUNGEN ÜBER DEN FINANZIELLEN BEITRAG ZU DEN
REISE- UND AUFENTHALTSKOSTEN VON PERSONEN, DIE ZU DEN MÜNDLICHEN PRÜFUNGEN
EINES ALLGEMEINEN ODER SONSTIGEN AUSWAHLVERFAHRENS, ZU EINEM INTERVIEW
ODER EINER ÄRZTLICHEN UNTERSUCHUNG EINGELADEN WERDEN
(1)
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Zu den Reise- und Aufenthaltskosten von Personen, die zu den mündlichen
Prüfungen eines allgemeinen oder sonstigen Auswahlverfahrens, zu einem
Interview oder einer ärztlichen Untersuchung eingeladen werden, wird unter
den nachstehenden Bedingungen ein finanzieller Beitrag gewährt.
REISEKOSTEN
Artikel 2
-
Wenn die Entfernung zwischen dem Wohnort und dem Ort der
Einladung 150 km oder weniger beträgt, wird keine Reisekostenerstattung
gewährt.
-
Sind der Wohnort und der Ort der Einladung mehr als 150
km voneinander entfernt, so erfolgt die Reisekostenerstattung auf
folgender Grundlage:
- auf Vorlage des Originals der Rückfahrkarte wird die Eisenbahnfahrt
für die 2. Klasse erstattet, sowie:
-
der Schlafwagenzuschlag, wenn die Reise eine zwischen
22 Uhr und 7 Uhr mindestens sechs Stunden dauernde Nachtfahrt umfasst,
oder der Liegewagenzuschlag, wenn es sich um eine Nachtfahrt zwischen
22 Uhr und 7 Uhr handelt, die keine sechs Stunden dauert,
-
die Gebühr für die erforderliche Platzreservierung und
den erforderlichen Gepäcktransport sowie die Schnellzugszuschläge auf
Vorlage der Originalbelege.
-
Die Kosten für Schiffsreisen werden in der Klasse
erstattet, die der 2. Klasse Eisenbahn entspricht.
-
Werden andere als die in den Absätzen 2 und 3
vorgesehenen Beförderungsmittel verwendet, erfolgt die Erstattung anhand
einer Kilometervergütung, die nach Maßgabe der üblichen kürzesten und
wirtschaftlichsten Reiseroute mit der Eisenbahn berechnet wird, wie
folgt:
0,1200 EUR pro Kilometer für eine Entfernung von 1 km
bis einschließlich 1000 km;
0,0800 EUR pro Kilometer für den Teil ab 1001 km bis 10 000 km,
0,0000 EUR über 10 000 km hinaus.
-
Bei einem Abstand von mehr als 500 Bahnkilometern
zwischen dem Wohnort und dem Einladungsort kann die eingeladene Person
mit dem Flugzeug reisen. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn die
betreffende Person ein Meer überqueren muss. Die Kostenerstattung
erfolgt auf der Grundlage des Flugtickets der “Economy”-Klasse auf
Vorlage des Originalflugtickets und der Bordkarten.
Artikel 3
Für die Reisekostenerstattung wird der Wohnort zugrunde gelegt, der in dem
Einladungsschreiben des betreffenden Organs genannt ist.
Liegt der Wohnort allerdings außerhalb des Gebiets der Europäischen Union,
so erfolgt die Reisekostenerstattung, außer im Falle einer ausdrücklichen
Ausnahmeregelung, lediglich für die Entfernung ab dem Ort im
(geographischen) europäischen Gebiet eines Mitgliedstaats, der dem Wohnort
am nächsten liegt.
AUFENTHALTSKOSTEN
Artikel 4
-
Ist der Wohnort mehr als 50 km vom Einladungsort
entfernt, wird ein Tagegeld in Höhe von 25 EUR gewährt. Es wird,
vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses
Artikels, ausschließlich für den Tag bzw. die Tage gezahlt, die für die
Prüfungen, das Interview (oder die Interviews) oder die ärztliche
Untersuchung erforderlich sind.
-
Ist der Wohnort mehr als 150 km vom Einladungsort
entfernt, wird für die Unterbringung eine Aufwandsentschädigung in Höhe
von 100 EUR gewährt. Sie wird gewährt, wenn die betreffende Person wegen
der im Einladungsschreiben genannten Zeiten und der Fahrpläne der
Verkehrsmittel eine oder mehrere Nächte vor Ort verbringen muss. Sie
wird auf Vorlage eines Nachweises in Form einer Hotelrechnung gezahlt.
Erhält die betreffende Person eine Aufwandsentschädigung für eine oder
mehrere Übernachtungen, so hat sie keinen Anspruch auf das in Absatz 1
genannte Tagegeld.
-
Erfüllt die eingeladene Person die Voraussetzungen für
die Erstattung eines Hin- und Rückflugs und ist eine Verlängerung des
Aufenthalts erforderlich, um das günstigste Flugticket zu erhalten, so
wird ihr auf dessen Vorlage der Preis des Flugtickets erstattet und eine
Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 EUR für jede am Einladungsort
verbrachte Nacht gewährt, sofern der Gesamtbetrag zu Lasten des Organs
unter der Summe des normalen Ticketpreises für den Hin- und Rückflug zum
"full economy"-Tarif und der Aufwandsentschädigung für die Unterbringung
(oder des Tagegeldes) bleibt, die die betreffende Person normalerweise
beanspruchen könnte.
-
Der Betrag, der der eingeladenen Person als
Aufwandsentschädigung für die Unterbringung gewährt wird, ist auf
höchstens 400 EUR begrenzt.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 5
Die in Anwendung der obenstehenden Bestimmungen geschuldeten Beträge
werden in EUR oder in der Währung des Landes überwiesen, in dem sich der
Wohnort befindet.
Die Umrechnung der Beträge erfolgt auf der Grundlage des von der
Kommission zu diesem Zweck festgelegten monatlichen Umrechnungskurses.
Artikel 6
Die eingeladenen Personen sind während der Dauer ihrer Reise und ihres
Aufenthalts unfallversichert.
_________________
Footnotes
(1) Diese Bestimmungen gelten auch
für die Auswahltests für Konferenzdolmetscher-Hilfskräfte. |