Nachweis einer dritten Sprache
vor der ersten Beförderung nach
Einstellung (Artikel 45 Absatz 2 des Statuts), sowie vor der
Verlängerung des Vertrages eines Vertragsbediensteten im Sinne des
Artikels 3a) in Funktionsgruppe IV auf unbestimmte Zeit (Artikel 85
Absatz der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten)
In der vorliegenden Verwaltungsmitteilung geht es um den Nachweis der
Befähigung, in einer dritten Sprache arbeiten zu können. Diese
Erfordernis betrifft Beamte vor ihrer ersten Beförderung nach
Einstellung sowie Vertragsbedienstete im Sinne des Artikels 3a) in
Funktionsgruppe IV vor Verlängerung ihres Vertrages auf unbestimmte
Zeit.
- WER IST BETROFFEN?
Artikel 45 Absatz 2 und Artikel 85 Absatz 3 der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten legen fest,
wer von dem Erfordernis einer dritten Sprache betroffen ist. Die
Gemeinsame Regelung über die Anwendungseinzelheiten findet für beide
dieser Personengruppen Anwendung.
1.1 Beamte vor ihrer ersten Beförderung
Artikel 45 Absatz 2 des Statuts legt fest, daß ein Beamter vor
der ersten Beförderung nach seiner Einstellung nachweisen muss, daß
er in einer dritten Sprache arbeiten kann. Gemäß Artikel 11 Anhang
XIII des Statuts betrifft diese Regelung all jene ersten
Beförderungen nach Einstellung, die nach dem 30. April 2006 in Kraft
treten. Die Regelung betrifft auch jene Beamten, die gegebenenfalls
nach Artikel 29.1 (a) (iii) des Statuts befördert würden.
Alle von dieser Regelung betroffenen Beamten, die sich am 31.
Dezember 2006 im Dienst befanden, haben im Laufe des Jahres 2007
zwei elektronische Nachrichten erhalten(1).
Beamte und Beamte in der Probezeit, die sich seit dem 1. Januar 2007
im Dienst der Kommission befinden, sollten diese Angelegenheit mit
der Personalabteilung Ihrer Generaldirektion oder Dienststelle
besprechen.
Artikel 45 Absatz 2 betrifft nur erste Beförderungen nach
Einstellung. Sollten Sie schon befördert worden sein, sind sie nicht
von dieser Regelung betroffen. Sie sind nicht betroffen,
- wenn Sie schon in einem anderen Gemeinschaftsorgan befördert
wurden;
- wenn Sie schon in einer anderen Laufbahngruppe befördert
wurden, und seitdem die Laufbahngruppe gewechselt haben;
- wenn Sie ein ehemaliger Bediensteter auf Zeit sind, dem eine
Höherstufung zugestanden wurde, dh. dem ein Dienstposten einer
höheren Besoldungsgruppe zugewiesen wurde (Artikel 10 und 15 der
Beschäftigungsbedingungen für die Sonstigen Bediensteten),
vorausgesetzt dass diese Höherstufung unter Bedingungen
stattgefunden hat, die denen eines Beförderungsverfahrens für
Beamte vergleichbar sind, dh. das Ergebnis eines Vergleiches von
Verdiensten war.
Vorherige Beförderungen in einem anderen Gemeinschaftsorgan
werden dann berücksichtigt, wenn sie in einem Gemeinschaftsorgan,
inkl. Agenturen stattgefunden haben, die das Statut der Beamten der
Europäischen Gemeinschaften Beamten anwenden.
1.2 Vertragsbedienstete im Sinne des Artikels 3a) in
Funktionsgruppe IV vor der Verlängerung ihres Vertrages auf
unbestimmte Zeit
Artikel 85 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die Sonstigen
Bediensteten legt fest, dass Vertragsbedienstete im Sinne des
Artikels 3a) in Funktionsgruppe IV vor Verlängerung ihres Vertrages
auf unbestimmte den Nachweis erbringen müssen, in einer dritten
Sprache arbeiten zu können.
- WELCHE SPRACHEN?
Die dritte Sprache wird von dem betreffenden Beamten oder
Vertragsbediensteten ausgewählt. Es muss sich dabei um eine der
offiziellen Sprachen der Europäischen Gemeinschaften handeln, wie in
Verordnung (EG) Nr. 920/2005 des Rates vom 13. Juni 2005 zur
Änderung der
Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 festgelegt. Bei der dritten
Sprache darf es sich nicht um eine der beiden Sprachen handeln, die
für das Auswahl- bzw. Ausleseverfahren gewählt oder bestimmt wurden,
auf dessen Grundlage der Beamte oder Vertragsbedienstete eingestellt
wurde.
