In Drittländern geltende Berichtigungskoeffizienten
Artikel 12 und 13 des Anhangs X des Statuts
Nach Artikel 12 Absatz 1 des Anhangs X des Statuts der Beamten der
Europäischen Gemeinschaften können die Dienstbezüge der Beamten, die in
einem Drittland Dienst tun, in der Währung des Landes der dienstlichen
Verwendung ausgezahlt werden. In diesem Fall wird auf den in Landeswährung
ausgezahlten Teil der Dienstbezüge ein Berichtigungskoeffizient angewandt.
Seit Inkrafttreten des neuen Status am 1. Mai 2004 gelten diese
Bestimmungen auch für Vertragsbedienstete, die in einem Drittland Dienst
tun.
Nach Artikel 13 Absatz 2 des genannten Anhangs beschließt die Kommission,
den Berichtigungskoeffizienten anzupassen, wenn die Änderung der
Kaufkraftparität seit der letzten Anpassung für das betreffende Land 5 v.
H. übersteigt.
In Erwägung vorstehender Gründe, die Kommission hat am 11 April 2008
(1) den Beschluss zur Anpassung der
Berichtigungskoeffizienten für die genannten Drittländer angenommen. Er
tritt in Kraft am jeweils ersten Tag der nachfolgenden Monate: Februar
2007, März 2007, April 2007, Mai 2007, und Juni 2007.
In den Tabellen im Anhang
sind für die betroffenen Dienstorte die neuen Kaufkraftparitäten, die
entsprechenden Wechselkurse und die sich daraus ergebenden
Berichtigungskoeffizienten sowie die Tage angegeben, an denen die Änderung
der Kaufkraftparität 5 v. H. überstieg.
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Footnote
(1) ABl. L 112 vom 24.4.2008, S.
26-28. |