Sollte Fortbildungsbedarf in der gewählten Sprache bestehen, nimmt
der Dienstvorgesetzte in einem Vorgespräch dazu Stellung, und
berücksichtigt dabei den Bedarf der Dienststelle und des Organs
(Artikel 2 der
Gemeinsamen Regelung). Dies kann unter Umständen zu dem Ersuchen
führen, die ursprünglich gewählte Sprache zu ändern.
Bei Beamten oder Vertragsbediensteten, die an anderen Dienstorten
als Brüssel oder Luxemburg tätig sind, kann im Falle eines
Fortbildungsbedarfs die Wahl der dritten Sprache auf die Sprachen
begrenzt werden, für die am Dienstort Unterricht angeboten wird.
(Artikel 10 der Gemeinsamen Regelung).
- WELCHES NIVEAU IST ERFORDERLICH?
Das erforderliche Niveau wurde auf Niveau 6 der
interinstitutionellen Sprachkurse festgelegt. Während einer
Übergangsperiode bis 31. Dezember 2008 ist zum Zwecke der
Beförderung oder der Vertragsverlängerung Niveau 4 ausreichend. Dies
entspricht den Niveaus B2 (=6) und A2 (=4) des Gemeinsamen
Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates.
Beamte, die während der Übergangszeit befördert werden, dh. deren
Beförderung spätestens am 31. Dezember 2008 in Kraft tritt, und die
Niveau 4 oder 5 in ihrer dritten Sprache zum Zwecke der Beförderung
nachgewiesen haben, müssen nachfolgend sicherstellen, auch Niveau 5
und 6 zu erreichen. Diese sollte Bestandteil ihres Fortbildungsplans
sowie ihrer persönlichen Ziele werden (Anhang der Entscheidung der
Kommission vom 19. Juli 2006 zur Durchführung von Artikel 45 Absatz
2 des Statuts). Ihre späteren Beförderungen sind jedoch von
Erreichen der Niveaus 5 und 6 nicht abhängig.
Die selbe Übergangsregelung gilt für Vertragsbedienstete der
Funktionsgruppe IV, die den Nachweis der dritten Sprache vor der
Verlängerung ihres Vertrages auf unbestimmte Zeit erbringen müssen.
Die überwältigende Mehrheit dieser Verträge kann erst ab dem Jahr
2009 auf unbestimmte Zeit verlängert werden. Dies bedeutet, dass
Niveau 6 (= B2) erreicht werden muss.
- WIE KANN DIE FÄHIGKEIT NACHGEWIESEN WERDEN?
Die Fähigkeit, in einer dritten Sprache zu arbeiten, wird anhand
von vier Kompetenzen beurteilt: Hörverständnis, Leseverständnis,
mündlicher Ausdruck und schriftlicher Ausdruck.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie der Nachweis erbracht werden
kann(2):
- Erfolgreiche Teilnahme an einem interinstitutionellen
Sprachkurs;
- Besitz eines Zertifikats oder Diploms, das sich auf der
indikativen EPSO-Liste befindet, oder Anerkennung eines
Zertifikats oder Diploms durch den zuständigen
Bewertungsausschuss;
- Bestehen eines von EPSO organisierten Sprachtests;
- Bestehen eines Tests an einer externen Schule, nach
vorheriger Genehmigung durch EPSO;
- Erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren, bei dem 3
Sprachen anhand der 4 erforderlichen Kompetenzen geprüft wurden;
- Erfolgreiche Teilnahme an einem zusätzlichen
Auswahlverfahren mit einer anderen Sprachkombination als der,
die bei dem Auswahlverfahren gewählt wurde, auf dessen Grundlage
die Einstellung stattfand.
Einstufungstests, die zur Bestimmung des Niveaus der vorhandenen
Sprachkenntnisse vor einer eventuellen Sprachkursteilnahme
durchgeführt werden, gelten nicht als Nachweis der Fähigkeit, in
einer dritten Sprache arbeiten zu können. Einstufungstests sind
einfacher als die offiziellen Tests am Kursende.
Wie vorstehend erläutert, ist während der Übergangszeit bis
einschließlich 31. Dezember 2008 zum Zwecke der Beförderung oder
Vertragsverlängerung Niveau 4 ausreichend; danach ist Niveau 6
erforderlich.
- FORTBILDUNGSMASSNAHMEN?
Alle Anträge auf Fortbildung von Beamten oder Vertragsbediensteten,
die den Nachweis erbringen müssen, in einer dritten Sprache arbeiten
zu können, werden von dem Dienstvorgesetzten geprüft unter
Berücksichtigung der Erfordernisse der Dienststelle und des Organs.
Sobald ein solcher Antrag befürwortet wurde, erhält der betreffende
Beamte Vorzug bei der Zuteilung eines Sprachkursplatzes,
vorausgesetzt, dass die Einschreibung innerhalb der verbindlichen
Fristen für den betreffenden Kurszeitraum erfolgt ist. Nach Ablauf
der Einschreibefrist, kann einem Antrag auf sprachliche Fortbildung
nur nachgekommen werden, wenn noch Plätze vorhanden sind.
Hat die Kommission sprachliche Fortbildung gewährt, so sieht die
Gemeinsame Regelung vor, dass die Bewertung der Sprachnachweises für
diejenige Sprache erfolgt, für die die Fortbilungsmassnahmen
genehmigt wurden.
- WAS HABE ICH ZU TUN, UM DEN NACHWEIS ZU ERBRINGEN?
Beamte und Vertragsbedienstete, die von der dritten Sprache-Regelung
betroffen sind, haben in Sysper2 im Modul 'Angaben zur Person und
zur Laufbahn' als Teil der Rubrik 'Persönliche Daten' eine
Unterrubrik 'Sprachen'. Sie werden feststellen, daß dort die beiden
Sprachen des Auswahl- oder Ausleseverfahrens eingetragen wurden, auf
dessen Grundlage Sie eingestellt wurden. Sollten Sie den Eintrag
bezüglich der zum Auswahl- oder Ausleseverfahren gewählten oder
bestimmten Sprachen anfechten wollen, werden Sie gebeten, eine
Nachricht an
ADMIN A6 Third
language zu schicken.
Sobald die Entscheidung bezüglich der Wahl der dritten Sprache
getroffen wurde, muss diese in Sysper2 ausgewählt werden. Zu diesem
Zweck klicken Sie auf die Schaltfläche "Ändern", wählen die dritte
Sprache im Rollmenü aus und klicken auf die Schaltfläche
"Speichern". Sie können die Sprache nicht ändern, sobald Sie dies
getan haben. Sollte eine Änderung nötig sein, werden Sie gebeten,
eine entsprechende Nachricht an
ADMIN A6 Third
language zu richten.
Wie vorstehend erläutert, gibt es verschiedene Möglichkeiten, den
Nachweis der dritten Sprache zu erbringen. Je nachdem wie Sie den
Nachweis erbringen möchten, bedeutet dies konkret:
- Interinstitutioneller Sprachkurs
: Schicken Sie eine
Nachricht an
ADMIN A3 ARTICLE
45.2, unter Angabe der von Ihnen gewählten Sprache sowie des
höchsten Niveaus, dass sie erreicht haben;
- Diplom/Zertifikat
: Schicken Sie eine eingescannte
Kopie ihres Diploms/Zertifikas an EPSO
troisième langue, unter Hinzufügung des folgenden vollständig
ausgefüllten Formulars
:
- EPSO Test
: Schicken Sie eine Nachricht an EPSO
troisième langue, unter Angabe der von Ihnen gewählten zu
testenden Sprache. Hinzuzufügen ist folgendes vollständig
ausgefüllte Formular
- Test bei einer externen Schule/Organisation
: Sie
haben die Möglichkeit, eine Sprachschule auszuwählen, einen
Antrag auf
Genehmigung
an
EPSO zu schicken
EPSO
Website und nach erfolgter Genehmigung den Test an dieser
Schule abzulegen. Sollte diese Möglichkeit gewählt werden,
erstattet EPSO die entstandenen Kosten bis zu einem Maximum von
€200.
- Auswahlverfahren in 3 Sprachen
: Schicken Sie eine
Nachricht an
ADMIN A6 Third
language unter Angabe der Referenznummer des Auswahlverfahrens.
- Zusätzliches Auswahlverfahren mit einer anderen
Sprachkombination
: Schicken Sie eine Nachricht an
ADMIN A6 Third
language unter Angabe des Referenznummer des Auswahlverfahrens.
Sobald der Nachweis der dritten Sprache erbracht wurde, wird die
Verwaltung die Unterrubrik 'Sprachen' im Dossier Sysper2 durch
Angaben zur Methode des Nachweises, Datum des Nachweises sowie des
erreichten Niveaus vervollständigen. Diese Informationen werden für
den Beamten oder Vertragsbediensteten sichtbar sein. Im Falle des
erfolgreichen Besuches eines interinstitutionellen Sprachkurses wird
Niveau 6 auch für Kurse höheren Niveaus registriert. Ebenso wird für
ein Diplom/Zertifikat, dessen Niveau höher als B2 anerkannt wurde,
Niveau B2 registriert. Die Begrenzung auf Niveau B2 bzw. 6 spiegelt
die Anforderungen der Gemeinsamen Regelung wider, die festlegt, dass
das maximal geforderte Niveau 6 ist.
- WAS SIND DIE AUSWIRKUNGEN
7.1 AUF MEINE BEFÖRDERUNG? (BETRIFFT NUR BEAMTE)
Jeder Beamte, der auf eine der oben beschriebenen Arten den Nachweis
erbringt, in einer dritten Sprache arbeiten zu können, und das bis
spätestens 31. Dezember des jeweils laufenden Jahres des
Beförderungsverfahrens, ist beförderungsfähig. Sobald der Nachweis
erbracht wurde, wird der Eintrag 'Sie haben die Fähigkeit, in einer
dritten Sprache zu arbeiten (Artikel 45 Absatz 2 der
Beschäftigungsbedingungen) nicht nachgewiesen, und kommen daher für
eine Beförderung nicht in Frage.' aus dem Beförderungsdossier in
SYSPER2 gelöscht. Beamte, die den Nachweis bis spätestens 31.
Dezember nicht erbracht haben, sind in dem betreffenden Jahr nicht
beförderungsfähig. Diese Beamten können daher nicht befördert
werden, selbst wenn sie über eine Punktzahl verfügen, die über der
für die jeweilige Besoldungsgruppe festgestellten
Beförderungsschwelle liegt.
Die betroffenen Beamten behalten ihre Punkte am Ende des Jahres N.
Sollten sie im Jahr N+1 den Nachweis erbringen, in einer dritten
Sprache arbeiten zu können, können sie befördert werden,
vorausgesetzt daß sie wiederum die Beförderungsschwelle erreichen.
In diesem Fall tritt die Beförderung im Jahr N+1 in Kraft.
Eine spezielle Situation: Beamte, deren erste Beförderung nach
Einstellung gemäß Artikel 29.1 (a) (iii) erfolgt, müssen ihre
Fähigkeit, in einer dritten Sprache arbeiten zu können, nachweisen,
bevor ihre Ernennung auf den neuen Posten in Kraft tritt.
7.2 AUF DIE VERLÄNGERUNG MEINES VERTRAGES? (BETRIFFT NUR
VERTRAGSBEDIENSTETE)
Für Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe IV ist es wichtig zu
einem frühstmöglichen Zeitpunkt festzustellen, welches Niveau sie in
ihrer dritten Sprache haben. Dies kann zu einem entscheidenden
Faktor werden, wenn über die Dauer des ersten Vertrages und/oder die
Verlängerung dieses Vertrages entschieden wird. Ein Beispiel: für
einen Vertragsbediensteten, dessen erster Vertrag eine Dauer von 3
Jahre hat und im Jahr 2009 endet, und der sich im Jahr 2008 erst auf
Niveau 1 seiner dritten Sprache befindet, sollte die Dauer der
Vertragsverlängerung so berechnet werden, dass der betreffende
Vertragsbedienstete vor Ablauf dieser Verlängerung Niveau 6 in
seiner dritten Sprache erreichen kann (vorausgesetzt, dass ein
dienstliches Interesse an der Verlängerung des Vertrages besteht).
- WAS IST DIE AUFGABE DER BEWERTUNGSAUSSCHÜSSE?
Die EPSO
Website enthält detaillierte Angaben zur Rolle der
Bewertungsausschüsse, die im Jahr 2007 für jede offizielle Sprache
eingerichtet werden.
- WEITERE FRAGEN
Gewisse Umstände können dazu führen, dass es einem Beamten nicht
möglich ist, den Nachweis der Fähigkeit in einer dritten Sprache
arbeiten zu können, im Jahr des maßgeblichen Beförderungsverfahrens
zu erbringen. Einem Beamten, der sich im Krankenstand, Erziehungs-
oder Elternurlaub befindet, und dem es nicht möglich ist, den Sprachnachweis zu
erbringen, kann unter Umständen eine Fristverlängerung zugestanden
werden. Die Erteilung einer solchen Verlängerung sowie die sich
daraus ergebende neue Frist werden von der GD ADMIN vorgenommen.
Vertragsbedienstete, die sich in einer ähnlichen Situation befinden,
werden ebenfalls gebeten, die GD ADMIN zu kontaktieren.
Kontakt:
ADMIN A6 Third
language
ADMIN A3 ARTICLE
45.2
EPSO
troisième langue
______________
Footnotes
(1) Beamte der Besoldungsgruppen AD14 und
AD15 haben gesonderte Nachrichten erhalten. Von Artikel 45 Absatz 2
betroffene Beamten, die sich um Positionen der mittleren und oberen
Führungsebene bewerben, und die nach Artikel 29 Absatz 1 (a)(iii)
befördert würden, erhalten eine persönliche Nachricht, falls sie den
Sprachnachweis noch nicht erbracht haben.
(2) Von Artikel 45 Absatz 2 betroffene
Beamten, die sich um Positionen der mittleren und oberen Führungsebene
bewerben, und die nach Artikel 29 Absatz 1 (a)(iii) befördert würden,
erhalten eine persönliche Nachricht, falls sie den Sprachnachweis noch
nicht erbracht haben. |